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Arbeitsrecht aktuell: 09/118 Ist die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren doch europarechtswidrig?




Die Zwangsverrentung von Piloten der Lufthansa verstößt möglicherweise gegen europäisches Recht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

08.07.2009. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) verbietet Diskriminierungen von Erwerbstätigen, insbesondere von Arbeitnehmern, wegen bestimmter persönlicher Merkmale wie etwa des Geschlechts, der religiösen Überzeugung oder der Herkunft. Neu ist das Verbot der Schlechterstellung wegen des (geringen oder hohen) Alters.

Diese Vorgaben und damit das neue Verbot der Altersdiskriminierung wurden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit Wirkung vom 18.08.2006 in das deutsche Recht übernommen. Seitdem sind sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen von Arbeitnehmern wegen ihres Alters verboten.

Sowohl die Richtlinie 2000/78/EG (Art.6 Abs.1 der Richtlinie) als auch das AGG (§ 10 AGG) erlauben jedoch Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie „objektiv und angemessen“ sind und durch ein „legitimes Ziel“ wie etwa die Beschäftigungsförderung, gerechtfertigt sind. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sein.

Seit Jahren heftig umstritten ist die Wirksamkeit einer in Tarif- und/oder Arbeitsverträgen oft enthaltenen auflösenden Bedingung, der zufolge das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des Rentenalters beendet werden soll. Nach einem grundlegenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10.2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa, vgl. dazu Arbeitsrecht aktuell 07/77) besteht aus Arbeitnehmersicht nur noch wenig Hoffnung, sich unter Berufung auf das Verbot der Altersdiskriminierung gegen solche Zwangspensionierungen wehren zu können.

Entsprechend diesem Trend hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 15.10.2007 (17 Sa 809/07) die Klage dreier Piloten der Lufthansa abgewiesen, die gegen die tariflich festgelegte Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres geklagt hatten (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 07/79 Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens). Auch das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Frankfurt hatte die Klage der Piloten abgewiesen.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 17.06.2009 (7 AZR 112/08 (A)) über die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Piloten entschieden. Der Beschluss liegt derzeit nur in Gestalt einer Pressemitteilung des BAG (PM 61/09) vor.

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des BAG zugrunde?

Drei angestellte Piloten der Deutschen Lufthansa im Alter von knapp über 60 Jahren erhielten von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung, dass ihr Arbeitsverhältnis altersbedingt mit Ablauf des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahres erreichten, sein Ende finde. Dabei verwies die Lufthansa auf eine tarifvertragliche Altersgrenze, die auf die Arbeitsverhältnisse der drei Piloten Anwendung findet.

Die tarifliche Beendigungsvorschrift ist in § 19 Abs.1 des Manteltarifvertrags Nr.5a für das Cockpitpersonal bei der Lufthansa AG enthalten.

Die Piloten sahen sich durch die tarifliche Altersgrenzenregelung wegen ihres Alters diskriminiert. Im wesentlichen lautete ihr Argument, dass man auch mit über 60 Jahren noch ein guter Pilot sein könne. Das Argument der Lufthansa, mit zunehmendem Alter komme es häufiger zu Fehlleistungen und damit zu einer Gefahr für die Luftsicherheit, ließen die Piloten nicht gelten, wobei sie darauf verwiesen, dass andere Luftverkehrsgesellschaften ihre Piloten erst mit 65 in die Rente schicken würden. Sogar im Konzern der Lufthansa gebe es Bereiche, in denen Piloten noch bis zum 65. Lebensjahr eingesetzt würden.

Die drei Piloten erhoben daher gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines gemeinsam geführten Verfahrens (AZ: 6 Ca 7405/06) Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Sie beantragten die Feststellung, dass ihre Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund der o.g. tariflichen Beendigungsvorschrift geendet haben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 14.03.2007 zurück. Auch vor dem Hessischen LAG hatten die Piloten wie erwähnt keinen Erfolg (Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07).

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG hat den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Die Vorlagefragen sind derzeit noch nicht bekannt. Der Pressemitteilung des BAG ist aber zu entnehmen, dass es um die Frage geht, ob tarifliche Regelungen über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind.

Zwar hat das BAG in bisheriger Rechtsprechung tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung hatte das BAG jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung. Nach seiner Ansicht hängt es von der Auslegung von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann.

Das BAG hat daher das Verfahren zusammen mit einigen Parallelverfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Die Entscheidung des BAG ist auf den ersten Blick überraschend, hatte der siebte Senat doch vor fast genau einem Jahr im gegenteiligen Sinne entschieden, indem er die Zwangspensionierung einer angestellten Reinigungskraft aufgrund einer tariflichen Beendigungsvorschrift für zulässig hielt und hier auch keine europarechtlichen Bedenken äußerte (BAG, Urteil vom 18.06.2008, 7 AZR 116/07 – wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/077 Tarifliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Erreichen des Rentenalters ist rechtens.). Allerdings trat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in dem damals entschiedenen Fall erst mit dem 65. Lebensjahr ein, wohingegen es die Piloten härter trifft, da sie schon fünf Jahre früher ausscheiden sollen.

Darüber hinaus zeichnet sich in der aktuellen Rechtsprechung deutlich die Tendenz ab, bei der Frage des diskriminierenden Charakters altersabhängiger Auflösungsklauseln nach Branchen bzw. Berufen zu unterscheiden, da je nach Branche bzw. Beruf verschiedene Zwecke hinter der Zwangsverrentung stehen können. Das für die Lufthansa zentrale Argument pro Zwangsverrentung, nämlich die altersbedingt abnehmende Leistungsfähigkeit von Piloten und die daraus (angeblich) folgende Gefährdung der Flugsicherheit durch den Einsatz zu alter Piloten, spielt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit anderer Zwangsverrentungen keine Rolle, etwa im Falle der Flugbegleiter.

Fazit: Es ist nach wie vor weitgehend offen, ob vom Alter oder der Rentenberechtigung abhängige Auflösungsklauseln rechtens sind. Für die Betroffenen lohnt sich daher auf jeden Fall eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der altersbedingten Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse.

Nähere Informationen finden Sie hier

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


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Frankfurt, 23.08.2011
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