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Verstoß gegen EU-Recht durch Schlechterstellung junger Hinterbliebener beim Betriebsrentenbezug?
19.06.2008. Manche Betriebsrentenregelungen enthalten Altersabstandsklauseln. Solche Klauseln schließen Witwen bzw. Witwer verstorbener Arbeitnehmer von einer Hinterbliebenenrente aus, wenn sie "erheblich" jünger als der Verstorbene sind, d.h. wenn der Altersabstand 25, 20 oder auch "nur" 15 Jahre beträgt.
Möglicherweise liegt darain eine mittelbare Altersdiskriminierung älterer Arbeitnehmer, denn sie sind häufiger als jüngere Kollegen von einer solchen Klausel betroffen, wenn sie im vorgerückten Alter heiraten. Schließlich kann man mit 20 oder 25 niemanden heiraten, der mehr als 15 Jahre jünger ist.
Eine solche Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer ist vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der zahlungspflichtige Arbeitgeber seine finanziellen Lasten beschränken will: Schlussanträge der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) E. Sharpston, vom 22.05.2008, C-427/06 (Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH).
- Sind Altersabstandsklauseln rechtens, wenn sie Witwen von einer Hinterbliebenenrenten ausschließen, die mehr als 15 Jahr jünger sind als der verstorbene Arbeitnehmer?
- Der Streitfall: Witwe eines verstorbenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ist 21 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann
- Generalanwältin Sharpston: Lässt das Recht eines Mitgliedstaats Altersabstandsklauseln in privaten Versorgungssystemen zu, ist die darin liegende altersbedingte Ungleichbehandlung grundsätzlich durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt
Sind Altersabstandsklauseln rechtens, wenn sie Witwen von einer Hinterbliebenenrenten ausschließen, die mehr als 15 Jahr jünger sind als der verstorbene Arbeitnehmer?
Art.13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ermächtigt den Rat zur „Bekämpfung“ von Diskriminierungen u.a. aus Gründen des Alters. Entsprechend dieser im EGV enthaltenen allgemeinen Vorgabe verpflichtet die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft die Mitgliedstaaten dazu, gegen Diskriminierung von Arbeitnehmern u.a. aus Gründen des Alters vorzugehen.
Nicht jede Schlechterstellung aus Gründen des Alters ist dabei jedoch eine verbotene Diskriminierung. Vielmehr erlaubt Art.6 der Richtlinie 2000/43/EG ausdrücklich eine Reihe von traditionell bestehenden altersbedingten Ungleichbehandlungen, so etwa im Bereich der Entlohnung oder bei den Entlassungsbedingungen. Der deutsche Gesetzgeber hatte die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG bis zum 02.12.2006 in deutsches Recht umzusetzen und kam dieser Umsetzungspflicht im wesentlichen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 nach.
Das Verbot der Altersdiskriminierung führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu juristischen Diskussionen, da es im Vergleich zu anderen Diskriminierungsverboten, etwa des Verbots von Benachteiligungen wegen des Geschlechts, relativ neu ist und daher (noch) keine klaren Konturen hat. Vielmehr haben der Europäische Gerichtshofs (EuGH) und die Gerichte der Mitgliedstaaten gerade erst begonnen, den Inhalt dieses Verbots durchzubuchstabieren - und schlingern dabei heftig hin und her:
Hatte der EuGH in dem Mangold-Urteil (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04) noch behauptet, das Verbot der Altersdiskriminierung sei als ein „allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts“ anzusehen und daher von den Mitgliedstaaten generell, d.h. auch ohne entsprechende Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG zu beachten (was die Bedeutung des Verbots der Altersdiskriminierung erheblich erhöhte), so sind der Gerichtshof und seine Generalanwälte seitdem, u.a. aufgrund der breiten Kritik an der Mangold-Entscheidung, darum bemüht, die Bedeutung des Verbots der Altersdiskriminierung herabzuspielen.
So lautet z.B. die Kernaussage des EuGH-Urteils vom 16.10.2007 (C-411/05 - Palacios de la Villa), dass die Mitgliedstaaten praktisch beliebige arbeitsmarktpolitische „Ziele“ als Rechtfertigung altersbedingter Ungleichbehandlungen ins Feld führen dürfen und zudem einen betont weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob die mit den Ungleichbehandlungen verbundenen Belastungen für die Betroffenen „angemessen und erforderlich“ sind.
Nach dieser Doktrin können altersbezogene Ungleichbehandlungen letztlich nur noch dann beanstandet werden, wenn sie willkürlich oder offensichtlich unangemessen sind. Auf dieser Linie liegt auch der arbeitsgerichtliche Misserfolg der Lufthansapiloten, die sich vergeblich gegen die tariflich vorgesehene Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren wandten (Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07).
