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Arbeitsrecht aktuell: 10/058 Einstellungshöchstalter bei der Feuerwehr rechtens
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Europäischer Gerichtshof verneint Diskriminierung
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.01.2010, C-229/08 (Colin Wolf gg. Stadt Frankfurt am Main)
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24.03.2010. Seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Beschäftigte vor Diskriminierungen aufgrund des Alters geschützt. Seitdem ist immer wieder die Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze für die Beschäftigung oder die Einstellung in Frage gestellt worden.
Mit der vorliegenden Entscheidung erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Einstellungshöchstalter für den Feuerwehrdienst in Hessen für europarechtskonform.
Aufgrund der extrem großen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ist ein Einsatz von Feuerwehrleuten in den Kernaufgaben der Brandbekämpfung und Personenrettung nur bis zu einem Höchstalter von 45 bis 50 Jahren möglich, weshalb der EuGH eine Altersgrenze von 31 Jahren als zulässige, weil sachlich gerechtfertigte Benachteiligung ansah. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.01.2010, C-229/08 (Colin Wolf gg. Stadt Frankfurt am Main)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Verschiedene EU-Richtlinien verbieten die Diskriminierung im Erwerbsleben aufgrund des Alters, u.a. die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Deren Art.6 Abs.1 stellt aber klar, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters zulässig sind, wenn sie „objektiv und angemessen“ und durch ein „legitimes Ziel“ aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind. Außerdem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Darüber hinaus gestattet die Richtlinie in ihrem Art.4 Abs.1 Schlechterstellungen u.a. wegen des Alters, wenn das Alter (bzw. Geschlecht usw.) aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt, wobei es sich um einen rechtmäßigen Zweck und um eine angemessene Anforderung handeln muss.
Diese Vorgaben einschließlich der begrenzten Erlaubnis zu altersbedingten Schlechterstellungen sind mittlerweile im deutschen Recht umgesetzt worden, nämlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. durch § 8 Abs.1 AGG und durch § 10 Satz 3 Nr.3 AGG.
Rechtlich und arbeitsmarktpolitisch umstritten ist seit einigen Jahren die Frage, ob der Arbeitgeber ein bestimmtes Höchstalter für die Einstellung vorgeben darf oder ob eine solche Altersgrenze eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zwar erlaubt § 10 Satz 3 Nr.3 AGG ausdrücklich die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung wegen der „Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“, doch fragt sich, wann die - durch Einstellungsaltersgrenzen maßgeblich beeinflusste - Beschäftigungszeit „angemessen“ lang und wann sie übertrieben lang ist.
Angesichts der vor allem im öffentlichen Dienst verbreiteten Altershöchstgrenzen für die Einstellung von Dienstkräften stellt sich daher die Frage, ob z.B. ein Einstellungshöchstalter von 30 Jahren für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sachlich gerechtfertigt oder diskriminierend ist. Über diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2010 auf der Grundlage eines aus Deutschland stammenden Vorlagefalles zu entscheiden (Urteil vom 13.01.2010, C-229/08 - Colin Wolf gg. Stadt Frankfurt am Main).
Ein 1976 geborener Bewerber bekundete Ende 2006 in Frankfurt am Main sein Interesse an einem Ausbildungsplatz bei der Feuerwehr im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Da er beim nächsten voraussichtlichen Einstellungstermin Anfang 2008 bereits mehr als 31 Jahre alt gewesen wäre, teilte ihm die Branddirektion unter Verweis auf das hessische Beamtenrecht bzw. die Feuerwehrlaufbahnverordnung (FeuerwLVO) mit, dass man seine Bewerbung nicht berücksichtigen könne, da er zum voraussichtlichen nächsten Einstellungstag das in der FeuerwLVO vorgesehene Einstellungshöchstalter von 30 Jahren überschritten haben würde.
Der Bewerber verklagte daraufhin die Stadt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main auf Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern, mindestens aber von 6.650,73 EUR. Er meinte, bei der Bewerbung wegen seines Alters in unzulässiger Weise schlechter gestellt bzw. diskriminiert worden zu sein. Die Stadt Frankfurt war dagegen der Ansicht, die Altersgrenze von 30 Jahren sei keine verbotene Diskriminierung, sondern eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Denn ohne die Altersgrenze gebe es kein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand.
