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Urteile zum Arbeitsrecht: 15 Sa 170/07
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| Schlagworte: |
Tarifvertrag: Bezugnahme |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen: |
15 Sa 170/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
09.08.2007 |
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| Leitsätze: |
Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in einem nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag kann mangels besonderer Anhaltspunkte aus Vertragswortlaut und /oder den Umständen bei Vertragsschluss nicht als Gleichstellungsabrede verstanden werden. Hierbei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -). (Rn.23)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Paderborn |
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.12.2006 - 1 Ca 1111/06 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 403,39 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erhöhung
seiner Vergütung im Hinblick auf das mit Wirkung zum 01.06.2006 in Kraft
getretene Lohnabkommen vom 22.04.2006 für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen
hat. |
| 2 |
Der am 06.05.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1964 als
Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 zugrunde.
Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 21 f. d.A. Bezug genommen. Der Kläger
ist Mitglied der IG Metall. Bis zum 31.12.2005 war die Beklagte Mitglied
des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter
e.V.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte ihre Mitgliedschaft
mit Tarifbindung rechtswirksam beendet und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begründet hat. |
| 3 |
Unter Berufung auf das Lohnabkommen vom 22.04.2006 machte der
Kläger der Beklagten gegenüber eine Erhöhung seiner Vergütung für Juni 2006
um 3 % sowie die tarifliche Einmalzahlung von 310,00 EUR brutto geltend.
Außerdem verlangt er eine Erhöhung des zusätzlichen Urlaubsgeldes, das er
aus Anlass des ihm im Juni 2006 gewährten Urlaubs erhalten hatte, um ebenfalls
3 %. Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieser Beträge. Mit vorliegender
Klage, die am 28.08.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn einging und der Beklagten
am 30.08.2006 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger diese Ansprüche
weiter. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, seine Beschäftigung
erfolge auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002. In § 3 des Arbeitsvertrages
sei die tarifgerechte Bezahlung ausdrücklich geregelt. Dieser zwischen den
Parteien im Mai 2002 abgeschlossene Formulararbeitsvertrag sei im Sinne
der neuen gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB auszulegen. Aus der
Sicht der Arbeitnehmer sei nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die
arbeitsvertraglichen Regelungen nur habe zusagen wollen, nicht tarifgebundene
Arbeitnehmer wie tarifgebundene Arbeitnehmer zu behandeln. Unklarheiten
der von der Beklagten gewählten Formulierung gingen zu ihren Lasten, da
sie Verwenderin des Formulararbeitsvertrages sei. Er, der Kläger, könne
angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend
der vereinbarten dynamischen Verweisungsklausel auch weiterhin die Tariflohnerhöhung
für den Bereich der Metall- und Elektroindustrie NRW verlangen. |
| 4 |
Der Kläger hat beantragt, |
| 5 |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 406,18 EUR brutto nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2006 zu zahlen. |
| 6 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 7 |
die Klage abzuweisen. |
| 8 |
Sie hat vorgetragen, sie habe am 16.06.2005 ihre Mitgliedschaft
in der "Fachgruppe Metall" des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn,
Büren, Warburg und Höxter e.V. gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2006
eine OT-Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband begründet. Das Lohnabkommen
vom 22.04.2006 gelte daher für sie, die Beklagte, tarifrechtlich nicht mehr.
Seit dem 01.01.2006 sei sie nicht mehr tarifgebunden. |
| 9 |
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen
Beträge auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Inbezugnahme im Arbeitsvertrag.
