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Urteile zum Arbeitsrecht: 20 Ca 105/07
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| Gericht: |
Arbeitsgericht Hamburg |
| Aktenzeichen: |
20 Ca 105/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
04.12.2007 |
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| Leitsätze: |
Der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialpädagogin für ein aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten wegen Nichtzugehörigkeit zur christlichen Religion verstößt in unzulässiger Weise gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und begründet einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 AGG. Die Voraussetzungen für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche oder auf eine nach der Art der Tätigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 AGG sind in einem solchen Fall nicht gegeben.
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| Vorinstanzen: |
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.900,00 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf € 3.900,00 festgesetzt.
Tatbestand
| 1 |
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen religionsbedingter
Benachteiligung durch den Beklagten in einem Verfahren zur Besetzung der
Stelle einer Sozialpädagogin für ein Teilprojekt der EQUAL-E.N. |
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Der Beklagte, der für H. zuständige D., ist als solcher Teil
der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche (NEK) und damit der Evangelischen
Kirche Deutschlands (EKD). Die von dem Beklagten im H. Wirkungsbereich repräsentierte
Diakonie versteht sich als unmittelbare Lebens- und Wesensäußerung der christlichen
Kirche. Dementsprechend lautet die Satzungspräambel: |
| 3 |
"Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus
Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses
und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis
und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen
dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne
und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen/Christinnen und Nichtchristen/Nichtchristinnen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil
und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und
Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. |
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Das D. weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet."
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Für den Bereich der EKD und der NEK hat der Rat der EKD nach
Artikel 9 b der Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen
beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des
DW der EKD die "Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland"
erlassen, die u. a. folgende Bestimmungen enthält: |
| 6 |
"§ 2 Grundlagen des Kirchlichen Dienstes (1) Der Dienst
der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat
zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Anstellungsverhältnissen in
Kirche und Diakonie tätig sind, tragen in unterschiedlicher Weise dazu bei,
dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage
der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ... |
| 7 |
§ 3 Berufliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie
setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland oder einer Kirche voraus, mit der die Evangelische
Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. (2) Für Aufgaben,
die nicht der Verkündung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen
sind, kann von Abs. 1 abgewichen werden, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen
eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen
angehören sollen. Die Einstellung von Personen, die die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht erfüllen, muss im Einzelfall unter Beachtung der Größe
der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft
sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jeweiligen Umfeldes geprüft werden.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt ...". |
| 8 |
Die Kläger ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört nicht
einer christlichen Kirche an. |
| 9 |
Mit Stellenanzeige vom 30. November 2006 (Blatt 17 d. A.)
suchte der Beklagte zum 01. Februar 2007 projektbedingt befristet bis zum
31. Dezember 2007 für den Vorstandsbereich Soziales und Ökumene /Fachbereich
Migration und Existenzsicherung eine/n Sozialpädagogin/en für das Teilprojekt
"Integrationslotse H." der Equal-E.N.. |
| 10 |
In der Stellenanzeige heißt es u. a.: |
| 11 |
"Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot
für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration
von erwachsenen Migrantinnen und Migranten. |
| 12 |
Zu den Aufgaben dieser Position gehören der inhaltliche Ausbau
der Rubrik "Fachinformationen" ..., die Erstellung von Informationsmaterial,
die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Arbeit in
den Strukturen und Gremien des Fachbereichs Migration und Existenzsicherung.
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| 13 |
Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik
(o. Ä.), Erfahrungen in der Projektarbeit sowie Erfahrungen und Kompetenzen
in den Themenbereichen Migration, Arbeitsmarkt und Interkulturalität. Sie
besitzen zudem sichere EDV-Anwender- und Internetkenntnisse. Für Sie sind
sowohl das eigenständige Arbeiten als auch das konstruktive Arbeiten im
Team selbstverständlich. |
| 14 |
Als diakonische Einrichtung setzen wir die Zugehörigkeit
zu einer christlichen Kirche voraus. |
| 15 |
..." |
| 16 |
Die Klägerin, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium
verfügt, bewarb sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 (Blatt 22 d. A.
nebst Anlagen Blatt 18-21 d. A.) um diese Stelle. Auf diese Bewerbung erhielt
die Klägerin am 02. Januar 2007 den Anruf einer Mitarbeiterin des Beklagten,
die der Klägerin erklärte, deren Bewerbung sei sehr interessant, lasse jedoch
die Frage der Religionszugehörigkeit unbeantwortet. Auf die Erklärung der
Klägerin, sie praktiziere keine Religion, sei aber als Türkin gebürtige
Muslimin, fragte die Mitarbeiterin des Beklagten, ob die Klägerin sich den
Eintritt in die Kirche vorstellen könne, da dies unbedingte Voraussetzung
für die Stelle sei. Die Klägerin erwiderte, sie halte dies nicht für nötig,
da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. |
| 17 |
Mit Schreiben vom 06. Februar 2007 (Blatt 23 d. A.) lehnte
der Beklagte die Bewerbung der Klägerin ab. |
| 18 |
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar
2007 (Blatt 24 bis 26 d. A.) begehrte die Klägerin Entschädigung von dem
Beklagten gemäß § 15 AGG im Hinblick auf ihre Benachteiligung wegen ihrer
Religion und ihrer ethnischen Herkunft bei der Stellenbesetzung. Dies lehnte
die Beklagte mit Schreiben vom 01. März 2007 (Blatt 27 d. A.) ab und erklärte,
die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche stelle eine im Sinne des
§ 9 AGG gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im DW dar.
