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Konfession als Voraussetzung der Einstellung?
18.04.2018. Vor zwei Jahren bat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Stellungnahme zu der Frage, ob die (in Deutschland traditionell laxe) Überprüfung der Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber mit dem Europarecht vereinbar ist (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung).
Denn aufgrund des deutschen Verfassungsrechts und der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen einen großen rechtlichen Spielraum bei der Festlegung von Einstellungsvoraussetzungen, d.h. konkret bei der Frage, ob eine christliche Religion Voraussetzung für die Stellenvergabe ist.
Gestern hat der EuGH entschieden, dass die Gerichte künftig genauer überprüfen müssen, ob die Religionszugehörigkeit eine "objektiv notwendige" und verhältnismäßige Anforderung bei der Vergabe von Stellen bei kirchlichen Arbeitgebern ist: EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger).
- Ist die Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar?
- Streit über drei Instanzen: Die Diakonie bevorzugt ausdrücklich Christen bei der Vergabe einer politisch-wissenschaftlichen Referentenstelle
- EuGH: Verlangen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung, müssen Gerichte prüfen, ob dies objektiv geboten und verhältnismäßig ist
Ist die Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber in Deutschland mit dem Europarecht vereinbar?
Das Europarecht verbietet eine Benachteiligung wegen der Religion bei der Einstellung. Das folgt aus der Antidiskriminierungs-Richtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) und in Deutschland aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeitgeber dürfen daher Stellenbewerber im Allgemeinen nicht bevorzugen oder benachteiligen, weil sie einer bestimmten oder keiner Religion angehören (§ 2 Abs.1 Nr.3 AGG).
Dieser Grundsatz gilt bei kirchlichen Arbeitgebern nur mit Einschränkungen. Wenn es um die Besetzung sog. "verkündigungsnaher Stellen" geht, können sich die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen auf Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG und auf den fast wortgleichen § 8 Abs.1 AGG berufen. Diese Regelungen erlauben eine Differenzierung (unter anderem) nach der Religion, wenn diese
"wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist". (§ 8 Abs.1 AGG)
Abgesehen von dieser Ausnahme, auf die sich die Kirchen wie jeder Arbeitgeber berufen können, enthält § 9 Abs.1 AGG eine darüber hinausgehende Erlaubnis zur Differenzierung wegen des Glaubens. Danach ist eine
"unterschiedliche Behandlung wegen der Religion (...) bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften (...) auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion (...) unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft (...) im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt."
Auch diese Vorschrift hat eine Entsprechung in der Richtlinie 2000/78/EG, geht über diese aber in einem Punkt zugunsten kirchlicher Arbeitgeber hinaus. Denn die Parallelvorschrift der Richtlinie (Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG) erlaubt den EU-Mitgliedsstaaten nur solche Regelungen, nach denen die Ungleichbehandlung wegen der Religion rechtens ist, falls
"die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt."
Gemäß der Richtlinie setzt eine Bevorzugung von Kirchenmitgliedern bei der Einstellung voraus, dass die Religion "nach der Art der Tätigkeiten" oder nach den "Umständen ihrer Ausübung" als eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" anzusehen ist, wobei das "Ethos der Organisation" (= des Arbeitgebers) nur nebenher eine Rolle spielt ("angesichts des Ethos"). Demgegenüber erlaubt § 9 Abs.1 AGG kirchlichen Arbeitgebern eine Bevorzugung von Kirchenmitgliedern nicht nur dann, wenn deren Religionszugehörigkeit "nach der Art der Tätigkeit" als gerechtfertigte Anforderung anzusehen ist, sondern auch dann, wenn die Kirchen diese Anforderung einfach nur "im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht" stellen.
Hinter dieser kirchenfreundlichen Regelung steht das deutsche Verfassungsrecht und seine jahrzehntelang feststehende, ebenfalls kirchenfreundliche Interpretation durch das BVerfG. Denn aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Autonomie der Kirchen, die sich aus Art.140 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.137 Abs.2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergibt, können kirchliche und kirchlich gebundene Arbeitgeber in Deutschland weitgehend frei darüber entscheiden, bei welchen Stellen es überhaupt auf den Glauben ankommt und bei welchen nicht.
An dieser Stelle fragt sich, ob das Europarecht den deutschen Gerichten möglicherweise vorschreibt, die Kirchen strenger zu kontrollieren, wenn diese sich auf ihr Selbstbestimmungsrecht bzw. ihr "Ethos" berufen und für bestimmte Stellen einfach festlegen, dass es hier eben auf einen bestimmten Glauben ankommt.
Streit über drei Instanzen: Die Diakonie bevorzugt ausdrücklich Christen bei der Vergabe einer politisch-wissenschaftlichen Referentenstelle
Eine der evangelischen Kirche zugehörende diakonische Einrichtung schrieb Ende 2012 eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. Zu den mit der Stelle verbundenen Aufgaben gehörte es u.a., die Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen "projektbezogen" zu vertreten sowie in Gremien mitzuarbeiten.
Verlangt wurden ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation sowie fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und in der Antirassismusarbeit. Weitere Voraussetzung war, so die Stellenausschreibung, die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört.
