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Arbeitsrecht aktuell: 08/074 Mit 31 Jahren zu alt für die Feuerwehr?




Höchstaltersgrenze für die Einstellung bei der Feuerwehr auf dem Prüfstand des Europarechts: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2008, 9 E 3856/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden?

14.07.2008. In verschiedenen EU-Richtlinien ist das Verbot der Diskriminierung von Erwerbspersonen aufgrund ihres Alters festgeschrieben, unter anderem in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Deren Art.6 Abs.1 lässt allerdings Ungleichbehandlungen mit Rücksicht auf das Alter zu, wenn sie „objektiv und angemessen“ und durch ein „legitimes Ziel“ aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind; außerdem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sein.

Nachdem es zunächst den Anschein hatte, als würden der EuGH und die deutschen Gerichte das Verbot der Altersdiskriminierung möglicherweise überbewerten - für diese Tendenz steht insbesondere das berühmtberüchtigte Mangold-Urteil des EuGH (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 – Arbeitsrecht aktuell 05/10) -, sind der EuGH und seine Generalanwälte in Reaktion auf die breite Kritik an der Mangold-Entscheidung bemüht, deren Bedeutung und damit die juristische Reichweite des Verbots der Altersdiskriminierung herabzuspielen. Für diese Gegentendenz lässt sich das EuGH-Urteil vom 16.10.2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa – Arbeitsrecht aktuell 07/77) anführen, dem zufolge die Mitgliedstaaten weitgehend freie Hand bei der Festlegung arbeitsmarktpolitischer Ziele haben, die als Rechtfertigung für altersbedingte Ungleichbehandlungen angeführt werden können.

Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des Hessischen LAG vom 15.10.2007 (17 Sa 809/07 - Arbeitsrecht aktuell 07/79), mit dem die tarifvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren für Lufthansapiloten für rechtmäßig erklärt wurde. Auch die Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 22.05.2008 (C-427/06 - Bartsch gg. Bosch und Siemens Hausgeräte Altersvorsorge – Arbeitsrecht aktuell 08/59) werten das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung eher ab.

Nunmehr hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main über die rechtliche Zulässigkeit des Einstellungshöchstalters für Feuerwehrbeamte zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist Art.6 Abs.1 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG, wonach altersbedingte Benachteiligungen zulässig sein können, wenn sie Folge des Höchstalters für die Einstellung sind, falls dieses Höchstalter wiederum „aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“ festgelegt wird.

Die Rechtfertigung von Altersbenachteiligungen infolge eines Einstellungshöchstalters findet sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das neben dem generellen Verbot der Altersdiskriminierung (§ 1 AGG in Verb. mit § 3 AGG) eine ausdrückliche Erlaubnis zu sachlich begründeten Ungleichbehandlungen wegen des Alters - u.a. bei der Einstellung aufgrund eines Einstellungshöchstalters - enthält (§ 10 AGG).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des VG Frankfurt zugrunde?

Der im Jahre 1976 geborene Kläger bewarb sich Ende 2006 in Frankfurt am Main bei der Feuerwehr um einen Ausbildungsplatz für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Aufgrund von Zeitverzögerungen bei der Bewerberauswahl kam es zu Verzögerungen bei den anberaumten Einstellungsterminen, so dass der Kläger letztlich erst zum 01.02.2008 hätte eingestellt werden können.

Mit Blick auf diesen Einstellungstermin teilte die Beklagte dem Kläger mit, er könne nicht mehr berücksichtigt werden, da er das Einstellungshöchstalter von 30 Jahren überschritten habe. Dabei verwies die Beklagte auf § 3 Abs.1 Nr.1 der Hessischen Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuerwLVO), dem zufolge in die Laufbahn des mittleren Dienstes nur eingestellt werden kann, wer höchstens 30 Jahre alt ist.

Der Kläger klagte daraufhin zunächst vor dem Arbeitsgericht und später - nach Klagerücknahme und erfolglos durchgeführtem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren - vor dem sachlich zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main auf Zahlung von Schadensersatz in einer dem Ermessen des Gerichts überlassenen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 6.650,73 EUR. Zur Begründung verwies er auf das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung.

Die Beklagte hielt dagegen, ein Anspruch nach dem AGG bestehe nicht, da sowohl die in § 3 Abs.1 Nr.1 FeuerwLVO enthaltene Altersgrenze als auch die darauf beruhende Ablehnung des Klägers keine Diskriminierung darstellten. Vielmehr liege eine gemäß § 10 AGG gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung vor. Die Höchstaltersregelung verfolge ein legitimes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik bzw. des Arbeitsmarktes, indem sie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch des Beamten auf Versorgung im Ruhestand gewährleiste. Insoweit sei das Einstellungshöchstalter erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Versorgung zu gewährleisten.

Bei der Frage der Angemessenheit stehe dem Verordnungsgeber auch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Schließlich erlaube § 10 Satz 3 Nr.3 AGG sogar ausdrücklich, ein Höchstalter für die Einstellung festzulegen.

