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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 22|2023

Update Arbeitsrecht 22|2023 vom 01.11.2023

Leitsatzreport

LAG Köln: Recht auf Gleichbehandlung gegenüber kirchlichen Arbeitgebern

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023, 4 Sa 371/23

Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG)

Leitsatz des Gerichts:

Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hintergrund:

Eine seit August 2002 beim Erzbistum Köln tätige Angestellte durchlief dort unterschiedliche Abteilungen und Positionen. Von Januar 2018 bis Juli 2018 leitete sie das Referat Finanzwirtschaft und Controlling. Ab August 2018 wurde sie zur Mitarbeiterin in leitender Stellung bestellt, und zwar zur Leiterin der Abteilung Verwaltungssteuerung. Ende 2019 stellte der Vorgesetzte der Angestellten einen Antrag auf vorzeitige Übernahme der Klägerin in ein beamtenähnliches Verhältnis. Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist eine im Erzbistum geltende, im Januar 2014 von dem damaligen Kardinal des Erzbistums erlassene „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen pp.“. Diese sieht die Übernahme von Arbeitnehmerin in ein beamtenähnliches Verhältnis als mögliche Einzelfallentscheidung des Generalvikars vor, d.h. sie enthält dazu eine Kann-Regelung. Nachdem das Erzbistum bzw. der Generalvikar über den seit Ende 2019 vorliegenden Antrag längere Zeit nicht entschieden hatten, erhob die Angestellte Klage mit dem Ziel, das Erzbistum dazu zu verpflichten. Vor Gericht konnte sie eine Vielzahl von über 40 leitenden Mitarbeitern nennen, deren Anträge auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis positiv beschieden worden waren. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab (Urteil vom 08.08.2023, 4 Sa 371/23), während die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG ) Köln Erfolg hatte. Das LAG meinte aufgrund der von der Klägerin genannten großen Anzahl vergleichbarer, positiv entschiedener Fälle, dass sie einen Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen bzw. allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023, 4 Sa 371/23

Landesarbeitsgericht Köln, Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis, Pressemitteilung 10/2023 vom 09.08.2023

 

Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz

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