Ob und in welcher kirchlichen Einrichtung ein Streikverbot besteht, hängt davon ab, ob die jeweilige Einrichtung bzw. die Kirche, zu der die Einrichtung gehört, ihre Arbeitsbeziehungen entsprechend dem sog. „dritten Weg“ regelt oder nicht.
So haben sich die katholische Kirche und die von ihr getragene karitative Organisation - die Caritas - für den dritten Weg entschieden. Das gilt auch für die meisten diakonischen Werke und Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Auch sie praktizieren den Dritten Weg. Daher sind in diesen Einrichtungen Streiks nach herrschender Meinung verboten.
„Dritter Weg“ heißt: Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten, Sonderzahlungen, Unkündbarkeitsvorschriften usw. werden nicht in Tarifverträgen, sondern in tarifähnlichen Regelungswerken festgelegt, den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Und über die AVR wiederum entscheiden innerkirchliche, paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzte Gremien. Kommt es in diesen Gremien zu keiner Einigung, wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt.
Der sog. dritte Weg heißt so, weil er die Alternative zum ersten und zum zweiten Weg ist.
Mit „erster Weg“ ist gemeint, dass der kirchliche Dienstherr über die Arbeitsbedingungen allen entscheidet, d.h. ähnlich wie der Staat, der die Arbeitsbedingungen seiner Beamten auch nicht per Tarifvertrag oder per Arbeitsvertrag regelt, sondern einseitig-hoheitlich mit Beamtengesetzen.
Der zweite Weg besteht darin, dass der kirchliche Dienstgeber wie ein normaler privater Arbeitgeber auftritt, d.h. mit Gewerkschaften ganz normale Tarifverträge verhandelt und vereinbart.
Streiks und ein Streikrecht der Arbeitnehmer haben in Einrichtungen, die dem dritten Weg folgen, nach herrschender Meinung keine Daseinsberechtigung, da Streiks nur erlaubt sind, um Tarifverträge zu erzwingen. Und wo es keine Tarifverträge gibt, darf auch nicht gestreikt werden.
Von dieser allgemeinen Linie in der Rechtsprechung ist ein Ausreißer-Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm abgewichen. Diesem Urteil zufolge, das Anfang 2011 erging, hat die Entscheidung einer Gliedkirche der EKD für den dritten Weg nicht zur Folge, dass in deren Einrichtungen ein allgemeines Streikverbot gilt (LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, 8 Sa 788/10). Gegen dieses LAG-Urteil ist die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, das über diesen Fall voraussichtlich im Jahre 2012 entscheiden wird (AZ: 1 AZR 179/11).
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche haben mit Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden ein kirchengemäß modifiziertes Tarifvertragssystem vereinbart. Hier gelten daher echte Tarifverträge.
Ob man aber diese Variante des Arbeitsrechts dem zweiten Weg zuordnen kann oder nicht, darüber gehen die Meinungen auseinander. Denn immerhin haben auch diese beiden Gliedkirchen der EKD durch kirchengesetzliche bzw. tarifvertragliche Regelungen Maßnahmen des Arbeitskampfes ausgeschlossen. Daher hat die oben erwähnte Synode der EKD auf ihrer Jahrestagung in Magdeburg 2011 dieses kirchengemäß modifizierte Tarifvertragssystem als „Variante des Dritten Weges“ bezeichnet (Begründung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie - Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ARGG-Diakonie-EKD).
Das ist derzeit umstritten. Die besseren Argumente sprechen dafür. Denn da sich diese evangelischen Gliedkirchen für die Anwendung von Tarifverträgen entschieden haben, die sie mit der Gewerkschaft aushandeln, müssen sie und die ihnen angeschlossenen diakonischen Einrichtungen auch mit Streiks leben: Wer Tarife will, darf Streiks nicht kategorisch ablehnen.
