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Zweite Heirat als Kündigungsgrund?
20.10.2010. Die Kirchen sind Deutschlands größter nichtstaatlicher Arbeitgeber.
Aufgrund ihres grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit gelten für Kirchenmitarbeiter besondere Nebenpflichten in Bezug auf das Privatleben.
In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf ging es um einen katholischen Chefarzt, den sein Arbeitgeber, ein katholisches Krankenhaus, gekündigt hatte, weil er eine kirchenrechtlich unzulässige zweite Ehe eingegangen war: LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09.
- Welchen Einfluss hat die kirchliche Gebundenheit eines Arbeitgebers auf die Arbeitsverhältnisse?
- Der Fall: Chefarzt eines katholischen Krankenhauses wird wegen zweiter Ehe entlassen
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Die Kirche darf kirchliche Grundsätze bei Kündigungen nicht widersprüchlich anwenden
Welchen Einfluss hat die kirchliche Gebundenheit eines Arbeitgebers auf die Arbeitsverhältnisse?
Beschäftigte in Einrichtungen, die von der Kirche selbst oder einem kirchlich gebundenen Träger unterhalten werden, befinden sich in einer arbeitsrechtlichen Sonderstellung. Zum einen richtet sich ihr Beschäftigungsverhältnis nach Grundsätzen des Kirchenrechts, das über arbeitsvertragliche Klauseln in Bezug genommen wird. Zum anderen unterstehen auch solche Arbeitsverhältnisse dem "normalen" Arbeitsrecht.
Auch Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen können sich daher auf den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz berufen, nach dem eine Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie „sozial gerechtfertigt“. Auch kirchliche Arbeitgeber brauchen daher für eine Kündigung Gründe in der Person oder Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebsbedingte Gründe.
Verstoßen Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung gegen kirchliche Grundsätze, kann dies aber zur Folge haben, dass eine Kündigung durch Gründe im Verhalten und/oder in der Person des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist. Denn die Anforderungen der kirchlichen Moral sind bei solchen Arbeitsverhältnissen nicht nur Privatsache des Arbeitnehmers, sondern auch Bestandteil der arbeitsvertraglichen Pflichten.
Müssen die Arbeitsgerichte über solche Kündigungen entscheiden, müssen sie grundrechtlich geschützte Positionen gegeneinander abwägen.
Die Kirche bzw. die kirchliche Einrichtung kann sich als Arbeitgeber auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen, das durch Art.140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art.137 Abs.3 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) garantiert wird, und außerdem auf die Religionsfreiheit (Art.4 GG).
Der Arbeitnehmer dagegen kann sich auf seine allgemeine Handlungsfreiheit und auf sein Persönlichkeitsrecht berufen.
Wie diese Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit einem solchen Fall war vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befasst (Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09).
Der Fall: Chefarzt eines katholischen Krankenhauses wird wegen zweiter Ehe entlassen
Ein Chefarzt eines Krankenhauses in katholischer Trägerschaft ließ sich im Jahr 2006 von seiner Ehefrau scheiden und lebte seitdem mit seiner neuen Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Das wusste der Geschäftsführer des Arbeitgebers bereits zum damaligen Zeitpunkt, ohne es zum Anlass zu nehmen, auf den Lebenswandel des Klägers Einfluss zu nehmen.
Eine kirchliche Annullierung der Ehe hatte der Chefarzt zunächst nicht angestrebt, sondern erst nachträglich beantragt. Im September 2008 heiratete er seine Lebensgefährtin dann standesamtlich und erhielt daraufhin im März 2009 die Kündigung.
In der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Grundordnung des kirchlichen Dienstes heißt es zu diesen Fragen:
„Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
- Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe“
Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes soll eine Kündigung zwingend ausgesprochen werden, wenn ein leitend tätiger Mitarbeiter einen von der Grundordnung solchen "schwerwiegenden" Loyalitätsverstoß begeht und damit in gravierender Weise gegen Grundsätze der katholischen Kirche verstößt.
Der Chefarzt erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab ihm Recht und meinte, dass die streitige Kündigung unwirksam war (Urteil vom 30.07.2009, 6 Ca 2377/09).
Denn eine so gravierende Verfehlung, wie sie für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderlich wäre, lag auch unter Berücksichtigung kirchenrechtlicher Besonderheiten nicht vor, so das Arbeitsgericht. Sein Argument: Die kirchenrechtliche Ungültigkeit der zweiten Ehe stand ja noch nicht sicher fest, da ja das die erste Ehe betreffende Annullierungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Die Kirche darf kirchliche Grundsätze bei Kündigungen nicht widersprüchlich anwenden
Im Ergebnis bestätigte das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts, allerdings mit anderer Begründung.
In seiner Begründung stellte das LAG fest, dass die zweite Ehe unabhängig von dem Ausgang des kirchlichen Annullierungsprozesses einen schwerwiegenden Verstoß gegen kirchliche Grundsätze darstellt, der auch geeignet ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses zu begründen.
Denn ein Chefarzt, so das LAG, gehöre zu dem verkündungsnahen bzw. leitenden Personenkreis im Sinne der Grundordnung. Das LAG sah es demnach als einen im Prinzip für die Kündigung ausreichenden Grund an, dass der Kläger mit der Trennung von seiner ersten Ehefrau und der Neuverheiratung zum Zeitpunkt der Kündigung gegen die Grundordnung verstieß - unabhängig davon, wie das kirchliche Annullierungsverfahren ausgehen würde.
