Die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen haben ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht.
Dieses Recht beruht auf Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach zufolge können die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleihen.
Aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen können die Kirchen - jedenfalls nach dem bisher herrschenden Verfassungsverständnis - selbst darüber entscheiden,
- ob sie die Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern einseitig durch kirchliche Weisungen regeln wollen (sog. „erster Weg“),
- oder ob sie Tarifverträge mit Gewerkschaften aushandeln wollen („zweiter Weg“),
- oder ob sie Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) anwenden wollen, die ähnliche Regelungen wie Tarifverträge enthalten, aber von innerkirchlichen Kommissionen ohne Gewerkschaftsbeteiligung geschaffen werden („dritter Weg“).
Die Einrichtungen der katholischen Kirche und der Caritas sowie die meisten evangelischen Landeskirchen und ihre diakonischen Werke folgen dem dritten Weg, d.h. sie regeln die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
Mit Streiks wollen Gewerkschaften die Arbeitgeberseite zu tarifvertraglichen Zugeständnissen bewegen. Als Mittel zum Zweck einer tarifvertraglichen Einigung sind Streiks daher ein Teilaspekt der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit.
Die Koalitionsfreiheit gibt Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Recht, die „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln. Und indem sie das mit dem Mittel des Tarifvertrags tun, haben sie die Freiheit, Tarifverträge nach ihrem Gutdünken abzuschließen, d.h. sie genießen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG Tarifautonomie (= Tarifvertragsfreiheit).
Weil die Arbeitgeberseite die Gewerkschaften ohne die rechtliche Möglichkeit des Streiks nicht als einen gleichgewichtigen Verhandlungspartner ernstnehmen würde, ist auch die Streikfreiheit im Rahmen von Tarifverhandlungen als Teil des Koalitionsgrundrechts bzw. der Tarifautonomie von Art. 9 Abs. 3 GG mit geschützt.
Fraglich und umstritten ist, ob die oben wiedergegebene Rechtfertigung von Streiks auch dann gilt, wenn kirchliche Einrichtungen bestreikt werden sollen.
Sieht man sich die oben genannten drei "Wege" des Kirchenarbeitsrechts an, die für die Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen in Betracht kommen und die sie teilweise bei der Ausgestaltung ihres "Kirchenarbeitsrechts" beschritten haben, so passen Streiks hier nicht hinein, jedenfalls nach dem Selbstverständnis der Kirchen:
Für den ersten Weg gilt das offensichtlich, denn er besteht schlicht in der Verweigerung jeder Form der Sozialpartnerschaft mit den Gewerkschaften. Das heißt aber praktisch nicht viel, weil der erste Weg von den Kirchen bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern nicht befolgt wird, sondern nur ein juristisches Denkmodell ist.
Für den dritten Weg ist das auch ziemlich klar, jedenfalls aus der Sicht der Kirchen. Denn „dritter Weg“ heißt ja, dass Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten, Sonderzahlungen, Unkündbarkeitsvorschriften usw. gerade nicht durch Tarifverträge geregelt werden, sondern in tarifähnlichen Regelungswerken festgelegt sind, den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
Und über die AVR wiederum entscheiden innerkirchliche, paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzte Gremien. Kommt es in diesen Gremien zu keiner Einigung, wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Gewerkschaften sind dabei - bisher jedenfalls - außen vor.
Beim zweiten Weg kann man allerdings der Meinung sein, dass Streiks zulässig sind. Denn wer ja zum Tarifvertrag sagt, sollte auch ja zum Streik sagen. Aber die Kirchen machen auch hier nicht mit. Vielmehr schließen die Grundlagentarifverträge der Kirchen, die den zweiten Weg anwenden, den Streik zugunsten von Schlichtungsverfahren aus.
Denn die auf christlichen Prinzipien beruhende Dienstgemeinschaft ist mit Arbeitskämpfen schlechthin unvereinbar, so jedenfalls die Argumentation der Kirchen. Daher betonen die Vertreter der Kirchen beim Thema Streikrecht auch immer, dass sie den Arbeitskampf generell ablehnen und daher auch niemals, falls sie bestreikt werden sollten, zum Gegenmittel der Aussperrung greifen würden.
Ja, einige wenige.
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche haben mit Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden ein kirchengemäß modifiziertes Tarifvertragssystem vereinbart. Hier gelten daher echte Tarifverträge.
