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LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010, 5 Sa 628/10
Schlagworte: | Bezugnahmeklausel, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 628/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.08.2010 | |
Leitsätze: | Um eine Globalverweisung handelt es sich immer dann, wenn eine Vielzahl tarifvertraglicher Bestimmungen konkret auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, die nicht auf einen Regelungskomplex beschränkt sind und im Vergleich mit den speziellen Bestimmungen des Arbeitsvertrages ein deutliches Gewicht haben. Regelt der Arbeitsvertrag hingegen nahezu alle wesentlichen rechtserheblichen Bereiche eines Arbeitsverhältnisses durch eigenständige vom Tarifvertragssystem abweichende Regelungen und Bestimmungen, sodass für den Anwendungsbereich der ergänzend in Bezug genommenen Tarifverträge nahezu kaum mehr Raum verbleibt, dann fehlt es an einer zur Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB führenden Globalverweisung. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 5.02.2010, 7 Ca 561/09 | |
LANDESARBEITSGERICHT
NIEDERSACHSEN
Verkündet am:
19.08.2010
Gerichtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 Sa 628/10
7 Ca 561/09 ArbG Hannover
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
Beklagte und Berufungsklägerin,
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhand-lung vom 19. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Reddehase,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Kuck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.02.2010 - 7 Ca 561/09 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2005.
Wegen des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 und 3 desselben, Bl. 42 und 43 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 05.02.2010 hat das Arbeitsgericht Hannover dem Kläger die Jahressonderleistung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.516,00 € nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der Tenorierung wird auf den Tenor des angefochtenen Urteils, Bl. 41 und 42 der Gerichtsakte, wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bl. 4 - 8 desselben, Bl. 44 - 48 der Gerichtakte, verwiesen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 24.03.2010 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 21.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht zuvor mit Beschluss vom 25.05.2010 (Dienstag nach Pfingstmontag) antragsgemäß bis zum 24.06.2010 verlängert hatte.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das erstinstanzliche Ziel der vollumfänglichen Klagabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.01.1990 enthalte eine Globalverweisung auf den Rahmentarifvertrag für Angestellte im Gebäudereinigerhandwerk im Land Niedersachsen, sodass in diesem Tarifwerk normierte Ausschlussfrist von 2 Monaten nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen macht sie geltend, das arbeitsgerichtliche Urteil habe rechtsfehlerhaft ihre Verjährungseinrede verkannt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 05.02.2010,
Az.: 7 Ca 561/09, die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 23.06. und 13.07.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG 519, 520 ZPO).
Insbesondere ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 222 ZPO, 193 BGB fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
B.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der Jahressonderleistung 2005 in Höhe von 2.516,00 € brutto nach § 3 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 12 des in Bezug genommenen RTV für Angestellte im Gebäudereinigerhandwerk im Land Niedersachsen. Denn dieser Anspruch ist wegen fehlender rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung gemäß § 15 dieses Tarifvertrages (im Folgenden RTV 2001) verfallen.
1.
Nach § 15 RTV 2001 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Diese Ausschlussfrist hat der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 13.08.2009 nicht gewahrt. Denn die Ausschlussfrist begann am 01.01.2006 zu laufen. Insoweit folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils,
- 4 -
denen zufolge aufgrund einer Stundungsabrede jedenfalls das Jahresende 2005 abgewartet werden musste, sodass die Fälligkeit des streitgegenständlichen Anspruches erst am 01.01.2006 begann (so die insoweit überzeugenden Ausführungen zu Bl. 6 des angefochtenen Urteils, Ziff. 1 a bb der Entscheidungsgründe).
2.
