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Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
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Arbeitsgericht trifft Entscheidung zum PflegeZG
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09
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27.11.2009. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) war bisher kaum Gegenstand der Rechtsprechung. Jetzt befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart mit der in diesem Gesetz geregelten Pflegezeit, die dem Arbeitnehmer das Recht auf Freistellung zur Pflege naher Angehöriger einräumt. Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Am 01.07.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Erwerbstätigkeit (§ 1 PflegeZG). Arbeitnehmern, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen haben, soll ermöglicht werden, diesen selbst zu pflegen, ohne durch ihre Berufstätigkeit daran gehindert zu sein. Hierfür hält das Gesetz zwei verschiedene Instrumente bereit:
Bei kurzzeitigem, akutem Pflegebedarf, gibt § 2 dem Beschäftigten ein Recht „der Arbeit bis zu zehn Tage fern zu bleiben“. Er hat dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Zur längerfristigen Pflege eines nahen Angehörigen sieht § 3 PflegeZG die so genannte Pflegezeit vor. Ein Arbeitnehmer der einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, ist „von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen“. Die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer, anders als das Fernbleiben wegen akuten Pflegebedarfs nach § 2 PflegeZG, wenigsten 10 Tage vor Beginn schriftlich ankündigen. Dabei muss er gleichzeitig erklären, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Die Länge der Pflegezeit beträgt höchsten sechs Monate für jeden nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG).
Angelehnt ist die Gestaltung der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG an die Elternzeit nach dem Elterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG). Allerdings ist sie nicht in allen Punkten gleich geregelt. So sieht das BEEG ausdrücklich vor, dass die Elternzeit auf zwei und mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden kann (§ 16 Abs.1 S. 5 BEEG), während das PflegeZG hierzu keine Aussage trifft.
In der juristischen Fachliteratur wird überwiegend davon ausgegangen, eine Aufteilung der Pflegezeit sei nicht möglich. Pro nahem Angehörigen könne nur einmal Pflegezeit genommen werden, Unterbrechungen seien nicht möglich. Bisweilen wird aber auch das Gegenteil vertreten. Nur, wenn eine Aufteilung möglich sei, werde dem Zweck des Gesetzes, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu fördern, entsprochen. Da das Pflegezeitgesetz erst seit kurzem gilt, hat sich die Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht mit diesem Problem befasst.
In einer Entscheidung vom 24.09.2009 hatte nun aber das Arbeitsgericht Stuttgart die Frage zu beantworten (ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09).
Der klagende Arbeitnehmer erhielt auf eigenen Wunsch eine Freistellung nach § 3 PflegeZG, also „Pflegezeit“, für vier Tage im Juni 2009, um seine pflegebedürftige Mutter zu pflegen. Für Dezember forderte er von seinem Arbeitgeber eine weitere zweitägige Freistellung, um seine Mutter zu pflegen. Die Inanspruchnahme hatte er dem Arbeitgeber über ein halbes Jahr vorher schriftlich angekündigt. Diese Freistellung bestätigte der Arbeitgeber nicht. Er ging nämlich davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Pflegezeit zur Pflege seiner Mutter schon durch die Inanspruchnahme im Juni abgegolten sei. Denn für einen Angehörigen könne man die Pflegezeit nur einmal ohne Unterbrechung in Anspruch nehmen.
Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der Anspruch auf Pflegezeit auch mehrmals bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer von 6 Monaten je Angehörigem geltend gemacht werden könne.
Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Pflegezeit für die zwei Tage im Dezember besteht seiner Ansicht nach nicht. Pflegezeit nach § 3 kann nämlich bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten je Angehörigem nur ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden, eine Aufteilung auf mehrere Zeiträume ist nicht möglich, meint das Gericht. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung nach § 3 zur Pflege seiner Mutter sei durch die Inanspruchnahme der vier Tage im Juni deshalb schon abgegolten.