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| 19 |
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei durch den Beklagten
im Bewerbungsverfahren unmittelbar wegen ihrer Religion sowie mittelbar
wegen ihrer ethnischen Herkunft in unzulässiger Weise benachteiligt worden,
so dass ihr gegen den Beklagten ein Entschädigungsanspruch in Höhe von drei
Bruttomonatsgehältern zustehe. Der Verdienst der Klägerin auf der ausgeschriebenen
Stelle hätte bei ca. € 1.300,00 brutto monatlich gelegen. |
| 20 |
Im Einzelnen trägt die Klägerin vor: |
| 21 |
Das Kriterium der Kirchenmitgliedschaft sei bereits unter
vergaberechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. |
| 22 |
Das EQUAL-Programm der EU setze sich für die berufliche Integration
benachteiligter Personengruppen ein und werde aus Mitteln des Europäischen
Sozialfonds kofinanziert. |
| 23 |
Die E.N., deren Teil das Projekt Integrationslotse sei, werde
durch diese Mittel finanziert. E.N. habe einen Förderungsantrag für die
verschiedenen Projekte beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt,
das als nationale Koordinierungsstelle für die Vergabe der EU-Mittel verantwortlich
sei. Die Mittelvergabe sei durch einen Zuwendungsbescheid des Ministeriums
an die E.N. erfolgt. Dieser Zuwendungsbescheid enthalte folgenden Hinweis
an die Zuwendungsempfänger: |
| 24 |
"Hinweis: Der Grundgedanke der Gemeinschaftsinitiative EQUAL
sollte auch bei der Einstellungspraxis berücksichtigt werden. Insbesondere
wird dringend empfohlen, keine den Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben
zu machen und auch die Auswahl von Mitarbeitern in dieser Hinsicht neutral
durchzuführen." |
| 25 |
Anlass für diesen Hinweis sei ein Streit mit einem kirchlichen
Träger im Jahr 2002 gewesen, bei dem es ebenfalls um das Religionskriterium
bei von EQUAL geförderten Projekten gegangen sei. |
| 26 |
Das Bundesministerium sei ebenfalls bei der hier streitigen
Stellenausschreibung der Auffassung, dass das Kriterium der Religionszugehörigkeit
eine unzulässige Einschränkung des Bewerberkreises darstelle und habe deswegen
kürzlich die Finanzierung der Stelle gestoppt sowie die entsprechenden Kosten
im Rahmen des E.N.-Zuwendungsbescheides nicht anerkannt. |
| 27 |
Das Kriterium der Kirchenmitgliedschaft konterkariere die
Ziele des Projekts "Integrationslotse", mit dem ersichtlich alle Migranten
unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit angesprochen werden sollten.
Für diese Zielsetzung sei die Verknüpfung von Integrationsbemühungen mit
Missionierungsversuchen hinderlich, da sie für alle, die eine fachliche
Beratung ohne Verkündung eines Glaubens wünschten, eine Zugangsbarriere
darstellen könne. |
| 28 |
Dem Beklagten gehe es in dem Projekt Integrationslotse ausdrücklich
nicht um die gezielte Integration christlicher Migranten. Angesprochen seien
vielmehr alle Migranten unabhängig von deren Konfessionszugehörigkeit. In
der Praxis des Projekts finde sich denn auch keinerlei Bezug zu einer religiösen
Tätigkeit. |
| 29 |
Der Beklagte habe, indem er staatliche Mittel beantragt habe,
um eine reine "weltliche" Zielsetzung zu fördern, jedenfalls insoweit auf
sein Selbstbestimmungsrecht verzichtet, als dieses in Widerspruch zu den
Zielen und Kriterien des EQUAL -Projektes stehe. |
| 30 |
Dem Beklagten stehe auch unabhängig von der Fremdfinanzierung
das von ihm in Anspruch genommene Selbstbestimmungsrecht vorliegend nicht
zu. |
| 31 |
Die europäischen Vorgaben des Diskriminierungsschutzes sowie
das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beschränkten die Selbstverwaltung
der Kirche. |
| 32 |
Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG statuiere keine umfassende
Freistellung der Kirche von dem Benachteiligungsverbot. Danach sei eine
Ungleichbehandlung nur zulässig, wenn angesichts des Ethos der Organisation
die Religion der Person nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer
Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstelle. Danach räume das europäische Recht den Kirchen Tendenzschutz
ein, nicht aber eine Position, die dem bisherigen deutschen Verständnis
des Selbstbestimmungsrechts entspreche. |
| 33 |
Auch nach Auffassung des deutschen Gerichtsgebers solle,
wie aus der Gesetzesbegründung zu § 9 AGG ersichtlich, das in § 9 AGG bestätigte
Selbstbestimmungsrecht der Kirche nicht über das hinausgehen, was nach Artikel
4 der Richtlinie zulässig sei. Danach sei im Ergebnis eine Benachteiligung
wegen der Religion bei der Einstellung auch durch kirchliche Träger nur
noch dann zulässig, wenn dies auf Grund der konkreten Funktion der Stelle
erforderlich sei. |
| 34 |
Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Wie aus der Stellenbeschreibung
(Anlage B 2 Blatt 110 bis 113 d. A.) ersichtlich, vertrete der Stelleninhaber
das DW in keinem Gremium. Darüber hinaus beinhalte die Stelle keinerlei
Vollmachten und weise weder Feststellungs- noch Anweisungsbefugnisse auf.
