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Urteile zum Arbeitsrecht: 6 Ca 7405/06
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| Gericht: |
Arbeitsgericht Frankfurt |
| Aktenzeichen: |
6 Ca 7405/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
14.03.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
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Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) zu 33 %, der Kläger zu 2) zu 32 % und der Kläger zu 3) zu 35 %.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 220.296,56 € festgesetzt.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob ihre Arbeitsverhältnisse
auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung mit Ablauf der
Monate enden bzw. geendet haben, in denen die Kläger ihr 60. Lebensjahr
vollenden werden bzw. vollendet haben sowie über die Verpflichtung der Beklagten
die Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entfristungsklagen weiterzubeschäftigen.
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| 2 |
Der Kläger zu 1) ist am 10. November 1946 geboren und war
auf Grund eines unter dem 13. Oktober 1970 geschlossenen Arbeitsvertrages
seit dem 3. Oktober 1970 als Flugzeugführer zuletzt im Range eines Kapitäns
sowie als Check- und Trainingskapitän zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung
in Höhe von zuletzt € 16.908,26 zuzüglich einer Checkzulage in Höhe von
monatlich € 1.073,71 brutto und weiterer tariflicher Zulagen tätig. |
| 3 |
Der Kläger zu 2) ist am 25. April 1947 geboren. Sein Arbeitsverhältnis
wurde von der Beklagten gemäß einem Sozialplan der ... vom 26. November
1990 übernommen. Für die Beklagte ist er auf Grund eines unter dem 7. August
1991 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 1. September 1991 als Kapitän
zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von € 16.908,26 und einer
Grundvergütung II in Höhe von € 918,45 sowie weiterer tariflicher Zulagen
tätig. |
| 4 |
Der Kläger zu 3) ist am 29. Juni 1947 geboren und auf der
Grundlage eines unter dem 29. Mai 1968 geschlossenen Arbeitsvertrages seit
dem 26. Mai 1968 als Flugzeugführer zuletzt im Range eines Kapitäns sowie
als Check- und Trainingskapitän zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung
in Höhe von zuletzt € 16.908,26, einer Grundvergütung II in Höhe von € 1.283,55
zuzüglich einer Checkzulage in Höhe von monatlich € 1.073,71 brutto und
weiterer tariflicher Zulagen tätig. |
| 5 |
Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft vertraglicher
Inbezugnahme – im Falle der Kläger zu 1) und zu 3) auch kraft beiderseitiger
Tarifbindung – u. a. der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal
bei ... in der Fassung vom 14. Januar 2005 (im Folgenden: MTV Nr. 5a) Anwendung.
Dieser bestimmt in § 19 Abs. 1, dass die Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens
der Altergrenze mit Ablauf des Monats enden, in dem der Mitarbeiter das
60. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
| 6 |
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 eine
Weiterbeschäftigung der Kläger über die Vollendung des 60. Lebensjahres
hinaus abgelehnt. |
| 7 |
Mit der am 19. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage wenden die Kläger sich gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse
mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres. Sie sind der Auffassung, die tarifliche
Altersgrenzenregelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar
und sei daher unwirksam. |
| 8 |
Ungeachtet der Wirksamkeit der Bestimmung sei die Beklagte
aber auch aufgrund von Äußerungen ihres Chefpiloten Herrn ... und ihres
Flottenchefs der Boing 747 Herrn ... gehindert, sich auf eine etwaige Wirksamkeit
zu berufen. Diese hätten im Rahmen von im August 2006 und September 2006
geführten Gesprächen ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung
bekundet und auch ihre Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der tariflichen
Altersbefristungsregelung geteilt. Diese Äußerungen müsse die Beklagte sich
unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung als negatives Schuldanerkenntnis
zurechnen lassen. Jedenfalls sei die Beklagte aber aus dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben gehindert, sich zu diesen außergerichtlichen Äußerungen
in Widerspruch zu setzen und sich einer Weiterbeschäftigung entgegenzustellen. |
| 9 |
Der Kläger zu 1) beantragt, |
| 10 |
1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten
bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung in § 19 Abs.
1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei ... in der
Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 geendet hat, sondern als
unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. November 2006 hinaus fortbesteht
und |
| 11 |
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag
zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen
als Flugkapitän B747-400 sowie als Check- und Trainingskapitän zur tarifvertraglich
geregelten Arbeitszeit und einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe
von € 16.908,26 zuzüglich Checkzulage in Höhe von monatlich € 1.073,71 sowie
weiterer tarifvertraglicher Zulagen über den Ablauf des 30. November 2006
hinaus weiter zu beschäftigen. |
| 12 |
Der Kläger zu 2) beantragt, |
| 13 |
1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten
bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung in § 19 Abs.