Das Gericht stützt sich im wesentlichen auf einen Vergleich zum Elternzeitgesetz (BEEG). Dessen § 16 Abs. 1 S. 5 sieht nämlich die Möglichkeit der Aufteilung der Elternzeit ausdrücklich vor. Da das PflegeZG nach dem Vorbild des BEEG gestaltet sei, eine Aufteilung der Pflegezeit aber gerade nicht vorsieht, muss davon ausgegangen werden, dass eine Aufteilung auf mehrere Zeiträume hier gerade nicht gewollt ist, so die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts.
Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts auch der Unterschied zwischen § 2 und § 3 PflegeZG. Für eine akute Pflegesituation und kurzfristigen Pflegebedarf, der gegebenenfalls mehrmals und mit Unterbrechungen auftreten kann, ist die Freistellung zur „Akutpflege“ nach § 2 gedacht, während nach § 3 nur längerfristige Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll.
Entscheidend spricht auch § 5 PflegeZG gegen eine Aufteilbarkeit, so das Gericht. § 5 gewährt nämlich für Arbeitnehmer für Pflegezeiten nach § 2 und § 3 PflegeZG Sonderkündigungsschutz. Bei Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 beginnt der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer schon zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ankündigt, Pflegezeit nehmen zu wollen. Wenn diese Ankündigung Wochen oder - wie im entschiedenen Fall gar Monate - vor Beginn der Pflegezeit erfolgt und zudem noch eine Aufteilung der Pflegezeit möglich ist, kann der Arbeitnehmer durch geschickte Verteilung quasi für seine Unkündbarkeit sorgen, so das Gericht weiter. Dies kann nach Ansicht des Gerichts aber nicht gewollt gewesen sein.
Die Entscheidung ist nachvollziehbar begründet und liegt auf der Linie der wohl herrschenden Meinung zu dieser umstrittenen Frage des noch sehr jungen PflegeZG. In der Tat legt vor allem der Vergleich zum nur wenig älteren Elternzeitgesetz nahe, dass eine Aufteilung der Pflegezeit nicht möglich ist. Auch die Gefahr des Missbrauchs zum „Erschleichen von Unkündbarkeit“ wegen des ab Ankündigung der Pflegezeit bestehenden Sonderkündigungsschutzes ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits sind diese Argumente nicht zwingend. Zudem bleibt im vorliegenden Fall unklar, warum der Arbeitnehmer nicht auf die Inanspruchnahme der kürzeren Freistellung nach § 2 PflegeZG verwiesen wurde.
Vor allem mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher familiärer Pflege herzustellen, wäre eine anderer Entscheidung wünschenswert gewesen. Denn trotz allen guten Willens ist dieser Zweck durch das Gesetz ohnehin unzureichend gefördert: Der durchschnittliche Zeitraum, in dem Pflegebedürftige der Pflege bedürfen, dauert etwa drei Jahre, die Pflegezeit nach § 3 jedoch höchstens sechs Monate. Außerdem überzeugt nicht, dass bei Angehörigen, die nicht ständig sondern mit Unterbrechungen pflegebedürftig sind, nur der Anspruch nach § 2 bestehen soll. Konsequenz dessen könnte letztlich sein, dass Beschäftigte davon abgehalten werden, ihre Angehörigen zu pflegen, wenn absehbar ist, dass dies - etwa nach einem Krankenhausaufenthalt - länger als zehn Tage aber deutlich weniger als sechs Monate nötig wäre, weil dadurch der lange Pflegezeitanspruch verloren geht. In der Konsequenz führt dies dazu, dass man für die Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zum letztmöglichen Zeitpunkt warten sollte, um den Angehörigen wenigsten zuletzt begleiten zu können. Ob dies Intention des Gesetzgebers war, ist fraglich.
Nähere Informationen finden sie hier:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09
Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
Arbeitsrecht aktuell: 11/248 Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen
Arbeitsrecht aktuell: 10/052 Reform des PflegeZG
Arbeitsrecht aktuell: 10/051 Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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