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Arbeitsrecht aktuell: 09/211 Bei Streik Brief an die Familie
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Die Arbeitskampfempfehlungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks (BIV)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
16.11.2009. Wollen Gewerkschaften einen Tarifvertrag durchsetzen, steht ihnen dafür das Mittel des Streiks zur Verfügung. Obwohl Streiks „eigentlich“ Rechte des Arbeitgebers verletzen, etwa das des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, das ihn vor zielgerichteten Einschränkungen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit schützt, oder auch das Hausrecht des Arbeitgebers, ist ein Streik grundrechtlich durch Art. 9 Grundgesetz (GG) geschützt und daher auch im Privat- bzw. Arbeitsrecht erlaubt.
Daher darf ein Arbeitnehmer, der sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, nicht mit Strafen belegt werden, d.h. verhaltensbedingte Kündigungen oder Abmahnungen als Sanktion für eine Streikbeteiligung sind unzulässig. Auf der anderen Seite kann auch der Arbeitgeber das grundrechtlich geschützte Recht zum Arbeitskampf für sich in Anspruch nehmen, d.h. er darf versuchen, die Streikenden zum Aufgeben zu bewegen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen des Arbeitgebers sind daher nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie „eigentlich“ Rechte des Arbeitnehmers verletzen, wie beispielsweise durch eine (verhältnismäßige) Aussperrung das Recht auf Beschäftigung und auf Vergütung.
Die Gewerkschaften weichen bei Arbeitskämpfen immer wieder einmal von überkommenen Formen des Arbeitskampfes ab und greifen zu „kreativen“ Streikformen. Diese neuen Streikformen werfen dann auch immer die Frage ihrer Zulässigkeit auf, angefangen von den (inzwischen etablierten) Warnstreiks über die Betriebsblockaden bis hin zu so genannten „Flashmob-Aktionen“, über die das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich mit Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 entschieden hat (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/185: Flashmob-Aktionen sind zulässig).
Dass auch die Arbeitgeberseite hin und wieder neue „kreative“ Arbeitskampfformen anwendet und damit juristische Kontroversen auslöst, zeigt der aktuelle Streit über die Arbeitskampfempfehlungen des Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks (BIV).
Im Gebäudereinigerhandwerk sind vor allem die zwischen dem BIV bzw. den Landesinnungsverbänden und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Tarifverträge maßgeblich. Zu diesen gehört auch der allgemeinverbindliche „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ vom 9. Oktober 2007 (TV-Mindestlohn). Er ist mittlerweile zum 01.10.2009 ausgelaufen.
In den Verhandlungen für einen neuen TV-Mindestlohn forderte die IG-Bau eine Lohnerhöhung um 8,7 Prozent bei einer kurzen Laufzeit des Tarifvertrages, die Anhebung der Gehälter in Ostdeutschland auf Westniveau und eine tarifliche betriebliche Altersvorsorge für die Gebäudereiniger. Eine Einigung mit dem BIV, der eine Lohnerhöhung von drei Prozent bei einer Laufzeit des Tarifvertrages bis 2011 anbot, konnte zunächst nicht erzielt werden. Ab dem 20.10.2009 traten die Gebäudereiniger deshalb in einen unbefristeten Streik. Täglich sollten in verschiedenen Städten bis zu 2.000 Gebäudereiniger streiken. Dies sollte unangekündigt geschehen, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu nehmen, die Streikenden durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Betroffen waren u.a. Flughäfen, Büros und Altenheime (tagesschau.de vom 20.10.2009: „134 Gebäude bleiben ungeputzt).
Mittlerweile haben BIV und IG Bau eine Einigung erzielt. Der Mindestlohn für die unterste Tarifgruppe wird jetzt im Westen von 8,15 EUR auf 8,55 EUR angehoben, im Osten von 6,55 EUR auf 7,00 EUR. Im Westen sollen die Löhne ab Januar 2010 um 3,1 Prozent, im Osten um 3,8 Prozent erhöht werden. Ein Jahr später soll es eine nochmalige Lohnerhöhung im Westen um 1,8 Prozent, im Osten um 2,5 Prozent geben (tagesschau.de vom 29.10.2009: „Gebäudereiniger bekommen mehr Geld“).
Während des Gebäudereinigerstreiks hatte der Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks ein „Merkblatt“ für Arbeitgeber herausgegeben. Dort wird Arbeitgebern geraten, den gesamten Streikablauf mit Kamera oder Fotoapparat zu dokumentieren. Wenn der Streik länger dauert, so der BIV, sollen Briefe an die Privatadresse der streikenden Arbeitnehmer geschickt werden, um durch Einflussnahme auf Familienangehörige beginnende Streikmüdigkeit zu verstärken.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen hielt diese Gegenmaßnahmen für datenschutzrechtlich unzulässig oder jedenfalls für „bedenklich“. Klaus-Dieter Körner von der IG-Bau kündigte an, man werde die Streikenden sofort abziehen und Strafantrag stellen, wenn jemand „mit der Kamera auftauchen“ sollte (Frankfurter Rundschau online: „Streik darf nicht gefilmt werden“).
In der Tat dürfte das Filmen einzelner Arbeitnehmer beim Streiken unzulässig sein. Damit wird nämlich erheblich in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Streikenden eingegriffen. Der einzelne gefilmte Arbeitnehmer muss zudem befürchten, dass der Arbeitgeber ihn identifizieren will, um ihn anschließend für seine Streikteilnahme zu maßregeln. Somit dürfte das Abfilmen von Streikaktionen eine unzulässige Einschüchterung der Streikbeteiligten darstellen.
Nicht ganz so eindeutig ist die Frage, ob das Anschreiben von Familienangehörigen gegen Datenschutzrecht verstößt. Hierbei handelt es sich um eine in der Vergangenheit schon des öfteren angewandte „Anti-Streik-Maßnahme“ der Arbeitgeberseite, die möglicherweise aber noch nie auf dem juristischen Prüfstand war. Zwar wird zunehmend die Wichtigkeit eines funktionierenden Datenschutzes erkannt und datenschutzrechtliche Eingriffe durch Private deshalb kritisch gesehen. Auf der anderen Seite geht es dem Arbeitgeber, anders als beim Abfilmen von Streikenden, hierbei um eine an sich von der Meinungsfreiheit und auch von der Arbeitskampffreiheit gedeckte kommunikative Einflussnahme auf die Gegenseite. Ob der „Brief an die Familie“ als Streikabwehrmaßnahme daher legal oder illegal ist, ist ungewiss.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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