Wie hat das VG Frankfurt entschieden?

Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art.234 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) im Wege des Ersuchens um Vorabentscheidung eine Reihe von Fragen vorgelegt (insgesamt 20 an der Zahl!), die um die Frage der Vereinbarkeit von Einstellungshöchstgrenzen mit dem in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Verbot der Altersdiskriminierung kreisen.

Dabei stellte das VG im Ausgangspunkt klar, dass es eine Einstellungshöchstgrenze von 30 Jahren für die Aufnahme in den mittleren Feuerwehrdienst als Verletzung dieses Verbots betrachte, so dass es dem Kläger einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs.2 AGG in der beantragten Höhe zusprechen werde, falls sich aus der begehrten Stellungnahme des EuGH nichts anderes ergebe. Zur Begründung seiner Auffassung führt das VG aus:

Das Einstellungshöchstalter gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 FeuerwLVO stelle keine berufsbezogenen Anforderungen gemäß § 8 Abs.1 AGG dar, so dass es darauf ankomme, ob diese Grenze gemäß § 10 AGG bzw. gemäß Art.6 Abs.1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt sei. Diese Frage verneint das Gericht.

Zwar stelle die von der Beklagten ins Feld geführte Absicht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der aktiven Beschäftigungszeit und dem nachfolgenden Rentenanspruch herzustellen, ein legitimes und mit der Richtlinie vereinbares Differenzierungsziel dar. Diese Zielsetzung werde dementsprechend in Art.6 Abs.1 Buchst. c) der RL 2000/78/ EG ausdrücklich anerkannt.

Allerdings sei ein Einstellungshöchstalter von 30 Jahren kein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Diese Grenze führe nämlich unter Berücksichtigung der Ruhestandsaltersgrenze für Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst von 60 Jahren zu einer Beschäftigungszeit von mindestens 30 Jahren. Eine so lange Beschäftigungszeit sei nicht notwendig für eine angemessene Beschäftigungszeit vor Eintritt in den Ruhestand.

Die beamtenrechtliche Versorgung in Deutschland sei nämlich so ausgestaltet, dass ein Beamter einen Anspruch auf Ruhegehalt erstmals nach fünf Jahren in Höhe von 35 % der letzten Dienstbezüge erwerbe (§ 4 Abs.1 Nr.1 in Verb. mit § 14 Abs.4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).

Da ein Beamter weiterhin für jedes ruhegehaltsfähige Dienstjahr gemäß § 14 Abs.1 BeamtVG einen Versorgungsanspruch in Höhe von 1,79375 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erwirbt, ergebe sich eine Dienstzeit von ca. 19,5 Jahren, um den Mindestversorgungsanspruch in Höhe von 35 % zu erdienen. Das VG meint, eine durch Einstellungsaltersgrenzen bedingte Mindestdienstzeit, die diese Dienstzeit überschreite, sei nicht als „angemessen“ und „notwendig“ im Sinne von Art.6 Abs.1 Buchst. c) der RL 2000/78/EG anzusehen.

Im Hinblick darauf, dass dieses Verständnis des Gemeinschaftsrechts in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf ungeteilte Zustimmung stößt, sah sich das VG dazu veranlasst, den Fall zum Gegenstand einer Vorlage zum EuGH zu machen. Diesbezüglich verweist das VG auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bei einer Regelaltersgrenze von 65 Jahren als vereinbar mit der Richtlinie 2000/78/EG erklärte (OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007, 6 A 4625/04).

Die Entscheidung des VG Frankfurt am Main betrifft einen ähnlichen Fall, wie er vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Mai 2007 entschieden worden war (Urteil vom 29.05.2007, 11 Ca 8952/06 - Arbeitsrecht aktuell: 07/49).

Damals ging es um die Benachteiligung einer 46 Jahre alten Flugbegleiterin, der ein unbefristetes Arbeitsverhältnis seitens der Fluggesellschaft mit der Begründung verweigert worden war, man befürchte unangemessen hohe Soziallasten aufgrund des altersbedingt erhöhten Risikos einer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit; zudem hatte sich die Fluggesellschaft auf den Rechtfertigungsgrund des § 10 Satz 3 Nr.3 Alt.2 AGG („Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand“) berufen.

Diese Begründungen für die Schlechterstellung der Bewerberin ließ das Arbeitsgericht nicht gelten, wobei es bereits eine aktive Beschäftigungszeit von neun Jahren vor der Berentung als „angemessen“ im Sinne des § 10 Satz 3 Nr.3 AGG ansah.

Fazit: Das Verbot der Altersdiskriminierung ist noch lange nicht tot. Der Vorlagebeschluss des VG Frankfurt wertet dieses Verbot jedenfalls deutlich auf. Konkret mit Blick auf Einstellungsaltersgrenzen dürfte der Rechtfertigungsgrund des § 10 Satz 3 Nr.3 Alt.2 AGG keineswegs alle der weit verbreiteten, oft bereits recht junge Bewerber ausschließenden Altersgrenzen abdecken.

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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

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