Dem Kläger oblag es auch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, diese Ausschlussfrist einzuhalten. Ihre Einhaltung ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Berufung gemäß § 242 BGB auf die Ausschlussfrist entbehrlich. Insbesondere hat der Kläger unter Hinweis auf das behauptete Gespräch mit dem Mitarbeiter H. B. nach Erhalt der Abrechnung für den Monat April 2006 keinen Sachverhalt stichhaltig dargestellt, der eine Berufung auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist als treuwidrig erscheinen lässt. Der Sachvortrag des Klägers lässt zum einen nicht erkennen, diese behauptete Besprechung habe die Jahressonderzahlung des Jahres 2005 zum Gegenstand gehabt. Sie betraf vielmehr allein die Sonderzahlung des Jahres 2006. Zum anderen war zum Zeitpunkt des behaupteten Gespräches (nach Erhalt der Abrechnung für den Monat April 2006) die zweimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 RTV 2001 angesichts der Fälligkeit dieses Anspruches zum 01.01.2006 bereits abgelaufen. Darüber hinaus lässt auch sein Sachvortrag nicht erkennen, dass Herr H. B., der unstreitig damals nicht Geschäftsführer der Beklagten gewesen ist, rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abgeben durfte.
3.
§ 15 RTV 2001 ist auch wirksam vereinbart worden.
a)
Der Arbeitsvertrag hat in § 3 wirksam die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks einzelvertraglich in Bezug genommen. Sie umfasst sämtliche für Angestellte geltenden Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerkes des Landes Niedersachsen.
aa)
Die Bezugnahmeklausel ist als vorformulierte Vertragsbedingung nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilen.
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bb)
Diese Bezugnahmeklausel ist unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt wirksam. Sie ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB). Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge generell nicht überrschend ist (BAG, Urteil vom 06.05.2009, Az.: 10 AZR 390/08 - AP Nr. 44 zu § 307 BGB m.w.N.).
cc)
Diese Bezugnahmeklausel ist nicht mehrdeutig oder unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Denn die Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge der in Frage kommenden Sparte sind eindeutig die Tarifverträge der Branche, der der Arbeitgeber angehört. Darüber hinaus sind die Tarifverträge gemeint, die bei Tarifbindung aufgrund des persönlichen, des geographischen und des fachlichen Geltungsbereiches her einschlägig sind. Diese Zusammenhänge sind klar erkennbar, auch der Kläger hat sie durchschaut.
dd)
Im Übrigen benachteiligt die Verweisungsklausel den Kläger nicht unangemessen, weil eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes nicht zur Intransparenz führt. Diese Verweisungsklausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB rechtsunwirksam (BAG, a.a.O.; Urteil vom 18.09.2007, Az.: 9 AZR 822/06 EZA Nr. 6 zu § 310 BGB 2002).
b)
Eine Inhaltskontrolle der in Bezug genommenen Ausschlussfrist hat aufgrund der Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, derzufolge Tarifverträge Rechtsvorschriften gleich stehen, nicht zu erfolgen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn sich die in Bezugnahme nicht auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages beschränkt, weil erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages die Vermutung begründet, die divergierenden Interessen seien angemessen ausgeglichen (BAG, Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.; BAG, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 6 AZR 750/06 - AP Nr. 27 zu § 307 BGB; ErfK-Preiss, 10. Aufl., § 305 bis 310 BGB, 230, RdNr. 13 - 15).
Um eine solche Globalverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag, im Gegensatz zu einer Einzelverweisung auf einzelne Bestimmungen oder einer Teilverweisung auf abge-
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schlossene Regelungskomplexe, die möglicherweise nicht der Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB unterfallen, handelt es sich hier.
Die Verweisungsnorm im Arbeitsvertrag hat den Rechtscharakter einer Globalverweisung, auch wenn der Arbeitsvertrag der Parteien einige individuelle Regelungen beinhaltet, die von den tarifvertraglichen Bestimmungen abweichen. Um eine Globalverweisung handelt es sich immer dann, wenn eine Vielzahl tarifvertraglicher Bestimmungen konkret auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, die nicht auf einen Regelungskomplex beschränkt sind und im Vergleich mit den speziellen Bestimmungen des Arbeitsvertrages ein deutliches Gewicht haben. Regelt der Arbeitsvertrag hingegen nahezu alle wesentlichen rechtserheblichen Bereiche eines Arbeitsverhältnisses durch eigenständige vom Tarifvertragssystem abweichende Regelungen und Bestimmungen, sodass für den Anwendungsbereich der ergänzend in Bezug genommenen Tarifverträge nahezu kaum mehr Raum verbleibt, dann fehlt es an einer zur Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB führenden Globalverweisung. Um die eine Fallkonstellation von der anderen abzugrenzen, hat ein Abgleich der vertraglichen Bestimmungen mit den tarifvertraglichen Bestimmungen zu erfolgen, welcher bezogen auf den Zeitpunkt vorgenommen werden muss, zu dem der Arbeitsvertrag und die in Betracht kommenden Tarifverträge miteinander erstmals konkurrierten.