1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei ... in der
Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. April 2007 endet, sondern als unbefristetes
Arbeitsverhältnis über den 30. April 2007 hinaus fortbesteht und |
| 14 |
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag
zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen
als Flugkapitän B747-400 zur tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit und
einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von € 16.908,26, einer Grundvergütung
II in Höhe von € 918,45 sowie weiterer tarifvertraglicher Zulagen über den
Ablauf des 30. April 2007 hinaus weiter zu beschäftigen. |
| 15 |
Der Kläger zu 3) beantragt, |
| 16 |
1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten
bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung in § 19 Abs.
1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei ... in der
Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. Juni 2007 endet, sondern als unbefristetes
Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht und |
| 17 |
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag
zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen
als Flugkapitän B747-400 sowie als Check- und Trainingskapitän zur tarifvertraglich
geregelten Arbeitszeit und einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe
von € 16.908,26, einer Grundvergütung II in Höhe von € 1.283,55 zuzüglich
Checkzulage in Höhe von monatlich € 1.073,71 sowie weiterer tarifvertraglicher
Zulagen über den Ablauf des 30. Juni 2007 hinaus weiter zu beschäftigen.
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| 18 |
Die Beklagte beantragt, |
| 19 |
die Klage abzuweisen. |
| 20 |
Sie ist der Ansicht, die Altersgrenze sei nach wie vor gerechtfertigt,
weil aufgrund medizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden müsse,
dass von Flugkapitänen in der gewerbsmäßigen Beförderung über die Vollendung
des 60. Lebensjahres hinaus zusätzliche Gefahren für den Flugverkehr ausgehen
würden. |
| 21 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe |
| 22 |
Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. |
| 23 |
Die Arbeitsverhältnisse der Parteien haben bzw. werden gemäß
§ 19 Abs. 1 MTV Nr. 5 a mit Ablauf der in den Anträgen genannten Zeitpunkte
enden, da die Kläger in den jeweiligen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet
haben bzw. vollenden werden. Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für
Flugzeugführer ist wirksam. |
| 24 |
1. Die Altersgrenze verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) und muss auch nicht wegen Verstoßes
gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der die Diskriminierung
wegen des Alters verbietet, außer Anwendung bleiben. |
| 25 |
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist die tarifliche
Regelung nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen. Zwar unterfallen auch
tarifliche Regelungen dem Anwendungsbereich des am 18. August 2006 in Kraft
getretenen AGG. Dieses beinhaltet auch keine Übergangsregelungen für sogenannte
Altverträge, d. h. für Arbeitsverträge und tarifliche Regelungen, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind. Das AGG ist damit
grundsätzlich auch auf diese uneingeschränkt anwendbar. Die Wirksamkeit
einer Befristungsregelung ist jedoch nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Recht zu beurteilen. Der anzuwendende Tarifvertrag, der die Altersgrenze
vorsieht, wurde am 14. Januar 2005 und damit vor dem Inkrafttreten des AGG
geschlossen. Den Bestimmungen des AGG lässt sich auch keine rückwirkende
Geltung für Befristungskontrollen entnehmen, die es rechtfertigen würden,
die tarifliche Altersbefristungsregelung einer sog. AGG-Kontrolle zu unterziehen.
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| 26 |
Die Tarifvertragsparteien hatten bei Abschluss des Tarifvertrages
auch nicht die RL 2000/78/EG zu beachten. Richtlinien verpflichten grundsätzlich
nur die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten innerhalb der gesetzten Fristen
den Richtlinien entsprechendes nationales Recht zu schaffen. Nach der Rechtsprechung
des EuGH begründen sie darüber hinaus zwar auch die Verpflichtung, während
der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften zu erlassen,
die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels
ernstlich in Frage zu stellen (vgl. u. a. EuGH 22.11.2005 – C-144/04 – (Mangold)
m.w.N.). Auch dieses Verbot gilt jedoch grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten.
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat das, was für die Mitgliedstaaten
und ihre nationalen Gesetzgeber zwingend gilt, grundsätzlich nicht erst
recht Bedeutung auch für die Tarifvertragsparteien, denen durch das Tarifvertragsgesetz
eine besondere Befugnis zur Einwirkung auch auf das individuelle Arbeitsverhältnis
eingeräumt wird. Diese "besondere Befugnis" leitet sich aus der Mitgliedschaft
der Verbandsmitglieder ab. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist Ergebnis
kollektiv ausgeübter Privatautonomie. Die freiheitsbeschränkenden Wirkungen
der tariflichen Normen beruhen auf dem eigenverantwortlichen Verbandsbeitritt
der Mitglieder. Diese unterwerfen sich freiwillig bestehendem und künftigem
Tarifrecht (vgl. u. a. BAG Urt. v. 21.07.2004 – 7 AZR 589/03 – m.zahlr.w.N.).
