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Schutz des Arbeitgebers vor finanzieller Überforderung durch Altersteilzeit contra Gleichbehandlung
20.05.2008. Wollen mehr als fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs Altersteilzeit in Anspruch nehmen, hängt die finanzielle Förderung durch die Arbeitsverwaltung nach dem Altersteilzeitgesetz 1996 davon ab, dass eine finanzielle Überforderung des Arbeitgebers durch Altersteilzeitverträge ausgeschlossen ist.
Es muss daher sicher sein, dass der Arbeitgeber frei darüber entscheiden kann, ob er weiteren Altersteilzeitverträgen zustimmen will oder nicht.
Dieser Schutz vor finanzieller Überforderung berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zu einer "willkürlichen" Verweigerung weiterer Altersteilzeitvereinbarungen. Der Arbeitgeber kann seine bisherige Bewilligungspraxis bei Überschreitung der Überforderungsgrenze zwar ändern, doch muss er dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07.
- Können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersteilzeit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen, auch wenn die Überforderungsgrenze überschritten ist?
- Der Fall des BAG: Arbeitnehmerin kümmert sich in Unkenntnis einer neuen betrieblichen Stichtagsregelung nicht um raschen Eingang ihres Antrags auf Altersteilzeit
- BAG: Auch wenn die gesetzliche Überforderungsgrenze überschritten wird, darf der Arbeitgeber seine bisherige Bewilligungspraxis nur unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ändern
Können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersteilzeit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützen, auch wenn die Überforderungsgrenze überschritten ist?
Das Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 („AltTZG 1996“) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Lohnkosten für in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Das Gesetz beeinflusst dadurch mittelbar die Praxis der Altersteilzeitvereinbarungen, da diese wirtschaftlich nur vertretbar sind, wenn sich die Arbeitsverwaltung an den Kosten beteiligt.
Im wesentlichen bestehen die in § 3 AltTZG 1996 geregelten Voraussetzungen für einen Lohnkostenzuschuss der BA darin, dass der Arbeitgeber mit einem mindest 55 Jahre alten Arbeitnehmer eine hälftige Verringerung seiner bisherigen Arbeitszeit vereinbart, wobei der Arbeitgeber zusätzlich zu der anteilig reduzierten Vergütung eine Aufstockung des Gehalts um mindestens 20 Prozent vornehmen muss, so dass dem Arbeitnehmer trotz Verringerung seiner Arbeitszeit mindestens 70 Prozent seines zuletzt bezogenen Nettolohns verbleiben.
Außerdem muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Rentenbeitrag entrichten, der so bemessen ist, dass die für den Arbeitnehmer während der Altersteilzeit abgeführten Rentenbeiträge mindestens 90 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge ausmachen. Besetzt der Arbeitgeber darüber hinaus die durch die Altersteilzeitvereinbarung freigewordene Stelle mit einem Arbeitslosen, erstattet ihm die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag den Aufstockungsbetrag und den erhöhten Rentenbeitrag.
Über diese gesetzlichen Regelungen hinaus sehen einige Tarifverträge eine noch höhere Aufstockung des Nettolohns sowie einen – im AltTZG 1996 nicht enthaltenen – Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vor. Solche Aufbesserungen enthält z.B. der im öffentlichen Dienst geltende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 („TV ATZ“).
Er sieht einen Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Altersteilzeit vor, wenn diese 60 Jahre alt sind und eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren vorweisen können (§ 2 Abs.1, 2 TV ATZ). Außerdem ist der tariflich vorgeschriebene Aufstockungsbetrag so hoch, dass dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit mindestens 83 Prozent seines bisherigen Nettogehaltes verbleiben (§ 5 Abs.2 TV ATZ).
Vor dem Hintergrund solcher tariflichen Altersteilzeitansprüche kommt eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den staatlichen Lohnkostenzuschuss zum Tragen:
Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AltTZG 1996 können Altersteilzeitverträge nur bezuschusst werden, wenn die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse oder gemeinsame Einrichtung besteht. Mit dieser Bestimmung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen durch eine übermäßige Inanspruchnahme von Altersteilzeit finanziell überfordert werden.
Fraglich ist, wie sich gesetzliche Überforderungsklausel und tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags zueinander verhalten: Bestehen tarifliche Altersteilzeitansprüche generell nur bis zur gesetzlichen Überforderungsgrenze von fünf Prozent? Und falls ein solcher Anspruch auch jenseits dieser Grenze im Prinzip besteht: Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dessen Erfüllung verweigern, d.h. sich auf entgegenstehende „dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe“ (§ 1 Abs.3 TV ATZ) berufen?
Zu diesen Fragen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.04.2008 (9 AZR 111/07) Stellung genommen.