Die Mitarbeit in den Gremien beschränke sich auf die Teilnahme an den Gremien
der E.N. sowie die Arbeit in den Strukturen und Gremien des Fachbereichs
Migration und Existenzsicherung des Beklagten selbst. Tatsächlich sei es
dem Beklagten selbst nicht darum gegangen, dass die einzustellende Person
bestimmte Werte verkörpere oder sich in bestimmter Weise verhalte, sondern
ausschließlich um das formale Kriterium der Mitgliedschaft in einer christlichen
Kirche. |
| 35 |
Der Beklagte erfülle mit staatlichen Mitteln einen staatlichen
Auftrag, der ebenso gut von einem nicht religiösen Träger wahrgenommen werden
könne. |
| 36 |
Die DW gehe mit der Ausweitung ihrer Aufgabenbereiche immer
mehr dazu über, je nach Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch Nichtchristen
einzustellen. Sie gebe in ihren tariflichen Vorschriften lediglich zwingend
vor, dass evangelische Grundlagen der diakonischen Arbeit anerkannt würden
und der Beschäftigte sich durch sein Verhalten dazu nicht in Widerspruch
setze. Die Mitgliedschaft in einer Kirche sei lediglich als Sollvorschrift
ausgestaltet, Ausnahmen seien zulässig. |
| 37 |
Die Klägerin beantragt, |
| 38 |
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene
Entschädigung gemäß § 15 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird. |
| 39 |
Die Beklagte beantragt, |
| 40 |
die Klage abzuweisen. |
| 41 |
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend
gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu und trägt dazu im Einzelnen vor:
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| 42 |
Der Vorwurf der unzulässigen Benachteiligung wegen der ethnischen
Herkunft scheide von vornherein aus, da sich der Beklagte weder im Rahmen
der veröffentlichten Stellenanzeige noch später bei der Besetzung seine
Entscheidung davon habe leiten lassen und letztendlich die fragliche Stelle
an eine gebürtige Inderin vergeben habe. |
| 43 |
Die Begrenzung der als geeignet angesehenen Bewerber und
Bewerberinnen in der Stellenanzeige auf Personen, die die Zugehörigkeit
zu einer christlichen Kirche aufweisen konnten, sei gemäß § 9 Abs. 1 AGG
zulässig gewesen und stelle damit keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des AGG dar. |
| 44 |
Alleiniger Maßstab für die Zulässigkeit des Handelns des
Beklagten seien die Vorschriften des AGG, durch die der Gesetzgeber der
Bundesrepublik die EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt habe. Das
selbstverständliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen
Rechts bedeute nicht, dass das Europäische Recht und damit die in Frage
stehende Richtlinie alleinige oder wesentliche Richtschnur für die Auslegung
des § 9 AGG sei. In erster Linie habe sich die Auslegung an nationalem Recht,
insbesondere der Verfassung mit ihrer besonderen Garantie des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. § 137 WRV) auszurichten. |
| 45 |
Auch der europarechtliche Kontext des § 9 AGG führe im Übrigen
zu keiner anderen Beurteilung. Durch die Erklärung Nr. 11 im Amsterdamer
Vertrag sowie vor allem durch den auf diese Erklärung Bezug nehmenden Erwägungsgrund
24 zu der in Frage stehenden EG - Richtlinie werde klargestellt, dass das
Gemeinschaftsrecht den nationalen Status der Kirchen und die sich daran
knüpfenden spezifischen Befugnisse gerade nicht in irgendeiner Weise beeinträchtigen,
mithin in die den Kirchen nach den nationalen Rechtsordnungen gewährten
Autonomien und Entscheidungsfreiheiten in keiner Weise eingreifen wolle.