Eine konfessionslose Sozialpädagogin (FH) bewarb sich auf die Stelle, wurde aber nicht eingestellt. Daraufhin klagte sie auf Entschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG. Ihrer Meinung nach war sie aus Gründen der Religion diskriminiert worden.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt, denn es war der Ansicht, die Referentenstelle habe wenig mit Religion zu tun. Daher sei die Kirchenzugehörigkeit nicht erforderlich für die Stelle (Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied andersherum, d.h. zugunsten der Diakonie (Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber). Seiner Meinung nach war die Benachteiligung unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art.140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Auch europarechtlich war aus Sicht des LAG alles in Ordnung, denn der Sonderstatus der Kirchen ist im Europarecht anerkannt (Art.17 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV).
Schließlich landete der Fall beim BAG, das das Verfahren im März 2016 aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte (BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung).
EuGH: Verlangen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung, müssen Gerichte prüfen, ob dies objektiv geboten und verhältnismäßig ist
Der EuGH entschied gestern, dass die deutsche Gerichtspraxis zu kirchenfreundlich ist und daher geändert werden muss. Dabei beruft sich der Gerichtshof auf Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG und auf Art.47 der Europäischen Grundrechtecharta, der Bürgern den Weg zu den Gerichten garantiert. Im Einzelnen heißt es in dem Urteil:
Das Vorliegen der in Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG genannten Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung von Stellenbewerbern je nach ihrer Religion muss von den staatlichen Gerichten im Streitfall wirksam überprüft werden (Urteil, Rn.55, 59). Damit wäre es nicht vereinbar, den kirchlichen Arbeitgebern die Entscheidung zu überlassen, bei welchen Stellen die Religion "eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" ist bzw. nicht ist (Urteil, Rn.45, 46).
Dementsprechend muss sich die Ungleichbehandlung von Stellenbewerbern wegen ihrer Religion aufgrund objektiver Tatsachen als rechtmäßig erweisen, so der Gerichtshof, damit die Anforderungen von Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG erfüllt sind. Hier verlangen die Luxemburger Richter einen "direkten Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit". Dieser Zusammenhang kann sich aus der Art dieser Tätigkeit ergeben (falls der Arbeitnehmer an der Bestimmung des Ethos der Kirche oder Organisation mitwirken soll) oder aus dem Mitarbeit an der Verkündigung oder auch daraus, dass der Arbeitnehmer die Kirche oder Organisation nach außen glaubwürdig vertreten muss (Urteil, Rn.63).
Im Ergebnis muss ein kirchlicher Arbeitgeber, der bei der Besetzung einer Stelle nach der Religionszugehörigkeit der Bewerber unterscheidet, gemäß Art.4 Abs.2 Richtlinie 2000/78/EG vor Gericht nachweisen, dass die von ihm verlangte Konfession
- notwendig ist und
- angesichts seines Ethos aufgrund der Tätigkeit und/oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten,
- und dass diese Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, d.h. verhältnismäßig ist.
Außerdem gibt der EuGH dem BAG mit auf den Weg, dass die deutschen Gerichte entgegenstehende nationale Gesetze auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen ggf. außer Kraft setzen bzw. "unangewendet lassen" müssen, wenn sich die EuGH-Vorgaben andernfalls nicht realisieren lassen (Urteil, Rn.82).
Fazit: Mit diesem Grundsatzurteil hat der Gerichtshof die rechtlichen Möglichkeiten von kirchlichen Arbeitgebern, bei Stellenausschreibungen eine bestimmte Konfession zur Voraussetzung zu machen, gegenüber der bisherigen deutschen Rechtslage erheblich eingeschränkt. Da sich diese Rechtslage im Wesentlichen aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt (bzw. ergab), werden nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern auch das BVerfG umdenken müssen.
Ein kleines Trostpflaster für kirchliche Arbeitgeber ist allerdings die Aussage des EuGH, dass sich der "direkte" Zusammenhang zwischen Religion und Tätigkeit (auch) aus der "Notwendigkeit" ergeben kann, "für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen" (Urteil, Rn.63). Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass Leitungspositionen, die mit Repräsentationsaufgaben "nach außen hin" verbunden sind, von kirchlichen Arbeitgebern auch künftig bevorzugt mit christlichen Bewerbern besetzt werden dürfen.
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger)
- Europäischer Gerichtshof: Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können (Pressemeldung Nr.46/18, vom 17.04.2018, zum Urteil C-414/16 - Egenberger)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2016, 2 AZR 746/14 (A)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/087 Keine Bewerber-Diskriminierung bei Rechtsmissbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
- Arbeitsrecht aktuell: 19/031 Kopftuchverbot 2019 erneut vor dem EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 18/262 Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/181 Gesteigerte Loyalitätspflichten christlicher Führungskräfte christlicher Arbeitgeber?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/076 Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung
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- Arbeitsrecht aktuell: 15/249 Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber
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- Arbeitsrecht aktuell: 13/359 Kündigung wegen Ehebruchs
- Arbeitsrecht aktuell: 13/182 Diskriminierung wegen der Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/177 Unsachliche Motive für Ablehnung eines Bewerbers
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
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