Das VG setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH im Wege des Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art.234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eine Reihe von Fragen vor, die um die Vereinbarkeit von Einstellungshöchstgrenzen mit dem in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Verbot der Altersdiskriminierung kreisten (Beschluss vom 21.04.2008, 9 E 3856/07). Dabei stellte das Gericht klar, dass es das streitige Einstellungshöchstalter von 30 Jahren als Verletzung des Verbots der Altersdiskriminierung ansehe und daher dem Kläger eine Entschädigung in beantragter Höhe zusprechen würde, falls sich aus der Stellungnahme des EuGH nichts Gegenteiliges ergebe (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/074 Mit 31 Jahren zu alt für die Feuerwehr?).
Im Verlauf des Verfahrens vor dem EuGH gab die Bundesregierung eine ungewöhnlich ausführliche Stellungnahme zu den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Der Bundesregierung zufolge sind die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Feuerwehrleuten bei der Brandbekämpfung und bei der Lebensrettung so extrem hoch, dass Feuerwehrleute ab einem Alter von 45 bis 50 Jahren aufgrund schwindender körperlicher Leistungsfähigkeit mit anderen Aufgaben betraut würden. Daher sichere das Einstellungshöchst-alter von 30 Jahren einen aktiven Dienst in der Brandbekämpfung bzw. Lebensrettung von 15 bis 20 Jahren, wobei die zweijährige Ausbildung noch in Abzug zu bringen sei.
Von diesen Argumenten hatte sich der mit dem Fall betraute Generalanwalt Yves Bot überzeugen lassen und in seinen Schlussanträgen vom 03.09.2009 dafür plädiert, Einstellungshöchstaltersregelungen von der Art der hier streitigen Vorschriften der hessischen FeuerwLVO für nicht diskriminierend bzw. sachlich gerechtfertigt zu erklären (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/186 Höchstalter von 30 bei der Einstellung von Feuerwehrleuten).
Nun ist es amtlich: Wie kaum anders zu erwarten war, folgte der EuGH dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts Yves Bot und entschied, dass Altersgrenzen für die Einstellung in Fällen der vorliegenden Art nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßen. Die Entscheidungsformel lautet, dass Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht.
Zur Begründung prüft der EuGH Punkt für Punkt die Voraussetzungen einer gerechtfertigten Schlechterstellung gemäß Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG durch. Danach sind altersbedingte Ungleichbehandlungen keine Diskriminierung, wenn das Alter aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Feuerwehrleuten, die bei der Brandbekämpfung und Lebensrettung eingesetzt werden, bewertete der EuGH ein junges Alter als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG.
Angesichts der besonderen Anforderungen an die körperliche Belastungsfähigkeit der Feuerwehrleute, die zur Brandbekämpfung und Lebensrettung eingesetzt werden, ist dem Urteil wohl zuzustimmen. Schließlich braucht die Feuerwehr ausreichend viele voll verwendungsfähige Dienstkräfte, um mit diesen ihre o.g. beiden Kernaufgaben erfüllen zu können.
Fazit: Die Entscheidung des EuGH betraf einen ziemlich „klaren Fall“, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Schlechterstellung älterer Bewerber auf Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG verwies, der bei altersbedingten Schlechterstellungen nur selten einmal zutrifft: In der Regel können heutzutage auch ältere Arbeitnehmer noch mithalten, so dass der Wunsch des Arbeitgebers nach einem „jungen Team“ in der Regel diskriminierend bzw. sachlich nicht gerechtfertigt sein dürfte. Die Entscheidung des EuGH in Sachen Colin Wolf ist daher keine generelle Ermutigung, Höchstaltersgrenzen für die Einstellung festzulegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.01.2010, Rs. C-229/08 (Colin Wolf gg. Stadt Frankfurt am Main)
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2008, 9 E 3856/07
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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
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Letzte Überarbeitung: 16. März 2012
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