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Arbeitsrecht aktuell: 07/49 Jung genug zu arbeiten, aber zu alt für eine unbefristete Einstellung?




Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2007 -
11 Ca 8952/06

von Rechtsanwältin Melanie Kleiné, LL.M., Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden?

18.09.2007. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestimmt in § 7 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1, dass Benachteiligungen aus Gründen des Alters in Bezug auf Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, unzulässig sind. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung kann sich nur aus den in § 10 AGG genannten Fallkonstellationen ergeben.

Bei einem ungerechtfertigten Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs.1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich im Falle der Nichteinstellung eines Bewerbers nach § 15 Abs.2 AGG, der die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsieht. Als Höchstgrenze im Fall der Nichteinstellung sieht § 15 Abs.2 AGG drei Monatsgehälter vor, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses besteht bei Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot allerdings nicht (§ 15 Abs.6 AGG).

Zu der Frage der Höhe einer angemessenen Entschädigung bei Nichteinstellung wegen des Alters hat nun erstmals ein Arbeitsgericht entschieden, nämlich das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.05.2007 (Aktenzeichen: 11 Ca 8952/06).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zugrunde?

In dem vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ging es um die Ablehnung einer Stewardess. Eine bei der Lufthansa befristet beschäftigte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle im Unternehmen beworben, wurde aber unter Hinweis auf ihr Alter von 46 Jahren abgelehnt. Die fachliche oder persönliche Eignung der Stewardess wurde nie in Frage gestellt.

Zur Begründung der Ablehnung der Stewardess führte das Unternehmen aus, dass der Grund der Ablehnung in der Systematik seiner Übergangsversorgung liege. Werde ein Flugbegleiter, der älter als 45 Jahre ist, dauerhaft flugdienstuntauglich, so erhalte er nach dieser Regelung bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze eine Übergangsversorgung.

Aus einer internen Analyse des Unternehmens ergebe sich, dass Flugbegleiter ab dem 45. Lebensjahr in erhöhtem Maße flugdienstuntauglich würden.

Das Unternehmen stelle daher keine Flugdienstbegleiter unbefristet ein, die älter als 40 Jahre und 364 Tage seien. Schließlich würden dem Unternehmen andernfalls erhöhte Kosten entstehen, die nicht zumutbar seien.

Die Stewardess klagte gegen die ablehnende Entscheidung des Unternehmens, d.h. sie verlangte eine Geldentschädigung wegen der aus ihrer Sicht erlittenen Diskriminierung.

Wie hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden?

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Stewardess Recht und bestätigte das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung wegen ihres Alters.

Dabei argumentierte das Gericht damit, dass die unterschiedliche Behandlung der Bewerberin wegen des Alters nicht objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Allein das wirtschaftliche Risiko, eine Übergangsversorgung aufgrund Flugdienstuntauglichkeit an die Bewerberin zahlen zu müssen, oder die Notwendigkeit der Gewährleistung der Funktion eines Firmenrentenmodells seien keine legitimen Ziele, die eine Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigten, sondern lediglich individuelle Unternehmerinteressen.

Bei der Ablehnung der Stewardess wegen ihres Alters handele es sich gerade um die nach dem AGG verbotene Benachteiligung, denn im vorliegenden Fall gäbe allein das Alter der Bewerberin aufgrund bloßer Wahrscheinlichkeiten den Ausschlag für die Ablehnung, völlig unabhängig von ihrer konkreten gesundheitlichen Situation.

Zwar hatte die abgelehnte Bewerberin wegen § 15 Abs.6 AGG keinen Anspruch auf Einstellung auf die von ihr begehrte unbefristete Stelle, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sprach ihr aber eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG zu, und zwar in voller Höhe von drei Nettomonatsgehältern. Das Gericht setzte damit eine Entschädigung für die Stewardess in Höhe von 4.050,00 EUR gegen die Lufthansa fest.

Das Gericht betonte die Angemessenheit der Entschädigung mit der Begründung, dass bei jedem Bewerber, der wegen einer diskriminierenden Auswahl nicht berücksichtigt worden sei, die Höchstgrenze des § 15 Abs.2 AGG zu beachten sei und die Entschädigungshöhe unter dem Aspekt der Generalprävention geeignet sein müsse, den Arbeitgeber generell von Diskriminierungen abzuhalten.

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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

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Chefarzt

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Frankfurt, 23.08.2011
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