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Arbeitsrecht aktuell: 09/024 Die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand ist als innerkirchliche Angelegenheit kein Akt der staatlichen Gewalt.




Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2008, 2 BvR 717/08

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

19.02.2009. Das im Bereich der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch Lutherischen Kirche Deutschland (VELKD) geltende Pfarrerdienstrecht sieht die Möglichkeit vor, Pfarrer bei dauernden gravierenden Konflikten in der Gemeinde zunächst abzuberufen, sodann in den sog. Wartestand und später, falls der Pfarrer keine anderweitige Betätigungsmöglichkeit auf einer anderen Pfarrstelle findet, in den Ruhestand zu versetzen.

Im Einzelnen sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) 1996 vor, dass ein Pfarrer in den Wartestand zu versetzen ist, wenn er binnen eines Jahres nach seiner Abberufung nicht in einer anderen Pfarrstelle tätig werden kann. Eine Versetzung in den Wartestand ist frühestens sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung möglich. Damit erhält der Pfarrer vor Beginn des Wartestandes die - zeitlich begrenzte - Möglichkeit, sich um eine andere Stelle zu bemühen. Misslingt dies, wird in der Regel die Versetzung in den Wartestand angeordnet. Sie ist mit einer Reduzierung der Bezüge um etwa 25 Prozent verbunden.

Nach dreijährigem Wartestand wird der Pfarrer sodann nach § 91 Abs. 1 PfDG 1996 in den Ruhestand versetzt, falls er innerhalb dieser Zeit keine neue Pfarrstelle gefunden hat. Der Betroffene hat somit nach Beginn des Wartestandes weitere drei Jahre Zeit, eine anderweitige Verwendung zu erreichen.

In den letzten Jahren wird die Versetzung in den Wartestand von Pfarrervertretungen zunehmend als ungesetzlich, jedenfalls als ungerecht kritisiert (vgl. dazu die Stellungnahme der Pfarrervertretung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg).

Zum einen wird eingewandt, die Institution des Wartestands stamme aus dem Disziplinarrecht, so dass die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand dessen Ruf beschädige, da allgemein unterstellt werde, er habe sich eine gravierende Dienstverfehlung zuschulden kommen lassen.

Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass Abberufungen und Versetzungen in den Wartestand zunehmend häufig aus Gründen der Umstrukturierung bzw. Zusammenlegung von Pfarrstellen vorgenommen würden. Dies widerstreite dem bislang geltenden Prinzip der lebenslangen Anstellung eines Pfarrers.

Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die o.g. kirchenrechtlichen Vorschriften oder die auf diesen beruhende Praxis der Versetzung von Pfarrern in den Wartestand möglicherweise gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. In Betracht kommt eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebotes, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zu regeln und fortzuentwickeln. Denkbar ist auch eine Verletzung des Willkürverbots, d.h. ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Zu diesen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2008 Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht zugrunde?

Ein Pfarrer der ev. Kirche im Rheinland wurde wegen nicht zu überbrückender Unstimmigkeiten mit der Gemeinde in den Wartestand und später in den Ruhestand versetzt, was mit einer erheblichen Herabsetzung seiner Bezüge verbunden war.

Im Verlauf eines länger andauernden kirchengerichtlichen Streits wandte er sich gegen einen Beschluss der Verwaltungskammer der ev. Kirche im Rheinland vom 07.03.2008, ein Urteil der Verwaltungskammer der ev. Kirche im Rheinland vom 17.08.2007, einen Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 24.10.2006, einen Widerspruchsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 15.08.2006, einen Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 08.08.2006 sowie einen Bescheid des Landeskirchenamtes vom 22.06.2006.

Nachdem die eingelegten kirchengerichtlichen Rechtsmittel allesamt keinen Erfolg hatten, erhob der Pfarrer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG. Er rügte, dass das von den kirchlichen Behörden und Gerichten angewandte Kirchenrecht hinsichtlich der Versetzung in den Wartestand und später in den Ruhestand sowie der Festsetzung des Ruhegehalts gegen die Verfassung verstieße.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) seien nicht erfüllt.

Eine Verfassungsbeschwerde sei gemäß § 90 BVerfGG nur zulässig, wenn sie sich gegen Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt richteten. Darunter fielen aber nur Akte der Staatsgewalt, nicht aber kirchliche Maßnahmen. Hierbei beruft sich das Gericht auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, 1 BvR 732/64).

Das GG räume den Religionsgemeinschaften das Recht ein, ihre Angelegenheiten selbst in den Grenzen des geltenden Rechts zu ordnen und zu verwalten. Der Verleihung von Ämtern durch Religionsgemeinschaften geschehe ohne Mitwirkung des Staates nach Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der Staat erkenne die Religionsgemeinschaften als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an. Sie seien ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat und leiteten ihre Gewalt nicht vom Staat ab.

Eine „Kirchenhoheit“ des Staates bestehe nicht. Nur dann, wenn die Kirchen eine vom Staat verliehene Befugnis ausübten oder wenn ihre Maßnahmen den ihnen zugewiesenen Bereich überschritten und daher in den staatlichen Bereich hineinreichten, übten die Kirchen auch staatliche Gewalt aus, was ihre Selbstbestimmung in diesen Fällen beschränke.

Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Wartestand sowie später den Ruhestand und die damit einhergehende Einkommensminderung gehöre nicht zu dem Bereich, in dem der Staat den Kirchen staatliche Aufgaben übertragen hätte. Es handele sich um rein innerkirchliche Streitigkeiten. Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliege dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Obwohl das BVerfG somit die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint, führt es ergänzend aus, dass eine Verfassungsbeschwerde auch unbegründet wäre. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Das Kirchenrecht lasse dem betroffenen Pfarrer während der Dauer der Abberufung und des Wartestandes ausreichend Zeit, sich eine neue Betätigungsmöglichkeit zu suchen. Außerdem seien Abberufung sowie Versetzung in den Wartestand und den späteren Ruhestand keine willkürlichen Maßnahmen, sondern beruhten auf sachlichen Erwägungen.

Fazit: Die gegen die kirchengesetzlichen Rechtsgrundlagen und die Praxis der Versetzung in den Wartestand gerichteten Bedenken lassen sich zwar nicht verfassungsrechtlich untermauern, da hier rein innerkirchliche Fragen berührt sind. Dass die kirchenrechtliche Institution des Wartestandes wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, heißt aber nicht, dass hier kein Reformbedarf bestünde. Es bleibt zu hoffen, dass die Kirchenleitungen den Beschluss des BVerfG vom 09.12.2008 nicht als Bestätigung ihrer bisherigen Wartestandpraxis (miss-)interpretieren.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 21. August 2011

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