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| 46 |
§ 9 Abs. 1 AGG berechtige den Beklagten, die Zugehörigkeit
zu einer christlichen Kirche als "berufliche Anforderung" für eine jedwede
Tätigkeit in seinem Wirkungskreis zu definieren und damit zur Voraussetzung
für eine Einstellung zu machen. |
| 47 |
Die Auslegung dieser Vorschrift habe sich ausschließlich
daran zu orientieren, inwieweit und in welcher Weise der Beklagte bzw. die
NEK und EKD unter Beachtung ihres Selbstverständnisses als christliche Kirche
legitimiert seien, Anforderungen an Beschäftigte im kirchlichen Dienst aufzustellen.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht
komme allein der Kirche das Recht zu, für sich näher zu definieren und festzulegen,
was in ihrem Wirkungskreis "berufliche Anforderungen" zu sein hätten. Die
Gesamtheit der kirchlichen Bediensteten werde als Dienstgemeinschaft verstanden,
in der jeder einzelne einen auf das Selbstverständnis der Kirche bezogenen,
von diesem nicht trennbaren Dienst wahrnehme, und damit unmittelbar zu den
"Wesens- und Lebensäußerungen" der Kirche beitrage. Diese generelle Verknüpfung
der Tätigkeit jedes einzelnen kirchlichen Mitarbeiters mit der Wahrnehmung
des umfassenden kirchlichen Auftrags dürfe unabhängig von der jeweils konkret
erfüllten Aufgabe nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr müsse es der
Kirche freistehen, für den Bereich der in ihrem Wirkungskreis entfalteten
Tätigkeiten autonom Festlegungen zu treffen, die auch innerhalb der weltlichen
Rechtsordnung unmittelbar Verbindlichkeit entfalteten. Die diesen Zusammenhängen
Rechnung tragenden verbindlichen Vorgaben fänden ihren Niederschlag in der
Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. An den dort
in § 3 geregelten beruflichen Anforderungen für die Aufnahme einer Tätigkeit
im kirchlichen Dienst orientiere sich die Einstellungs- und Beschäftigungspraxis
des Beklagten. Bei dem Beklagten einschließlich des ihm angeschlossenen
Hilfswerkes der NEK gehörten von 207 Mitarbeitern lediglich 5 nicht der
Evangelischen oder Katholischen Kirche an. Diese Ausnahmen seien allein
dadurch bedingt, dass im Wirkungskreis des Beklagten die Erfüllung bestimmter
Aufgaben gerade nur mit Menschen möglich sein könne, die nicht der christlichen
Religion angehörten oder dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt es erfordere,
einen nicht dem christlichen Glaubensbekenntnis anhängenden Menschen einzustellen.
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| 48 |
Auch nach der Art der Tätigkeit der im Streit stehenden Stelle
sei die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als gerechtfertigte berufliche
Anforderung anzuerkennen. |
| 49 |
Bei dem Projekt "Integrationslotse H." gehe es nicht primär
darum, dass der betraute Mitarbeiter auf Grund seiner eigenen Person eine
besondere Nähe zu dem angesprochenen Personenkreis der Migranten aufweise.
Es sei gerade Anliegen und Ziel des Projektes, eine Integration der Migranten
in die hiesige Gesellschaft zu begleiten, was regelmäßig nur von einer Person
mit einem Hintergrund, der nicht demjenigen der zu betreuenden Migranten
entspreche, geleistet werden könne. |
| 50 |
Der Beklagte als Spitzenverband der DW verfolge den kirchlichen
Auftrag nicht im Wege der Verkündigung oder Missionierung, sondern über
einen "in Wort und Tat" praktizierten "ganzheitlichen Dienst am Menschen"
also im Wege der tätigen Nächstenliebe. |
| 51 |
Die im Projekt Integrationslotse H. für die dort beschäftigte
Sozialpädagogin anfallenden Aufgaben stünden im unmittelbaren Kontext mit
der Wahrnehmung des diakonischen Auftrages des Beklagten. Inhaltlich sei
das Projekt davon geprägt, die strukturellen und institutionellen Ursachen
der Diskriminierung und Benachteiligung von Migranten zu beseitigen, ihre
Partizipationsmöglichkeiten zu stärken und die Gleichstellung und Gleichberechtigung
von Migranten zu erreichen. Dieser Ansatz orientiere sich an der Rahmenkonzeption
"Migration, Integration und Flucht" des DW der EKD und transportiere damit
das diakonische Profil in die fachliche Arbeit. Das Projekt präsentiere
sich folglich explizit als ein solches der Beklagten und damit der EKD und
des NEK. |
| 52 |
Zu den Aufgaben der Sozialpädagogin gehöre es laut Stellenbeschreibung,
den Beklagten in öffentlichen Auftritten bei Veranstaltungen, in Gremien,
in Verhandlungen insbesondere auch gegenüber Vertretern von Behörden, Institutionen
und Verbänden sowie gegenüber kommunalen, nationalen und internationalen
Einrichtungen zu repräsentieren. Damit erhalte die Tätigkeit einen unmittelbaren
kirchlich -diakonischen Einschlag, der die Zugehörigkeit zu einer christlichen
Kirche als Merkmal der Identifikation mit dem Leitbild des Beklagten für
die Mitarbeiterin unabdingbar mache. |
| 53 |
Diese Einordnung der Tätigkeit werde nicht dadurch relativiert,
dass das Projekt eingebunden sei in eine Initiative der Europäischen Union
und aus deren sowie Bundesmitteln finanziert werde. Den Zuwendungsgebern
auf europäischer und nationaler Ebene sei bewusst, dass eine Unterstützung
von Projekten, die ein kirchlich-diakonischer Träger durchführe, stets von
vornherein unter den sich mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
ergebenden Vorbehalten stehe. Dementsprechend machten die Zuwendungsbescheide
dem Beklagten die neutrale Auswahl von Mitarbeitern gerade nicht zur rechtlich
erzwingbaren Auflage, sondern ließen es mit einem bloßen "Hinweis" im Sinne
einer Empfehlung bewenden in Respekt vor dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht.
