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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 29.09.2008, 5 Sa 967/08

   
Schlagworte: Streik, Flashmob
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 5 Sa 967/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.09.2008
   
Leitsätze:

1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art 9 Abs 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel. (Rn.49)

2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen. (Rn.55)

3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde. (Rn.62)

4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist. (Rn.64)

5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken. (Rn.75)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin vom 01.04.2008, 34 Ca 2402/08
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08
Nachgehend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ber­lin-Bran­den­burg

 

Verkündet

am 29. Sep­tem­ber 2008

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

5 Sa 967/08

34 Ca 2402/08
Ar­beits­ge­richt Ber­lin

H., JAng
als Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le


Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In Sa­chen

pp

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, 5. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 29. Sep­tem­ber 2008
durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt M. als Vor­sit­zen­de
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herr H. und Herr Th.

für Recht er­kannt:

I. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 01.04.2008 – 34 Ca 2402/08 – wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

II. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

 

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T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten über die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, Auf­ru­fe zu so­ge­nann­ten „Flashmob“-Ak­tio­nen im Ar­beits­kampf zu un­ter­las­sen.

Der Kläger, des­sen Mit­glie­der Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men im Raum Ber­lin-Bran­den­burg sind, be­fand sich seit et­wa ei­nem Jahr in Ver­hand­lun­gen um ei­nen Ta­rif­ver­trag für den Ber­li­ner Ein­zel­han­del und in ei­nem dies­bezügli­chen Ar­beits­kampf mit der Be­klag­ten. Im De­zem­ber 2007 veröffent­lich­te der recht­lich un­selbständi­ge Lan­des­be­zirk Ber­lin-Bran­den­burg der Be­klag­ten u. a. auf sei­ner Home­page im In­ter­net ein Flug­blatt mit fol­gen­dem Wort­laut:

„Wunsch­lis­te der Ein­zelhänd­lerIn­nen an Ge­werk­schafts­mit­glie­der und al­le, die uns un­terstützen wol­len

- Bit­te kau­fe nicht in Fi­lia­len ein, die be­streikt wer­den! In­for­ma­tio­nen darüber erhältst Du in un­se­rem Fach­be­reich, Tel. … - Mei­de Sonn­tags­einkäufe und Einkäufe nach 20.00 Uhr!
- Sei freund­lich und rück­sichts­voll den Kol­le­gin­nen im Ver­kauf ge­genüber, be­son­ders in der Vor­weih­nachts­zeit! Ge­ra­de da ha­ben wir im Han­del al­le Hände voll zu tun.
- Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Ak­tio­nen zu be­tei­li­gen?
Gib uns Dei­ne Han­dy-Num­mer und dann lass uns zu dem per SMS ge­sen­de­ten Zeit­punkt zu­sam­men in ei­ner be­streik­ten Fi­lia­le, in der Streik­bre­cher ar­bei­ten, ge­zielt ein­kau­fen ge­hen, z. B. so:

- Vie­le Men­schen kau­fen zur glei­chen Zeit ei­nen Pfen­nig-Ar­ti­kel und blo­ckie­ren da­mit für länge­re Zeit den Kas­sen­be­reich

- Vie­le Men­schen pa­cken zur glei­chen Zeit ih­re Ein­kaufs­wa­gen voll
(bit­te kei­ne Frisch­wa­re!!!) und las­sen sie dann ste­hen.

- Schi­cke ein Fax an Leih­ar­beits­fir­men, die ih­re Beschäftig­ten als Streik­bre­cher im Ein­zel­han­del ein­set­zen las­sen und pro­tes­tie­re da­ge­gen !

 

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Die Lis­te mit den An­schrif­ten/ Fax­num­mern die­ser Fir­men wer­den wir in Kürze auf un­se­rer Home­page http://h......de veröffent­li­chen.“

Die Be­klag­te pro­pa­gier­te die „Flashmob-Ak­tio­nen“ auch in der Pres­se („j. W.“ vom 08./09.2007) und auf ei­ner Kund­ge­bung bzw. ei­ner De­mons­tra­ti­on am 07.12.2007.

Am 08.12.2007 führ­te die Be­klag­te so­dann bei ei­nem Mit­glied des Klägers, in der R.-Fi­lia­le im Ber­li­ner Ost­bahn­hof, mit ca. 40 bis 50 Per­so­nen ei­ne sol­che „Flashmob-Ak­ti­on“ durch. Da­bei be­tra­ten zunächst et­wa drei Per­so­nen mit Flugblättern, die ei­nen Streik­auf­ruf be­inhal­te­ten, die Fi­lia­le. Ei­ne der vier in der Fi­lia­le an­we­sen­den Ar­beit­neh­mer, ei­ne Kas­sie­re­rin, wur­de an der Kas­se an­ge­spro­chen und zum Streik auf­ge­for­dert, ein Flug­blatt an ei­nen in der Fi­lia­le be­find­li­chen Back­ofen ge­klebt und wei­te­re an ei­ner Kas­se de­po­niert. Von den Teil­neh­mern der Ak­ti­on wur­den so­dann ei­ner­seits Pfen­ni­gar­ti­kel ge­kauft und an­de­rer­seits Ein­kaufs­wa­gen mit Wa­re gefüllt. Es wur­den et­wa 40 Ein­kaufs­wa­gen größten­teils rand­voll gefüllt und dann oh­ne Be­gründung bzw. mit dem Vor­wand, das Geld ver­ges­sen zu ha­ben, ste­hen ge­las­sen. In ei­nem Fall fuhr ei­ne Frau mit ei­nem mit Klein­st­ar­ti­keln über­voll gefüll­ten Wa­gen an die Kas­se. Dort von der Kas­sie­re­rin be­fragt, ob sie genügend Bar­geld oder ei­ne Scheck­kar­te da­bei ha­be, gab sie an, be­zah­len zu können. Nach Ein­ga­be der Ar­ti­kel in die Kas­se mit ei­nem Wert von 371,78 €, und nach­dem sie die Ar­ti­kel wie­der in den Ein­kaufs­wa­gen zurück­gefüllt hat­te, erklärte sie, ihr Geld ver­ges­sen zu ha­ben, und stell­te den Ein­kaufs­wa­gen an der Kas­se ab. Da­bei klatsch­ten die an­de­ren Ak­ti­ons­teil­neh­mer Bei­fall und ga­ben durch lau­te Zu­ru­fe ihr Ge­fal­len kund. Die Ak­ti­on dau­er­te nach An­ga­be des Klägers ca. ei­ne St­un­de, nach An­ga­be der Be­klag­ten 45 Mi­nu­ten.

Die Ak­ti­on blieb bis­her die ein­zi­ge ih­rer Art, nach­dem das Ar­beits­ge­richt Ber­lin mit Be­schluss vom 12.12.2007 – 34 Ga 20169/07 – der Be­klag­ten Auf­ru­fe zu der­ar­ti­gen Ak­tio­nen un­ter­sagt hat­te. Über den da­ge­gen ein­ge­leg­ten Wi­der­spruch wur­de bis­her nicht ent­schie­den, da die Par­tei­en primär das hier vor­lie­gen­de, mit der Kla­ge vom 07.02.2008 beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin ein­ge­lei­te­te Haupt­sa­che­ver­fah­ren be­trei­ben wol­len.

Der Kläger hat ge­meint, die Be­klag­te dürfe nicht, wie im Fal­le der strei­ti­gen Ak­ti­on ge­sche­hen, zu Streik­ex­zes­sen, nämlich un­zulässi­gen Be­triebs­blo­cka­den, Ein­grif­fen in den ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trieb und vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung sei­ner Mit­glie­der, zu Haus­frie­dens­bruch, Sach­beschädi­gung und Nöti­gung auf­ru­fen. Die Ein­kaufs­wa­gen hätten teil­wei­se ver­derb­li­che Le­bens­mit­tel ent­hal­ten, oh­ne dass die an­we­sen­den Re­präsen­tan­ten der Be­klag­ten da­ge­gen ein­ge­schrit­ten sei­en. Die in den

 

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Fi­lia­len täti­gen An­ge­stell­ten sei­en zu­dem während der Ak­ti­on zum Gespött ge­macht und ei­ner un­erträgli­chen, men­schen­unwürdi­gen Si­tua­ti­on aus­ge­setzt ge­we­sen.

