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Arbeitsrecht aktuell: 10/047 Darf ein Arbeitgeber akzentfreies Deutsch verlangen?




Arbeitsgericht bejaht Diskriminierung

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09

09.03.2010. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen mangelhafter Deutschkenntnisse kann eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darstellen, wenn es nicht sachlich gerechtfertigt ist, dass der Arbeitgeber Sprachkenntnisse in einem bestimmten Umfang verlangt.

Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber für die Stelle eines Postzustellers verlangen darf, dass Bewerber weitgehend akzentfrei Deutsch sprechen. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Deutschkenntnisse und Diskriminierung

In letzter Zeit war die Frage, inwieweit Arbeitgeber von Beschäftigten Deutschkenntnisse verlangen dürfen, Gegenstand mehrerer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die betroffenen Beschäftigten, nichtdeutsche Muttersprachler, wehrten sich jeweils mit dem Argument, das Verlangen des Arbeitgebers nach Deutschkenntnissen stelle eine Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft dar. (Wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/030: "Kündigung wegen schlechten Deutschs").

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 14.08.2006 sind Beschäftigte gemäß § 1 iVm. § 7 AGG ausdrücklich unter anderem vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft in Bezug auf das gesamte Arbeitsverhältnis einschließlich des Bewerbungsverfahrens geschützt (§ 2 AGG). Erleiden sie eine Diskriminierung, steht ihnen gegen den Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zu (§ 15 Abs. 2 AGG).

Nach der Rechtsprechung kann das Verlangen von deutschen Sprachkenntnissen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellen, weil Beschäftigte nichtdeutscher Herkunft häufiger Problem mit der deutschen Sprache haben als Beschäftigte deutscher Herkunft. Allerdings liegt hierin keine direkte („unmittelbare“) Benachteiligung sondern allenfalls eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG, die zulässig ist, wenn es hierfür eine „sachlich Rechtfertigung“ gibt.

Aus den gerichtlichen Entscheidungen lässt sich dabei herauslesen, dass grundlegende deutsche Sprachkenntnisse, die eine Verständigung mit Kunden und Arbeitgeber sowie Kollegen ermöglichen, in aller Regel gefordert werden dürfen. Denn dies entspricht nach Auffassung der Gerichte den Anforderungen an (fast) alle Tätigkeiten und ist deshalb sachlich gerechtfertigt.

Eine sachliche Rechtfertigung wird man aber dann nicht ohne weiteres annehmen können, wenn darüber hinausgehende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert werden. Hier ist davon auszugehen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Rechtfertigung für die Benachteiligung vorliegt, sehr genau auf die zu verrichtende Tätigkeit und den Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Sprachkenntnisse ankommt.

Mit der Frage, inwieweit ein Arbeitgeber von Bewerbern über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehende Kenntnisse verlangen darf, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg (Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09).

Der Fall des Arbeitsgerichts Hamburg: Bewerber für Tätigkeit als Postzusteller wird wegen undeutlicher Aussprache abgelehnt

Der Kläger, in der Elfenbeinküste geboren und französischer Muttersprachler, bewarb sich bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Postunternehmen, mehrfach als Postzusteller. Der Kläger hatte erfolgreich eine in deutscher Sprache durchgeführte Ausbildung absolviert.

Der Arbeitgeber forderte von den Postzustellern, dass sie „die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschten“. Der Erstkontakt zu Bewerbern erfolgt bei dem Arbeitgeber durch ein kurzes Telefonat. Auch den Kläger kontaktierte der Arbeitgeber telefonisch und stellte ihm die Frage, ob er Fahrrad fahren könne, was der Kläger bejahte. Dabei gewann der Arbeitgeber den Eindruck, dass die Aussprache des Klägers undeutlich war.

Der Arbeitgeber lehnte die Einstellung des Klägers deswegen ab. Der Kläger kann sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache ausdrücken, so der Arbeitgeber. Die Postzusteller müssten dazu jedoch in der Lage sein, um mit Kunden zu kommunizieren und Aus- und Fortbildungen absolvieren zu können.

Der Kläger sieht in seiner Ablehnung eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und verlangt vor dem Arbeitsgericht Hamburg deshalb eine Entschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

Der Arbeitgeber hält die Anforderung an eine deutliche Aussprache für sachlich begründet. Außerdem, so der Arbeitgeber, seien mehrere französischsprachige Muttersprachler eingestellt worden, die Ablehnung des Klägers hänge nicht mit seiner Herkunft zusammen.

Arbeitsgericht Hamburg: Verlangen nach deutlicher Aussprache ist Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Kläger recht und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu.

Nach Auffassung des Gerichts stellt das Verlangen einer „weitgehend akzentfreien“ deutschen Sprache eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft dar.

Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber von Postzustellern die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt, so das Arbeitsgericht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind aber für die Tätigkeit als Postzusteller nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich und deshalb sachlich nicht gerechtfertigt. Denn offenbar, so das Gericht, habe es in dem Telefonat keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Arbeitgeber stellt also über das Erfordernis einer (problemlosen) Verständigung hinausgehende Anforderungen, die das Gericht für überzogen hält. Denn es ist nicht erforderlich, so das Gericht, dass ein Postzusteller weitgehend akzentfrei deutsch spricht.

Das Gericht macht zudem deutlich, dass es Kurztelefonate für nicht das geeignet hält, die Deutschkenntnisse von Bewerbern zu überprüfen. Durch eine kurze Frage, wie im vorliegenden Fall, kann sich der Arbeitgeber kein Bild davon machen, wie gut oder schlecht ein Bewerber tatsächlich deutsch spricht.

Fazit: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Zu Recht hält das Arbeitsgericht das Verlangen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache zwar für sachlich begründet, ein weitgehend akzentfreies deutsch für einen Postzusteller jedoch für überzogen.

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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010

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