Das gesamte Subventions-Zuwendungsrecht - zumal als Bestandteil des öffentlichen
Rechtes -müsse die Verfassungsgarantie aus Artikel 140 GE in Verbindung
mit Artikel 137 Abs. 3 WRV, auf die sich der Beklagte ohne Einschränkung
berufen könne, anerkennen. |
| 54 |
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurden, sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe |
| 55 |
Die Klage ist zulässig und begründet. |
| 56 |
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch
in Höhe von € 3.900,00 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGG i. V. m. §§
7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG zu. |
| 57 |
1.) Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin auf die Stellenanzeige
vom 30. November 2001 bezüglich einer Sozialpädagogin für das Teilprojekt
„Integrationslotse H.“ stellt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 i. V.
m. §§ 1, 2, 3 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot dar. |
| 58 |
a) Die Bewerbung der Klägerin auf die fragliche Stelle ist
unstreitig wegen der Religion der Klägerin von dem Beklagten nicht berücksichtigt
worden. |
| 59 |
Diese Benachteiligung der Klägerin im Einstellungsverfahren
ist unzulässig. |
| 60 |
Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihrer
Religion erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des §
9 Abs. 1 AGG. |
| 61 |
Gemäß §9 Abs.2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen
der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur
Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung
des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung
im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. |
| 62 |
aa) Mit der Vorschrift des § 9 AGG macht der Gesetzgeber
Gebrauch von den Optionen zur Ausgestaltung der unterschiedlichen Behandlung
wegen der Religion in kirchlichen Einrichtungen, wie sie in der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 niedergelegt sind. Art. 4 Abs.2
RL 2008/78/EG lautet: |
| 63 |
„Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten
innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen,
deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen
in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften
beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen,
die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche
Gepflogenheiten widerspiegeln, und wonach eine Ungleichbehandlung wegen
der Religion einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion
oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder
der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte
berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus
einem anderen Grund.“ |
| 64 |
Die darin enthaltene Bestandsschutzklausel erklärt es für
zulässig, das nationale Staatskirchenrecht bestehen zu lassen. Die bestehenden
einzelstaatlichen Gepflogenheiten müssen nicht angepasst werden. Die mitgliedstaatlichen
Ausnahmen für die berufliche Tätigkeit in religiösen Organisationen dürfen
jedoch nicht über das nach Art. 4 Abs. 2 zulässige Maximum hinausgehen (Rust/Falke
AGG Kommentar,§9, RN 25). |
| 65 |
Daran ändert auch der Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie
nichts. Er verweist auf die der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten
Erklärung Nr.11, in der die Europäische Union zum Status der Kirchen und
weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt hat, dass sie den
Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den
Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht
beeinträchtigt. |
| 66 |
Die Erklärung Nr.11 ist eine politische Absichtserklärung,
die im Text des Unionsvertrages selbst nicht enthalten ist, und besitzt
als solche keine rechtliche Verbindlichkeit (Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht,
S.222). |
| 67 |
Die Befugnisse der Mitgliedsstaaten werden durch Artikel
4 Abs. 2 der Richtlinie gerade konkretisiert. Eine weitergehende, im Richtlinientext
selbst nicht enthaltene Ausnahme vom Benachteiligungsverbot kann nicht aus
einer Begründungserwägung abgeleitet werden, die lediglich allgemein die
Zulassung von Ausnahmen begründet (Erfurter Kommentar 7. Auflage Schlachter
§ 9 AGG Randnote 3). |
| 68 |
Die Richtlinie bindet eine Differenzierung nach der Religion
daran, dass diese nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung
eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung
angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Die Rechtfertigungswirkung
hat mithin einen Tätigkeitsbezug, der eine unterschiedslose Forderung nach
Religionszugehörigkeit problematisch macht (Erfurter Kommentar, 7.Auflage,
Schlachter, §9, RN 1). |
| 69 |
Das nationale Recht ist richtlinienkonform auszulegen, um
einen Widerspruch zum europäischen Recht zu vermeiden. |
| 70 |
bb) Der Beklagte ist Adressat der Vorschrift des § 9 Abs.
2 AGG. Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften,
also auch der Kirche, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.
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Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt
nicht nur den Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zu Gute,
sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis
ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags
der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (Bundesverfassungsgericht Beschluss
vom 04. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/38 und 856/84 – E 70, S. 138 f). |
| 72 |
Das DW der EKD gehört ohne Zweifel zu solchen Einrichtungen
der Evangelischen Kirche. |
| 73 |
cc) Das Selbstverständnis des Beklagten als Einrichtung der
Evangelischen Kirche ist richtlinienkonform auszulegen. |
| 74 |
Nach dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche umfasst
die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes,
sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie
es ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe entspricht. |
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Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren
Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind.
