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Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten




EuGH: Tarifvertragliche Altersgrenze 60 für Piloten der Deutschen Lufthansa ist diskriminierend

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

13.09.2011. Tarifverträge, denen zufolge Arbeitsverhältnisse automatisch mit Erreichen des Rentenalters enden, sind seit Jahren rechtlich und arbeitsmarktpolitisch umstritten. Nach einem grundlegenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10.2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa) und einem weiteren Urteil vom 12.10.2010 (C-45/09 - Rosenbladt) besteht für Arbeitnehmer allerdings kaum Hoffnung, sich unter Berufung auf das Verbot der Altersdiskriminierung gegen solche Zwangspensionierungen rechtlich zu wehren.

Entsprechend diesem Trend hatten das Arbeitsgericht Frankfurt am Main 2006 und danach das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 15.10.2007 (17 Sa 809/07) die Klage dreier Lufthansa-Piloten abgewiesen, die gegen die tarifvertraglich festgelegte Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres geklagt hatten. In dritter Instanz hatte dann das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 17.06.2009 (7 AZR 112/08 (A)) die Entscheidung vertagt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren mit dem Europarecht vereinbar ist oder nicht.

Heute hat der EuGH entschieden, und zwar zugunsten der Piloten. Deren Pensionierung mit Alter 60 war demnach eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Frankfurt

Altersgrenze 60 für Piloten - unzulässige Diskriminierung wegen des Alters?

Viele Tarifverträge sehen vor, dass Arbeitsverhältnisse automatisch mit dem Renteneintrittsalter enden, das heute (noch) bei 65 Jahren liegt. Wer ohnehin in den Ruhestand treten möchte, kann damit leben. Andere Arbeitnehmer bewerten den ungewollten Verlust ihres Arbeitsplatzes allein aufgrund des Rentenalters als verbotene Altersdiskriminierung.

Denn eine Altersdiskriminierung liegt vor, wenn Arbeitnehmer nur wegen ihres jugendlichen oder vorgerückten Alters ungünstiger behandelt werden als ältere oder jüngere Kollegen, ohne dass dies durch eine „verhältnismäßige“ Verfolgung sozialpolitischer Ziele oder durch zwingende Sicherheitsgründe gerechtfertigt wäre. Das ergibt sich aus dem EU-Recht, v.a. aus der Richtlinie 2000/78/EG, und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das diese und andere EU-Richtlinien umsetzt. Wie erwähnt, hält der EuGH tarifliche Altersgrenzen im Allgemeinen für zulässig. Allerdings trifft die Altersgrenze Piloten härter, da sie schon mit 60 ausscheiden sollen.

Ein Streitfall geht durch die Instanzen: Reinhard Prigge, Michael Fromm und Volker Lambach gg. Deutsche Lufthansa

Drei Piloten der Deutschen Lufthansa, Reinhard Prigge, Michael Fromm und Volker Lambach, erreichten im November 2006 bzw. im Laufe des Jahres 2007 ihr 60. Lebensjahr, woraufhin sich die Lufthansa unter Verweis auf eine tarifvertragliche Altersklausel auf den Standpunkt stellte, ihre
Arbeitsverhältnisse seien altersbedingt beendet. Dagegen klagten die Piloten im Oktober 2006 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, das die Klage abwies (Urteil vom 14.03.2007, 6 Ca 7405/06). Auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) hatten sie keinen Erfolg (Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 07/79 Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens). Arbeitsgericht und LAG hielten die tarifliche Altersgrenze für zulässig.

Daraufhin hatte das BAG im Jahre 2009 über den Fall zu entscheiden und bezweifelte, ob seine bisherige Rechtsprechung zur tariflichen Altersgrenze von 60 Jahren bei Piloten mit dem Europarecht vereinbar ist. Das BAG legte diese Frage daher dem EuGH vor (Beschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A) - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 09/118 Ist die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren doch europarechtswidrig?).

Nachdem der EuGH-Generalanwalt Villalón die streitige Tarifregelung in seinen Schlussanträge vom 19.05.2011, C-447/09 als diskriminierend bewertet hatte, war zu erwarten, dass der EuGH ebenfalls in diesem Sinne, d.h. zugunsten der Piloten entscheiden würde (einen Bewertung der Schlussanträge des Generalanwalts finden Sie in: Arbeitsrecht aktuell: 11/124 Altersgrenze 60 für Piloten im Tarifvertrag ist diskriminierend).

EuGH: Tarifliche Altersgrenze für Piloten ist eine verbotene Altersdiskriminierung

In diesem Sinne hat der EuGH heute tatsächlich entschieden (Urteil vom 13.09.2011, Rs. C-447/09, Prigge u.a. gg. Deutsche Lufthansa). Zur Begründung heißt es in dem Urteil:

Die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung, die für Regelungen im Interesse der „öffentlichen Sicherheit“ gilt (Art. 2 Abs. 5), gilt hier nicht. Denn dann müsste der Staat selbst tätig werden und dürfte die Regelung einer so wichtigen Frage nicht den Tarifparteien überlassen.

Die tarifliche Altersgrenze ist auch nicht durch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, da ein Alter unter 60 Jahren keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die Arbeit eines Piloten darstellt. Denn sowohl deutsche als auch internationale Regeln erlauben es Verkehrspiloten, bis zum 65. Lebensjahr zu arbeiten.

Somit kann die streitige Tarifvorschrift nur auf Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG als Rechtfertigungsgrund gestützt werden, der altersbedingte Schlechterstellungen erlaubt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Hier aber meint der EuGH, dass als „legitime Ziele“ für eine Zwangspensionierung im Sinne dieser Vorschrift nur beschäftigungspolitische Ziele herangezogen werden können, nicht aber die öffentliche Sicherheit. Und das mögliche beschäftigungspolitische Ziel der Förderung jüngerer Arbeitnehmer erlaubt eine tarifliche Zwangsberentung von Piloten im Alter von 60 Jahren nicht, da dies unverhältnismäßig wäre. Denn da Piloten ohnehin mit 65 Jahren nicht mehr arbeiten dürfen, ist es ihnen nicht zuzumuten, auf immerhin fünf volle Jahre ihres möglichen Berufslebens zu verzichten.

Fazit: Piloten müssen aufgrund internationaler Sicherheitsbestimmungen so oder so mit 65 Jahren aufhören. Diese Grenze um satte fünf (!) Jahre vorzuverlagern, ist von der Regelungsmacht der Tarifpartner nicht mehr gedeckt und den betroffenen Piloten nicht zuzumuten. Die tarifliche Altersgrenze 60 verstößt daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Betroffenen Piloten ist zu raten, gegen die von der Fluggesellschaft behauptete Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Altersgrenze 60 zu klagen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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