Trotzdem war die Kündigung war im Ergebnis unwirksam, und zwar aus zwei Gründen:
Erstens hatte der kirchliche Arbeitgeber mit der Kündigung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Da die Beklagte bei einigen anderen Chefärzten die unehelichen Lebensweisen geduldet hatte, ohne die angeblich zwingenden Konsequenzen in Form der Kündigung zu ziehen, konnte sie sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf berufen, dass im Falle des Klägers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei.
Nach Ansicht des LAG war es hierbei auch unerheblich, dass die nicht gekündigten Vergleichsarbeitnehmer nicht katholisch waren, da auch in ihren Arbeitsverträgen die Pflicht zur Einhaltung der katholischen Grundsätze enthalten war.
Zweitens hatte sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalten, weil er schon drei Jahre vor Ausspruch der Kündigung von der Scheidung und von unehelichen Lebensverhältnis des Klägers mit seiner späteren zweiten Ehefrau wusste. Bereits damit hatte der Kläger massiv gegen kirchliche Grundsätze der Lebensführung verstoßen, doch hatte der Arbeitgeber das nicht zum Anlass genommen, auch nur eine Abmahnung oder Ermahnung auszusprechen.
Der Chefarzt musste vor diesem Hintergrund nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechnen, dass man ihm später kündigen würde, weil er seine langjährige uneheliche Lebenspartnerin heiratete. Letztlich waren beide Pflichtverstöße nach Maßstäben der kirchlichen Grundordnung gleichermaßen schwerwiegend.
Im Ergebnis, so das LAG, hätte der Arbeitgeber dem Chefarzt zunächst die Gelegenheit einer Verhaltensänderung geben müssen, d.h. er hätte eine Abmahnung anstelle der Kündigung aussprechen müssen.
Die Entscheidungsgründe des LAG sind teilweise nicht überzeugend, nämlich im Hinblick auf den vom Arbeitgeber angeblich begangenen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser ist im Allgemeinen auf verhaltensbedingte Kündigungssachverhalte nicht anzuwenden:
Wer als Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat, der den Arbeitgeber auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zur Kündigung berechtigt, der kann sich nach absolut herrschender Meinung nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber in vergleichbaren Situationen anders reagiert bzw. keine Kündigung ausgesprochen habe. Ein derartiges Arbeitnehmerrecht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht.
Demgegenüber ist die Bewertung des Arbeitgeberverhaltens als widersprüchlich vertretbar, obwohl man auch in diesem Punkt anders hätte entscheiden können. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diesen Fall entscheiden wird, ist daher offen. Das LAG hat die Revision zugelassen, und der Arbeitgeber von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Derzeit schwebt daher ein Revisionsverfahren vor dem BAG (Aktenzeichen 2 AZR 543/10).
Fazit: Arbeitnehmer in Einrichtungen mit kirchlicher Trägerschaft müssen kirchliche Grundregeln der Lebensführung beachten, mögen diese auch sehr konservativ oder sogar weltfremd erscheinen. Tun sie das nicht, müssen sie mit einer Gefährdung ihres Arbeitsverhältnisses bis hin zur Kündigung rechnen.
Auf der anderen Seite kann sich auch die Kirche nur eingeschränkt auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen, da sie immer auch allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze beachten muss - wie im vorliegenden Fall das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Einrichtungen, die eine strenge Handhabung kirchlicher Grundsätze vertreten wollen, müssen sich daher bewusst machen, dass sie diese Praxis im Einzelfall frühzeitig und konsequent umsetzen müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/049 BAG setzt Chefarzt-Urteil des EuGH um
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- Arbeitsrecht aktuell: 16/045 Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention
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Hinweis: Inzwischen, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat auch das Bundesarbeitsgericht über den Fall entschieden und dabei ebenfalls dem Chefarzt Recht gegeben. Den vollständigen Urteilstext und eine Urteilsbesprechung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
- Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?
Hinweis: Inzwischen, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat der Arbeitgeber gegen das BAG-Urteil vom 08.09.2011 (2 AZR 543/10) Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat das BVerfG das Urteil des BAG aufgehoben und den Fall zum BAG zurückverwiesen. Das BAG hat daraufhin den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Den Beschluss des BVerfG und eine Entscheidungsbesprechung dazu sowie den Vorlagebeschluss des BAG und eine Entscheidungsbesprechung dazu finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2016, 2 AZR 746/14 (A)
- Arbeitsrecht aktuell: 16/249 Kündigung wegen Wiederverheiratung als Diskriminierung
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, 2 BvR 661/12
- Arbeitsrecht aktuell: 14/388 Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber aus sittlich-moralischen Gründen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Wathelet zu dem Fall Stellung genommen. Eine Bewertung seiner Schlussanträge finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der EuGH in dieser Sache entschieden und ist den Anträgen des Generalanwalts gefolgt. Das EuGH-Urteil und eine kurze Bewertung finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.11.2018, C-68/17
- Arbeitsrecht aktuell: 18/224 EuGH entscheidet im Düsseldorfer Chefarzt-Fall gegen die Caritas
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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