Die Be­klag­te hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich die Ak­ti­ons­teil­neh­mer auch als Kun­den der Fi­lia­le ver­stan­den hätten, die sich nicht rechts­wid­rig dort auf­ge­hal­ten hätten. Ei­ne Blo­cka­de ha­be nicht vor­ge­le­gen. Die Wahl der Mit­tel zur Re­ge­lung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch Ta­rif­verträge über­las­se Art. 9 Abs.3 GG grundsätz­lich den Ko­ali­tio­nen selbst. Mit der Flashmob-Ak­ti­on ha­be ei­ner­seits das Per­so­nal der Fi­lia­le zur Be­tei­li­gung am Ar­beits­kampf auf­ge­ru­fen, an­de­rer­seits die Kund­schaft über die Ar­beits­kampf­si­tua­ti­on auf­geklärt wer­den sol­len, wes­halb sie auch durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt ge­we­sen sei. Ein Ar­beits­kamp­f­ex­zess ha­be nicht vor­ge­le­gen. Die Ein­schränkung des durch die Ak­ti­on nicht völlig blo­ckier­ten Kun­den­ver­kehrs für ca. St­un­de sei an­ge­sichts der Öff­nungs­zei­ten der Fi­lia­le von 8.00 bis 22.00 Uhr kaum er­heb­lich ge­we­sen, ar­beits­wil­li­ges Per­so­nal nicht an sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit ge­hin­dert wor­den. Ei­ne Be­tei­li­gung der ar­beits­wil­li­gen Per­so­nen an dem Streik hätte ei­nen we­sent­lich gra­vie­ren­de­ren Ein­griff in den Ge­wer­be­be­trieb be­deu­tet.

Mit Ur­teil vom 01.04.2008, auf des­sen Tat­be­stand (Bl. 132 bis 135 d. A.) we­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Par­tei­en Be­zug ge­nom­men wird, hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt, aty­pi­sche Ar­beits­kampf­maßnah­men sei­en aus­ge­hend vom Grund­satz der Kampf­mit­tel­frei­heit ei­genständig auf ih­re Rechtmäßig­keit zu prüfen. Die Flashmob-Ak­ti­on sei kei­ne un­zulässi­ge Be­triebs­blo­cka­de ge­we­sen. Der Zu­gang zur Fi­lia­le sei nicht blo­ckiert ge­we­sen. Nie­mand ha­be Straf­an­trag we­gen Haus­frie­dens­bruch oder Sach­beschädi­gung ge­gen die an der Ak­ti­on Be­tei­lig­ten ge­stellt, nie­mand ha­be sie des Hau­ses ver­wie­sen. Je­de Ar­beits­kampf­maßnah­me ha­be nöti­gen­den Cha­rak­ter, es sei aber un­verhält­nismäßig, dar­in ei­ne rechts­wid­ri­ge Nöti­gung zu se­hen. Rechts­wid­ri­ge Ein­grif­fe in geschütz­te Rechts­po­si­tio­nen des be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens und der dort täti­gen Ar­beit­neh­mer hätten nicht vor­ge­le­gen. Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten der Ur­teils­be­gründung wird auf die Ent­schei­dungs­gründe (Bl. 135 bis 139 d. A.) des Ur­teils Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen die­ses, dem Kläger am 25.04.2008 zu­ge­stell­te Ur­teil rich­tet sich sei­ne am 20.05.2008 ein­ge­gan­ge­ne Be­ru­fung, die er nach Frist­verlänge­rung bis zum 16.07.2008 mit an die­sem Ta­ge ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet hat.

 

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Der Kläger be­haup­tet, der Streik sei be­reits er­folg­reich ge­we­sen, be­vor die Be­klag­te zu der „Flashmob“-Ak­ti­on auf­ge­ru­fen ha­be. So­weit sei­ne Wir­kung durch Ein­satz zunächst ein­zu­ar­bei­ten­der Leih­ar­beit­neh­mer zu­min­dest teil­wei­se kom­pen­siert wor­den sei, ha­be dies nur den rei­nen Ab­ver­kauf von Wa­ren be­trof­fen. Im Ser­vice-Be­reich hätten die Leis­tun­gen sei­ner Mit­glieds­un­ter­neh­men stark zurück­ge­fah­ren wer­den müssen. Der Ein­kaufs­kom­fort sei da­durch er­heb­lich ein­ge­schränkt, vie­le po­ten­zi­el­le Kun­den sei­en vom Ein­kauf in den be­streik­ten Fi­lia­len ab­ge­hal­ten wor­den. Sein ta­rif­ge­bun­de­nes Mit­glied R. sei durch den Streik der Be­klag­ten in den Fi­lia­len und La­gern auf den Weg in ei­nen Haus­ta­rif ge­zwun­gen wor­den, noch be­vor die Be­klag­te zu den hier strei­ti­gen Ak­tio­nen ge­grif­fen ha­be. Äußerun­gen sei­nes Haupt­geschäftsführers in der Pres­se be­leg­ten le­dig­lich, dass Kun­den in den streik­be­trof­fe­nen Läden so­weit als möglich wei­ter­hin be­dient wor­den sei­en, nicht aber, dass der Streik wir­kungs­los ge­we­sen wäre. Sei­ne Mit­glie­der hätten Um­satz­ein­bußen er­lit­ten, die Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Not­be­trie­bes sei mit or­ga­ni­sa­to­ri­schen und fi­nan­zi­el­len Mehr­be­las­tun­gen ver­bun­den ge­we­sen.

Er sei kei­nes­wegs ver­hand­lungs­un­wil­lig ge­we­sen. Im Jahr 2007 hätten zwei Ver­hand­lungs­run­den statt­ge­fun­den, ein wei­te­rer Ter­min sei ein­ver­nehm­lich auf­ge­ho­ben wor­den. Nach­dem er ein An­ge­bot zur Wie­der­auf­nah­me der Ver­hand­lun­gen un­ter­brei­tet ha­be, das an die Be­din­gung ge­knüpft wor­den sei, dass die Be­klag­te Ak­tio­nen wie die hier strei­ti­ge künf­tig un­ter­las­se, ha­be die Be­klag­te dies als „un­zulässi­ges Kopp­lungs­geschäft“ ab­ge­lehnt.

Die Ver­hand­lungsführe­rin der Be­klag­ten bei der Ta­rif­aus­ein­an­der­set­zung ha­be auf der De­mons­tra­ti­on am 07.12.2007 bei Vor­stel­lung der Ak­ti­on erklärt, dass durch den Kauf von Pfen­ni­gar­ti­keln je­weils mit ei­nem Ein­kaufs­wa­gen ein Stau im Kas­sen­be­reich ent­ste­hen sol­le, und dass die Ak­ti­on da­durch verschärft wer­de, wenn man an der Kas­se plötz­lich fest­stel­le, dass man kein Geld mit sich führe, um den Ar­ti­kel zu be­zah­len. Et­wa die Hälf­te der Teil­neh­mer der dann am 08.12.2007 durch­geführ­ten Ak­ti­on sei­en we­der Mit­glie­der der Be­klag­ten noch Ar­beit­neh­mer ei­nes ih­rer Mit­glied­un­ter­neh­men ge­we­sen. Der Kauf von Pfen­ni­gar­ti­keln ha­be fak­tisch zur Blo­cka­de der Kas­sen für ins­ge­samt ca. ei­ne St­un­de geführt. Ei­ne noch größere Blo­cka­de­wir­kung ha­be das Ste­hen­las­sen der Ein­kaufs­wa­gen er­zielt. Während der Ak­ti­on hätten sich auch nor­ma­le Kun­den in der Fi­lia­le auf­ge­hal­ten. Leih­ar­beit­neh­mer oder Fremd­fir­men sei­en in die­ser Fi­lia­le nicht ein­ge­setzt wor­den, da sich der Be­triebs­rat dem wi­der­setzt ha­be. Es sei des­halb nicht erklärlich, war­um ge­ra­de die­se Fi­lia­le Schau­platz der Ak­ti­on ge­wor­den sei.