Ein gutes halbes Jahr nach der Mangold-Entscheidung legte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem vergleichbaren Fall einer altersbedingten Benachteiligung dem EuGH eine Reihe von Fragen vor, die darauf abzielten, den EuGH zu einer Überprüfung seiner im Fall Mangold getroffenen Aussagen zu bewegen.
Im Wesentlichen geht es bei dem Vorlagenbeschluss des BAG um die Frage, ob das europäische Primärrecht, also insbesondere der EGV, ein allgemeines Verbot der Altersdiskriminierung enthält, und ob ein solches Verbot auch zwischen Privaten zu beachten wäre (BAG, Beschluss vom 27.06.2006, 3 AZR 352/05 (A)).
Die hier im Streitfall mögliche Altersdiskriminierung besteht in einer Altersabstandsklausel, die in Versorgungsordnungen oft enthalten ist und hinterbliebene Witwen eines versorgungsberechtigten verstorbenen Arbeitnehmers von einer Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn der Altersabstand "zu groß" ist, d.h. (je nach Versorungsordnung) z.B. 25, 20 oder auch "nur" 15 Jahre beträgt.
Beeinträchtigt in seinen Rechten wird hier der versicherte und später verstorbene Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Eheschließung wesentlich jüngere Partner nicht bzw. nur unter Inkaufnahme versorgungsrechtlicher Nachteile heiraten kann. Dies ist eine Belastung, die umso stärker wird, je älter man zum Zeitpunkt der Eheschließung ist, so dass Altersabstandsklauseln eine mittelbare altersbedingte Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellen - und möglicherweise sogar diskriminierend sind.
Der Streitfall: Witwe eines verstorbenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmers ist 21 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin, Frau Bartsch, war seit 1986 mit einem 1944 geborenen und mithin über 20 Jahre älteren Arbeitnehmer verheiratet. Dieser arbeitete von 1988 bis zu seinem Tod im Jahre 2004 bei einem Unternehmen, das seinen Mitarbeitern eine Betriebsrente versprochen hatte. Die Durchführung der Versorgungszusage oblag einer Unterstützungskasse, die Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH.
Die Rentenberechtigung des verstorbenen Arbeitnehmers und seiner hinterbliebenen Ehefrau richtete sich nach Versorgungsrichtlinien, die zwar dem Grunde nach die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an Witwen bzw. Witwer verstorbener Arbeitnehmer vorsahen, diese Leistung jedoch ausschlossen, falls der Hinterbliebene über 15 Jahre jünger als der verstorbene Arbeitnehmer ist.
Frau Bartsch verlangte trotz dieser sie von der Rentenberechtigung ausschließenden Altersabstandsklausel von der BSH GmbH Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 22.02.2005, 7 Ca 4881/04) noch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2005, 5 Sa 509/05) Erfolg, d.h. ihre Klage wurde abgewiesen.
Das daraufhin in der Revision mit dem Fall befasste BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vor (BAG, Beschluss vom 27.06.2006, 3 AZR 352/05 (A)):
„1.a) Enthält das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist?
b) Falls die Frage zu a) verneint wird:
Wird ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug hergestellt durch Art. 13 EG oder - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist - durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf?
2. Ist ein sich aus der Beantwortung der Frage zu 1. ergebendes gemeinschaftsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch anwendbar zwischen privaten Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Hinterbliebenen andererseits?
3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird:
a) Wird von einem solchen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung erfasst, nach der eine Hinterbliebenenversorgung einem hinterbliebenen Ehegatten nicht gewährt wird, wenn er mehr als 15 Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer?
b) Falls die Frage zu a) bejaht wird:
Kann es ein Rechtfertigungsgrund für eine derartige Regelung sein, dass der Arbeitgeber ein Interesse an der Begrenzung der aus der betrieblichen Altersversorgung folgenden Risiken hat?
c) Falls die Frage zu 3 b) verneint wird:
Kommt dem möglichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters im Betriebsrentenrecht unbegrenzte Rückwirkung zu oder ist es für die Vergangenheit begrenzt und falls ja in welcher Weise?“
Hintergrund dieser Vorlagefragen ist die Annahme des BAG, dass das deutsche Recht der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente verschafft. Hierbei prüft das BAG insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser sei zwar auf Betriebsrentenversprechen wie im vorliegenden Fall anzuwenden, doch sei die Schlechterstellung der Klägerin mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da sie durch einen sachlichen Grund, nämlich durch das Ziel einer Begrenzung finanzieller Belastungen des Arbeitgebers mit Rentenzahlungspflichten, gerechtfertigt sei.
Da zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls (2004) und der daraufhin noch im selben Jahre eingelegte Klage die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG noch nicht abgelaufen war (diese endete erst am 02.12.2006), und da ansonsten keine speziellen europarechtlichen Rechtsvorschriften über die Ausgestaltung von Versorgungszusagen bestehen, wies der vorliegende Fall keinen Bezug zum EU-Recht auf, d.h. er hatte mit dem Europarecht - eigentlich - „nichts zu tun“.
