|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/185 Flashmob-Aktionen sind zulässig.
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht bestätigt Gewerkschaft
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08
09.10.2009. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass so genannte Flashmob-Aktionen im Rahmen eines gewerkschadftlichen Streiks nicht generell zulässig sind.
Auch eine konkrete Flashmob-Aktion vom Dezember 2007, die die Gewerkschaft ver.di im Rahmen eines Tarifkonflikts im Berliner Einzelhandel organisierte und die zur Folge hatte, dass ein Einzelhandelsgeschäft für etwa eine Stunde durch den massenhaften Ansturm von Scheinkunden lahmgelegt wurde, wurde vom BAG nicht als zu weitgehend angesehen: BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Obwohl Streiks, die von einer Gewerkschaft zur Erzwingung eines Tarifvertrags geführt werden, als Bruch des Arbeitsvertrags an sich gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstoßen, sind sie rechtlich erlaubt, da sie von der Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer und der Gewerkschaft (Art.9 Abs.3 Grundgesetz - GG) abgedeckt sind. Denn ohne das Recht zum Streik bzw. ohne glaubwürdige Streikdrohung wären die von den Gewerkschaften aufgestellten Tarifforderungen kaum mehr als „kollektives Betteln“, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Entscheidungen deutlich herausgestellt hat. Und da das Aushandeln von Tarifverträgen von der Koalitionsfreiheit umfasst ist, muss dies auch für Streiks gelten, da diese ein notwendiges Machtmittel im Rahmen von Tarifverhandlungen sind. Im Ergebnis laufen diese Rechtsgrundsätze auf ein an Tarifverhandlungen gebundenes „Recht zum (begrenzten) Rechtsbruch“ hinaus.
Obwohl das Streikrecht an sich allgemein anerkannt ist, ist die Zulässigkeit konkreter Streiks und streikbegleitender Aktionen bei vielen und vor allem bei hart geführten Tarifkonflikten umstritten und zuweilen sogar Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Denn Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände tun sich verständlicherweise schwer mit der Einsicht, dass das gezielte Lahmlegen von Betrieben in der Absicht der wirtschaftlichen Schädigung erlaubt sein soll. Hinzu kommt, dass Streikaktionen hin und wieder eskalieren und sich dann hart an der Grenze der Nötigung (z.B. von Streikbrechern, Kunden oder Lieferanten) oder des Hausfriedensbruchs (bei Betriebsbesetzungen) bewegen. Juristisch fragt sich in solchen Fällen, ob die Streikaktion „verhältnismäßig“ ist.
Diese Frage stellt sich auch bei sog. Flashmob-aktionen, mit denen Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen unter Druck gesetzt werden sollen. Bei einem Flashmob stürmen plötzlich viele (Schein-)Kunden in den Laden und legen den Betrieb lahm, indem sie massenhaft Bestellungen aufgeben oder das Servicepersonal in anderer Weise beanspruchen. An einem Flashmob beteiligen sich, anders als das bei einem „normalen“ Streik der Fall ist, oft auch Personen, die weder Mitglied der Gewerk-schaft sind noch Arbeitnehmer des vom Flashmob betroffenen Betriebs.
Zu der Frage, ob streikbegleitende Flashmobaktionen im Einzelhandel erlaubt sind, hat vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) Stellung bezogen (Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08).
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di führte im Dezember 2007 Arbeitskampfmaßnahmen im Berliner Einzelhandel durch und rief dabei zu einer Flashmobaktion auf. Betroffen war ein Einzelhandelsbetrieb in Berlin. An der Aktion beteiligten sich etwa 40 Personen für knapp eine Stunde.
Die an der Aktion beteiligten Personen tauchten dabei plötzlich in dem Filialgeschäft auf, forderten eine der dort tätigen Arbeitnehmerinnen zum Streik auf und hängten ein Flugblatt auf. Sie kauften Pfennigsartikel und füllten Einkaufswagen mit Ware. Insgesamt wurden etwa 40 Einkaufswagen gefüllt und ohne Begründung oder mit dem Vorwand, das Geld vergessen zu haben, stehen gelassen. Eine der Teilnehmerinnen fuhr mit einem Einkaufswagen, der mit Kleinstartikeln gefüllt war, zur Kasse und gab dort zunächst an, bezahlen zu können. Nachdem die Kassiererin die Artikel mit einem Gesamtwert von 371,78 EUR gebongt hatte, erklärte sie, ihr Geld vergessen zu haben, und stellte den Einkaufswagen unter Beifall der übrigen Beteiligten an der Kasse ab.
Der Arbeitgeberverband ging daraufhin im Februar 2008 gerichtlich gegen ver.di vor mit dem Ziel, ihr den Aufruf zu derartigen Flashmobaktionen untersagen zu lassen. Aus seiner Sicht lag hier ein „Streikexzess“ vor, und zwar in Gestalt einer verbotenen Betriebsblockade, eines strafbaren Hausfriedensbruchs und einer Sachbeschädigung, da die Einkaufswagen von den Aktivisten teilweise mit verderblichen Lebensmitteln gefüllt wurden. Hier konnte ver.di allerdings darauf verweisen, dass man in dem Aufruf zum Flashmob gebeten hatte, keine Frischware in die Einkaufswagen zu legen.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 01.04.2008, 34 Ca 2402/08) und das in der zweiten Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.09.2008, 5 Sa 967/08) wiesen die Klage des Arbeitgeberverbandes ab.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG betonten dabei die grundrechtlich abgesicherte Freiheit der Gewerkschaft bei der Wahl ihrer Arbeitskampfmittel, d.h. das Recht, neben dem Streik auch andere Kampfmittel einzusetzen. Die Flashmobaktion sah das LAG auch deshalb als zulässig an, weil keine Betriebsblockade vorgelegen habe.
Das BAG bestätigte das Urteil des LAG und entschied damit ebenfalls zugunsten der Gewerkschaft ver.di, die damit über drei Instanzen gewonnen hatte.
Soweit man dies der derzeit vorliegenden Pressemitteilung des BAG entnehmen kann, war für das BAG wesentlich, dass der hier betroffene Arbeitgeber die Möglichkeit der Gegenwehr hatte. Dies unterschied die hier streitige Flashmobaktion von einer Betriebsblockade. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber nämlich durch Ausübung seines Hausrechts oder durch eine kurzfristige Betriebsschließung dem Flashmob ein Ende setzen. Da dem Arbeitgeber bei Flashmobaktionen dieser Art somit Abwehrmöglichkeiten bleiben, sind sie nicht generell unverhältnismäßig und daher auch nicht allgemein verboten.
Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, da das in Art.9 Abs.3 GG verankerte Grund-recht der Gewerkschaft zum Arbeitskampf nicht mit dem Streikrecht identisch ist, sondern auch andere Arbeitskampfformen umfasst. Auch Boykottmaßnahmen oder Flashmobaktionen sind vom Koalitionsgrundrecht gedeckt, da die Gewerkschaften (wie auch die Arbeitgeberverbände) rechtlich frei sind in der Wahl ihrer Arbeitskampfmittel (Mittelwahlfreiheit als Teil der Arbeitskampffreiheit).
Fazit: Liegen im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik vor, kann sich die Gewerkschaft auch dazu entscheiden, anstelle oder in Kombination mit einem Streik Flashmobaktionen durchzuführen. Dies gilt jedenfalls dann, solange der Flashmob nicht mit vorhersehbaren Sachbeschädigungen verbunden ist und sich nicht so viele Personen daran beteiligen, dass es zu einer völligen Betriebsblockade kommt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
|
|
 |
|