§ 8 des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 sei im Sinne einer Gleichstellungsabrede
auszulegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2005
zum Ausdruck gebracht habe, es beabsichtige, die bisherige Auslegungsregel
nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit
Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes ab dem 01.01.2002 vereinbart
worden seien, treffe diese Rechtsprechungsänderungsabsicht auf das vorliegende
Vertragsverhältnis nicht zu. Der Kläger sei bereits seit 1964 bei ihr, der
Beklagten, tätig. Es handele sich damit rechtlich nicht um ein neues Arbeitsverhältnis. |
| 10 |
Durch Urteil vom 07.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, den Streitwert
auf 406,18 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung,
die dem Kläger am 02.01.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung
des Klägers, die am 23.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und
am 01.03.2007 begründet worden ist. |
| 11 |
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, der geltend gemachte
Anspruch sei kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit begründet. Die Beklagte
habe nicht etwa ihre Mitgliedschaft in einem bestimmten eigenständigen Arbeitgeberverband
gekündigt und in einem bestimmten anderen, getrennten, eigenständigen Arbeitgeberverband
neu begründet. Vielmehr sei die Beklagte weiterhin im selben Arbeitgeberverband
Mitglied geblieben. Sie gehöre lediglich einer internen Fachgruppe nicht
mehr an. Bestritten werde, dass es sich bei der "Fachgruppe Metall" innerhalb
des Arbeitgeberverbandes um eine eigenständige Vereinigung von Arbeitgebern
handele. Vielmehr sei der Arbeitgeberverband selbst die tariffähige Vereinigung.
Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht mehr Mitglied der "Fachgruppe
Metall" innerhalb des Arbeitgeberverbandes sei, ergebe sich nicht der Wegfall
der nach dem Tarifvertragsgesetz gegebenen Tarifbindung. Bestritten werde
weiter, dass die Beklagte eine Beitrittserklärung zum allgemeinen Arbeitgeberverband
ohne Tarifbindung unterzeichnet und dem Arbeitgeberverband per Fax zugeleitet
habe. Dass dieser Antrag der Beklagten vom Arbeitgeberverband angenommen
worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. |
| 12 |
Unabhängig davon habe die Beklagte unter Berücksichtigung der
Regelungen der Satzung des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn,
Büren, Warburg und Höxter e.V. keine OT-Mitgliedschaft, sondern eine Vollmitgliedschaft
begründet. Damit sei die Tarifbindung der Beklagten gegeben. |
| 13 |
Jedenfalls aber sei der geltend gemachte Anspruch im Hinblick
auf die Regelungen in § 3 Ziff. 1 und § 8 des Arbeitsvertrages begründet.
In diesen Bestimmungen sei keine Gleichstellungsabrede zu sehen. In einer
dynamischen Bezugnahmeklausel, die auf die einschlägigen Tarifverträge in
ihrer jeweiligen Fassung verweise, sei im Zweifel nicht mehr nur eine bloße
Gleichstellung mit tarifgebundenen Arbeitnehmern zu sehen, sondern aufgrund
der Unklarheitenregelung anzunehmen, dass eine eigenständige Regelung mit
weitergehender Dynamik vorliege. Da der Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 stamme,
sei die bisherige einschränkende Rechtsprechung für Verträge, die vor dem
01.01.2002 abgeschlossen worden seien, vorliegend nicht anwendbar. Vertrauensschutz
könne die Beklagte nicht beanspruchen, da die Einführung des neuen Schuldrechts
hinlänglich bekannt und diskutiert worden sei. Die Beklagte sei danach verpflichtet,
an ihn im Hinblick auf die Tarifentgelterhöhung zum 01.06.2006 restliche
Vergütung und zusätzliches Urlaubsgeld in einer Gesamthöhe von 403,49 EUR
brutto zu zahlen. |
| 14 |
Der Kläger beantragt, |
| 15 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.12.2006 - 1
Ca 1111/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 403,39
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16.07.2006 zu zahlen. |
| 16 |
Die Beklagte beantragt, |
| 17 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 18 |
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor,
sie habe ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn,
Büren, Warburg und Höxter e.V. mit Schreiben vom 16.06.2005 (Bl. 92 d.A.),
das am 20.06.2005 beim Arbeitgeberverband eingegangen sei, fristgerecht
zum 31.12.2005 gekündigt und zum 01.01.2006 eine Mitgliedschaft im allgemeinen
Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung begründet (Bl. 90 f. d.A.). Nach der
Satzung des genannten Arbeitgeberverbandes (Anlage zum Schriftsatz vom 04.04.2007,
Bl. 73 ff. d.A.) habe sie unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist
eine ordnungsgemäße Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12.2005 erklärt.
Seit dem 01.01.2006 sei sie lediglich Mitglied im allgemeinen Arbeitgeberverband
ohne Tarifbindung. Tarifrechtlich sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
daher unbegründet. |
| 19 |
Der Kläger habe aber auch arbeitsvertraglich keinen Anspruch
auf die geltend gemachten Forderungen. § 8 des Arbeitsvertrages vom 02.05.2002
sei als Gleichstellungsabrede auszulegen. Gleiches gelte für § 3 des Arbeitsvertrages.
Soweit der Kläger darauf abstelle, dass diese Klauseln im Hinblick auf das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 nicht mehr als Gleichstellungsabrede
anzusehen seien, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht
sei bis zum 14.12.2005 stets davon ausgegangen, dass eine dynamische Bezugnahme
auf einen Tarifvertrag auch ohne Klarstellung einer vorliegenden Tarifbindung
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer als Gleichstellungsabrede zu
werten sei. Bis zum 14.12.2005 sei die Rechtsprechung davon ausgegangen,
dass die Unklarheitenregelung dem Verständnis dynamischer Bezugnahmeklauseln
als Gleichstellungsabrede nicht entgegen stehe. Auf diese Rechtsprechung
habe sie, die Beklagte, vertrauen dürfen. Bei Vertragsabschluss am 02.05.2002
sei keine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne der
Mitteilung des 4. Senats in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 absehbar
gewesen. Es sei daher von der bisherigen Auslegungsregelung für den mit
dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 auf der Basis des
Verständnisses im Sinne einer Gleichstellungsabrede auszugehen. |
| 20 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 21 |
I. Die Berufung ist im Hinblick auf ihre Zulassung durch das
Arbeitsgericht an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden. |
| 22 |
II. Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Der Kläger
hat Anspruch auf Zahlung von 403,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006. Denn die Beklagte
ist verpflichtet, die Vergütung des Klägers für Juni 2006 entsprechend den
Regelungen des Lohnabkommens vom 22.04.2006, das mit Wirkung zum 01.06.2006
in Kraft getreten ist, zu erhöhen, die vereinbarte tarifliche Einmalzahlung
von 310,00 EUR brutto und für die vom Kläger im Juni 2006 genommenen Urlaubstage
ein um 3 % erhöhtes Urlaubsgeld zu zahlen. Daraus errechnet sich unstreitig
eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 403,39 EUR brutto. |
| 23 |
1. Die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen
Beträge ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien
vom 02.05.2002. In § 8 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich: Auf das Arbeitsverhältnis
finden die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die metallverarbeitende
Industrie im Lande NRW Anwendung. Diese Klausel kann entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstanden werden. |
| 24 |
a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
war die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten
Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge
in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen,
wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gemäß §§ 133,
157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstanden. Diese Auslegungsregel
beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen Vertragsklausel nur die
etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll. Die
Klausel soll zur schuldrechtlichen Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis
mit dem Inhalt führen, wie er für die tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt.