Die Kirchen sind dabei nicht darauf beschränkt, für den kirchlichen Dienst
besondere Gestaltungsformen zu entwickeln, sie können sich auch der jedermann
offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverhältnis zu begründen
und zu regeln. Die im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen enthaltene Ordnungsbefugnis
gilt nicht nur für die kirchliche Ämterorganisation, sondern allgemein für
die Ordnung des kirchlichen Dienstes. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann
der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf
diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen
Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt jedoch deren Zugehörigkeit
zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb
die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht
in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts der
Kirche bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich.
Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Artikel 37 Abs.
3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht
unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Der Wechselwirkung
von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung
Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes
Gewicht beizumessen, das auch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts
zu beachten ist (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). |
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Danach bestimmt sich die Reichweite des für die Kirche bestehenden
Privilegs insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung, ob die bei ihr
beschäftigten Mitarbeiter der christlichen Kirche angehören müssen oder
nicht, allein nach ihrem Selbstverständnis. Dem folgt auch der Beklagte
mit der von ihm in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassung. |
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Die uneingeschränkte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
auf die Ausnahmeklausel des § 9 AGG begegnet jedoch in der arbeitsrechtlichen
Literatur erheblicher Kritik. |
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Danach muss der Begriff des Selbstverständnisses im Kontext
des § 9 Abs. 1 AGG neu und restriktiver interpretiert werden, um richtlinienkonform
zu sein. Bei der Auslegung der Auswirkungen des Selbstverständnisses müsse
berücksichtigt werden, dass sich die aus § 9 Abs. 1 abgeleitete Privilegierung
des kirchlichen Arbeitgebers auf wesentliche berufliche Anforderungen beziehe.
Diese in Artikel 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, nicht aber in § 9 Abs. 1
enthaltene Begrenzung verdeutliche, dass sich aus dem „Selbstverständnis“
kein allgemeiner Anspruch auf unterschiedliche Behandlung ableiten lasse.
Ein solcher könne sich nur auf den „wesentlichen“ Kernbereich von Berufsfeldern
beschränken, die inhaltlich direkt mit der Vermittlung der Inhalte der Religion
befasst seien oder die der unmittelbaren Ausübung des Glaubens oder der
Anschauung dienten. Eine solche Auslegung werde auch gestützt durch den
Erwägungsgrund 23 der Richtlinie, der ausdrücklich nur von „sehr begrenzten
Bedingungen“ spreche, unter denen eine „unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt
sein kann“. |
| 79 |
Vor diesem Hintergrund könne das Selbstverständnis einer
Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab mehr für
die Bewertung der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung sein (Wedde
in Däubler/ Bertzbach, AGG Kommentar § 9 Randnote 35, 41, 42 m. w. N.).
|
| 80 |
Ausgehend von diesen Überlegungen, denen sich die entscheidende
Kammer in vollem Umfang anschließt, steht es der Kirche und damit dem Beklagten
entgegen dessen Auffassung nicht frei, berufliche Anforderungen für eine
jedwede Tätigkeit in seinem Wirkungskreis zu definieren und damit zur Voraussetzung
für eine Einstellung zu machen, ohne dass es noch auf eine spezifische Rechtfertigung
für die daraus folgende unterschiedliche Behandlung ankommt. Für die konkrete
Tätigkeit darf das Selbstverständnis des Beklagten nur dann eine entscheidende
Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung steht. |
| 81 |
Unter Beachtung des so verstandenen Selbstverständnisses
der Kirche hat die Beurteilung zu erfolgen, ob die Religion von Beschäftigten
im Hinblick auf das Selbstverständnis der Kirche oder nach Art der Tätigkeit
eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. |
| 82 |
dd) Für die hier in Frage stehende Stelle einer Sozialpädagogin
im Rahmen des Teilprojekts „Integrationslotse H.“ ist die Zugehörigkeit
zur christlichen Kirche und damit die christliche Religion keine in Hinblick
auf das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten gerechtfertigte berufliche
Anforderung. |
| 83 |
Das Selbstbestimmungsrecht, das in Artikel 137 Abs. 3 WRV
seinen direkten Ursprung hat, beinhaltet das Recht der Kirche, alle eigenen
Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten
rechtlich gestalten zu können (Rust/Falk a.a.O. § 9 Randnote 53). Auf die
insoweit oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird
verwiesen. |
| 84 |
Diese weitreichenden Befugnisse berechtigen die Kirche jedoch
nicht festzulegen, dass alle Tätigkeiten unabhängig von dem konkreten Tätigkeitsbezug
nur von Angehörigen der kirchlichen Gemeinschaft besetzt werden können.