 

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Der Kläger meint, er ha­be ei­nen ei­ge­nen An­spruch ge­gen die Be­klag­te auf Un­ter­las­sung des Auf­ru­fes und der Durchführung rechts­wid­ri­ger Ar­beits­kampf­maßnah­men ge­genüber sei­nen Mit­glie­dern. Die Be­klag­te könne sich dem nicht durch den Ver­such ei­ner Ver­la­ge­rung auf die in­di­vi­du­al­ver­trag­li­che Ebe­ne ent­zie­hen, in­dem sie die­se als rechtmäßiges Kun­den­ver­hal­ten be­zeich­ne.

Be­reits abs­trakt hand­le es sich nicht um ei­ne zulässi­ge Kampf­maßnah­me. Durch die mas­si­ve Ein­be­zie­hung ge­werk­schafts­frem­der, un­be­tei­lig­ter Drit­ter ge­he ihr das für Ar­beits­kampf­maßnah­men ty­pi­sche Ge­präge der Be­tei­li­gung von Ar­beit­ge­ber und be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern ver­lo­ren und wer­de das Ri­si­ko von Ex­zes­sen erhöht, das die Ord­nungs­funk­ti­on des Ar­beits­kampf­rechts kon­ter­ka­rie­re. Die Ak­ti­on un­ter­fal­le nicht mehr dem Streik­be­griff. Der re­guläre Be­triebs­ab­lauf sol­le da­mit ge­zielt gestört wer­den, wo­durch ih­re Mit­glie­der in ih­rer wirt­schaft­li­chen Betäti­gung ak­tiv be­hin­dert würden. Dies ge­he über die kol­lek­ti­ve Ver­wei­ge­rung der Ar­beits­leis­tung wie beim Streik weit hin­aus und sei Be­triebs­blo­cka­den bzw. Be­triebs­be­set­zun­gen ver­gleich­bar. Das Prin­zip der bei­der­sei­ti­gen Las­ten­ver­tei­lung im Ar­beits­kampf wer­de bei Ak­tio­nen mit Sa­bo­ta­ge­cha­rak­ter, wie der vom 08.12.2007, zu Las­ten des Ar­beit­ge­bers aus­ge­he­belt. Die Maßnah­me ste­he mit dem Ge­bot der Kampf­pa­rität nicht im Ein­klang, das den Grund­satz der frei­en Kampf­mit­tel­wahl präge. Sie ste­he der for­ma­len Sym­me­trie der Kampf­mit­tel ent­ge­gen, weil der Be­triebs­in­ha­ber sich man­gels In­for­ma­ti­on dar­auf nicht vor­be­rei­ten und nicht an­ge­mes­sen re­agie­ren könne. Die Ak­ti­on sei nicht er­for­der­lich ge­we­sen, um nach dem Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern die Pa­rität wie­der her­zu­stel­len, und sei un­verhält­nismäßig ge­we­sen, da der Be­klag­ten das mil­de­re Mit­tel des Streiks zur Verfügung ge­stan­den ha­be, der durch­aus Wir­kung ge­zeigt ha­be. Die Durchführung ei­nes möglichst spek­ta­kulären Ar­beits­kamp­fes zum Zwe­cke der Mit­glie­der­ge­win­nung sei durch Art. 9 Abs.3 GG nicht ge­deckt, ein Grund­recht auf Er­folg des Ar­beits­kamp­fes sei die­ser Vor­schrift nicht zu ent­neh­men.

Je­den­falls die Ak­ti­on vom 08.12.2007 sei un­an­ge­mes­sen ge­we­sen. Es ha­be sich um ei­ne rechts­wid­ri­ge Be­triebs­blo­cka­de und –sa­bo­ta­ge ge­han­delt, da sie dar­auf ge­rich­tet ge­we­sen sei, durch die Blo­cka­de des Kas­sen­be­reichs den ge­sam­ten Geschäfts­be­trieb der be­trof­fe­nen R.-Fi­lia­le für die Dau­er der Ak­ti­on lahm zu le­gen. Es ha­be sich auch nicht nur um ei­nen Ex­zess ei­ner an sich zulässi­gen Maßnah­me ge­han­delt, viel­mehr ha­be die Be­klag­te aus­drück­lich zur Blo­cka­de auf­ge­ru­fen. Da­mit ha­be sie dem be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­ber die selbst­be­stimm­te Nut­zung sei­nes Ei­gen­tums ver­unmöglicht und in sein Recht am ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trieb ein­ge­grif­fen. Der Auf­ruf der Be­klag­ten ha­be ei­nem ver­bo­te­nen Boy­kott­auf­ruf geähnelt. Hin­rei­chen­de Maßnah­men zu Ge­gen­wehr hätten

 

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ge­fehlt. Durch die Ak­ti­on sei mas­siv in das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht ein­zel­ner Kas­sie­re­rin­nen ein­ge­grif­fen wor­den. Durch die An­wei­sung von Frau R., an der Kas­se Li­qui­dität vor­zutäuschen, aber auch durch den Hin­weis auf be­son­ders schwer zu sor­tie­ren­de Wa­ren sei das Ver­kaufs­per­so­nal fak­tisch zur Ziel­schei­be der Be­las­tung erklärt wor­den. Tatsächlich sei ei­ne Kas­sie­re­rin dann auch durch Vortäuschen ei­ner Zah­lungs­be­reit­schaft und an­sch­ließen­dem Ver­weis auf feh­len­des Bar­geld ge­zielt in die Ir­re geführt und an­sch­ließend zum Gespött der An­we­sen­den ge­macht wor­den. Ei­ne Ge­gen­wehr sei unmöglich ge­we­sen. Auch sei­en Rech­te der Kun­den ver­letzt wor­den, die rechts­wid­rig vom Ein­kauf ak­tiv ab­ge­hal­ten wor­den sei­en. Die Ak­ti­on ha­be durch die Ein­be­zie­hung ge­werk­schafts­frem­der Drit­ter und ih­re Vor­stel­lung in der Öffent­lich­keit ein un­be­herrsch­ba­res Ex­zess­ri­si­ko be­inhal­tet.

Das Ar­beits­ge­richt ha­be das We­sen ei­ner Be­triebs­blo­cka­de ver­kannt, die Straf­bar­keit von Hand­lun­gen zu un­recht we­gen feh­len­der Straf­anträge ver­neint so­wie die Nöti­gung un­be­tei­lig­ter Drit­ter und den Ein­griff in die all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rech­te der Kas­sen­mit­ar­bei­te­rin­nen durch die Ak­ti­on un­zu­tref­fend gewürdigt.

Der Kläger be­an­tragt,

1.
un­ter Auf­he­bung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom
01.04.2008 – 34 Ca 2402/08 die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, es bei Mei­dung ei­nes
für je­den Fall der Zu­wi­der­hand­lung durch das Ge­richt fest­zu­set­zen­den
Ord­nungs­gel­des in Höhe von bis zu € 250,000,00 er­satz­wei­se Ord­nungs­haft
von bis zu 6 Mo­na­ten wo­bei die Ord­nungs­haft an ih­rem je­wei­li­gen
ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu voll­zie­hen ist, zu un­ter­las­sen, durch Flug­blatt oder
auf sons­ti­ge Wei­se Mit­glie­der der Be­klag­ten oder an­de­re Per­so­nen da­zu
auf­zu­ru­fen, zu meh­re­ren Per­so­nen ei­ne be­streik­te Fi­lia­le ei­nes
Mit­glied­un­ter­neh­mens des Klägers ge­zielt auf­zu­su­chen, um dort ent­we­der mit
vie­len Men­schen zur glei­chen Zeit ei­nen Pfen­ni­gar­ti­kel zu kau­fen und so für
länge­re Zeit den Kas­sen­be­reich zu blo­ckie­ren oder da­mit dort vie­le Men­schen
zur glei­chen Zeit ih­re Ein­kaufs­wa­gen mit dem Ziel voll (bit­te kei­ne Frisch­wa­re!!!) pa­cken, die­se dann an der Kas­se oder an­ders­wo in den Fi­li­alräum­en ste­hen­zu­las­sen,

2.
der Be­klag­ten die Kos­ten des Rechts­streits auf­zu­er­le­gen.