Der Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Gleichstellungsabrede grundsätzlich
an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge
teil. Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich
geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für
einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z.B. durch den Austritt des Arbeitgebers
aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes
aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes,
in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen
neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen
(§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB) in solchen Fallkonstellationen
für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen
der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit
tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese aufgrund der Gleichstellungsabrede
auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nichttarifgebundenen Arbeitnehmer
Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - m.w.N. auf Rechtsprechung
und Literatur). |
| 25 |
Nachdem das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung
vom 14.12.2005 zunächst angekündigt hatte, es halte an dieser Rechtsprechung
zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge fest, die vor dem 01.01.2002
abgeschlossen worden sind, beabsichtige aber, für die ab diesem Zeitpunkt
abgeschlossenen Verträge ("Neuverträge") die genannte Auslegungsregel aufzugeben
und eine bloße Gleichstellungsabrede nur dann anzunehmen, wenn es hierfür
aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende
Anhaltspunkte gibt, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung
vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - diese Ankündigung nunmehr umgesetzt. In
dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im
Rahmen eines bereits länger andauernden Arbeitsverhältnisses mit der dortigen
Klägerin im Mai 2002 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, der
auf den einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwies.
Das Bundesarbeitsgericht hat die dortige Beklagte, die danach aus dem tarifschließenden
Verband ausgetreten war, für verpflichtet gehalten, auch nach ihrem Austritt
abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der dortigen Klägerin arbeitsvertraglich
anzuwenden, da es aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei Vertragsschluss
keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien gegeben habe,
dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten
Arbeitnehmern gehen sollte (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05
-, Pressemitteilung Nr. 25/07). |
| 26 |
b) Angesichts der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14.12.2005
- 4 AZR 536/04 - angekündigten und nunmehr durch Entscheidung vom 18.04.2007
- 4 AZR 652/05 - umgesetzten Rechtsprechungsänderung, der die erkennende
Kammer sich anschließt, ist die Beklagte arbeitsvertraglich verpflichtet,
die streitige Tariferhöhung von 3 % gemäß Lohnabkommen vom 22.04.2006 an
den Kläger weiterzugeben, den Einmalbetrag von 310,00 EUR brutto zu zahlen
und das für die vom Kläger im Juni 2006 genommenen Urlaubstage gezahlte
zusätzliche Urlaubsgeld um 3 % zu erhöhen. |
| 27 |
aa) Aus dem Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
02.05.2002 lassen sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien
entnehmen, dass durch § 8 des Arbeitsvertrages lediglich eine Gleichstellung
nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erreicht werden sollte.
Aus der Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrages
allein ergibt sich noch nicht, dass sich das Regelungsprogramm des Vertrages
auf die Zeit der Tarifgebundenheit der Beklagten beschränken soll. Dass
sich aus den Umständen bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für einen dahingehenden
Willen der Vertragsparteien ergeben könnten, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Aus der Sicht eines sorgfältigen Erklärungsempfängers ist §
8 des Arbeitsvertrages danach als dynamische Verweisungsklausel auf die
Bestimmungen für die metallverarbeitende Industrie im Lande NRW zu verstehen.
Vor dem Hintergrund der in diese Richtung weisenden Auslegung gemäß §§ 133,
157 BGB bedarf es nicht unbedingt eines Rückgriffs auf die erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel der Auslegung zur Anwendung kommende Unklarheitenregelung
des § 305 c Abs. 2 BGB sowie auf das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.
