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Arbeitsrecht aktuell: 10/051 Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen




Geplante Änderung des Pflegezeitgesetzes

Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.03.2010

15.03.2010. Die derzeitigen Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, in Fällen eines akuten Pflegebedarfs in der Familie bis zu zehn Tagen der Arbeit fern zu bleiben, um Angehörige zu pflegen oder die erforderliche Pflege zu organisieren.

Außerdem haben Arbeitnehmer nach dem PflegeZG einen Anspruch darauf, sich für eine Pflegezeit, die pro pflegebedürftigen Angehörigen höchstens sechs Monate dauert, ohne Bezahlung von der Arbeit freistellen zu lassen.

Diese derzeit bestehenden Regelungen sind nach Ansicht der Bundesministerin für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Schröder, unzureichend. Sie hat daher vorgeschlagen, die bestehenden Möglichkeiten einer Befreiuung von der Arbeit zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger zu erweitern.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Pflegezeit im Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

In der Bundesrepublik gibt es schätzungsweise 2,2 Millionen pflegebedürftige Menschen, von denen 2/3 zu Hause gepflegt werden (Destatis, 07. November 2008: „Pflegebedürftige heute und in Zukunft“). Für Angehörige, die ihre pflegebedürftigen Verwandten betreuen bzw. pflegen wollen, besteht das Problem der Vereinbarkeit mit dem Beruf, insbesondere wenn der Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

Um die Pflege naher Angehöriger zu erleichtern (und um zugleich die Kassen zu entlasten) hat der Bundesgesetzgeber noch zu Zeiten der großen Koalition eine gesetzliche Regelung geschaffen - das Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Dieses ist im wesentlichen an die gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit angelehnt, d.h. an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das PflegeZG enthält in § 2 einen Anspruch, sich in Fällen einer akuten Pflegenotsituation kurzzeitig für bis zu zehn Tage zur Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen, wobei das PflegeZG keine Regelung über die Bezahlung trifft, d.h. Geld gibt es hier nur, wenn andere gesetzliche, tarifliche oder sonstige Regelungen dies vorsehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 3 die Möglichkeit, sich für eine längere sog. Pflegezeit bis zu höchstens sechs Monaten pro pflegebedürftigen Angehörigen unbezahlt freistellen zu lassen.

Damit besteht für Arbeitnehmer, die ihre Angehörigen pflegen wollen, trotz der verbesserten rechtlichen Ausgangslage aufgrund des PflegeZG nach wie vor ein finanzielles Problem. Außerdem beträgt die Zeit, die pflegebedürftige Angehörige in der Regel gepflegt werden müssen, weit mehr als sechs Monate, insgesamt nämlich acht Jahre.

Bundesfamilienministerin will Pflegezeitgesetz reformieren

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder (CDU) vor kurzem eine Reform des Pflegezeitgesetzes vorgeschlagen (BMFSFJ, Pressemitteilung vom 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“).

Danach sollen Arbeitnehmer künftig zur Pflege ihrer Angehörigen die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre auf 50 Prozent zu reduzieren. Um diese Verringerung der Arbeitszeit finanziell abzusichern, soll ein ähnliches Modell angewandt werden wie bei der Regelung über die Altersteilzeit.

Bei der Altersteilzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeitszeitverringerung in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im sog. „Blockmodell“ durchzuführen. Nach diesem Modell arbeiten Arbeitnehmer während der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiter wie bisher, d.h. vollzeitig, erhalten aber nur eine im Prinzip auf die Hälfte reduzierte Vergütung, die allerdings auf 70 Prozent vom Nettogehalt aufgestockt wird. Das in dieser ersten Phase der Altersteilzeit, der Arbeitsphase, angesparte Wertguthaben, d.h. der nicht ausgezahlte Arbeitslohn, bildet die finanzielle Grundlage für die Bezahlung des Arbeitnehmers in der anschließenden Freistellungsphase.

Da allerdings die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen anders als die Teilalterszeit nicht vorhersehbar und damit auch nicht planbar ist, denkt die Familienministerin an ein „umgekehrtes Blockmodell“: Anstatt für die Freistellungsphase vorzuarbeiten sollen Arbeitnehmer zunächst bezahlte Freizeit erhalten und die Freistellung später nacharbeiten. Konkret ist angedacht, dass Arbeitgeber bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent dem Arbeitnehmer weiterhin 75 Prozent der Vergütung zahlen und dass der Arbeitnehmer im Anschluss während einer der Freistellungsphase entsprechenden Zeit bei Vollarbeit nur 75 Prozent der Vergütung erhält.

Der Staat würde auf der Grundlage dieses Modells nur auf einen Teil der Einkommenssteuer verzichten und wäre daher kaum mit finanziellen Aufwendungen belastet (BMFSFJ, Pressemitteilung vom 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“).

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10