Eine solche Festlegung stünde in offenkundigem Widerspruch zu der Vorgabe
der Rahmenrichtlinie, nach der nur wesentliche berufliche Anforderungen
festgelegt werden dürfen (Wedde a.a.O. Randnote 52). |
| 85 |
Bei richtlinienkonformer Auslegung ist es zulässig, wenn
der kirchliche Arbeitgeber in Ausfüllung des Selbstbestimmungsrechtes, soweit
es um die religiöse Dimension des kirchlichen Dienstes geht, die Einstellung
von der Kirchenzugehörigkeit abhängig macht (Rust/Falke a.a.O. Randnote
110). Dies betrifft sämtliche Tätigkeiten, die den Verkündungsauftrag zum
Gegenstand haben, den sogenannten „verkündungsnahen Bereich“. Auch bestimmte
exponierte Positionen wie z. B. Geschäftsführerfunktionen von kirchlichen
Krankenhäusern oder von weltanschaulichen Schulen können darunterfallen
(Wedde a.a.O. Randnote 51). Nicht erfasst werden jedoch Positionen, die
keine Berührung mit der Verkündung der Botschaft der christlichen Kirche
haben (sogenannter „verkündungsferner Bereich“). Insoweit bestehen keine
schützenswerten Interessen der Kirche, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen
könnten (Bauer/Göpfert/Krieger AGG Kommentar § 9 Randnote 15). |
| 86 |
Der Beklagte versteht sich auf der Grundlage seiner Präambel
als Repräsentant der Evangelischen Kirche und ihrer zentralen christlichen
Glaubensinhalte. Sein diakonisches Wirken ist Religionsausübung. Er ist
daher grundsätzlich berechtigt, die materiellen Inhalte der beruflichen
Anforderung selbst zu bestimmen. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinien
des Rates der EKD. Dort wird in § 3 Abs. 1 grundsätzlich die Zugehörigkeit
zu einer evangelischen Kirche zur Voraussetzung für die berufliche Mitarbeit
in der EKD und ihrer DW gemacht. Nach Abs. 2 kann davon jedoch abgewichen
werden für Aufgaben, die nicht der Verkündung, Seelsorge, Unterweisung oder
Leitung zuzuordnen sind, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen eingestellt
werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angehören
sollen. Die Einstellungsmöglichkeit von Personen anderer Religionen wird
nicht ausdrücklich untersagt. Unstreitig beschäftigt der Beklagte auch vereinzelt
Personen, die weder der Evangelischen noch der Katholischen Kirche bzw.
einer freikirchlichen oder griechisch-orthodoxen Konfession angehören. |
| 87 |
Damit trägt sowohl die Richtlinie als auch die Praxis des
Beklagten der Forderung ein Stück weit Rechnung, dass für Tätigkeiten im
verkündungsfernen Bereich die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche nicht
Einstellungsvoraussetzung sein muss. |
| 88 |
In Bezug auf die hier streitige Stelle hat der Beklagte nicht
plausibel dargelegt, dass diese dem verkündungsnahen Bereich im oben dargelegten
Sinne zuzurechnen ist, insbesondere konkrete Ausführungen dazu, dass und
inwieweit die Stelle der Verkündung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung
zuzuordnen ist, nicht gemacht. Anhaltspunkte, dass es sich um eine herausragende
Position handelt, die notwendig die Identifizierung mit den Verkündungsinhalten
der christlichen Kirche erfordert, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten
im Übrigen auch nicht vorgetragen. |
| 89 |
ee) Auch nach Art der Tätigkeit, die eine Sozialpädagogin
im Rahmen des Teilprojektes „Integrationslotse H.“ zu verrichten hat, ist
die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche nicht eine gerechtfertigte
berufliche Anforderung. |
| 90 |
Einschlägig sind nur solche Anforderungen, die sich für bestimmte
Arten von Tätigkeiten unmittelbar aus einem Zusammenspiel von religiösem
oder weltanschaulichem Selbstverständnis und konkreter beruflicher Anforderung
ergeben. In richtlinienkonformer Auslegung sind auch diese Voraussetzungen
eng zu fassen. Insoweit muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich
um wesentliche Anforderungen handelt, die unter Beachtung der Ziele der
Religionsgemeinschaft für die Ausführung der bestimmten Art der Tätigkeit
unumgänglich ist (Wedde a.a.O. Randnote 54). |
| 91 |
Vorliegend macht der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung
geltend, zu den Aufgaben der in Frage stehenden Stelle gehörten öffentliche
Auftritte gegenüber verschiedenen Behörden, in verschiedenen Gremien, Institutionen
und Verbänden sowie gegenüber kommunalen, nationalen und unternationalen
Einrichtungen. Damit erhalte die Tätigkeit einen unmittelbaren kirchlich-diakonischen
Einschlag. Weder aus der Stellenbeschreibung noch aus dem Vortrag des Beklagten
geht jedoch konkret hervor, wie sich diese öffentlichen Auftritte gestalten
und dass im Zuge dieser Auftritte eine Vermittlung, Verkündung oder praktische
Umsetzung der christlichen Religion stattfinden soll. Sofern die Stellenbeschreibung
von Bezug auf die „Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im
Rahmen des Teilprojekts Integrationslotse H.“ nimmt, ergibt sich aus dem
Wortlaut vielmehr die Annahme, dass im Zuge der Auftritte Gesprächsinhalt
das Teilprojekt und nicht der religiöse Hintergrund des Beklagten ist. Für
seine Behauptung, das Anliegen und Ziel des Projektes, die Begleitung der
Integration der Migranten in die hiesige Gesellschaft, könne nur von einer
Person mit einem Hintergrund, der nicht dem des zu betreuenden Migranten
entspreche, geleistet werden, bleibt der Beklagte eine Begründung schuldig.
Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, warum dazu nur Personen
mit einer Kirchenzugehörigkeit in der Lage sein können. |
| 92 |
Damit hat der Beklagte die ihm gemäß § 22 AGB obliegende
Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. |
| 93 |
Davon abgesehen spricht sowohl die umfassende Fremdfinanzierung
des Projektes Integrationslotse als auch die dringende Empfehlung in dem
Zuwendungsbescheid, keine den Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben zu
machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuführen, entschieden
gegen die christliche Prägung der in Frage stehenden Stelle. Wenn tatsächlich
die Zuwendungsgeber auf europäischer und nationaler Ebene, wie der Beklagte
behauptet, davon ausgehen, dass eine Durchführung der von ihnen finanzierten
Projekte seitens eines kirchlich-diakonischen Trägers unter den Vorbehalten
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes steht, kann die Empfehlung nur
als dringender unermüdlicher Appell verstanden werden, darauf bei dem in
Frage stehenden Projekt zu verzichten. |
| 94 |
b) Die Klägerin ist nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft
benachteiligt worden. |
| 95 |
§ 1 AGG unterscheidet ausdrücklich zwischen Benachteiligung
wegen ethnischer Herkunft und wegen Religion. „Ethnische Herkunft“ zeichnet
sich durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl
aus. Eine Subsummierung der Religion unter das Merkmal ethnische Herkunft
hätte zur Folge, dass eine Trennung der beiden Merkmale nicht mehr möglich
wäre. Nur wenn eine Differenzierung wegen der Religion nur vorgeschoben
wird, um eine tatsächlich gewollte Benachteiligung wegen der ethnischen
Herkunft zu verschleiern, kann es sich um eine mittelbare Benachteiligung
in Form einer versteckten Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft handeln
(vgl. Schlachter a.a.O. § 1 Randnote 4). |
| 96 |
Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass es ihm tatsächlich auf die Zugehörigkeit zu
einer christlichen Kirche ankam. Bestätigung findet dies darin, dass nach
seinem unwidersprochenen Vortrag die ausgeschriebene Stelle eine gebürtige
Inderin erhielt. |
| 97 |
Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
|
| 98 |
2.) Da der Beklagte die Klägerin nach allem wegen ihrer Religion
im Einstellungsverfahren benachteiligt hat, steht der Klägerin ein Entschädigungsanspruch
gegen den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu. |
| 99 |
Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Klägerin von einem monatlichen Verdienst für die ausgeschriebene
Stelle in Höhe von € 1.300,00 auszugehen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles je nach Schwere der Beeinträchtigung,
Anlass und Beweggrund des Handelns und einer möglichen rechtsfeindlichen
Einstellung festzulegen. Ebenso sind Präventionsgesichtspunkte zu beachten
(Bücker in Rust-Falke a.a.O. § 15 Randnote 43). |
| 100 |
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Kammer eine Entschädigung
von € 3.900,00 aus folgenden Gründen für angemessen: |
| 101 |
Die Klägerin hatte ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht
über ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik
verfügt und damit das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle nicht in
vollem Umfang erfüllte, gute Aussichten, ohne Benachteiligung die Stelle
zu erhalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hielt die Mitarbeiterin
der Beklagten Frau K. die Bewerbung der Klägerin für so interessant, dass
sie dieser den Eintritt in die Kirche vorschlug, da dies unbedingte Voraussetzung
für die Stelle sei. Ein solches Ansinnen ungeachtet der Vergewisserung,
ob die Klägerin sich denn überhaupt mit den Werten und Inhalten der christlichen
Kirche identifizierte, ist nur dann nachvollziehbar, wenn ein erhebliches
Interesse an der Einstellung der Klägerin bestand. |
| 102 |
Die Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion wiegt
um so schwerer, als sich der Beklagte damit bewusst über die Empfehlung
des Zuwendungsgebers für das Projekt Integrationslotse, die Auswahl von
Mitarbeitern neutral durchzuführen, hinwegsetzte und damit eine Bereitschaft,
sich mit den europäischen Vorgaben im Diskriminierungsschutz auseinanderzusetzen,
vermissen lässt. |
| 103 |
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch rechtzeitig
innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG nach Zugang der Ablehnung
des Beklagten vom 06. Februar 2007 mit Schreiben vom 21. Februar 2007 geltend
gemacht. |
| 104 |
Nach allem war zu entscheiden, wie erkannt. |
| 105 |
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG
i. V. m. § 91 ZPO. |
| 106 |
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG
i. V. m. § 3 ZPO. |
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
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Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
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Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
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Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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