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Altersgrenze 65 für Piloten
09.04.2016. Gemäß einer europäischen Vorschrift, der Verordnung (EU) Nr.1178/2011, Anhang I, FCL.065 b) dürfen Piloten nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, wenn sie das 65 Lebensjahr erreicht haben.
Eine solche generelle Altersgrenze führt in Deutschland zu einem Problem. Denn Piloten, die ab 2012 in den Ruhestand treten, können eine Regelaltersrente nicht bereits mit 65 Jahren beanspruchen, sondern ab 2012 jährlich einen Monat später.
Daher können Berufspiloten ab 65 Jahren nicht mehr wie gewohnt eingesetzt werden, scheiden aber aufgrund der schrittweisen Heraufsetzung der Rentenaltersgrenze erst einige Monate später aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht (BAG ) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Klärung der Frage gebeten, ob die o.g. Lizenbeschränkung mit dem Europarecht vereinbar ist: BAG, Beschluss vom 27.01.2016, 5 AZR 263/15 (A).
- Wie kann man Altersgrenzen für Piloten rechtfertigen, d.h. welche Altersgrenzen sind keine Diskriminierung?
- Ein neuer Pilotenfall kommt vor den EuGH: Im Oktober 1948 geborener Pilot muss November und Dezember 2013 bis zum Renteneintritt überbrücken
- BAG bittet den EuGH um Klärung, ob das Verbot der gewerblichen Pilotentätigkeit ab 65 Jahren rechtens ist
Wie kann man Altersgrenzen für Piloten rechtfertigen, d.h. welche Altersgrenzen sind keine Diskriminierung?
Wer aufgrund einer Rentenaltersklausel in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ohne Kündigung oder Aufhebungsvertrag "in die Rente geschickt" wird, wird das in Ordnung finden, wenn er gerne in den Ruhestand tritt. Andere würden dagegen lieber weiter arbeiten. Für sie ist der Jobverlust infolge des Rentenalters eine Benachteiligung wegen des Alters.
Denn eine "weniger günstige Behandlung" im Sinne der europäischen und deutschen Antidiskriminierungsvorschriften ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer allein wegen seines (Renten-)Alters Arbeitsplatz und Einkommen verliert. Damit stellt sich die Frage, ob bzw. wie eine solche "Zwangspensionierung" gerechtfertigt sein könnte.
Hier kommen zwei Rechtfertigungsgründe in Betracht, die sowohl in der Richtlinie 2000/78/EG als auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten sind und auf die eine Altersgrenze von 65 Jahren für Berufspiloten gestützt werden könnte.
Erstens könnte man behaupten, dass aufgrund des altersbedingten Nachlassens der Leistungsfähigkeit von Piloten ein Gefahr für Passagiere und Allgemeinheit verbunden ist, und dass diese Gefahr ein Höchstalter von 64 Jahren für den aktiven Pilotendienst gemäß Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG bzw. gemäß § 8 AGG Abs.1 AGG rechtfertigt. Ein Alter von weniger als 65 Jahren wäre demnach eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne dieser Vorschriften für die Arbeit eines Berufspiloten.
Zweitens könnte man eine Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten auf Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG bzw. auf § 10 AGG als Rechtfertigungsgrund stützen. Dann müsste diese Altersgrenze "objektiv und angemessen" sein und durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt sind. Bei der Anwendung dieser Vorschriften haben EuGH und BAG das beschäftigungspolitische Ziel eines Generationenwechsels in vielen Entscheidungen anerkannt. Hat ein Verkehrspilot mit 65 Jahren einen Anspruch auf Altersrente, wäre eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und seines aktiven Einsatzes durch diese Vorschriften gerechtfertigt.
In der Vergangenheit kam es auf den ersten Rechtfertigungsgrund, den der EuGH nur in seltenen Fällen anerkannt hat, nicht an, denn mit 65 Jahren konnten Piloten Altersrente beziehen. Damit war die Beendigung des aktiven Dienstes und des Arbeitsverhältnisses infolge von Rentenaltersklauseln gemäß dem zweiten Rechtfertigungsgrund (Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 AGG) rechtens.
Seit 2012 macht sich allerdings in Deutschland der Einstieg in die Rente mit 67 bemerkbar. Gemäß den Übergangsregelungen (§ 235 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) können die 1947 geborenen Arbeitnehmer in 2012 erst mit 65 Jahren und einem Monat in Rente gehen, die 1948 geborenen können in 2013 mit 65 Jahren und zwei Monaten in Rente gehen usw.
Dadurch ist für Berufspiloten eine rechtliche Lücke entstanden, die von Jahr zu Jahr größer wird. Denn ihre Arbeitsverhältnisse enden gemäß den tarif- oder arbeitsvertraglichen Rentenaltersklauseln von Jahrgang zu Jahrgang einen Monat später. Gleichzeitig verlieren sie aber aufgrund einer europarechtlichen Vorschrift ihre Lizenz zum gewerblichen Befördern von Passagieren und Fracht schon mit 65 Jahren.
Diese Vorschrift ist in der Verordnung (EU) Nr.1178 der Kommission vom 03.11.2011 enthalten, genauer gesagt in ihrem Anhang I und dort wiederum in Punkt FCL.065 b). Sie lautet (unter der Überschrift "Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr"):
"b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein."