 

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te be­haup­tet, die Ar­beit­ge­ber­sei­te ha­be in der da­ma­li­gen Ta­rif­aus­ein­an­der­set­zung die Ar­beits­kampf­ak­tio­nen der Beschäftig­ten weit­ge­hend da­durch un­ter­lau­fen, dass sie re­gelmäßig – nach Strei­kankündi­gung – mas­siv Aus­hilfs­kräfte, Leih­ar­beit­neh­mer und Fremd­fir­men zur Auf­recht­er­hal­tung ei­nes un­gestörten Ver­kaufs ein­ge­setzt ha­be. Da­durch ha­be sie die Aus­wir­kun­gen des Streiks, an dem sich in Ber­lin mehr Beschäftig­te als je­mals zu­vor be­tei­ligt hätten, in vol­lem Um­fang kom­pen­siert bzw. so­gar über­kom­pen­siert. Kun­den hätten in den Fi­lia­len mehr Per­so­nal vor­ge­fun­den als zu­vor. Je länger der Streik ge­dau­ert ha­be, um­so bes­ser sei­en die Leih­ar­beits­kräfte und Zeit­ar­beits­fir­men auf die Über­nah­me der Auf­ga­ben der strei­ken­den Verkäufer vor­be­rei­tet und ein­ge­stellt ge­we­sen. Der Kläger ha­be in der Pres­se (Pres­se­auszüge Bl. 412 bis 418 d. A.) ausführ­lich dar­ge­stellt, wie we­nig Wir­kung der Streik ent­fal­te. Außer­halb des Flächen­ta­rif­ver­tra­ges ha­be zwar R. ei­nen Haus­ta­rif­ver­trag ge­schlos­sen. Mit dem Kläger hätten je­doch erst nach über ei­nem Jahr Ver­hand­lungs­pau­se im Herbst 2008 Ver­hand­lungs­ter­mi­ne ver­ein­bart wer­den können. Es sei des­halb un­zu­tref­fend, dass der Streik be­reits er­folg­reich ge­we­sen sei, be­vor sie im De­zem­ber 2007 zu der Flashmob-Ak­ti­on auf­ge­ru­fen ha­be.

Im Ver­lau­fe des Som­mers 2007 ha­be sie fest­ge­stellt, dass die bis­he­ri­ge Streik­stra­te­gie we­nig Wir­kung ge­zeigt und nicht aus­ge­reicht ha­be, um den Kläger zur Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen zu be­we­gen. In die­ser Si­tua­ti­on sei die Idee ent­stan­den, die schein­bar wir­kungs­lo­sen Streik­maßnah­men mit neu­en Ar­beits­kampf­maßnah­men zu be­glei­ten.

Ih­re Ver­hand­lungsführe­rin ha­be auf der De­mons­tra­ti­on und Kund­ge­bung am 07.12.2008 aus­drück­lich dar­ge­stellt, dass ver­derb­li­che Le­bens­mit­tel nicht ein­ge­packt wer­den dürf­ten. Die „Flashmob“-Ak­ti­on am 08.12.2007 ha­be we­der das Ziel ge­habt, den Kas­sen­be­reich durch voll ge­pack­te Ein­kaufs­wa­gen zu blo­ckie­ren noch sei dies tatsächlich ge­sche­hen. Ver­derb­li­che Le­bens­mit­tel sei­en in Ein­kaufs­wa­gen nicht ent­hal­ten ge­we­sen. Der Er­werb von Pfen­ni­gar­ti­keln und das Be­pa­cken von Ein­kaufs­wa­gen sei nicht ver­bo­ten oder rechts­wid­rig, Kun­den­ver­hal­ten im Han­del im Übri­gen nicht im­mer kal­ku­lier­bar. Bei den 40 Teil­neh­mern ha­be es sich aus­sch­ließlich um ih­re Mit­glie­der und Ar­beit­neh­mer aus Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers ge­han­delt, Drit­te sei­en nicht be­tei­ligt ge­we­sen. Es ha­be sich nicht um ei­ne

 

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Blo­cka­de ge­han­delt. We­der sei die Fi­lia­le mit 40 Per­so­nen überfüllt noch sei es an­de­ren Per­so­nen unmöglich ge­we­sen, die Fi­lia­le zu be­tre­ten, zu ver­las­sen oder dort ein­zu­kau­fen. Die An­we­sen­heit von Kun­den sei nicht er­kenn­bar ge­we­sen. Die Ak­ti­ons­teil­neh­mer sei­en durch die an­we­sen­den Ver­tre­ter der Fa. R. nicht un­ter Ausübung des Haus­rechts der Räum­lich­kei­ten ver­wie­sen wor­den.

Die Be­klag­te ist der An­sicht, der Kläger sei nicht ak­tiv­le­gi­ti­miert. Er ha­be kei­nen ei­ge­nen An­spruch dar­auf, dass die ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trie­be der Ein­zelhänd­ler, sei­en sie Mit­glie­der oder nicht ta­rif­ge­bun­de­ne Mit­glie­der, wie bei­spiels­wei­se R., nicht für Flashmo­bak­tio­nen her­an­zo­gen würden. Es sei die­sen über­las­sen, be­stimm­te Kun­den­be­zie­hun­gen, die sie nicht wünsch­ten, durch das Haus­recht oder an­de­re Maßnah­men aus­zu­sch­ließen. An­dern­falls ge­be man dem Kläger ein Recht, in ver­trag­li­che Kun­den­be­zie­hun­gen ein­zu­grei­fen.

Es ha­be sich um zulässi­ge Hand­lun­gen im Rah­men ei­nes Ar­beits­kamp­fes und so­gar im Rah­men ei­ner nor­ma­len Kun­den­be­zie­hung ge­han­delt. Vor dem Hin­ter­grund der durch den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern fest­ge­fah­re­nen Ta­rif­ver­hand­lun­gen, wo­durch sei­tens des Klägers nicht ein­mal mehr die Not­wen­dig­keit be­stan­den ha­be, Ver­hand­lungs­ter­mi­ne zu ver­ein­ba­ren und der Streik in der Öffent­lich­keit nicht mehr wahr­ge­nom­men wor­den sei, ha­be sie sich mit dem Auf­ruf „Wunsch­lis­te der Ein­zelhänd­lerIn­nen“ um krea­ti­ve und ef­fek­ti­ve Ar­beits­kampf­mit­tel bemüht. Das u.a. zur Er­rei­chung öffent­li­cher Auf­merk­sam­keit durch­geführ­te ge­mein­sa­me Ein­kau­fen mit vie­len Per­so­nen oh­ne rechts­wid­ri­gen Ein­griff in den Ge­wer­be­be­trieb von Mit­glieds­fir­men des Be­klag­ten, sei we­der zi­vil- noch straf­recht­lich ver­bo­ten, stel­le kei­nen Ver­trags­bruch dar und ver­let­ze kein Ei­gen­tum. Bei der „Flas­mob“-Ak­ti­on sei zu kei­nem Zeit­punkt der Be­trieb blo­ckiert oder der Ver­kauf ver­unmöglicht wor­den. Die Men­schenwürde der Kas­sie­re­rin­nen sei nicht tan­giert ge­we­sen. Die Ak­ti­on sei auch nur ein klei­ner Bau­stein im Rah­men der statt­ge­fun­de­nen Ar­beits­kampf­run­de ge­we­sen.

Art. 9 Abs.3 GG schütze nach der Recht­spre­chung des BVerfG die Ko­ali­ti­on nicht nur in ih­rem Be­stand, son­dern auch in ih­rer Betäti­gung und um­fas­se ins­be­son­de­re auch die Ta­rif­au­to­no­mie. Die Wahl der Mit­tel, mit de­nen die Ge­werk­schaft die Re­ge­lun­gen der Ar­beits­be­din­gun­gen durch Ta­rif­verträge zu er­rei­chen ver­su­che, über­las­se ihr Art. 9 Abs.3 GG grundsätz­lich selbst. Dem­ent­spre­chend schütze das Grund­recht nicht nur die klas­si­schen Ar­beits­kampf­maßnah­men, son­dern auch an­de­re zur Si­che­rung ei­ner funk­tio­nie­ren Ta­rif­au­to­no­mie er­for­der­li­chen Tätig­kei­ten. Sein Schutz um­fas­se die Frei­heit der Wahl der Ar­beits­kampf­mit­tel selbst und nicht nur be­stimm­te For­men des Streiks.