Das hat vor kurzem das LAG Hamburg bestätigt (LAG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 83/10 – wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/065: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Tarifbindung). Gegen dieses Urteil, mit dem die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche im Streit über die Zulässigkeit von Streiks in ihren Einrichtungen den kürzeren gezogen hat, ist derzeit die Revision beim BAG anhängig (AZ: 1 AZR 611/11). Auch über diesen Fall wird das BAG voraussichtlich 2012 entscheiden.
In den Medien wurde berichtet, dass die Synode der EKD am 09.11.2011 in Magdeburg ein Streikverbot für Diakonie-Mitarbeiter beschlossen oder bekräftigt hätte. Das stimmt allerdings nicht, denn in Wahrheit hat sich nichts geändert.
Zwar hat die Synode ein Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD) beschlossen. Das ARGG-Diakonie-EKD besteht aber nur aus acht Paragraphen und enthält nichts Neues. Vielmehr schreibt das Gesetz den Dritten Weg als Muster bzw. Vorbild fest. In § 2 Abs.2 Sätze 3 bis 6 heißt es dazu:
„Die Festlegung der Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse erfolgt in einer paritätisch gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission. In der Arbeitsrechtlichen Kommission ist jede Seite gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. Entscheidungen sollen im Konsens angestrebt werden und werden durch Mehrheitsentscheidungen getroffen. Sachkonflikte werden durch ein faires und verantwortungsvolles Vermittlungsverfahren statt durch Streik und Aussperrung verbindlich entschieden.“
Mit der Festlegung auf den Dritten Weg werden den Gliedkirchen der EKD keine verbindlichen Vorgaben gemacht, so dass auch die o.g. beiden Gliedkirchen, die Tarifverträge anwenden, daran nicht gehindert werden. Denn das ARGG-Diakonie-EKD gilt in den Gliedkirchen der EKD erst nach deren Zustimmung, die mit Abweichungen in Einzelheiten erklärt werden kann.
Theoretisch drohen arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen, im Wiederholungsfall möglicherweise sogar verhaltensbedingte Kündigungen.
Allerdings gibt es derzeit eine Diskussion darüber, ob nicht die in Art.11 Abs.1 der Euroäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Koalitionsfreiheit und das Streikrecht als einer ihrer wesentlichen Aspekte in Deutschland auch dann zu beachten sind, wenn nach deutschem Recht ein Streikrecht eindeutig nicht gegeben ist wie insbesondere bei den Beamten.
Hier sagen einige Gerichte, dass das für deutsche Beamte geltende Streikverbot zwar zu beachten ist, dass ein Verstoß dagegen allerdings wegen Art.11 EMRK keine disziplinarischen Sanktionen zur Folge haben darf (so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O – wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 11/110: Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe). Möglicherweise wird dieser Ansatz von den Arbeitsgerichten aufgegriffen mit der Folge, dass zumindest Kündigungen wegen verbotener Streiks von Diakoniemitarbeitern nicht durchgehen.
Letztlich müssen sich kirchliche Arbeitgeber auch überlegen, ob sie mit rechtlichen Sanktionen gegen streikende Mitarbeiter nicht die öffentliche Meinung gegen sich aufbringen.
Dass die Kirchen auf die Regelungen des dritten Wegs pochen können und auf das daraus folgende Streikverbot, liegt an ihrer verfassungsrechtlichen Sonderrolle, d.h. an ihrem Selbstbestimmungsrecht als Religionsgemeinschaft. Dieses Recht ist in Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankert.
Diese Verfassungsbestimmungen sehen vor, dass Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleihen. Ein vergleichbares Recht gibt es für normale Unternehmen bzw. Arbeitgeber nicht.
Art.9 Abs.3 GG gewährleistet die Koalitionsfreiheit. Das ist das (Grund-)Recht, sich zu Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenzuschließen, und das (Grund-)Recht, mit Hilfe solcher Organisationen auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einfluss zu nehmen. Dass dieser selbstbestimmte Einfluss der arbeitenden Menschen auf die für sie wichtigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen immer per Tarifvertrag genommen werden muss, steht nicht im GG.