Ob man diese Variante des Arbeitsrechts aber überhaupt dem zweiten Weg zuordnen kann oder nicht, darüber gehen die Meinungen auseinander. Denn immerhin haben auch diese beiden Gliedkirchen der EKD durch kirchengesetzliche bzw. tarifvertragliche Regelungen Maßnahmen des Arbeitskampfes ausgeschlossen.
Daher hat die Synode der EKD auf ihrer Jahrestagung in Magdeburg 2011 dieses kirchengemäß modifizierte Tarifvertragssystem als „Variante des Dritten Weges“ bezeichnet (Begründung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie - Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ARGG-Diakonie-EKD).
In den Medien wurde berichtet, dass die Synode der EKD am 09.11.2011 in Magdeburg ein Streikverbot für Diakonie-Mitarbeiter beschlossen hätte. Das stimmt allerdings nicht ganz, denn in Wahrheit hat sich gar nichts geändert.
Zwar hat die Synode ein Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD) beschlossen. Das ARGG-Diakonie-EKD besteht aber nur aus acht Paragraphen und enthält nichts Neues. Vielmehr schreibt das Gesetz den Dritten Weg als Muster bzw. Vorbild fest. In § 2 Abs.2 Sätze 3 bis 6 heißt es dazu:
„Die Festlegung der Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse erfolgt in einer paritätisch gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission. In der Arbeitsrechtlichen Kommission ist jede Seite gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. Entscheidungen sollen im Konsens angestrebt werden und werden durch Mehrheitsentscheidungen getroffen. Sachkonflikte werden durch ein faires und verantwortungsvolles Vermittlungsverfahren statt durch Streik und Aussperrung verbindlich entschieden.“
Mit der Festlegung auf den Dritten Weg werden den Gliedkirchen der EKD keine verbindlichen Vorgaben gemacht, so dass auch die o.g. beiden Gliedkirchen, die Tarifverträge anwenden, daran nicht gehindert werden. Denn das ARGG-Diakonie-EKD gilt in den Gliedkirchen der EKD erst nach deren Zustimmung, die mit Abweichungen in Einzelheiten erklärt werden kann.
Keines von beiden. Hier besteht ein Grundrechtskonflikt.
Wenn man die religiösen Gründe für eine generelle Ablehnung des Arbeitskampfes so ernst nimmt, wie die Kirchen sie vortragen, bleibt von der Koalitionsfreiheit und dem Streikrecht der Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen nichts übrig. Die bisherige Praxis des dritten Weges macht die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften im kirchlichen Bereich praktisch zunichte und lässt ihnen auch keinen Raum für die Mitgliederwerbung.
Umgekehrt bleibt vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und der christlich geprägten Dienstgemeinschaft so gut wie nichts übrig, wenn man Streiks auch gegen kirchliche Einrichtungen zulässt. Denn Arbeitskämpfe sind nach Ansicht der Kirchen mit der christlichen Dienstgemeinschaft unvereinbar, und aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen muss an dieser Stelle die Ansicht der Kirchen maßgeblich sein.
Daher müssen beide grundrechtlich geschützten Positionen miteinander in Ausgleich gebracht werden. Verfassungsjuristen sprechen hier von "praktischer Konkordanz".
Wie diese praktische Konkordanz aussehen muss, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Grundsatzurteilen vom 20.11.2012 entschieden.
Das BAG hat mit einem o.g. Grundsatzurteil vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt:
- Streiks gegen kirchliche Einrichtungen, die den dritten Weg anwenden, sind im Prinzip unzulässig. Gegen Einrichtungen, die dem dritten Weg folgen, "dürfen die Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen", so das BAG.
Allerdings gilt dieser Rechtsgrundsatz nur unter folgenden zwei Bedingungen, die die kirchlichen Einrichtungen derzeit (Dezember 2012) nicht erfüllen:
- Erstens müssen die Gewerkschaften in den arbeitsrechtlichen Kommissionen eine verhandlungsführende Rolle erhalten, damit Verhandlungen auf fachlich gleicher Augenhöhe mit der Arbeitgeberseite gewährleistet sind.