 

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Erst 18 Mo­na­te nach Kündi­gung der Man­tel­ta­rif­verträge und fast 15 Mo­na­te nach Aus­lau­fen der Ent­gelt­ta­rif­verträge im Ein­zel­han­del sei der ers­te Ta­rif­ab­schluss in der Fläche in Ba­den-Würt­tem­berg durch­ge­setzt wor­den. Zwi­schen­zeit­lich sei­en im Ein­zel­han­del tau­sen­de von Kol­le­gen – auch in Ber­lin und Bran­den­burg – wo­chen­lang oh­ne Ein­len­ken des Ver­ban­des im Streik ge­we­sen. Auch un­ter die­sem As­pekt sei ihr Auf­ruf zur Be­tei­li­gung an der Flashmob-Ak­ti­on letzt­lich er­for­der­lich und verhält­nismäßig ge­we­sen.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­brin­gens der Par­tei­en in der Be­ru­fungs­in­stanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.07.2008 (Bl. 209 bis 340 d. A.) und vom 26.09.2008 (Bl. 442 bis 453 d. A.) und den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 18.09.2008 (Bl. 373 bis 431 d. A.) so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 29.09.2008 (Bl. 454/ 455 d. A.) Be­zug ge­nom­men.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die gemäß §§ 8 Abs.2, 64 Abs.1 und 2 ArbGG statt­haf­te, gemäß § 66 Abs.1 Satz 1 und
2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs.1 ZPO form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und be­gründe­te, und da­her zulässi­ge Be­ru­fung des Klägers hat­te in der Sa­che kei­nen Er­folg. Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge zu Recht als un­be­gründet ab­ge­wie­sen. Die Ausführun­gen des Klägers in der Be­ru­fungs­in­stanz ver­moch­ten ei­ne Abände­rung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung nicht zu be­gründen.

1.

Der An­trag des Klägers ist zulässig.

Er ist als Un­ter­las­sungs­an­trag ins­be­son­de­re hin­rei­chend be­stimmt. Die Be­klag­te kann aus dem An­trag mit aus­rei­chen­der Ge­wiss­heit er­ken­nen, wel­che Art von Auf­ru­fen sie künf­tig un­ter­las­sen soll. Dass es sich um ei­nen Glo­balan­trag han­delt, der ei­ne Viel­zahl von Fall­ge­stal­tun­gen um­fasst, für die das Un­ter­las­sungs­be­geh­ren des Klägers mögli­cher­wei­se nicht aus­nahms­los be­gründet ist, steht der Zulässig­keit des An­tra­ges nicht ent­ge­gen, son­dern al­len­falls sei­ner Be­gründet­heit.

 

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Der Kläger hat auch das er­for­der­li­che Rechts­schutz­in­ter­es­se für sei­nen Un­ter­las­sungs­an­trag. Zwar ist die Ta­rif­aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Par­tei­en, in­ner­halb de­rer die Ak­ti­on vom 08.12.2007 statt­fand, zwi­schen­zeit­lich im We­sent­li­chen ab­ge­schlos­sen. Die Be­klag­te hat je­doch nicht erklärt, bei künf­ti­gen Streik­si­tua­tio­nen kei­ne Auf­ru­fe mehr zu der­ar­ti­gen „Flashmob“-Ak­tio­nen durch Flug­blatt oder auf sons­ti­ge Wei­se täti­gen zu wol­len. Der Kläger muss des­halb da­mit rech­nen, dass auch im Fal­le künf­ti­ger Ar­beitskämp­fe be­streik­te Fi­lia­len sei­ner Mit­glieds­un­ter­neh­men auf­grund von Auf­ru­fen der Be­klag­ten Ziel von „Flashmob“-Ak­tio­nen wer­den können.

2.

Der An­trag ist je­doch nicht be­gründet.

Der gel­tend ge­mach­te Un­ter­las­sungs­an­spruch steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger ist zwar ak­tiv­le­gi­ti­miert. Auf­ru­fe der Be­klag­ten in der im An­trag be­zeich­ne­ten Art sind im Ar­beits­kampf zwi­schen den Par­tei­en aber nicht ge­ne­rell rechts­wid­rig.

2.1

Die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on des Klägers ist ge­ge­ben, da er sich als Ar­beit­ge­ber­ver­band ge­gen sei­ner An­sicht nach rechts­wid­ri­ge Ar­beits­kampf­maßnah­men der Be­klag­ten und da­mit der Ge­werk­schaft zur Wehr set­zen will, mit der er re­gelmäßig Ta­rif­aus­ein­an­der­set­zun­gen führt. Ta­rif­ver­trags­par­tei­en können nach § 1004 Abs.1 BGB in Ver­bin­dung mit § 823 Abs.1 BGB, Art. 9 Abs.3 GG aus ei­ge­nem Recht ver­lan­gen, dass ihr Ta­rif­part­ner rechts­wid­ri­ge Ar­beits­kampf­maßnah­men ge­genüber ih­ren Mit­glie­dern un­terlässt. Auf das Dop­pel­grund­recht nach Art. 9 Abs.3 GG, das ins­be­son­de­re die Betäti­gungs­frei­heit der Ko­ali­tio­nen schützt, können sich auch die Ko­ali­tio­nen selbst be­ru­fen. Nach Art. 9 Abs.3 Satz 2 GG sind Ab­re­den, die die­ses Recht ein­schränken oder be­hin­dern, nich­tig, hier­auf ge­rich­te­te Maßnah­men rechts­wid­rig. Die Ko­ali­ti­ons­frei­heit hat dem­ent­spre­chend Rechts­gut­cha­rak­ter im Sin­ne von § 823 Abs.1 und § 1004 Abs.1 BGB. Durch rechts­wid­ri­ge Ar­beits­kampf­maßnah­men des so­zia­len Ge­gen­spie­lers wird das Recht der geg­ne­ri­schen Ko­ali­ti­on auf ko­ali­ti­onsmäßige Betäti­gung in un­zulässi­ger Wei­se ver­letzt (ständi­ge Recht­spre­chung des BAG seit dem Ur­teil vom 26.04.1988, EzA Art. 9 GG Ar­beits­kampf Nr. 74, zu­letzt bestätigt durch Ur­teil vom 24.04.2007, EzA Art. 9 GG Ar­beits­kampf Nr. 139).

 

- 13 -

Die Be­klag­te be­ruft sich selbst zur Recht­fer­ti­gung ih­rer „Flashmob“-Ak­tio­nen auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschütz­te Kampf­mit­tel­frei­heit. Sie kann des­halb die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on des Klägers nicht un­ter Hin­weis auf die sei­nen Mit­glie­dern zu­ste­hen­den ei­ge­nen Rechts­po­si­tio­nen in Ab­re­de stel­len. Der Un­ter­las­sungs­an­trag des Klägers rich­tet sich zu­dem aus­sch­ließlich ge­gen ent­spre­chen­de Auf­ru­fe der Be­klag­ten selbst, nicht ge­gen die Be­fol­gung der­ar­ti­ger Auf­ru­fe durch po­ten­zi­el­le Kun­den der Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers. Er be­inhal­tet des­halb auch kei­nen Ein­griff in ver­trag­li­che Kun­den­be­zie­hun­gen.

2.2

Der Kläger kann von der Be­klag­ten nicht ver­lan­gen, Auf­ru­fe durch Flug­blatt oder in sons­ti­ger Wei­se zu „Flashmob“-Ak­tio­nen der im An­trag be­zeich­ne­ten Art in be­streik­ten Fi­lia­len von Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers künf­tig zu un­ter­las­sen, da sol­che Auf­ru­fe nicht, je­den­falls nicht in al­len denk­ba­ren Fällen rechts­wid­rig sind.

2.2.1

An­trags­gemäße Auf­ru­fe der Be­klag­ten zu „Flashmob“-Ak­tio­nen der im An­trag be­zeich­ne­ten Art un­ter­fal­len als ei­nen lau­fen­den Ar­beits­kampf ergänzen­de Maßnah­men grundsätz­lich der in Art. 9 Abs. 3 GG geschütz­ten Betäti­gungs­frei­heit der Be­klag­ten und im en­ge­ren Sin­ne der dar­in geschütz­ten Frei­heit der Wahl der Ar­beits­kampf­mit­tel.

