|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 08/102 Umstellung einer kirchlichen Gesamtversorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 383/06
|
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
29.09.2008. Im März des Jahres 2002 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes einen Systemwechsel in ihrem Zusatzversorgungssystem (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 - Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Dafür gab es sachliche Gründe: Letztlich ging es um die Behebung von Finanzierungsengpässen aufgrund der sich stetig verändernden demographischen Struktur. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 gab die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) daher rückwirkend zum 31.12.2001 das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem zugunsten eines auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystems auf. Dieses ist durch die Abkoppelung der Betriebsrente von dem zuletzt vor Rentenbeginn bezogenen Endgehalt mit geringeren Risiken und Finanzierungslasten für den Arbeitgeber verbunden, dafür entsprechend weniger attraktiv für den Beschäftigten: Er erwirbt für jedes Jahr der Tätigkeit Rentenpunkte, die von seinem aktuellen Gehalt abhängig und daher nicht dynamisch vom Endgehalt abhängen.
Unter dem Eindruck des ATV beschloss der Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) am 16.04.2002 ebenfalls eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 sein Versorgungssystem nach dem Vorbild des öffentlichen Dienstes um. Auch das Vorgängermodell entsprach dem des öffentlichen Dienstes.
In der Folgezeit kam es im öffentlichen Dienst zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Umstellung im Allgemeinen sowie einzelner Berechnungsregelungen im Besonderen. Erst durch zwei grundlegende Entscheidungen, die des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 27.03.2007, 3 AZR 299/06 und des Bundesgerichtshofs (BGH),Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, wurde höchstrichterlich abgesichert, dass die Systemumstellung grundsätzlich rechtmäßig ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2008, 1 BvR 27/08).
Für den kirchlichen Bereich, namentlich die Satzungsänderung der KZVK, fehlte bisher eine höchstrichterliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Systemumstellung.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Kläger ist als Sozialpädagoge bei einer Einrichtung der Caritas beschäftigt. In seinem Dienstvertrag wurde die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR-Caritas verpflichtet den Dienstgeber, eine zusätzliche Altersversorgung gemäß Anlage 8 zu den AVR-Caritas zu veranlassen. Grundsätzlich und so auch im Streitfall findet die Versorgungsordnung A der Anlage 8 Anwendung. Unter der Überschrift „§ 1 Gesamtversorgung“ ist dort geregelt, dass Mitarbeiter und Auszubildende, für die nach der Satzung der KZVK Versicherungspflicht besteht, durch ihren Dienstgeber bei der KZVK zu versichern sind. Ferner heißt es in Absatz 2, die Versorgungsansprüche würden sich „ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen“ richten.
Der Kläger ist durch den beklagten Arbeitgeber bei der KZVK zusatzversichert. Nachdem das System der Altersversorgung umgestellt worden war, wurde der Kläger von der Beklagten Ende Oktober 2002 informiert. Dieser wandte sich zunächst außergerichtlich - ohne Erfolg - gegen die Umstellung. Schließlich zog er vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Systemumstellung nicht berührt werden.
Er unterlag sowohl in erster Instanz vor dem ArbG Paderborn (Urteil vom 07.09.2005, 3 Ca 69/05) als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 18.01.2006, 3 Sa 2122/05).
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Entscheidungsgründe wurden bisher nicht veröffentlicht. Ausgehend von der bisher verfügbaren Pressemitteilung ist zu vermuten, dass das BAG zumindest in Teilen der Begründung der Vorinstanzen folgte.
Danach wurde dem Kläger keine Gesamtversorgung zugesagt, weil § 1 der Anlage 8 AVR-Caritas ohne Einschränkung auf die Satzungsbestimmungen der KZVK verweist. Zwar besitzen die allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR), die kirchliche Einrichtungen ihren Arbeitsverträgen zugrunde legen, sowie ihre Anlagen keinen normativen Charakter, doch handelt es sich in der Sache um Normsetzung von dritter Seite, nämlich von Seiten der für die Caritas tätigen arbeitsrechtlichen Kommission.
Als Maßstab für die Auslegung der hier relevanten AVR zog das LAG daher die Grundsätze der Auslegung von Tarifverträgen heran. Es hielt bereits den Wortlaut für eindeutig und verstand die Normenüberschrift „Gesamtversorgung“ lediglich als einen (überholten) Hinweis auf das seinerzeit geltende System.
Zudem sei von einer dynamischen Verweisung auszugehen, da sie der Regelfall ist und eine ausnahmsweise einmal beabsichtigte statische Verweisung deutlich zum Ausdruck gebracht werden müsse. Daher ist nachvollziehbar, wenn das BAG in seiner Pressemitteilung hervorhebt, dass Systemumstellungen nicht (von der Anlage 8) ausgeklammert sind.
Offenbar geht auch das BAG von der Wirksamkeit der Satzungsänderung aus, wenn es mitteilt, die Systemumstellung habe nicht der Zustimmung der arbeitsrechtlichen Kommission bedurft. Das LAG hatte hierzu kurz und bündig entschieden, dass es sich bei Satzungsänderung um Rechtsetzung durch einen Dritten (namentlich den Verwaltungsrat der KZVK) handelt. Unter dessen Regelungsbefugnis haben sich die Parteien durch die (mittelbare) arbeitsvertragliche Bezugnahme unterworfen, so dass deren Beteiligung bei der Satzungsänderung nicht angezeigt war.
Das BAG hielt schließlich - und dies ist der wichtigste Aspekt der Entscheidung - die Ablösung der Gesamtversorgung durch das Punktemodell für zulässig. Bedauerlicherweise verweist das BAG in seiner Pressemitteilung zur Begründung lediglich auf sein Urteil vom 27.03.2007 (3 AZR 299/06) sowie die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06). Ob die dortigen Argumentationen aus dem (staatlichen) Tarif- bzw. Verfassungsrecht tatsächlich schlicht auf Kirchenrecht übertragen wurden, bleibt abzuwarten.
Für die kirchenarbeitsrechtliche Praxis kann jedenfalls schon jetzt festgehalten werden, dass die satzungsmäßige Systemumstellung der Zusatzversorgung wirksam und im Regelfall auch arbeitsvertraglich maßgeblich ist. Streitig werden dürfte daher künftig allenfalls, ob einzelne Berechnungsvorschriften möglicherweise zu beanstanden sind.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|