- Zweitens muss verhindert werden, dass Mitgliedseinrichtungen von den Mindestarbeitsbedingungen, die in diesen Kommissionen ausgehandelt werden, nach unten abweichen. Das ist derzeit rechtlich möglich. Und es geschieht auch in zunehmendem Maße, v.a. durch die Fremdvergabe von Leistungen an Drittfirmen, die an die AVR nicht gebunden sind.
Ja, das ist derzeit (Dezember 2012) rechtlich möglich.
Denn die o.g. beiden Bedingungen dafür, dass Streiks gegen kirchliche Einrichtungen des dritten Weges unzulässig sind, werden bisher von den Kirchen und ihren karitativen Einrichtungen nicht erfüllt.
Derzeit haben die Gewerkschaften nämlich in den arbeitsrechtlichen Kommissionen keine verhandlungsführende Rolle. Momentan ist es vielmehr so, dass die AVR zwar von paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzten innerkirchlichen Kommissionen beschlossen werden, doch führen die Gewerkschaften hier auf der Arbeitnehmerseite nicht die Verhandlungen. Sie haben nur eine beratende Rolle.
Das führt dazu, dass die Arbeitnehmerseite nicht durch juristisch und ökonomisch kompetente Gewerkschaftssekretäre repräsentiert wird, sondern von Arbeitnehmervertretern, die selbst Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtung sind.
Außerdem ist bislang auch nicht die zweite vom BAG aufgestellte Bedingung für ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen des dritten Weges erfüllt, nämlich die ausreichende rechtliche Absicherung der Umsetzung der AVR in den kirchlichen Einrichtungen. Diese können vielmehr auch "nach unten" von den AVR abweichen, jedenfalls durch die Fremdvergabe von Leistungen an Drittfirmen, die an die AVR nicht gebunden sind. Auch das müsste sich ändern, damit das vom BAG im Grundsatz anerkannte Streikverbot wieder zugunsten der Kirchen eingreift.
Theoretisch drohen arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen, im Wiederholungsfall möglicherweise sogar verhaltensbedingte Kündigungen.
Allerdings setzt das zumindest einmal voraus, dass der Streik, an denen sich Arbeitnehmer beteiligen, als solcher rechtswidrig ist. Und das ist nach dem oben erwähnten Grundsatzurteil des BAG vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 derzeit nicht der Fall, wenn der Streik gewerkschaftlich getragen ist.
Darüber hinaus ist das in Art.11 Abs.1 der Euroäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Streikrecht in Deutschland auch dann zu beachten, wenn nach deutschem Recht ein Streikrecht nicht gegeben ist wie insbesondere bei den Beamten.
Hier sagen einige Gerichte, dass deutsche Beamte zwar an das für sie geltende Streikverbot gebunden sind, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber wegen Art.11 EMRK keine disziplinarischen Sanktionen zur Folge haben darf (so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O – wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 11/110: Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe).
Möglicherweise greifen die Arbeitsgerichte diesen Ansatz auf und wenden ihn zugunsten der Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen an.
Im Ergebnis sind Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen, die den dritten Weg befolgen, daher doppelt vor rechtlichen Sanktionen wegen einer Streikteilnahme geschützt: Zum einen und vor allem durch das o.g. Grundsatzurteil des BAG vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 und zum anderen durch Art.11 Abs.1 EMRK.
Eigentlich sollte man meinen, dass die Gewerkschaften kirchliche Einrichtungen, die sich für den zweiten Weg und damit für die Anwendung von Tarifverträgen entschieden haben, auch bestreiken dürfen.
Denn Tarifverträge sind mit rechtlichen Vorteilen auch für die Arbeitgeberseite verbunden, weil in Tarifverträgen von vielen gesetzlichen Schutzvorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer bestehen, nach unten abgewichen werden kann. Und wer die Vorteile von Tarifverträgen in Anspruch nehmen möchte und mit den Gewerkschaften über Tarifverträge verhandelt, sollte Streiks nicht kategorisch ablehnen.
So hat im März 2011 das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einem Fall entschieden, in dem die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche die gerichtliche Feststellung begehrte, dass sie nicht bestreikt werden darf. Das LAG hat die Klage der Kirche abgewiesen (LAG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 83/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/065: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Tarifbindung).
Gegen dieses Urteil hat die Kirche Revision zum BAG eingelegt. Vor dem BAG hatte sie zwar auch keinen Erfolg, d.h. ihre Revision wurde zurückgewiesen, doch lag das nur daran, dass das BAG keine Gefahr weiterer Streiks erkennen konnte.