2.2.1.1

Der durch Art. 9 Abs.3 GG gewähr­leis­te­te Schutz der Betäti­gungs­frei­heit der Ko­ali­tio­nen er­streckt sich auf al­le ko­ali­ti­ons­spe­zi­fi­schen Ver­hal­tens­wei­sen und um­fasst ins­be­son­de­re die Ta­rif­au­to­no­mie. Die Wahl der Mit­tel, mit de­nen die­se die Re­ge­lung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch Ta­rif­verträge zu er­rei­chen ver­su­chen und die sie in Ver­fol­gung die­ses Zie­les für ge­eig­net hal­ten, wird ih­nen durch das Grund­recht grundsätz­lich selbst über­las­sen. Dem­zu­fol­ge sind auch Ar­beits­kampf­maßnah­men, die sich auf den Ab­schluss von Ta­rif­verträgen rich­ten, grund­recht­lich geschützt, so­weit sie er­for­der­lich sind, um ei­ne funk­tio­nie­ren­de Ta­rif­au­to­no­mie si­cher­zu­stel­len. Der Grund­rechts­schutz um­fasst da­bei nicht nur be­stimm­te For­men des Streiks, son­dern er­streckt sich auf al­le ko­ali­ti­ons­spe­zi­fi­schen

 

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Ver­hal­tens­wei­sen (vgl. Ur­teil des BAG vom 19.06.2007, EzA Art. 9 GG Ar­beits­kampf Nr. 140 un­ter Be­ru­fung auf den Be­schluss des BVerfG vom 14.11.1995, EzA Art. 9 GG Nr. 60).

Dem­nach un­ter­fal­len in­ner­halb ei­nes Ar­beits­kamp­fes auch an­de­re Maßnah­men, die die Ko­ali­ti­on zur Durch­set­zung des mit dem Ar­beits­kampf ver­folg­ten Zie­les ei­nes Ta­rif­ab­schlus­ses er­greift, um den Streik zu ergänzen und zu un­terstützen, als ko­ali­ti­ons­spe­zi­fi­sche Betäti­gun­gen im Ar­beits­kampf grundsätz­lich der ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Ar­beits­kampf­mit­tel­frei­heit.

2.2.1.2

Mit den hier strei­ti­gen Auf­ru­fen zu „Flashmob“-Ak­tio­nen sol­len er­kenn­bar in ei­ner Streik­si­tua­ti­on die je­wei­li­gen Ar­beits­kampf­zie­le der Be­klag­ten un­terstützt bzw. ergänzt und der Ab­schluss von Ta­rif­verträgen gefördert wer­den. Sie wer­den des­halb in An­wen­dung der zi­tier­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts von der Ar­beits­kampf­mit­tel­frei­heit er­fasst.

Auch die Ak­ti­on vom 08.12.2007 un­terstütz­te und ergänz­te den da­mals lau­fen­den Streik der Be­klag­ten. Die Be­klag­te hat da­zu be­reits erst­in­stanz­lich vor­ge­tra­gen, dass mit die­ser Ak­ti­on ei­ner­seits das Per­so­nal der Fi­lia­le zum Ar­beits­kampf ha­be auf­ge­ru­fen und an­de­rer­seits die Kund­schaft über die Ar­beits­kampf­si­tua­ti­on ha­be auf­geklärt wer­den sol­len. In der Be­ru­fungs­in­stanz hat sie zu­dem aus­geführt, dass die Ak­ti­on u. a. dem Er­rei­chen öffent­li­cher Auf­merk­sam­keit ge­dient ha­be. Die Ak­ti­on soll­te des­halb un­zwei­fel­haft die Durchführung und Wirk­sam­keit des Streiks der Be­klag­ten un­terstützen und dien­te der Durch­set­zung der von der Be­klag­ten an­ge­streb­ten Ta­rif­zie­le.

2.2.1.3

Dass die Ak­tio­nen, de­ren Durchführung da­mit er­reicht wer­den soll, nicht dem klas­si­schen Streik­be­griff, al­so ei­ner Ar­beits­nie­der­le­gung, zu­zu­ord­nen sind, steht ih­rer Qua­li­fi­zie­rung als zusätz­li­che, ei­nen Streik be­glei­ten­de Ar­beits­kampf­mit­tel nicht

 

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ent­ge­gen. Die da­mit ver­bun­de­ne ge­ziel­te Störung des re­gulären Be­triebs­ab­lau­fes un­ter­schei­det sie nur in­so­weit von ei­nem Streik, als der Be­triebs­ab­lauf da­durch nur gestört wird, bei ei­nem Streik je­doch gänz­lich zum Er­lie­gen kommt. Je­der von ei­ner Ge­werk­schaft ge­tra­ge­ne Ar­beits­kampf für Ta­rif­for­de­run­gen zielt auf die Störung der nor­ma­len Be­triebs­abläufe, um da­mit Druck auf den Ver­hand­lungs­part­ner aus­zuüben. Die mit dem Auf­ruf der Be­klag­ten vor­be­rei­te­te „Flashmob“-Ak­ti­on er­reicht da­bei nicht die In­ten­sität ei­ner kol­lek­ti­ven Ar­beits­nie­der­le­gung, da sie nur zu Störun­gen, nicht aber zur Ein­stel­lung des Be­trie­bes führt. Erst recht geht sie nicht weit darüber hin­aus, wie der Kläger ge­meint hat.

2.2.1.4

Die mit den Auf­ru­fen be­ab­sich­tig­ten Ak­tio­nen sind auch nicht des­halb von der ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Kampf­mit­tel­frei­heit nicht mehr er­fasst, weil sie in je­dem Fal­le mit un­zulässi­gen Be­triebs­blo­cka­den oder Be­triebs­be­set­zun­gen ver­gleich­bar wären. Der mas­sen­wei­se Ein­kauf von Pfen­ni­gar­ti­keln mit dem Ziel ei­ner zeit­wei­sen Blo­cka­de des Kas­sen­be­reichs und das Voll­pa­cken und Ste­hen­las­sen von Ein­kaufs­wa­gen durch ei­ne Viel­zahl von Kun­den führen nur dann zu ei­ner blo­cka­de- oder be­set­zungsähn­li­chen Si­tua­ti­on, wenn die An­zahl der Ak­ti­ons­teil­neh­mer so groß bzw. die von der Ak­ti­on be­trof­fe­ne Fi­lia­le so klein ist, dass we­gen der An­we­sen­heit der Ak­teu­re und der von ih­nen ver­ur­sach­ten Un­ord­nung der Ein­kaufs­be­trieb vollständig zum er­lie­gen kommt und kein an­de­rer Kun­de die Fi­lia­le mehr be­tre­ten kann.

Al­lein die be­ab­sich­tig­te zeit­wei­se Blo­cka­de des Kas­sen­be­reichs, die in Su­permärk­ten in Stoßzei­ten kei­nes­wegs un­gewöhn­lich ist, be­inhal­tet kei­ne Be­triebs­blo­cka­de. Die Be­klag­te hat es zu­dem in der Hand, die An­zahl der Teil­neh­mer ent­spre­chend der Größe der für ei­ne kon­kre­te der­ar­ti­ge Ak­ti­on aus­gewähl­ten Fi­lia­le zur Ver­mei­dung ei­ner vollständi­gen Blo­cka­de bzw. ei­ner be­set­zungsähn­li­chen Si­tua­ti­on zu be­gren­zen, in­dem sie nur den Teil der In­ter­es­sen­ten, die ihr Han­dy-Num­mern zur Verfügung ge­stellt ha­ben, per SMS über Zeit­punkt und Ort der Ak­ti­on in­for­miert, der ihr für die Durchführung im kon­kre­ten Fall je­weils an­ge­mes­sen er­scheint. Sie kann

 

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das Ge­sche­hen des­halb von vor­ne­her­ein in ei­ner Wei­se steu­ern, dass die Ak­ti­on kein un­an­ge­mes­se­nes Aus­maß er­rei­chen kann.

Erst recht kann die mit dem Auf­ruf be­zweck­te Ak­ti­on nicht als „Sa­bo­ta­ge“-Ak­ti­on be­zeich­net wer­den. We­sent­li­ches Merk­mal von Sa­bo­ta­ge ist nicht nur die Schädi­gungs­ab­sicht son­dern auch die Heim­lich­keit. Die Teil­neh­mer an den mit dem Auf­ruf be­ab­sich­tig­ten Ak­tio­nen sol­len je­doch kei­nes­wegs heim­lich vor­ge­hen, son­dern ih­re Ak­ti­on in al­ler Öffent­lich­keit durchführen.

