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Arbeitsrecht aktuell: 08/102 Umstellung einer kirchlichen Gesamtversorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 383/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

29.09.2008. Im März des Jahres 2002 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes einen Systemwechsel in ihrem Zusatzversorgungssystem (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 - Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Dafür gab es sachliche Gründe: Letztlich ging es um die Behebung von Finanzierungsengpässen aufgrund der sich stetig verändernden demographischen Struktur. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 gab die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) daher rückwirkend zum 31.12.2001 das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem zugunsten eines auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystems auf. Dieses ist durch die Abkoppelung der Betriebsrente von dem zuletzt vor Rentenbeginn bezogenen Endgehalt mit geringeren Risiken und Finanzierungslasten für den Arbeitgeber verbunden, dafür entsprechend weniger attraktiv für den Beschäftigten: Er erwirbt für jedes Jahr der Tätigkeit Rentenpunkte, die von seinem aktuellen Gehalt abhängig und daher nicht dynamisch vom Endgehalt abhängen.

Unter dem Eindruck des ATV beschloss der Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) am 16.04.2002 ebenfalls eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 sein Versorgungssystem nach dem Vorbild des öffentlichen Dienstes um. Auch das Vorgängermodell entsprach dem des öffentlichen Dienstes.

In der Folgezeit kam es im öffentlichen Dienst zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Umstellung im Allgemeinen sowie einzelner Berechnungsregelungen im Besonderen. Erst durch zwei grundlegende Entscheidungen, die des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 27.03.2007, 3 AZR 299/06 und des Bundesgerichtshofs (BGH),Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, wurde höchstrichterlich abgesichert, dass die Systemumstellung grundsätzlich rechtmäßig ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2008, 1 BvR 27/08).

Für den kirchlichen Bereich, namentlich die Satzungsänderung der KZVK, fehlte bisher eine höchstrichterliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Systemumstellung.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Kläger ist als Sozialpädagoge bei einer Einrichtung der Caritas beschäftigt. In seinem Dienstvertrag wurde die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR-Caritas verpflichtet den Dienstgeber, eine zusätzliche Altersversorgung gemäß Anlage 8 zu den AVR-Caritas zu veranlassen. Grundsätzlich und so auch im Streitfall findet die Versorgungsordnung A der Anlage 8 Anwendung. Unter der Überschrift „§ 1 Gesamtversorgung“ ist dort geregelt, dass Mitarbeiter und Auszubildende, für die nach der Satzung der KZVK Versicherungspflicht besteht, durch ihren Dienstgeber bei der KZVK zu versichern sind. Ferner heißt es in Absatz 2, die Versorgungsansprüche würden sich „ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen“ richten.

Der Kläger ist durch den beklagten Arbeitgeber bei der KZVK zusatzversichert. Nachdem das System der Altersversorgung umgestellt worden war, wurde der Kläger von der Beklagten Ende Oktober 2002 informiert. Dieser wandte sich zunächst außergerichtlich - ohne Erfolg - gegen die Umstellung. Schließlich zog er vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Systemumstellung nicht berührt werden.

Er unterlag sowohl in erster Instanz vor dem ArbG Paderborn (Urteil vom 07.09.2005, 3 Ca 69/05) als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 18.01.2006, 3 Sa 2122/05).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Entscheidungsgründe wurden bisher nicht veröffentlicht. Ausgehend von der bisher verfügbaren Pressemitteilung ist zu vermuten, dass das BAG zumindest in Teilen der Begründung der Vorinstanzen folgte.

Danach wurde dem Kläger keine Gesamtversorgung zugesagt, weil § 1 der Anlage 8 AVR-Caritas ohne Einschränkung auf die Satzungsbestimmungen der KZVK verweist. Zwar besitzen die allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR), die kirchliche Einrichtungen ihren Arbeitsverträgen zugrunde legen, sowie ihre Anlagen keinen normativen Charakter, doch handelt es sich in der Sache um Normsetzung von dritter Seite, nämlich von Seiten der für die Caritas tätigen arbeitsrechtlichen Kommission.

Als Maßstab für die Auslegung der hier relevanten AVR zog das LAG daher die Grundsätze der Auslegung von Tarifverträgen heran. Es hielt bereits den Wortlaut für eindeutig und verstand die Normenüberschrift „Gesamtversorgung“ lediglich als einen (überholten) Hinweis auf das seinerzeit geltende System.

Zudem sei von einer dynamischen Verweisung auszugehen, da sie der Regelfall ist und eine ausnahmsweise einmal beabsichtigte statische Verweisung deutlich zum Ausdruck gebracht werden müsse. Daher ist nachvollziehbar, wenn das BAG in seiner Pressemitteilung hervorhebt, dass Systemumstellungen nicht (von der Anlage 8) ausgeklammert sind.

Offenbar geht auch das BAG von der Wirksamkeit der Satzungsänderung aus, wenn es mitteilt, die Systemumstellung habe nicht der Zustimmung der arbeitsrechtlichen Kommission bedurft. Das LAG hatte hierzu kurz und bündig entschieden, dass es sich bei Satzungsänderung um Rechtsetzung durch einen Dritten (namentlich den Verwaltungsrat der KZVK) handelt. Unter dessen Regelungsbefugnis haben sich die Parteien durch die (mittelbare) arbeitsvertragliche Bezugnahme unterworfen, so dass deren Beteiligung bei der Satzungsänderung nicht angezeigt war.

Das BAG hielt schließlich - und dies ist der wichtigste Aspekt der Entscheidung - die Ablösung der Gesamtversorgung durch das Punktemodell für zulässig. Bedauerlicherweise verweist das BAG in seiner Pressemitteilung zur Begründung lediglich auf sein Urteil vom 27.03.2007 (3 AZR 299/06) sowie die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06). Ob die dortigen Argumentationen aus dem (staatlichen) Tarif- bzw. Verfassungsrecht tatsächlich schlicht auf Kirchenrecht übertragen wurden, bleibt abzuwarten.

Für die kirchenarbeitsrechtliche Praxis kann jedenfalls schon jetzt festgehalten werden, dass die satzungsmäßige Systemumstellung der Zusatzversorgung wirksam und im Regelfall auch arbeitsvertraglich maßgeblich ist. Streitig werden dürfte daher künftig allenfalls, ob einzelne Berechnungsvorschriften möglicherweise zu beanstanden sind.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011

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