2 BGB. |
| 28 |
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich beim
Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 nicht um einen sogenannten Altvertrag, der
vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 abgeschlossen
worden ist. Vielmehr ist die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
auf den am 02.05.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag uneingeschränkt anzuwenden,
obwohl das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
bereits vor dem 01.01.2002 bestanden hat (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 18.04.2007
- 4 AZR 652/05 -, Pressemitteilung Nr. 25/07). Unerheblich ist, dass durch
den Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 rechtlich kein neues Arbeitsverhältnis
begründet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 auf eine
neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. Aus diesem Anlass hätte die Beklagte
angesichts der damals bereits geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen
der §§ 305 ff. BGB einen klarstellenden Zusatz in §§ 3 und 8 des Arbeitsvertrages
einfügen können und müssen, falls sie diese Bestimmungen des Arbeitsvertrages
lediglich als Gleichstellungsabrede verstanden wissen wollte. Seit dem 01.01.2002
ist die Kontrolle der Arbeitsverträge nach den neuen Bestimmungen der §§
305 ff. BGB ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Seit dieser Zeit kann von
Arbeitgebern verlangt werden, dass sie in Bezugnahmeklauseln das von ihnen
Gewollte hinreichend klar formulieren (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom
14.12.2005 - 4 AZR 536/04 -). |
| 29 |
c) Auch die Entscheidung des EuGH vom 09.03.2006 (Rechtssache
C-499/04) steht der vom Bundesarbeitsgericht angekündigten und inzwischen
umgesetzten Rechtsprechungsänderung nicht im Wege. Mit seiner Entscheidung
vom 09.03.2006 hat der EuGH festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie
77/187/EWG einer Auslegung nicht entgegensteht, dass der Erwerber, der nicht
Partei eines den Veräußernden bindenden Kollektivvertrages ist, auf den
der Arbeitsvertrag verweist, durch Kollektivverträge, die dem zum Zeitpunkt
des Betriebsübergangs geltenden nachfolgen, nicht gebunden ist. Diese Ausführungen
des EuGH besagen lediglich, dass die negative Koalitionsfreiheit eine Auslegung
einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede
ermöglicht. Sie haben dagegen nicht zum Inhalt, dass die negative Koalitionsfreiheit
eine Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede
gebietet (vgl. Thüsing, NZA 2006, 473). Von Bedeutung erscheint in diesem
Zusammenhang, dass Grund für die Bindung an künftige Tarifverträge die Vereinbarung
in § 8 des Arbeitsvertrages ist. Die fortbestehende Bindung ist damit Ausfluss
der Vertragsfreiheit, die durch die negative Vereinigungsfreiheit nicht
in Frage gestellt werden kann (so Thüsing, NZA 2006, 473). |
| 30 |
2. Ist die Beklagte angesichts der Regelungen in §§ 8, 3 des
Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 bereits vertraglich verpflichtet, die im
Lohnabkommen vom 22.04.2006 vereinbarten Tariferhöhungen an den Kläger weiterzugeben,
so kann dahinstehen, ob sie hierzu auch tarifrechtlich verpflichtet ist.
Hierfür sprechen nach Auffassung der Kammer gewichtige Gründe. |
| 31 |
a) Nicht streitig ist, dass jedenfalls bis zum 31.12.2005 von
einer beiderseitigen Tarifbindung kraft Verbandszugehörigkeit auszugehen
ist. Während der Kläger Mitglied der IG Metall war und ist, war die Beklagte
bis dahin streitlos tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband für die
Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V.. |
| 32 |
b) Zwar hat die Beklagte vorgetragen, sie habe ihre Mitgliedschaft
im genannten Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 16.06.2005 fristgerecht
zum 31.12.2005 gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine sogenannte
OT-Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband begründet. Zweifelhaft erscheint,
ob damit die Tarifgebundenheit der Beklagten im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG
mit Ablauf des 31.12.2005 geendet hat. |
| 33 |
aa) Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers
in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft)
für zulässig erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -
sowie Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - m.w.N. auf Rechtsprechung