In der Sache selbst hat das BAG diesen Fall zum "Aufhänger" für sein o.g. Grundsatzurteil zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen des zweiten Weges genommen.
Und mit diesem Grundsatzurteil (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11) hat das BAG klargestellt, dass die Gewerkschaften kirchliche Einrichtungen, die den zweiten Weg befolgen, generell nicht bestreiken dürfen.
Zur Begründung stützt sich das BAG auf folgende Argumente:
- Die Gewerkschaften können sich auf dem zweiten Weg in ausreichendem Umfang "koalitionsmäßig betätigen", und zwar auch ohne Streikdrohung.
- Die Gewerkschaften führen die Verhandlungen mit der kirchlichen Arbeitgeberseite autonom und müssen "keine Rücksicht auf die Interessen von Nichtmitgliedern nehmen". Damit bleibt den Gewerkschaften "ein erhebliches Maß an Einflussnahme".
- Die Gewerkschaften können bei Tarifverhandlungen mit Einrichtungen, die dem zweiten Weg folgen, "unmittelbar und intensiv ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Zweckbestimmung nachkommen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu Gunsten ihrer Mitglieder zu beeinflussen".
- Weil in Einrichtungen des zweiten Weges das staatliche Tarifrecht gilt, ist die Verbindlichkeit von Tarifabschlüssen als Mindestarbeitsbedingung garantiert. Abweichungen zu Lasten gewerkschaftlich Organisierter sind den verbandsgebundenen diakonischen Dienstgebern nicht möglich.
- Aufgrund dieser Tarifbindung zugunsten der Gewerkschaftsmitglieder haben die Gewerkschaft in Einrichtungen des zweiten Weges ausreichende Möglichkeiten der Mitgliederwerbung.
Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht des BAG das Streikrecht gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurücktreten, wenn sich die kirchliche Einrichtung für den zweiten Weg entschieden hat.
Nein, im Ergebnis werden sich die bisher bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen dem ersten, dem zweiten und dem dritten Weg aufgrund der o.g. beiden Grundsatzurteile des BAG vom 20.11.2012 in Luft auflösen.
Denn mit dem Urteil, das den dritten Weg betrifft, hat das BAG die Kirchen und ihre Einrichtungen unter Reformdruck gesetzt. Sie haben es in der Hand, ihr kirchliches Sonder-Arbeitsrecht des dritten Weges so zu verändern, dass die vom BAG geforderten beiden Bedingungen erfüllt werden. Tun sie dies, sind Streiks gegen kirchliche Einrichtungen, die dem dritten Weg folgen, unzulässig. Tun sie dies nicht, können sie bestreikt werden.
Wahrscheinlich werden die Kirchen vor diesem Hintergrund über kurz oder lang die beiden vom BAG genannten Anforderungen an eine Reform des dritten Weges erfüllen, d.h. sie werden im Rahmen des dritten Weges die Verhandlungsführung der Gewerkschaften beim Aushandeln der AVR gewährleisten und die AVR als zwingende Mindestarbeitsbedingungen rechtlich stärken. Ist das einmal geschehen, unterscheiden sich zweiter und dritter Weg praktisch kaum mehr voneinander:
- In beiden Fällen sitzen die Gewerkschaften am Verhandlungstisch, wenn AVR bzw. Tarifverträge ausgehandelt werden sollen.
- In beiden Fällen enthalten die AVR bzw. die Tarifverträge rechtlich zwingende Mindestarbeitsbedingungen.
- In beiden Fällen dürfen die Gewerkschaften nicht streiken.
Bleibt der sog. erste Weg, der aber wie erwähnt nur ein juristisches Denkmodell ist und von den Kirchen bei der Ausgestaltung des Arbeitsrechts bislang nicht angewandt wurde. Er ist in der heutigen Zeit sicher keine denkbare rechtliche Rückzugsposition der Kirchen mehr.
Und sollten die Kirchen ihn trotzdem anzuwenden versuchen, könnten die Gewerkschaften sie bestreiken. Denn die Argumente, die das BAG für das Streikrecht in Einrichtungen des dritten Weges vorgebracht hat, gelten auch für den theoretisch denkbaren Fall der Anwendung des ersten Weges.
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Letzte Überarbeitung: 1. Dezember 2012