2.2.2

Die Tat­sa­che, dass nicht nur Mit­glie­der der Be­klag­ten, son­dern auch an­de­re Per­so­nen in den Auf­ruf zu ei­ner „Flashmob“-Ak­ti­on der im An­trag ent­hal­te­nen Art mit­ein­be­zo­gen wer­den, steht ih­rer Qua­li­fi­zie­rung als Ar­beits­kampf­mit­tel der Be­klag­ten grundsätz­lich nicht ent­ge­gen. Auch die Außen­sei­ter oder sons­ti­gen Außen­ste­hen­den, die mit ei­nem der­ar­ti­gen Auf­ruf an­ge­spro­chen wer­den, un­terstützen mit ei­ner et­wai­gen Be­tei­li­gung an der­ar­ti­gen Ak­tio­nen die Be­klag­te bei ih­rer ko­ali­ti­onsmäßigen Betäti­gung. Selbst wenn es ih­nen im Ein­zel­fall nicht um die Ver­bes­se­rung ei­ge­ner ta­rif­li­cher Rech­te ge­hen soll­te, weil sie nicht selbst von dem an­ge­streb­ten Ta­rif­ver­trag er­fasst wer­den, dient der Auf­ruf der Be­klag­ten dem Ziel der Ge­stal­tung von Ar­beits­be­din­gun­gen, da er den je­wei­li­gen Streik der Be­klag­ten fördern und ihm zu größerer Wirk­sam­keit ver­hel­fen soll. Auch die in dem Auf­ruf ent­hal­te­ne Ein­be­zie­hung Außen­ste­hen­der, die be­reit sind, der Be­klag­ten bei dem Er­rei­chen ih­rer Streik­zie­le durch Be­tei­li­gung an sol­chen Ak­tio­nen zu hel­fen, ändert des­halb nichts am Cha­rak­ter der Maßnah­me als grund­recht­lich geschütz­tes Ar­beits­kampf­mit­tel (vgl. zur ähn­li­chen Sach­la­ge bei ei­nem Un­terstützungs­streik Ur­teil des BAG vom 19.06.2007, aaO).

2.2.3

Dass die Kampf­pa­rität der hier strei­ten­den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en durch Auf­ru­fe der Be­klag­ten zu „Flashmob-Ak­tio­nen“ der strei­ti­gen Art be­ein­träch­tigt würde, lässt sich

 

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zu­min­dest nicht für je­de mögli­che Ar­beits­kampf­si­tua­ti­on, in der es zu der­ar­ti­gen Auf­ru­fen käme, fest­stel­len.

2.2.3.1

Die Kampfstärke von Ko­ali­tio­nen hängt im je­wei­li­gen Ein­zel­fall von ei­ner Fülle von Fak­to­ren ab, die in ih­ren Wir­kun­gen schwer ab­zuschätzen sind. Das Pa­ritätsprin­zip ist des­halb vom Bun­des­ar­beits­ge­richt zu­letzt nur noch als bei der ge­richt­li­chen Aus­ge­stal­tung des Ar­beits­kampf­rechts nicht zu über­schrei­ten­de Gren­ze an­ge­se­hen wor­den, die durch die­se nicht be­sei­tigt und ein vor­han­de­nes Gleich­ge­wicht der Kräfte nicht gestört oder ein Un­gleich­ge­wicht verstärkt wer­den dürfe (vgl. Ur­teil des BAG vom 19.07.2007, aaO un­ter Be­zug­nah­me auf das Ur­teil des BVerfG vom 04.07.1995, EzA § 116 AFG Nr. 5).

2.2.3.2

Auf ei­ne rein for­ma­le Sym­me­trie der Ar­beits­kampf­mit­tel, die der Kläger in Erwägung zieht, kann es dem­nach nicht an­kom­men. Der Kläger und sei­ne Mit­glieds­un­ter­neh­men verfügen zu­dem über Ge­gen­mit­tel. Der Kläger kann in ei­ner Ar­beits­kampf­si­tua­ti­on je­den­falls künf­tig sei­ne Mit­glie­der darüber in Kennt­nis set­zen, dass der­ar­ti­ge Ak­tio­nen auf sie zu­kom­men können, und grundsätz­li­che Ver­hal­tens­re­geln für der­ar­ti­ge Fälle mit ih­nen be­ra­ten. Dass der ein­zel­ne Be­triebs­in­ha­ber sich man­gels recht­zei­ti­ger In­for­ma­ti­on nicht aus­rei­chend auf ei­ne sol­che Ak­ti­on vor­be­rei­ten kann, ist eben­so hin­zu­neh­men wie die un­an­gekündig­te Ar­beits­nie­der­le­gung bei ei­ner Warn­streik­si­tua­ti­on, da es sich um ei­ne zulässi­ge Ar­beits­kampf­maßnah­me han­delt. Oh­ne die­ses Über­ra­schungs­mo­ment könn­te die Ak­ti­on vor­aus­sicht­lich nicht die be­ab­sich­tig­te Wir­kung ent­fal­ten. Im Übri­gen kann der Be­triebs­in­ha­ber ins­be­son­de­re im Fal­le von Ak­ti­on­s­ex­zes­sen je­der­zeit von sei­nem Haus­recht Ge­brauch ma­chen und die un­ge­be­te­nen Kun­den aus der Fi­lia­le wei­sen.

 

- 18 - 

2.2.3.3

Je­den­falls in der Ar­beits­kampf­si­tua­ti­on, in der die Be­klag­te zu der dann am 08.12.2007 durch­geführ­ten Ak­ti­on auf­ge­ru­fen hat, war das Gleich­ge­wicht der vor­han­de­nen Kräfte der Par­tei­en er­kenn­bar zu Las­ten der Be­klag­ten gestört, da die Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers of­fen­bar in der La­ge wa­ren, der Wir­kung des Streiks durch den verstärk­ten Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern zu­min­dest im Ab­ver­kauf zum großen Teil aus­zu­wei­chen und der Streik in der Öffent­lich­keit des­halb kaum noch wahr­ge­nom­men wur­de, wie den ein­ge­reich­ten Pres­se­veröffent­li­chun­gen zu ent­neh­men ist. Auch wenn die Leih­ar­beit­neh­mer nicht ge­zwun­gen wa­ren, Streikar­beit zu über­neh­men (vgl. § 11 Abs.5 AÜG), ist es nach­voll­zieh­bar, dass es der Be­klag­ten kaum möglich ge­we­sen sein dürf­te, de­ren So­li­da­rität zu er­rei­chen, zu­mal sie re­gelmäßig schlech­ter be­zahlt wur­den als die Stamm­ar­beit­neh­mer und vom Er­geb­nis des Ar­beits­kamp­fes selbst nicht par­ti­zi­pier­ten. Wenn die Be­klag­te in die­ser Si­tua­ti­on ins­be­son­de­re auch mit dem Ziel, ei­ne größere öffent­li­che Auf­merk­sam­keit für ih­ren Ar­beits­kampf zu er­rei­chen, zu der „Flashmob“-Ak­ti­on auf­rief, wur­de des­halb die Gren­ze des Kampf­gleich­ge­wichts der Par­tei­en je­den­falls er­kenn­bar nicht über­schrit­ten. Sol­che Ar­beits­kampf­si­tua­tio­nen können sich zwi­schen den Par­tei­en auch künf­tig er­ge­ben.

2.2.4

Der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ist durch ei­nen künf­ti­gen Auf­ruf der Be­klag­ten zu „Flashmob“-Ak­tio­nen in be­streik­ten Fi­lia­len von Mit­glieds­fir­men des Klägers eben­falls nicht in al­len denk­ba­ren Fällen ver­letzt.

 

- 19 - 

2.2.4.1

Der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ist zen­tra­ler und an­ge­mes­se­ner Maßstab für die recht­li­che Be­ur­tei­lung von Ar­beits­kampf­maßnah­men, weil durch die Ausübung der ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Betäti­gungs­frei­heit re­gelmäßig in eben­falls ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­te Rechts­po­si­tio­nen des un­mit­tel­ba­ren Kampf­geg­ners oder von Drit­ten ein­ge­grif­fen wird. Es be­darf des­halb ei­ner Abwägung kol­li­die­ren­der Rechts­po­si­tio­nen.

