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Arbeitsrecht aktuell: 10/047 Darf ein Arbeitgeber akzentfreies Deutsch verlangen?
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Arbeitsgericht bejaht Diskriminierung
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
09.03.2010. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen mangelhafter Deutschkenntnisse kann eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darstellen, wenn es nicht sachlich gerechtfertigt ist, dass der Arbeitgeber Sprachkenntnisse in einem bestimmten Umfang verlangt.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber für die Stelle eines Postzustellers verlangen darf, dass Bewerber weitgehend akzentfrei Deutsch sprechen. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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In letzter Zeit war die Frage, inwieweit Arbeitgeber von Beschäftigten Deutschkenntnisse verlangen dürfen, Gegenstand mehrerer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die betroffenen Beschäftigten, nichtdeutsche Muttersprachler, wehrten sich jeweils mit dem Argument, das Verlangen des Arbeitgebers nach Deutschkenntnissen stelle eine Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft dar. (Wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/030: "Kündigung wegen schlechten Deutschs").
Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 14.08.2006 sind Beschäftigte gemäß § 1 iVm. § 7 AGG ausdrücklich unter anderem vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft in Bezug auf das gesamte Arbeitsverhältnis einschließlich des Bewerbungsverfahrens geschützt (§ 2 AGG). Erleiden sie eine Diskriminierung, steht ihnen gegen den Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zu (§ 15 Abs. 2 AGG).
Nach der Rechtsprechung kann das Verlangen von deutschen Sprachkenntnissen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellen, weil Beschäftigte nichtdeutscher Herkunft häufiger Problem mit der deutschen Sprache haben als Beschäftigte deutscher Herkunft. Allerdings liegt hierin keine direkte („unmittelbare“) Benachteiligung sondern allenfalls eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG, die zulässig ist, wenn es hierfür eine „sachlich Rechtfertigung“ gibt.
Aus den gerichtlichen Entscheidungen lässt sich dabei herauslesen, dass grundlegende deutsche Sprachkenntnisse, die eine Verständigung mit Kunden und Arbeitgeber sowie Kollegen ermöglichen, in aller Regel gefordert werden dürfen. Denn dies entspricht nach Auffassung der Gerichte den Anforderungen an (fast) alle Tätigkeiten und ist deshalb sachlich gerechtfertigt.
Eine sachliche Rechtfertigung wird man aber dann nicht ohne weiteres annehmen können, wenn darüber hinausgehende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert werden. Hier ist davon auszugehen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Rechtfertigung für die Benachteiligung vorliegt, sehr genau auf die zu verrichtende Tätigkeit und den Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Sprachkenntnisse ankommt.
Mit der Frage, inwieweit ein Arbeitgeber von Bewerbern über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehende Kenntnisse verlangen darf, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg (Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09).
Der Kläger, in der Elfenbeinküste geboren und französischer Muttersprachler, bewarb sich bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Postunternehmen, mehrfach als Postzusteller. Der Kläger hatte erfolgreich eine in deutscher Sprache durchgeführte Ausbildung absolviert.
Der Arbeitgeber forderte von den Postzustellern, dass sie „die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschten“. Der Erstkontakt zu Bewerbern erfolgt bei dem Arbeitgeber durch ein kurzes Telefonat. Auch den Kläger kontaktierte der Arbeitgeber telefonisch und stellte ihm die Frage, ob er Fahrrad fahren könne, was der Kläger bejahte. Dabei gewann der Arbeitgeber den Eindruck, dass die Aussprache des Klägers undeutlich war.
Der Arbeitgeber lehnte die Einstellung des Klägers deswegen ab. Der Kläger kann sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache ausdrücken, so der Arbeitgeber. Die Postzusteller müssten dazu jedoch in der Lage sein, um mit Kunden zu kommunizieren und Aus- und Fortbildungen absolvieren zu können.
Der Kläger sieht in seiner Ablehnung eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und verlangt vor dem Arbeitsgericht Hamburg deshalb eine Entschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.
Der Arbeitgeber hält die Anforderung an eine deutliche Aussprache für sachlich begründet. Außerdem, so der Arbeitgeber, seien mehrere französischsprachige Muttersprachler eingestellt worden, die Ablehnung des Klägers hänge nicht mit seiner Herkunft zusammen.
Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Kläger recht und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu.
Nach Auffassung des Gerichts stellt das Verlangen einer „weitgehend akzentfreien“ deutschen Sprache eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar.
Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber von Postzustellern die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt, so das Arbeitsgericht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind aber für die Tätigkeit als Postzusteller nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich und deshalb sachlich nicht gerechtfertigt. Denn offenbar, so das Gericht, habe es in dem Telefonat keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Arbeitgeber stellt also über das Erfordernis einer (problemlosen) Verständigung hinausgehende Anforderungen, die das Gericht für überzogen hält. Denn es ist nicht erforderlich, so das Gericht, dass ein Postzusteller weitgehend akzentfrei deutsch spricht.
Das Gericht macht zudem deutlich, dass es Kurztelefonate für nicht das geeignet hält, die Deutschkenntnisse von Bewerbern zu überprüfen. Durch eine kurze Frage, wie im vorliegenden Fall, kann sich der Arbeitgeber kein Bild davon machen, wie gut oder schlecht ein Bewerber tatsächlich deutsch spricht.
Fazit: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Zu Recht hält das Arbeitsgericht das Verlangen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache zwar für sachlich begründet, ein weitgehend akzentfreies deutsch für einen Postzusteller jedoch für überzogen.
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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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