Im Verhältnis privater Rechtsträger untereinander entfalten jedoch die Richtlinien
grundsätzlich keine Wirkung. Die RL 2000/78/EG konnte daher der in Streit
stehenden tariflichen Altersbefristungsregelung weder bei Abschluss des
Tarifvertrages noch später unmittelbar entgegenstehen. |
| 27 |
Ungeachtet der Anwendbarkeit des AGG und ungeachtet der Frage,
ob die RL 2000/78/EG im Verhältnis privater Rechtsträger untereinander überhaupt
unmittelbare Wirkung entfalten kann, stellt die tarifliche Altersbefristungsregelung
aber auch gemessen an diesen Bestimmungen keine unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters dar. Sie verstößt auch nicht gegen das nach der Rechtsprechung
des EuGH (vgl. EuGH Urt. v. 22.11.2005 – C-144/04 – (Mangold)) als allgemeiner
Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltende Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters, das nach der oben genannten Entscheidung des EuGH bereits während
der Umsetzungsfrist für die Richtlinie mit Bindung auch für Privatrechtsträger
untereinander Geltung hatte. Demzufolge muss die Alterbefristungsregelung
auch nicht zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des gemeinschaftsrechtlichen
Verbots der Diskriminierung wegen des Alters unangewendet bleiben. |
| 28 |
Zwar führt die tarifliche Altersgrenze zu einer unmittelbaren
Benachteiligung der betroffenen Piloten wegen des Alters. Die Regelung knüpft
unmittelbar und ausschließlich an das Kriterium Alter an und benachteiligt
die Piloten insoweit, als diese, anders als andere Arbeitnehmer, ab Vollendung
ihres 60. Lebensjahres ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Diese unmittelbar
auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung ist jedoch sowohl nach dem AGG
als auch nach den Bestimmungen der Richtlinie, die die Grenzen des allgemeinen
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Alterdiskriminierung
festlegt, zulässig. |
| 29 |
Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78/EG lässt Ungleichbehandlungen
wegen Alters zu, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des
nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel
zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. |
| 30 |
§ 10 S. 1 u. 2 AGG bestimmt unter Übernahme dieses Wortlauts,
dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, wenn
sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt
ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind. |
| 31 |
Unter den vorgenannten Voraussetzungen stellen Ungleichbehandlungen
wegen des Alters auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH Urt. v.
22. November 2005 – C-144/04 – (Mangold)) keinen Verstoß gegen den von ihm
angenommenen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der Altersdiskriminierungen
verbietet, dar. |
| 32 |
Die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten stellt
eine solch zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. |
| 33 |
Die tarifliche Altersbefristungsregelung geht zurück auf
internationale Bestimmungen, die seit 1944 den Einsatz von Piloten über
die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus verboten haben. So bestimmte
noch § 41 Abs. 1 S. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (LuftBO) in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung, dass Mitglieder
der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 nicht eingesetzt werden sollten.
Auch die International Aviation Organisation (ICAO) verbot bis April 2006
die Beschäftigung von Piloten über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus.
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| 34 |
Die Altersgrenze beruhte in ihren Anfängen und in ihren Fortschreibungen
zumindest neben anderen Motiven auch auf Sicherheitsbedenken. Sie geht zurück
auf medizinische Erfahrungswerte, nach denen das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen
psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, in deren Folge das
Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen
zunimmt. Die Altersgrenze soll auf diesem Hintergrund die ordnungsgemäße
Erfüllung der Berufstätigkeit sichern und dient darüber hinaus dem Schutz
von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der
Menschen in den überflogenen Gebieten. |
| 35 |
Darauf, dass auch die streitgegenständliche tarifliche Altersgrenze
durch altersbedingte Sicherheitsbedenken gerechtfertigt ist, beruft sich
die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtssprechung des BAG. Dass fortbestehende
Sicherheitsbedenken zumindest noch eines von möglicherweise weiteren Motiven
für die Altersbefristungsregelung der Tarifvertragsparteien war, bestreiten
die Kläger zumindest nicht hinreichend substantiiert. Wenn auch die Altersgrenze
zum Teil sogar von medizinischen Fachleuten nicht mehr für erforderlich
gehalten wird, bedeutet dies nicht, dass Sicherheitsbedenken beim Abschluss
des Tarifvertrages keine Rolle gespielt haben. Dieser Annahme stehen die
Hinweise der Kläger auf Äußerungen des Präsidenten der Vereinigung Cockpit
nicht entgegen. Selbst wenn die Vereinigung Cockpit primär wegen der bestehenden
Übergangsversorgung an der Altersgrenze festhalten will, lässt sich dem
nicht entnehmen, dass Sicherheitsbedenken für den Abschluss insbesondere
für die am Tarifvertragsschluss beteiligten Arbeitgebervertreter nicht von
Bedeutung waren. Dass die Erreichung des von der Beklagten genannten Zieles
für die Tarifvertragsparteien nicht die einzige Motivation war, die tarifliche
Altersbefristungsregelung aufrecht zu erhalten, sondern daneben auch andere
Ziele, wie z. B. der Erhalt von davon abhängender Versorgungsregelungen,
verfolgt wurden, ist unschädlich. |
| 36 |
Die Legitimität des im Allgemeininteresse liegenden Zieles,
die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit zu sichern und Leben und
Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Menschen in
den überflogenen Gebieten zu schützen, steht nach Auffassung der Kammer
außer Zweifel. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass ein derartiges
Ziel grundsätzlich als "objektive und angemessene" Rechtfertigung einer
zulässigen Ungleichbehandlung wegen des Alters anzusehen ist. Dies wird
nach Einschätzung der Kammer auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
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| 37 |
Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch das gewählte
Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. |
| 38 |
Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass gemäß der gewählten
Formulierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei ist
zunächst zu prüfen, ob das eingesetzte Mittel überhaupt geeignet ist, das
angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter ist zu prüfen, ob von mehreren gleich
geeigneten Mitteln das mildeste gewählt wurde, d. h. dasjenige, das zu der
geringst möglichen Beeinträchtigung der Interessen der benachteiligten Gruppe
führt. Abschließend ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen.