Der vom Berufungsgericht durchgeführte Abgleich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 15.01.1990 mit dem seinerzeit geltenden Rahmentarifvertrag im Gebäudereinigerhandwerk vom 25.06.1987 (im Folgenden: RTV 1987) führt zur Bewertung als Globalverweisung.
Im Einzelnen:
Die §§ 1 und 2 des Formulararbeitsvertrages enthalten Bestimmungen über die vertragsschließenden Parteien, die Tätigkeit des Klägers und seinen Dienstantritt. Derartige Regelungen sind in einem Tarifvertrag nicht enthalten, betreffen vielmehr individuell ausschließlich das Arbeitsverhältnis. In § 2 ist die Regelung einer Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Diese 6monatige Dauer einer Probezeit weicht von der tarifvertraglichen Regelung (RTV 1987, dort § 2 Nr. 3 S. 2) ab, greift jedoch die Kündigungsfrist innerhalb einer vereinbarten Probezeit wieder auf (§ 14 Nr. 3 RTV 1987).
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Die im Arbeitsvertrag unter § 3 enthaltene Vergütungsbestimmung ist individuelle, wobei einerseits der RTV 1987 die Vergütungshöhe nicht unmittelbar regelte, jedoch eine Eingruppierung in ein tarifvertragliches Vergütungssystem generell vorsah. Von diesem Modell weicht der Arbeitsvertrag ab.
§ 4 des Arbeitsvertrages mit seiner Regelung über Entgeltfortzahlung und Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall weicht von den Bestimmungen des RTV 1987 (dort § 7) deutlich ab und enthält eine abweichende Regelung.
Die §§ 5 und 7 des Arbeitsvertrages, welche ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Wettbewerbsverbot betreffen, regeln nichts gegenüber dem RTV 1987 abweichendes, da eine solche Regelung in diesem Tarifvertrag nicht vorgesehen war. § 6 des Arbeitsvertrages verweist bezüglich der Urlaubsregelung pauschal auf die anzuwendenden tariflichen Bestimmungen.
§ 9 dieses Vertrages normiert als Kündigungsfrist eine solche von 6 Wochen zum Quartalsende. Er entspricht damit der Grundkündigungsfrist des § 14 Nr. 1 RTV 1987. Soweit der Arbeitsvertrag keinen Verweis auf die verlängerten Kündigungsfristen enthielt, ist dies unschädlich, weil sich zum damaligen Zeitpunkt die verlängerten Kündigungsfristen aus dem Gesetz ergaben, auf welche gleichfalls § 14 Nr. 1 RTV 1987 pauschal und deklaratorisch verwies. Zusätzlich ist im Arbeitsvertrag gegenüber dem RTV 1987 noch die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall geregelt.
Eine Gesamtschau der arbeitsvertraglichen und der seinerzeit geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen des Rahmentarifvertrages zeigt, dass wesentliche unterschiedliche Bereiche des Arbeitsverhältnisses pauschal und global durch die Verweisung des Tarifvertrages erfasst werden sollten. Es handelt sich insbesondere um die Regelung über die Arbeitszeit (§ 3 RTV 1987), die Regelung über Arbeitsbefreiung (§ 6 RTV 1987), die Regelungen über Auswärtsbeschäftigung und Urlaub (§§ 10, 11 RTV 1987), die Regelung über die Jahressondervergütung (§ 13 RTV 1987) und die Regelung über die Ausschlussfristen (§ 16 RTV 1987).
Damit sind inhaltlich wesentliche, aus unterschiedlichen Bereichen stammende Regelungen aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel durch den Tarifvertrag geregelt worden, sodass bei der rechtlichen Beurteilung von einer Globalverweisung auszugehen
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ist. Mithin ist die zweimonatige Ausschlussfrist zulässig und nicht an § 307 BGB zu messen.
C.
Der Kläger hat als vollständig unterlegene Partei gemäß 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingehen.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99113 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt.
Telefax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Kubicki
Reddehase
Kuck
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |