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Arbeitsrecht aktuell: 10/246 Streik kann auch in diakonischen Einrichtungen zulässig sein




Wenden kirchliche Arbeitgeber Tarifverträge an, können sie auch bestreikt werden

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10

16.12.2010. Mit Streiks wollen Arbeitnehmer den bestreikten Arbeitgeber oder den hinter ihm stehenden Arbeitgeberverband zu tariflichen Zugeständnissen bewegen. Diese Zielsetzung von Streiks ergibt keinen rechten Sinn, wenn kirchliche Arbeitgeber bestreikt werden, die sich bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern für Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) (sog. dritter Weg) und nicht für Tarifverträge (sog. zweiter Weg) entschieden haben. Allerdings könnten Streiks dann zulässig sein, wenn kirchliche Einrichtungen bestreikt werden, die Tarifverträge anwenden.

Ob hier die Tarifautonomie oder aber das grundgesetzlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht den Vorrang hat, hat vor kurzem das Arbeitsgericht Hamburg entschieden: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Streikfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Streiks dienen dem Ziel, durch gemeinsame Arbeitsniederlegung den bestreikten Arbeitgeber oder den hinter ihm stehenden Arbeitgeberverband zu tariflichen Zugeständnissen zu bewegen. Streiks sind daher in Deutschland (anders als in anderen Ländern) nur unter bestimmten Umständen erlaubt, nämlich als Mittel zum Zweck der tarifvertraglichen Einigung. In diesem Umfang sind sie andererseits aber auch grundrechtlich abgesichert, und zwar als Teilaspekt der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Koalitionsfreiheit. Sie gewährt Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Recht, die „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln. Und da die Arbeitgeberseite die Gewerkschaften ohne die rechtliche Möglichkeit des Streiks nicht als einen gleichgewichtigen Verhandlungspartner ernstnehmen würde, ist auch die Streikfreiheit im Rahmen von Tarifverhandlungen als Teil des Koalitionsgrundrechts von Art. 9 Abs. 3 GG mit geschützt.

Diese juristische Begründung des Streiksrechts aus dem Koalitionsgrundrecht der Arbeitnehmer bzw. aus der Tarifvertragsfreiheit hat die Konsequenz, dass Arbeitnehmer nicht einfach streiken dürfen, wann immer sie wollen. Streiks sind rechtlich nur zulässig, wenn eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, und zwar im Rahmen eines Tarifkonflikts, denn das Ziel des Streiks muss immer eine Tarifeinigung sein. Außerdem muss das von der Gewerkschaft verfolgte Tarifziel zulässig sein, die aus bisherigen Tarifverträgen folgende Friedenspflicht darf nicht mehr bestehen und die Gewerkschaft muss vor einem Streik zumindest einmal ohne Erfolg mit der Gegenseite verhandelt haben, d.h. ein Streik darf nicht "vom Zaun gebrochen" werden. Schließlich dürfen Streiks nicht im Einzelfall „unverhältnismäßig“ sein.

Zu den o.g. Schranken des Streikrechts gehört möglicherweise auch, dass kirchliche Einrichtungen ganz allgemein nicht bestreikt werden dürfen. Dies jedenfalls ist die Sicht der Kirchen, die dazu auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht pochen. Mit diesem Recht soll es unvereinbar sein, wenn Kirchen bzw. ihre Einrichtungen von Gewerkschaften bestreikt werden dürften. Dazu kann man auf Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verweisen. Diese Grundrechte sehen vor, dass Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleihen. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen können die Kirchen in Deutschland selbst entscheiden, ob sie die Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern

  • einseitig durch kirchliche Weisungen (sog. „erster Weg“) regeln wollen oder
  • durch (echte) Tarifverträge, die mit Gewerkschaften ausgehandelt werden („zweiter Weg“) oder schließlich
  • durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die ähnliche Regelungen wie Tarifverträge enthalten, aber von innerkirchlichen Kommissionen ohne Gewerkschaftsbeteiligung geschaffen werden („dritter Weg“).

Die Kirchen in Deutschland lehnen zwar den „ersten Weg“ allgemein ab, sind aber bei der Wahl zwischen dem zweiten und dem dritten Weg nicht so klar festgelegt. Zwar regeln die Einrichtungen der katholischen Kirche und der (katholischen) Caritas sowie die meisten evangelischen Landeskirchen und ihre Diakonischen Werke die Arbeitsbedingungen durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und praktizieren damit den dritten Weg. Allerdings schert hier eine Minderheit von evangelischen Landeskirchen bzw. Diakonischen Werken aus, indem sie Tarifverträge anwenden. Diese Tarifverträge haben sie wie ganz „normale“ Arbeitgeber mit Gewerkschaften abgeschlossen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Streiks gegenüber kirchlichen Einrichtungen jedenfalls dann unzulässig, wenn (!) sich diese Einrichtungen für den dritten Weg entschieden haben und demgemäß AVR anwenden (so Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 03.03.2010, 3 Ca 2958/09 - Rn.101). Denn Streiks hätten keinen Sinn, wenn Tarifverträge ohnehin aufgrund der Wahl des dritten Wegs ausgeschlossen sind. Rechtlich bisher nicht klar entschieden und daher umstritten ist aber die Frage, ob die Gewerkschaften kirchliche Einrichtungen auch dann nicht bestreiken dürfen, wenn sich die bestreikte kirchliche Einrichtung für den zweiten Weg bzw. für die Anwendung von Tarifverträgen entschieden hat. Zu dieser Frage musste vor kurzem das Arbeitsgericht Hamburg Stellung nehmen (Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10).

Der Fall des Arbeitsgerichts Hamburg: Streiks im "Weinberg des Herrn"

In Nordeutschland vertritt der "Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)" die arbeitsrechtlichen Interessen der in ihm organisierten zur evangelischen Kirche gehörenden Arbeitgeber. Da die im VKDA-NEK organisierten Arbeitgeber den zweiten Weg praktizieren, gehört es zu den Aufgaben des Verbandes, durch Tarifverträge einheitliche Arbeitsbedingungen in der nordelbischen Landeskirche und ihrer Diakonie zu fördern. Mitglieder des VKDA-NEK sind neben der verfassten Kirche die landeskirchlichen Diakonischen Werke.

Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) verhandelte seit 2007 mit dem VKDA-NEK über einen Ärztetarifvertrag. Nachdem man damit über Jahre hinweg nicht vorankam, organisierte der MB im August 2009 einen Warnstreik.

Der VKDA-NEK zog daraufhin vor Gericht und verklagte den MB auf Unterlassung von Streiks. Zur Begründung argumentierte der VKDA-NEK, dass der in den Mitgliedseinrichtungen praktizierte christliche Dienst am Nächsten nicht zum Zwecke der kampfweisen Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen ausgesetzt werden könne. Denn der Gedanke der christlichen Dienstgemeinschaft, so der VKDA-NEK, prägt die Arbeit in den Einrichtungen seiner Mitglieder. Alle arbeiteten gemeinschaftlich „im Weinberg des Herrn“.

Arbeitsgericht Hamburg: Wenden kirchliche Einrichtungen Tarifverträge an, dürfen sie auch bestreikt werden

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied zugunsten der Ärztegewerkschaft und wies die Klage ab. Denn das Streikrecht der Gewerkschaft, so das Gericht, war im vorliegenden Streitfall höher zu bewerten als das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bzw. des VKDA-NEK und seiner Einrichtungen.

Zur Begründung verweist das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf, dass es hier um die Rechtmäßigkeit eines Streiks ging, von dem kirchliche Einrichtungen betroffen waren, die sich für das Regelungsinstrument des Tarifvertrags und damit für den zweiten Weg entschieden hatten. Mit dieser Grundentscheidung akzeptierten der VKDA-NEK bzw. seine Einrichtungen das Tarifvertragssystem. Dieses aber ist, so das Arbeitsgericht Hamburg, „grundsätzlich geprägt vom Arbeitskampf“. Außerdem können sich im Rahmen des Tarifsystems beide Tarifparteien auf Art. 9 Abs. 3 GG bzw. auf die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie berufen. Mit der Entscheidung für den zweiten Weg nahmen der VKDA-NEK und seine Einrichtungen demzufolge auch Grundrechte in Anspruch, die sie sonst, d.h. bei Anwendung des dritten Wegs, nicht hätten. Dass der VKDA-NEK aus religiösen Gründen freiwillig auf einen Teil der Koalitionsfreiheit verzichtete, indem er Aussperrungen als Arbeitgeber-Kampfmaßnahme ablehnte, hat nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht zur Folge, dass die Arbeitnehmerseite ihrerseits kein Streikrecht hätte.

Auch die Berufung auf das Schlichtungsverfahren, das der VKDA-NEK der Gewerkshaft angeboten hatte, überzeugte das Arbeitsgericht Hamburg nicht. Denn ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag ist aufgrund der starken Rolle des Schlichters nicht mit einem frei und damit unter Einschluss von Streikdrohungen vereinbarten Tarifvertrag gleichzustellen.

Fazit: Im Ergebnis ist dem Arbeitsgericht Hamburg zuzustimmen. Bei der Regelung von Arbeitsbeziehungen geht es nicht nur und auch nicht in erster Linie um religiöse Fragen, sondern primär um weltliche Dinge. Hier haben kirchliche Einrichtungen die freie Wahl, welche Art der rechtlichen Regulierung sie anwenden wollen. Entscheiden sie sich freiwillig für das Tarifvertragssystem, wäre es widersprüchlich, sich Streikmaßnahmen generell zu verbitten. Wenn das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg im weiteren Instanzenzug bestätigt werden sollte, steht fest, dass es Gewerkschaften nicht allgemein verboten ist, die Mitgliedseinrichtungen eines kirchlichen Arbeitgeberverbandes zu bestreiken. Vielmehr sind Arbeitskämpfe auch "im Weinberg des Herrn" erlaubt, wenn sich der bestreikte kirchliche Arbeitgeber seinerseits für den Tarifvertrag als Regelungsinstrument bzw. für den zweiten Weg entschieden hat. Sieht ein Grundlagentarifvertrag vor, dass Arbeitskämpfe generell unzulässig sind, muss dem die Gewerkschaft erst einmal zustimmen, d.h. bis zu einer solchen Zustimmung sind Streiks nicht allgemein ausgeschlossen.

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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

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