Das gefundene Ergebnis muss unter Berücksichtigung der Interessen gerade
auch der anderen Vergleichsgruppen insgesamt noch billigenswert und daher
angemessen sein. Je gewichtiger das Rechtsgut, zu dessen Schutz die Einschränkung
erfolgt, um so stärkere Beeinträchtigungen sind erlaubt. |
| 39 |
Dass die tarifliche Altersgrenze angemessen und erforderlich
im vorbeschriebenen Sinne ist, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte
durch Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und die diese Ansicht
bestätigende Kommentar- und Gutachtermeinungen, die sie sich erkennbar zu
eigen gemacht hat, ausreichend dargelegt. |
| 40 |
Danach ist davon auszugehen, dass die Regelung über die Altergrenze
auf medizinische Erfahrungswerte zurückgeht, nach denen das Cockpitpersonal
überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt
ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und
unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Die Altersgrenze sichert nicht nur
die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit, sondern dient darüber
hinaus dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der
Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten. Zwar hängt das
zur Minderung der Leistungsfähigkeit führende Altern nicht allein vom Lebensalter
ab, sondern ist ein schleichender Prozess, der individuell verschieden schnell
vor sich geht. Mit höherem Lebensalter wird jedoch ein Altern mit den damit
verbundenen Folgen wahrscheinlicher. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch
heute noch mit zunehmendem Alter größer wird. Weiter ist davon auszugehen,
dass der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres in internationalen
Fachkreisen immer noch als problematisch angesehen wird. Zwar findet § 41
LuftBO in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung, nach dem Mitglieder
der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 Jahre nicht mehr eingesetzt werden
sollen, keine Anwendung mehr. Auch gibt es mittlerweile eine größere Zahl
von Fluglinien, die Piloten über die Vollendung des 60. Lebensjahres bis
zum 65. Lebensjahr einsetzt. Zudem hat auch die International Civil Aviation
Organization (ICAO) nach unbestrittenen Angaben der Kläger am 10. März 2006
die feste Höchstaltersgrenze von 60 Jahren aufgegeben und die Grenze auf
die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Wie die international verbindliche
Lizenzierungsregelung JAR-FCL sieht jedoch auch die Neuregelung der ICAO
vor, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz nach Vollendung des 60. Lebensjahres
nicht mehr als Pilot in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden
darf, es sei denn, dass er Mitglied einer Flugbesatzung ist, die aus mehreren
Piloten besteht, und die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Aufgrund dieser Einschränkungen kann nach Ansicht der Kammer entgegen
den Auffassungen der Kläger aus den Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen
nicht der Schluss gezogen werden, dass die internationalen Fachkreise ihre
Sicherheitsbedenken gegen den Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60.
Lebensjahres aufgegeben hätten. Vielmehr zeigen die Einschränkungen, dass
der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach wie vor
noch als problematisch angesehen wird (vgl. BAG Urt. v. 21.7.2004 – 7 AZR
589/03 –). |
| 41 |
Die Annahme eines erhöhten, altersbedingten Sicherheitsrisikos
wird auch durch die Ausführungen im Gutachten von Herrn Prof. ... gestützt,
die die Beklagte sich zulässigerweise zu eigen gemacht hat. |
| 42 |
Dieser Annahme steht das Vorbringen der Kläger und das ihre
Einschätzung teilende Gutachten von Herrn Prof. ... nicht entgegen. Zwar
mag es sein, dass keine gesicherten, medizinischen Erkenntnisse dafür vorliegen,
dass mit dem Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein
erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden ist. Dies liegt aber zumindest auch
entscheidend mit daran, dass es an entsprechendem Untersuchungsmaterial
fehlt, wie Herr Prof. ... in seinem Gutachten bei seiner Darstellung des
Untersuchungs- und Meinungsstandes nachvollziehbar erläutert. Dass bezogen
auf die Gesamtbevölkerung das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen
und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt und auch mit Vollendung des 60.
