|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/198 Altersteilzeit: Nacharbeit bei Krankheit
|
 |

|
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
28.10.2009. Bei Altersteilzeit-Vereinbarungen hat sich in der Praxis das sogenannte Blockmodell durchgesetzt. Dabei leistet der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase seine an sich reduzierte Arbeitszeit voll, d.h. am Block, und spart so ein Zeit- bzw. Wertguthaben an. In der anschließenden Freistellungsphase muss er nicht mehr arbeiten und erhält nach und nach sein Guthaben ausgezahlt.
Das Modell bietet für alle Beteiligten eine Reihe von Vorteilen. Aus Arbeitnehmersicht ist dabei insbesondere der Aufstockungsbetrag interessant, durch den effektiv der Stundenlohn steigt. Abgesehen von den mit einer Altersteilzeit verbundenen Besonderheiten handelt es sich aber um ein ganz "normales", befristetes Arbeitsverhältnis.
Zu den typischen Klauseln in Altersteilzeit-Verträgen gehört eine Regelung, nach der Arbeitnehmer verpflichtet sind, Krankheitszeiten in der Arbeitsphase (anteilig) nachzuarbeiten, wenn diese den Entgeltfortzahlungszeitraum überschreiten.
Hinter dieser unscheinbaren Formulierung steckt für Arbeitnehmer ein gewisses Risiko, denn bei längeren Krankheiten kann die Nacharbeitspflicht dazu führen, dass die Freistellungsphase kürzer wird.
Angesichts dessen ist es für Arbeitnehmer natürlich interessant zu erfahren, ob diese Klausel überhaupt wirksam und damit bindend ist.
Mit dieser Frage setzte sich kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf auseinander (Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer und die Beklagte, seine Arbeitgeberin, schlossen Ende 2006 einen Altersteilzeitvertrag. In dessen Rahmen sollte das Arbeitsverhältnis vom 01. Februar 2008 bis 31. Januar 2013 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt werden. In dem Vertrag war unter anderem das Folgende vereinbart.
"Bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase muss der Zeitraum des Krankengeldbezuges grundsätzlich zur Hälfte nachgearbeitet werden. Dadurch verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase nach hinten. Das vereinbarte Ende des Altersteilzeitverhältnisses bleibt hiervon unberührt."
Während der Arbeitsphase erkrankte der Arbeitnehmer für mehrere Monate, wobei er in den ersten sechs Wochen die vertraglich vorgesehene Entgeltfortzahlung erhielt. Anschließend berief sich die Arbeitgeberin auf die vereinbarte Nacharbeits-Regelung und forderte deren Erfüllung ein.
Der Arbeitnehmer hatte hieran kein Interesse und berief sich darauf, dass die Regelung unwirksam sei.
Mit einem entsprechenden Feststellungsantrag erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.
Wie hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage ab.
Das Gericht unterstellte zu Gunsten des Klägers, dass es sich bei der fraglichen Regelung um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt und damit grundsätzlich der strenge Prüfungsmaßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Danach ist eine Bestimmung insbesondere dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (=Arbeitnehmer) des Verwenders (=Arbeitgebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 S.1 BGB). "Unangemessen" ist es, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Vertragsgestaltung seine Interessen durchzusetzen versucht, ohne auch die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend zu sichern. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Diese Maßstäbe gelten allerdings nur für Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.
Das Gericht konnte hier schon keine Rechtsvorschriften erkennen, von denen die Regelung zur Nacharbeit nach Krankheit abweicht.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sieht nur eine Fortzahlung über maximal sechs Wochen vor (§ 3 Abs.1 Satz 2 EFZG). Diesen Anspruch hatte auch der Kläger.
Ebensowenig weicht die Regelung von Tarifverträgen zur Regelung von Altersteilzeit ab. Die entsprechenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und für Ärzte beispielsweise sehen ähnliche Regelungen vor.
Ergänzend merkt das Arbeitsgericht an, dass die angegriffene Regelung -wenn die Möglichkeit einer Angemessenheitskontrolle hier unterstellt wird- keine unangemessene Benachteilung darstellt.
Das Blockmodell ändert nämlich nichts an dem Austauschcharakter eines Arbeitsverhältnisses. Es sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitnehmer durch vorgeleistete Arbeit ein Zeitguthaben aufbaut, so dass er später hierfür eine Vergütung erhalten kann, ohne zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund wäre der Arbeitnehmer in Altersteilzeit sogar gegenüber einem normalen Arbeitnehmer privilegiert, wenn es -über das EFZG hinaus- Ansprüche auf Mehrung des Guthabens gäbe.
Fazit: Das Blockmodell dient lediglich dazu, den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Abgesehen von dem Aufstockungsbetrag sind deshalb zusätzliche Vergütungsansprüche nicht vorgesehen. Es bleibt damit bei dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Da mit zunehmenden Alter auch Erkrankungen häufiger werden, müssen Arbeitnehmer im Blockmodell deshalb damit rechnen, Krankheitszeiten während der Arbeitsphase teilweise nacharbeiten zu müssen. Eine deutliche Kürzung der Freistellungsphase ist damit in extremen Fällen möglich.
Der unterliegende Arbeitnehmer hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt (Aktenzeichen 14 Sa 811/09).
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 25. März 2010
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|