Daher können sich Beamte z.B. selbstverständlich unter Berufung auf Art.9 Abs.3 GG zu Koalitionen zusammenschließen und versuchen, mit ihrer Hilfe auf ihre Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen. Diese werden aber durch Beamtengesetze geregelt und eben nicht durch Tarifverträge. Ähnliches gilt für Soldaten und Richter. Und nach bisherigem Rechtsverständnis eben auch für Kirchenmitarbeiter, falls ihr Dienstgeber sich für den dritten Weg entschieden hat.
Von daher stellt sich die Frage gar nicht, welches Grundrecht schwerer wiegt, da es im GG kein allgemeines Grundrecht auf Tarifvertragsverhandlungen gibt oder gar ein allgemeines Grundrecht auf Streik.
Vermutlich wird die Rechtsprechung bei diesen Rechtsgrundsätzen bleiben, obwohl es immer wieder mal Ausreißer gibt. Wie erwähnt hat das LAG Hamm Anfang des Jahres entschieden, dass diakonische Einrichtungen auch dann bestreikt werden können, wenn sie sich für den dritten Weg entschieden haben (Urteil vom 13.01.2011, 8 Sa 788/10). Das BAG, bei dem derzeit die Revision anhängig ist, wird da voraussichtlich nicht mitmachen.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di versucht seit längerem, mit kirchlichen - vor allem mit diakonischen - Einrichtungen echte Tarifverträge abzuschließen, was normale Tarifverhandlungen samt Streikrecht beinhalten würde. Die diakonischen Werke und Einrichtungen weigern sich bislang standhaft. Für die ver.di fragt sich daher, was tun.
Nicht mehr mitspielen: Aufgrund dieses Konflikts hat die ver.di die arbeitsrechtliche Kommission in Niedersachsen seit dem Ende ihrer letzten Amtszeit im April 2011 nicht mehr mit Mitgliedern besetzt, d.h. die Arbeitnehmerbank ist leer und die Kommission daher seit April verhandlungsunfähig. Dies betrifft immerhin rund 40 000 Beschäftigte in der Diakonie in Niedersachsen. Daran zeigt sich, dass die Kirche den dritten Weg nur gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern beschreiten kann: Wenn die Gewerkschaft nicht mehr will, gibt es keinen dritten Weg. Dadurch kann die Gewerkschaftsseite Druck auf die kirchlichen Arbeitgeber ausüben.
Demonstrieren: Wer nicht streiken darf, darf immerhin demonstrieren: So haben Arbeitnehmer in Hannover Ende November für eine Ablösung des kirchlichen Arbeitsrechts durch klassische Tarifverträge mit einem Streikrecht demonstriert. Zu dem Protest am Diakoniekrankenhaus Henriettenstift aufgerufen hatten die Gewerkschaften ver.di und der Marburger Bund.
Haustarifverträge abschließen: Zwar lehnen die meisten diakonischen Werke, in denen die einzelnen Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime usw.) als Mitglieder organisiert sind, entsprechend dem „dritten Weg“ Tarifverträge ab, aber vielleicht gelingt es ja, unmittelbar mit einzelnen diakonischen Einrichtungen Tarifverträge abzuschließen. Angeblich soll sich das Evangelische Krankenhaus in Oldenburg dazu bereit erklärt haben.
Die rechtliche Möglichkeit dazu besteht, da diakonische Einrichtungen juristisch selbständige Rechtspersonen sind, meist GmbHs, Stiftungen oder Vereine. Zwar steht den tarifwilligen Abweichlern vom dritten Weg dann ein Streit mit ihrem diakonischen Werk ins Haus, doch kann sich wohl kein diakonisches Werk den Ausschluss einer Mitgliedseinrichtung erlauben, nur weil diese mit der Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abgeschlossen hat.
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Letzte Überarbeitung: 19. März 2012