und Literatur). Für die satzungsmäßige Ausgestaltung der OT-Mitgliedschaft
stehen zwei verschiedene Modelle zur Verfügung. Nach dem sogenannten Aufteilungsmodell
teilt sich der Verband in eine Tarifgemeinschaft auf, der nur tarifgebundene
Mitglieder angehören dürfen, und in einen allgemeinen Arbeitgeberinteressenverband,
der zwar keine Tarifbindung vermittelt, aber die sonst üblichen Verbandsleistungen
erbringt. Beim sogenannten Stufenmodell verbleibt es bei einem insgesamt
tariffähigen Verband. Lediglich die Mitgliedschaftsrechte der Verbandsmitglieder
werden unterschiedlich stark ausgestaltet. Die OT-Mitglieder sind bei diesem
Modell im Grundsatz ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
und Wahlrecht zu den Vereinsorganen. Lediglich in Fragen von Tarif- und
Arbeitskampfangelegenheiten muss gewährleistet sein, dass sie in der Mitgliederversammlung
keine Anträge stellen und ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen. Außerdem
muss es den OT-Mitgliedern verwehrt sein, Mitglied besonderer Ausschüsse
für die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Verbandsinteressen
zu werden (zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Ausgestaltung der
OT-Mitgliedschaft vergleiche: Buchner, NZA 2006, 1377, 1381 sowie Wilhelm/Dannhorn,
NZA 2006, 466 ff. jeweils m.w.N.). |
| 34 |
bb) Zweifelhaft erscheint, ob die Regelungen der Satzung des
Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter
e.V. sowie die Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall für die Gebiete Paderborn,
Büren, Warburg und Höxter" den Anforderungen gerecht werden, die an die
zulässige Begründung einer OT-Mitgliedschaft zu stellen sind. |
| 35 |
(1) Die erkennende Kammer unterstellt zugunsten der Beklagten,
dass die Mitgliedschaft in der "Fachgruppe Metall" gemäß § 4 der Satzung
des genannten Arbeitgeberverbandes nur tarifgebundenen Mitgliedern offen
steht, obwohl sich dies weder der Satzung des Arbeitgeberverbandes noch
der genannten Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall" zweifelsfrei entnehmen
lässt. Die grundsätzliche Berechtigung der "Fachgruppe Metall" zur selbständigen
Wahrnehmung von Aufgaben einer Koalition aus § 4 Ziff.2, 3, 6 der Satzung
des Arbeitgeberverbandes wird aber durch § 4 Ziff. 6 Satz 1, Halbs. 2 der
Satzung in Frage gestellt. Danach kann der sogenannte Tarifausschuss der
"Fachgruppe Metall" seine Berechtigung zum Abschluss von Tarifverträgen
auf den Arbeitgeberverband zurück delegieren. Innerhalb des allgemeinen
Arbeitgeberbandes ist jedoch eine Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte
von OT-Mitgliedern auf Angelegenheiten nicht tarifvertragsrelevanter Natur
nicht ersichtlich. Nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes scheint die
Möglichkeit, dass OT-Mitglieder über die allgemeinen Organe des Verbandes
auf die Willensbildung in tarifrechtlichen Fragen Einfluss nehmen, nicht
ausgeschlossen zu sein. Daran kann die Regelung in § 4 Ziff. 6 Satz 2 der
Satzung des Arbeitgeberverbandes nichts ändern. Zwar bedürfen Tarifverhandlungsergebnisse
vor ihrem Wirksamwerden der Abstimmung in der Mitliederversammlung der Fachgruppe,
soweit es sich nicht um Firmentarife handelt. Diese Einschränkung schließt
aber eine mögliche Beteiligung von OT-Mitgliedern bei der Willensbildung
hinsichtlich tarifpolitischer Fragen nicht aus. |
| 36 |
(2) Sollten die Anforderungen, die an die zulässige Begründung
einer sogenannten OT-Mitgliedschaft zu stellen sind, nach den Bestimmungen
der Satzung des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg
und Höxter e.V. sowie der Geschäftsordnung der "Fachgruppe Metall für die
Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter" nicht gewahrt sein, so spricht
vieles dafür, dass die Beklagte trotz Begründung einer OT-Mitgliedschaft
als tarifgebunden im Sinne des Tarifvertragsgesetzes anzusehen ist (vgl.
hierzu: Wilhelm/Dannhorn, NZA 2006, 466, 471 m.w.N.). |
| 37 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
| 38 |
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 403,39 EUR
ermäßigt. |
| 39 |
Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr.
1 ArbGG zugelassen. |
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Letzte Überarbeitung: 14. November 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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