Lebensjahres eine messbare Steigerung erfährt, ist nach Einschätzung der
Kammer nicht, jedenfalls nicht so bestritten worden, dass die Berechtigung
der Sicherheitsbedenken als widerlegt anzusehen wäre. |
| 43 |
Dass eine feste Altersgrenze für Piloten mit Vollendung des
60. Lebensjahres geeignet ist, dass Ziel des Schutzes von Gesundheit und
Leben der Besatzung, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen
Gebieten vor diesen erhöhten Risiken zu schützen, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. |
| 44 |
Das gewählte Mittel der Altersgrenze ist auch erforderlich
im oben beschriebenen Rechtssinne. Mildere, gleich geeignete Mittel bestehen
nicht. |
| 45 |
Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass nach sämtlichen
nunmehr geltenden, die Nutzung von Fluglizenzen reglementierenden Bestimmungen
ein Einsatz von Piloten in einer aus mehreren Piloten bestehenden Flugbesatzung
erlaubt ist, wenn die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Dies ist eine ohne weitere Erläuterung nachvollziehbare Möglichkeit,
höheren, altersbedingten Sicherheitsrisiken zu begegnen und solche zu verringern.
Es handelt sich auch um eine aus Sicht der Reglementierungsstellen und einer
Anzahl von Fluggesellschaften ausreichende Maßnahme, bestehenden erhöhten
Sicherheitsrisiken zu begegnen, wie das Fehlen weiter einschränkender Regelungen
und der Einsatz bei anderen Fluglinien belegt. Auch Prof. ... verweist in
seinem Gutachten darauf, dass durch einen Einsatz unter 60-jähriger Piloten
neben einem über 60-jährigen dem erhöhten Sicherheitsrisiko begegnet werden
kann. Diese Beschränkung mag ausreichend geeignet sein, bestehenden Sicherheitsbedürfnissen
Rechnung zu tragen, gleich geeignet wie der Ausschluss des Einsatzes von
Piloten nach Vollendung ihres 60sten Lebensjahres ist sie aber schon auf
den ersten Blick erkennbar nicht. Es ist offenkundig, dass ein Ausfall eines
Piloten bei einem Flug zusätzliche Gefahrenquellen schafft. Auch wenn die
Piloten geschult werden, mit solchen Gefahren umzugehen und auf sie zu reagieren
und auch in der Regel problemlos solche Gefahrensituationen meistern, erhöht
sich mit einer altersbedingten Steigerung des Sicherheitsrisikos durch einen
über 60-jährigen Mitpiloten auch die Möglichkeit, dass dadurch bedingte
Sondersituationen auch zu Fehlreaktionen der anderen Besatzungsmitglieder
führen, die bei einem generellen Verbot des Führens eines Flugzeuges ab
Vollendung des 60. Lebensjahres gänzlich ausscheiden. |
| 46 |
Aus Sicht der Kammer ist die tarifliche Altersgrenze auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. |
| 47 |
Dem steht nicht entgegen, dass andere Fluglinien ihre Piloten
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einsetzen. Auch wenn diesen kein
leichtfertiger Umgang mit Sicherheitsrisiken vorzuwerfen sondern davon auszugehen
ist, dass auch diese Fluglinien der ihnen obliegenden Verpflichtung, für
den Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Besatzungsmitglieder, ihrer Passagiere
und der übrigen mit dem Flugbetrieb in Berührung kommenden Personen Sorge
zu tragen, verantwortungsvoll gerecht werden, kann der Beklagten bzw. den
insoweit zuständigen Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht verwehrt
werden, weitergehende Einschränkungen vorzusehen, wenn sie dies für erforderlich
halten dürfen und bei den Einschränkungen die Interessen der in ihrer Berufsfreiheit
eingeschränkten Piloten ausreichend berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend
der Fall. |
| 48 |
Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass in internationalen
Fachkreisen der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
aus Sicherheitsgründen trotz der Fortschritte in der Medizin und der umfassenden
fachlichen und medizinischen Untersuchungen und Überprüfungen, denen sich
die Piloten zu unterziehen haben, immer noch als problematisch angesehen
wird. Auf diesem Hintergrund ist es zumindest solange internationale Empfehlungen
Beschränkungen des Einsatzes von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
vorsehen, grundsätzlich zulässig, dass die Tarifvertragsparteien die Altersgrenze
von 60 Jahren beibehalten. Mit der Tätigkeit eines Flugzeugführers ist ein
erhebliches Sicherheitsrisiko verbunden. Das Versagen eines Piloten kann
Leben und Gesundheit der Flugpassagiere, des Flugpersonals sowie der Menschen
in den überflogenen Gebieten in höchste Gefahr bringen. Es entspricht außerdem
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit zunehmendem Lebensalter die Reaktionsfähigkeit
abnimmt und die Gefahr von Ausfallerscheinungen steigt. Das gilt für alle
Menschen, somit auch für Piloten. Allerdings können Fehlreaktionen beim
Führen eines Flugzeugs zu besonders katastrophalen Folgen führen. Wenn die
Tarifvertragsparteien daher in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen
die Vollendung des 60. Lebensjahres als den Zeitpunkt ansehen, ab dem die
Tätigkeit eines Flugzeugführers zu einer Gefahr für die Flugsicherheit werden
kann, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Insbesondere werden dadurch
die Interessen der über 60-Jährigen Piloten nicht unbillig eingeschränkt.
Es handelt sich in Anbetracht der möglichen Gesamtlebensarbeitszeit von
Piloten, wie die eindrucksvolle Zahl der Berufsjahre der Kläger belegt um
eine relativ gesehen geringe Zahl an Jahren. Auch bedeutet die Altergrenze
entgegen den Darstellungen der Kläger nicht notwendig eine Zwangsverrentung.
Die Kläger haben nämlich, wovon ihre Kollegen in der Vergangenheit auch
durchaus Gebrauch gemacht haben, die Möglichkeit, ihrer Berufstätigkeit
bei anderen Fluggesellschaften nachzugehen, die weniger strenge Beschränkungen
für erforderlich halten. Auch erhalten sie neben anderen aus ihrer Zugehörigkeit
zur Beklagten resultierender Leistungen eine Übergangsversorgung i.H.v.
ca. 60 % ihrer letzten Bezüge, die eine angemessene Sicherung der Lebensgrundlage
bis zum Eintritt in die Altersrente ermöglicht. Im Verhältnis zum hohen
Wert der Schutzgüter, deren Sicherung die tarifliche Altergrenze dienen
soll, nämlich Leben und Gesundheit, den höchsten Schutzgütern unserer Verfassung,
sind die Einschränkungen, denen die Kläger alterbedingt ausgesetzt sind
noch billigenswert und damit angemessen. |
| 49 |
2. Die Befristungsregelung ist auch durch einen Sachgrund
im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
gerechtfertigt. |
| 50 |
Tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
auf Grund von Befristungen unterfallen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.
Dazu gehören auch tarifliche Altersgrenzen (vgl. u. a. BAG Urt. v. 27. November
2002 – 7 AZR 655/01). Die Befristungskontrolle richtet sich im Streitfall
nach § 14 Abs. 1 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG. Die Wirksamkeit
einer Befristung ist, wie bereits dargelegt, nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Recht zu beurteilen. Der in Bezug genommene Tarifvertrag, der
die Altersgrenze vorsieht, wurde am 14. Januar 2005 und damit nach dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbart. |
| 51 |
Die Befristungskontrolle erübrigt sich nicht deshalb, weil
die Altersgrenze in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch tarifliche Altersgrenzenregelungen
bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Dem steht die verfassungsrechtlich
geschützte Tarifautonomie, die auf der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten
Koalitionsfreiheit beruht, nicht entgegen. Die Koalitionsfreiheit ist zwar
durch Art. 9 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet allerdings
nicht, dass damit jedes staatliche Handeln im Schutzbereich dieses Grundrechts
unzulässig wäre. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt den Tarifvertragsparteien zwar
ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Nach Art. 74 Abs.
1 Nr. 12 GG bleibt der Gesetzgeber befugt, das Arbeitsrecht zu regeln. Damit
verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind hinzunehmen, wenn
der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer
mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahren. Im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes
ist im Interesse der Gewährleistung der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar.
Das folgt aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte, die staatliche
Grundrechtsadressaten dazu verpflichten, einzelne Grundrechtsträger vor
einer unangemessenen Beschränkung ihrer Grundrechte zu bewahren. Für den
Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserklärung
des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden
Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen. Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen
schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen
Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Deren Aufgabe ist
es, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz
umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen und einen angemessenen
Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien
zu finden. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, der die Arbeitsgerichte
als Grundrechtsadressaten zu genügen haben, rechtfertigt und gebietet es,
auch tarifvertraglich normierte Befristungen einer gerichtlichen Kontrolle
zu unterwerfen. Die Bestimmungen des TzBfG zur Befristungskontrolle sind
nicht tarifdispositiv. Daher bedürfen auch tarifliche Normen über Befristungen
zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Allerdings steht
den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative
zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen
Interessen und der Regelungsfolgen geht sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum
hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Das Erfordernis eines
die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds entfällt dadurch nicht. Dessen
Bestehen haben die Gerichte auf Grund der ihnen obliegenden Schutzpflicht
im Rahmen der Befristungskontrolle zu prüfen. Dabei haben sie jedoch die
den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative zu respektieren.
Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible,
einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (vgl. u. a. BAG Urt. v. 21.7.2004
– 7 AZR 589/03 – m.w.N.). |
| 52 |
Die Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten ist von der Regelungsbefugnis
der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie ist durch einen Sachgrund im Sinne
des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Danach liegt ein für eine
zulässige Befristung erforderlicher Sachgrund insbesondere dann vor, wenn
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dies ist vorliegend
der Fall. |
| 53 |
Mit der Tätigkeit eines Flugzeugführers ist ein erhebliches
Sicherheitsrisiko verbunden. Das Versagen eines Piloten kann Leben und Gesundheit
der Flugpassagiere, des Flugpersonals sowie der Menschen in den überflogenen
Gebieten in höchste Gefahr bringen. Die tarifliche Regelung über die Altersgrenze
soll auf diesem Hintergrund die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit
der Piloten sichern und Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der
Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten schützen. Sie geht,
wie dargelegt, zurück auf medizinische Erfahrungswerte, nach denen das Cockpitpersonal
überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt
ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und
unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Wenn auch das zur Minderung der Leistungsfähigkeit
führende Altern nicht allein vom Lebensalter ab, sondern ein schleichender
Prozess ist, der individuell verschieden schnell vor sich geht, so wird
mit höherem Lebensalter jedoch ein Altern mit den damit verbundenen Folgen
wahrscheinlicher. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch heute
noch mit zunehmendem Alter größer wird. Dies gilt, wie ausgeführt, für alle
Menschen somit auch für Piloten. Aufgrund der maßgeblichen Reglementierungsbestimmungen,
die einen Einsatz eines über 60-jährigen Piloten nur zulassen, wenn die
übrigen Mitglieder der mehrköpfigen Besatzung das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Piloten nach
Vollendung des 60. Lebensjahres auch in internationalen Fachkreisen nach
wie vor als problematisch angesehen wird. Da Fehlreaktionen beim Führen
eines Flugzeuges zu besonders katastrophalen Folgen führen, ist es in Anbetracht
der vorbeschriebenen Umstände unerheblich, ob gesicherten medizinische Erkenntnisse
dafür bestehen, dass mit dem Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60.
Lebensjahres ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden ist. Zumindest solange
internationale Empfehlungen Beschränkungen des Einsatzes von Piloten nach
Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, bewegen sich die Tarifvertragsparteien
mit der Festschreibung und Beibehaltung der Altersgrenze von 60 Jahren im
Rahmen der ihnen zustehenden Regelungsbefugnis (vgl. BAG Urt. v. 21. Juli
2004 – 7 AZR 589/03 – m.zahlr.w.N.). |
| 54 |
3. Die tarifliche Altersgrenze verletzt den Kläger auch nicht
in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. |
| 55 |
Da für die tarifliche Altersgrenze ein sachlicher Grund besteht,
verletzt die Regelung den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs.
1 GG. Tarifliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle genügen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl.
BAG Urt. v. 21. Juli 2004 – 7 AZR 589/03 – m.z.w.N.). |
| 56 |
Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freie Wahl des Arbeitsplatzes
und schützt auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines
Arbeitsplatzes. Das gewährt dem Arbeitnehmer zwar keinen unmittelbaren Schutz
gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern
obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht. Bei
privatrechtlichen Regelungen, die der Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht
es um den Ausgleich widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide grundrechtlich
verankert sind. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung
zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst
weitgehend wirksam werden. Nach diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung
des Art. 12 Abs. 1 GG nicht feststellen (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004 –
1 BvR 2459/04 – m.w.N.). |
| 57 |
Durch tarifliche Altersgrenzenregelungen, die auf ein Arbeitsverhältnis
normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden,
wird die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Arbeitnehmer insofern
beeinträchtigt, als das von ihnen aufgrund privatautonomen Willensentschlusses
vereinbarte Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da der Arbeitnehmer sich gegen
diese Beendigung nicht durch eine Kündigungsschutzklage schützen kann, fordert
Art. 12 GG einen anderweitigen Schutz des Arbeitnehmers, durch den – wie
sonst bei Ausspruch einer Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) – sichergestellt
wird, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einem legitimen Grund
beruht, der gerichtlicher Prüfung unterliegt. Dieser Schutz erfolgt nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch, dass solche Altersgrenzenregelungen
als Befristungsvereinbarungen anzusehen sind, die nur rechtswirksam sind,
wenn sie auf einem sachlichen Grund beruhen, dessen Vorliegen gerichtlich
kontrolliert werden kann. |
| 58 |
Eine Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung.
Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung
zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders
wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich
sind. Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen
und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten. |
| 59 |
Diesen Anforderungen wird eine (tarifliche) Altersgrenze
für Piloten, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, gerecht (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004
– 1 BvR 2459/04 – m.w.N.). Die Altersgrenze dient einem besonders wichtigen
Gemeinschaftsgut, nämlich dem Gesundheitsschutz einer Vielzahl von Personen,
die bei einem Versagen des Piloten aufgrund von Ausfallerscheinungen gefährdet
sein könnten. Altersgrenzen, die die Berufsausübung im höheren Alter einschränken,
dienen auch dazu, die Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen
Berufstätigen ausgehen können, einzudämmen. Das Versagen eines Piloten hätte
Folgen für eine Vielzahl von Menschen. Deshalb ist es notwendig, den Eintritt
etwaiger Gefahrenlagen so weit wie möglich zu verhindern. Die Tätigkeit
eines Piloten stellt hohe Anforderungen an die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer wird.
Der Schutz von Leben und Gesundheit stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigen
kann (BVerfG Beschl. v. 25.11.2004 – 1 BvR 2459/04 – m.w.N.). Solche Altersgrenzenregelungen
genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
folgen. Sie sind zur Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit
der Piloten geeignet und erforderlich. Die Tarifvertragsparteien sind –
im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten
Gestaltungsbefugnis nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung
des 60. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur
Sicherstellung dieses Zieles vorzusehen. Die Tarifvertragsparteien können
– ebenso wie dies der Gesetzgeber dürfte – auf der Grundlage von Erfahrungswerten
eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. zu allem u. a. BVerfG Beschl.
v. 25. November 2004 – 1 BvR 2459/04 – m.w.N.). |
| 60 |
4. Die Beklagte ist auch aufgrund abgegebener Erklärungen
nicht aus Rechtsgründen gehindert, sich auf die Wirksamkeit der tariflichen
Altersgrenze zu berufen. |
| 61 |
Auch wenn der Chefpilot der Beklagten Herr ... und der Flottenchef
Herr ... im Rahmen der Gespräche im August 2006 und September 2006 ihr Interesse
an einer Weiterbeschäftigung der Kläger wegen eines entsprechenden Bedarfs
an Piloten geäußert haben mögen und auch über die rechtlichen Auffassungen
zum Anspruch der Kläger auf Weiterbeschäftigung über das 60. Lebensjahr
hinaus, d. h. darüber Einvernehmen bestanden haben mag, dass keine gesundheitlichen
Bedenken gegen den Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
bestehen, so sah sich die Beklagte schon nach den Angaben der Kläger selbst
an einer ausdrücklichen Zustimmung zur Weiterbeschäftigung gehindert und
hat weitere vereinbarte Gespräche abgesagt, nachdem die Vereinigung Cockpit
e. V. ihrerseits Gespräche mit den Klägern zu dieser Frage verweigert hat.
Ungeachtet der Frage, inwieweit die beiden Mitarbeiter der Beklagten überhaupt
zur Abgabe die Beklagte bindender Erklärungen befugt waren, haben diese
den Klägern danach weder eine Beschäftigung zugesagt noch sonst zum Ausdruck
gebracht, dass sie von einer Beschäftigungsverpflichtung der Beklagten ausgehen.
Nach dem Vorbringen der Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass ein anderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, aufgrund dessen
die Kläger berechtigterweise auf eine Fortbeschäftigung hätten vertrauen
können. Den behaupteten Erklärungen kann allenfalls entnommen werden, dass
auch die beiden Gesprächspartner, wie die Kläger, die tarifliche Altersgrenze
nicht für erforderlich und eine Weiterbeschäftigung der Kläger für wünschenswert
halten. Sie können jedoch kein Vertrauen darauf begründen, dass ungeachtet
der Fortgeltung der maßgeblichen Tarifbestimmungen eine Beschäftigung erfolgen
soll oder darauf, dass die Beklagte sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
nicht auf die Wirksamkeit der tariflichen Bestimmung berufen wird. |
| 62 |
5. Da Beschäftigungsanträge nur für den Fall des Obsiegens
mit den Feststellungsanträgen gestellt wurden, war über sie vorliegend nicht
zu entscheiden. |
| 63 |
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG,
91 Abs. 1, 100 ZPO. Danach haben die Kläger als unterliegende Parteien einem
ihrem Verursachungsbeitrag entsprechenden Anteil an den Kosten des Verfahrens
zu tragen. |
| 64 |
7. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß den §§ 61 Abs.
1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG in Höhe der Summe des für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse
für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts festzusetzen.
|
| 65 |
8. Gegen das Urteil können die unterlegenen Kläger gemäß
§ 64 Abs. 2 c ArbGG Berufung einlegen. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung
folgt auf der nächsten Seite. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
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Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
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Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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