Und unter FCL.010 ("Begriffsbestimmungen") heißt es wiederum:
">Gewerblicher Luftverkehr< bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post."
Da Berufspiloten somit gemäß der Regelung FCL.065 b) der Verordnung (EU) Nr.1178 ab 65 Jahren nicht mehr in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld eingesetzt werden können, müssen sie immer mehr Monate überbrücken, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Daher fragt sich, ob die starre 65-Jahres-Grenze nicht überholt ist.
Ein neuer Pilotenfall kommt vor den EuGH: Im Oktober 1948 geborener Pilot muss November und Dezember 2013 bis zum Renteneintritt überbrücken
Ein Berufspilot hatte seinen Arbeitgeber auf jeweils gut 15.000 EUR Gehalt für November und Dezember 2013 verklagt. Denn er hatte im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr vollendet, womit er gemäß Verordnung (EU) Nr.1178/2011, Anhang I, FCL.065 b) nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden durfte. Demgegenüber endete sein Arbeitsverhältnis nach dem einschlägigen Tarifvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllte, hier also zum 31.12.2013.
Der Arbeitgeber beschäftigte ihn daraufhin nicht und verweigerte die Gehaltszahlung. Denn, so der Arbeitgeber: Der Wegfall der vertragsgemäßen Einsatzmöglichkeiten führte zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, und ein Fall von Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lag hier nicht vor, da der Pilot nach Eintritt der Lizenzbeschränkung nicht mehr leistungsfähig war.
Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 30.07.2014, 9 Ca 9995/13) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gaben der Klage statt (Urteil vom 20.03.2015, 4 Sa 966/14). Nach Ansicht des LAG befand sich der Arbeitgeber zwar nicht im Annahmeverzug, aber das half ihm im Ergebnis nichts. Denn er musste für den eingeklagten Lohn als Schadensersatz aufkommen, da er dem Piloten andere Arbeiten hätte zuweisen können, bei denen es auf die Einschränkungen der Flugdienstfähigkeit nicht angekommen wäre.
Die Fluggesellschaft legte Revision ein und daher liegt der Fall beim BAG.
BAG bittet den EuGH um Klärung, ob das Verbot der gewerblichen Pilotentätigkeit ab 65 Jahren rechtens ist
Das BAG setzte das verfahren aus und fragt den EuGH, ob die Verordnung (EU) Nr.1178/2011, Anhang I, FCL.065 b) mit dem in der Grundrechtecharta (GRC) enthaltenen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art.21 GRC) und mit der Berufsfreiheit (Art.15 Abs.1 GRC) vereinbar ist.
Ergänzend möchte das BAG vom EuGH wissen, ob unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr.1178/2011, Anhang I, FCL.065 b) auch Leerflüge eines Luftverkehrsunternehmens fallen, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden, und ob darunter auch die Ausbildung und die Abnahme von Prüfungen fallen, wenn sich dabei ein über 65-jähriger ausbildender bzw. prüfender Pilot als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit aufhält.
Denn möglicherweise muss die Fluggesellschaft die eingeklagten Gehälter als Schadensersatz begleichen (so wie das LAG Köln entschieden hatte). Das würde aber voraussetzen, dass die anderen Einsatzmöglichkeiten, auf die sich der Pilot berufen hatte (Leerflüge, Ausbildung und Prüfung im Cockpit als nicht fliegendes Crewmitglied), nicht ebenfalls der Lizenbeschränkung unterfallen.
Fazit: Wie der Gerichtshof entscheiden wird, ist offen. Für die "starre" 65-Jahres-Grenze spricht, dass sie nicht offensichtlich zu früh eingreift wie die im Lufthansafall verworfene 60-Jahres-Grenze (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten), und dass es schließlich irgendeine generelle Grenze geben muss. Solange sich die von Verordnungsgeber gezogene Grenze im vertretbaren Rahmen hält, dürften alternative Altersgrenzen nicht besser sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2016, 5 AZR 263/15 (A)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2015, 4 Sa 966/14
- Verordnung (EU) Nr.1178 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr.216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, Rs. C-447/09 (Prigge u.a. gg. Deutsche Lufthansa)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A)
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/246 Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/180 EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 16/003 Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/044 Befristete Beschäftigung im Rentenalter
- Arbeitsrecht aktuell: 14/228 Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung diskriminiert Frauen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/356 Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Pilotenausbildung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/055 Entlassung mit 65 aufgrund Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/054 Altersgrenze für Sachverständige?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/212 Altersgrenze bei der Polizei: Beim SEK ist mit 42 Jahren Schluss
- Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/124 Altersgrenze 60 für Piloten im Tarifvertrag ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 10/184 Altersgrenze für Flugbegleiter
- Arbeitsrecht aktuell: 10/072 Altersgrenze für Tätigkeit von Ärzten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/058 Einstellungshöchstalter bei der Feuerwehr rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 09/118 Ist die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren doch europarechtswidrig?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/79 Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Anfrage des BAG entschieden und klargestellt, dass die Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten mit dem Europarecht vereinbar ist. Informationen zu diesem EuGH-Urteil finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.07.2017, C-190/16 (Fries)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/180 EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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