Daher hing die Entscheidung des Falles davon ab, ob das Primärrecht der EG ein Verbot der Altersdiskriminierung enthält, das die Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann beachten müssen, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug (!) aufweist.
Generalanwältin Sharpston: Lässt das Recht eines Mitgliedstaats Altersabstandsklauseln in privaten Versorgungssystemen zu, ist die darin liegende altersbedingte Ungleichbehandlung grundsätzlich durch ein "legitimes Ziel" gerechtfertigt
Nach Ansicht der Generalanwältin gibt es keine für den Vorlagefall einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, die einen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellen könnten. Der Fall ist daher nach Ansicht der Generalanwältin allein auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts zu lösen.
Anders als im Falle Mangold gibt es keine spezifischen Richtlinien, hinter denen der vom BAG wiedergegebene Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und/oder der Inhalt des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zurückbleiben könnte. Bei Art.13 EGV handele es sich um eine Ermächtigungsnorm, der es an unmittelbarer Wirkung fehle. Schließlich sei die Zeit für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Fall bzw. zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (2004) noch nicht abgelaufen, so dass diese Richtlinie hier außer Betracht zu bleiben habe.
Für vergleichbare Fälle, die aufgrund ihres zeitlichen Verlaufs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallen, d.h. für Versorgungsfälle ab dem 03.12.2006, ist die Generalanwältin allerdings der Ansicht, dass Ungleichbehandlungen infolge von Altersabstandsklauseln unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Für solche - künftigen - Fälle meint die Generalanwältin, dass "die von einem Mitgliedstaat getroffene politische Entscheidung, Altersabstandsklauseln in privaten Versorgungssystemen zuzulassen, grundsätzlich einem legitimen Ziel im Sinne von Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78 dienen kann" (Schlussanträge, Rn.118). Altersabstandsklauseln sind also nicht per se eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
Allerdings müssen solche rein altersabhängigen Einschränkungen der Betriebsrentenansprüche verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen als Mittel zum Zweck der Kostenbegrenzung (eines "legitimen Zieles") auch „angemessen und erforderlich“ sein. Und an dieser Stelle meint die Generalanwältin, dass eine Versorgungsordnung wie die hier streitige diese Verhältnismäßigkeitsprüfung "voraussichtlich nicht bestehen" würde (Schlussanträge, Rn.118).
Denn als Mittel zum Zweck der Kostenbegrenzung ließen sich
"ohne Schwierigkeiten weniger extreme Möglichkeiten als der völlige Ausschluss von Hinterbliebenen vorstellen, um die Kosten für freiwillige Versorgungssysteme zu begrenzen. Beispielsweise könnte an jüngere Hinterbliebene eine niedrigere Leistung gezahlt werden, die u. U. gestaffelt sein könnte, oder die Zahlungen könnten erst beginnen, wenn die Hinterbliebenen ein bestimmtes Alter erreicht haben." (Schlussanträge, Rn.121)
Fazit: Altersabstandsklauseln sind im Allgemeinen trotz der darin liegenden altersbedingten Schlechterstellung im Allgemeinen legitim, um begrenzte Mittel aufzuteilen, aber andererseits nicht generell europarechtskonform, sondern müssen verhältnismäßig sein. Das waren die hier streitigen Regelungen der Versorgungsordnung bei Bosch/Siemens möglicherweise nicht.
Dass die Generalanwältin diese Konsequenz in dem vorliegenden Fall nicht gezogen hat, lag im wesentlichen daran, dass es sich um einen Altfall handelt, der ohne Rücksicht auf die Richtlinie 2000/78/EG zu beurteilen war.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston, vom 22.05.2008, C 427/06 (Bartsch)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.06.2006, 3 AZR 352/05 (A)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005, 5 Sa 509/05
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05 (Palacios de la Villa)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 13/295 Spätehenklauseln in der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/279 Altersdiskriminierung bei der betrieblichen Altersvorsorge
- Arbeitsrecht aktuell: 08/108 EuGH distanziert sich erneut vom Mangold-Urteil
- Arbeitsrecht aktuell: 08/074 Mit 31 Jahren zu alt für die Feuerwehr?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/79 Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
Hinweis: Nach Erstellung dieses Artikels hat der EuGH über diesen Vorlagefall entschieden und ist bei seinem Urteil den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston gefolgt und hat entschieden, dass der hier streitige Fall nicht in den Anwendungsbereich der europarechtlichen Vorschriften zur Benachteiligung wegen des Alters fällt. Informationen zu dem EuGH-Urteil finden Sie hier:
- EuGH, Urteil vom 23.09.2008, C-427/06 (Bartsch gg. Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/108 EuGH distanziert sich erneut vom Mangold-Urteil
Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2014
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