Der Fall des BAG: Arbeitnehmerin kümmert sich in Unkenntnis einer neuen betrieblichen Stichtagsregelung nicht um raschen Eingang ihres Antrags auf Altersteilzeit
Die klagende Arbeitnehmerin ist 1949 geboren und arbeitete seit 1979 in einer Klinik, die von einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, als Verwaltungsangestellte. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) und ein ergänzender Haustarifvertrag Anwendung. Der Haustarifvertrag sieht – insoweit über den TV ATZ hinausgehend – einen Anspruch auf Altersteilzeit nicht erst ab dem 60., sondern bereits ab dem 55. Lebensjahr vor.
Nachdem die Arbeitgeberin bereits mit 6,5 Prozent ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hatte, entschloss sie sich im Juni 2004, weitere Altersteilzeitanträge nur noch bis zum 30.06.2004 (Eingang des Antrags) anzunehmen. Die Arbeitnehmerin hatte sich im Dezember 2003 von einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin beim Erstellen eines Altersteilzeitantrags helfen lassen, reichte diesen Antrag dann aber erst im August 2004 bei der Beklagten ein. Diese verweigerte den Abschluss des Altersteilzeitvertrags unter Verweis auf ihre neuerdings beschlossene Stichtagsregelung (30.06.2004).
Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, die beklagte Arbeitgeberin zu verurteilen, ihrem Angebot vom 15.12.2003 (Eingang 02.08.2004) auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab dem 01.12.2004 zuzustimmen. Das Arbeitsgerichts Ludwigshafen wies die Klage mit Urteil vom 17.06.2005 (9 Ca 1296/04) zurück. Auch die hiergegen eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006, 11 Sa 624/05).
Dabei stützten sich Arbeitsgericht und LAG auf die Überlegung, dass sowohl der TV ATZ als auch der ergänzende Haustarifvertrag einen Anspruch auf Altersteilzeit nur unter der Voraussetzung eines Lohnkostenzuschusses durch die BA gewähren wollten. Da dieser von der Beachtung der gesetzlichen Überforderungsklausel (§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AltTZG 1996) abhängig sei, sei die in beiden Tarifverträgen enthaltene Befugnis des Arbeitgebers, Altersteilzeitanträge aus dringenden betrieblichen Gründen zurückzuweisen, in dem Sinne zu interpretieren, dass das Überschreiten der Überforderungsgrenze von 5 Prozent einen solchen Ablehnungsgrund darstelle.
BAG: Auch wenn die gesetzliche Überforderungsgrenze überschritten wird, darf der Arbeitgeber seine bisherige Bewilligungspraxis nur unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ändern
Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Dabei hat es die rechtliche Argumentation der Vorinstanzen im Ausgangspunkt bestätigt, d.h. es hat klargestellt, dass der öffentliche Arbeitgeber nach dem TV ATZ nur auf der Grundlage des AltTZG 1996 dazu verpflichtet ist, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen.
Die gesetzlich geregelte Erstattungsleistung der BA ist aber gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AltTZG 1996 von der freien Entscheidung des Arbeitgebers darüber abhängig, ob er mit über fünf Prozent der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge abschließen möchte. In die nach dem Gesetz sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen daher nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann.
Allerdings war das BAG anders als die Vorinstanzen der Meinung, dass der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei, wenn er freiwillig mit über 5 Prozent seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge abschließe.
Welche Bedeutung dies künftig für Fälle der vorliegenden Art haben könnte, lässt sich der derzeit vorliegenden Pressemitteilung des BAG nicht mit Sicherheit entnehmen. Jedenfalls scheint das BAG von einer Selbstbindung des Arbeitgebers auszugehen, wenn er mehr als fünf Prozent seiner Belegschaft Altersteilzeit gewährt, d.h. er kann dann nicht das Überschreiten dieser Grenze „auf einmal“ als Ablehnungsgrund im Einzelfall heranziehen.
Will der Arbeitgeber mit Blick auf die bereits überschrittene Fünf-Prozent-Grenze künftig ab einem bestimmten Stichtag keine Altersteilzeitverträge mehr abschließen, muss er dies der Belegschaft mitteilen, so dass alle Arbeitnehmer auf der Grundlage dieser Mitteilung die gleiche Chance haben, ihre Anträge bis zum Stichtag einzureichen. Liegen bis dahin aus Sicht des Arbeitgebers zu viele Anträge vor, muss er eine Auswahl „nach sachlichen Gründen“ vornehmen.
Fazit: Die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei einer über fünf Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme tariflicher Altersteilzeitansprüche berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einem willkürlichen Stopp seiner bisherigen Bewilligungspraxis. Diese kann zwar aufgrund einer drohenden oder bereits eingetretenen Überschreitung der Überforderungsgrenze geändert bzw. gestoppt werden, doch muss die Art und Weise, wie dies geschieht, dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07
- Bundearbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006, 11 Sa 624/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 08/070 Überforderungsschutz bei Altersteilzeit und Gleichbehandlung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext und eine Kommentierung der Entscheidungsgründe finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07
- Arbeitsrecht aktuell: 08/070 Überforderungsschutz bei Altersteilzeit und Gleichbehandlung
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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