Ein Kampf­mit­tel muss des­halb zur Er­rei­chung ei­nes rechtmäßigen Kampf­zie­les ge­eig­net und er­for­der­lich und be­zo­gen auf das Kampf­ziel an­ge­mes­sen (pro­por­tio­nal bzw. verhält­nismäßig im en­ge­ren Sin­ne) sein. Ge­eig­net ist ein Kampf­mit­tel, wenn durch sei­nen Ein­satz die Durch­set­zung des Kampf­zie­les gefördert wer­den kann, wo­bei den ei­nen Ar­beits­kampf führen­den Ko­ali­tio­nen in­so­weit ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu­kommt. Er­for­der­lich ist ein Kampf­mit­tel, wenn mil­de­re Mit­tel zum Er­rei­chen des an­ge­streb­ten Zie­les – eben­falls nach Be­ur­tei­lung der ar­beits­kampfführen­den Ko­ali­ti­on - nicht zur Verfügung ste­hen. Verhält­nismäßig im en­ge­ren Sin­ne (pro­por­tio­nal) ist ein Kampf­mit­tel, das sich un­ter hin­rei­chen­der Würdi­gung der grund­recht­lich gewähr­leis­te­ten Betäti­gungs­frei­heit zum Er­rei­chen des er­streb­ten Kampf­zie­les un­ter Berück­sich­ti­gung der Rechts­po­si­tio­nen der von der Kampf­maßnah­me un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar Be­trof­fe­nen als an­ge­mes­sen dar­stellt. Da­bei ist al­ler­dings zu be­ach­ten, dass es ge­ra­de das We­sen ei­ner Ar­beits­kampf­maßnah­me ist, durch Zufügung wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le Druck zur Er­rei­chung ei­nes le­gi­ti­men Zie­les aus­zuüben. Nur wenn sich das Ar­beits­kampf­mit­tel auch un­ter Berück­sich­ti­gung die­ses Zu­sam­men­hangs als un­an­ge­mes­se­ne Be­ein­träch­ti­gung ge­genläufi­ger, eben­falls ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ter Rechts­po­si­tio­nen dar­stellt, ist es un­verhält­nismäßig (vgl. Ur­teil des BAG vom 19.06.2007, aaO; Be­schluss des BVerfG vom 10.09.2004, EzA Art.9 GG Ar­beits­kampf Nr. 136).

2.2.4.2

 

- 20 -

In An­wen­dung die­ser Grundsätze war zunächst fest­zu­stel­len, dass Auf­ru­fe der Be­klag­ten zu „Flashmob“-Ak­tio­nen der im An­trag be­zeich­ne­ten Art als ei­nen Streik ergänzen­de und un­terstützen­de, zusätz­li­che Ar­beits­kampf­mit­tel ge­eig­net sind, da da­mit die­sen Ak­tio­nen zusätz­li­cher Druck auf Mit­glieds­fir­men des Klägers aus­geübt wer­den kann, um die­sen zum Nach­ge­ben bei den Ta­rif­ver­trags­ver­hand­lun­gen zu ver­an­las­sen. Die Durch­set­zung des Kampf­zie­les kann da­durch gefördert wer­den.

2.2.4.3

Sie können als streik­be­glei­ten­de Maßnah­men im Ein­zel­fall auch er­for­der­lich sein. Es sind je­den­falls Fälle denk­bar, in de­nen die Be­klag­te zu der Einschätzung ge­langt, dass sol­che Ak­tio­nen ge­bo­ten sind, z.B. wenn der Streik – wie im vor­lie­gen­den Fall – durch den mas­si­ven Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern sei­tens der Mit­glieds­fir­men des Kampf­geg­ners sei­ner Druck­wir­kung weit­ge­hend be­raubt wird oder wenn der durch Streik aus­geübte Druck nicht aus­reicht, um den Kläger bei den Ta­rif­ver­hand­lun­gen zum Ein­len­ken zu ver­an­las­sen. Der Streik ist in die­sem Fal­le kein mil­de­res Mit­tel, auf das die Be­klag­te ver­wie­sen wer­den könn­te. Je­den­falls un­ter­liegt der Auf­ruf zu „Flashmob“- Ak­tio­nen aber der Einschätzungs­präro­ga­ti­ve der Be­klag­ten.

Im Fal­le des der Ak­ti­on vom 08.12.2007 vor­aus­ge­hen­den Auf­ru­fes der Be­klag­ten war die­se er­kenn­bar der Mei­nung, dass die Ta­rif­ver­hand­lun­gen fest­ge­fah­ren wa­ren und die Streik­maßnah­men al­lein nicht aus­reich­ten, um den Kläger wie­der an den Ver­hand­lungs­tisch zu brin­gen. Die Be­klag­te durf­te in Wahr­neh­mung ih­res Be­ur­tei­lungs­spiel­rau­mes der­ar­ti­ge Ak­tio­nen für er­for­der­lich hal­ten und da­zu wie ge­sche­hen auf­ru­fen.

2.2.4.4

Der Auf­ruf zu „Flashmob“-Ak­tio­nen kann auch nicht re­gelmäßig un­ter Berück­sich­ti­gung der eben­falls ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Rechts­po­si­tio­nen des da­von be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­bers oder sons­ti­ger Drit­ter als un­an­ge­mes­sen an­ge­se­hen wer­den.

 

- 21 - 

Ob mit der durch den Auf­ruf be­ab­sich­tig­ten Ak­ti­on das grund­recht­lich geschütz­te Haus­recht ver­letzt oder ein Ein­griff in den ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trieb des von der Maßnah­me be­trof­fe­nen Mit­glieds­un­ter­neh­mens des Klägers ver­bun­den ist, ist schon des­halb zwei­fel­haft, weil es sich um an sich er­laub­tes Kun­den­ver­hal­ten der Ak­ti­ons­teil­neh­mer han­delt. Kun­den ei­nes Su­per­markts ver­hal­ten sich ge­genüber dem In­ha­ber des Mark­tes nicht be­reits des­halb rechts­wid­rig, weil sie nur Pfen­ni­gar­ti­kel kau­fen oder ei­nen voll­ge­pack­ten Ein­kaufs­wa­gen ste­hen las­sen. Ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten von Kun­den ist in ei­nem Markt per se nicht un­gewöhn­lich und gerät an die Gren­ze mögli­cher­wei­se rechts­wid­ri­gen Ver­hal­tens erst durch sei­ne von vor­ne­her­ein ge­plan­te und mas­sen­wei­se Ausübung. Das plan­vol­le und mas­sen­wei­se der­ar­ti­ge Ver­hal­ten der Ak­ti­ons­teil­neh­mer ist aber durch die Kampf­mit­tel­frei­heit der Be­klag­ten aus Art. 9 Abs.3 GG geschützt, die sich ge­genüber dem Rah­men­recht am ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trieb bei Durchführung ei­nes im Übri­gen rechtmäßigen Ar­beits­kamp­fes, - da­von war aus­zu­ge­hen -, re­gelmäßig durch­setzt.

Auch wenn die Durchführung ei­ner der­ar­ti­gen Ak­ti­on im Be­trieb des da­von be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens durch­aus er­heb­li­che zeit­li­che Verzöge­run­gen bei der Kas­sen­ab­fer­ti­gung we­gen des von den Teil­neh­mern durch­geführ­ten viel­fa­chen Ein­kaufs le­dig­lich von Pfen­ni­gar­ti­keln her­vor­ru­fen und ei­nen er­heb­li­chen zusätz­li­chen Ar­beits­auf­wand da­durch ver­ur­sa­chen kann, dass die Wa­ren aus den von den Ak­ti­ons­teil­neh­mern ste­hen ge­las­se­nen voll­ge­pack­ten Ein­kaufs­wa­gen wie­der zurücks­or­tiert wer­den müssen, führt dies re­gelmäßig nur zu ei­nem zeit­wei­lig erhöhten Ar­beits­auf­wand der in der Fi­lia­le beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer, oh­ne dass da­durch de­ren grundsätz­li­che Ar­beitsmöglich­keit oder die Möglich­keit des Ein­kaufs von Kun­den in er­heb­li­chem Um­fang be­ein­träch­tigt würde. Ei­ne straf­recht­lich re­le­van­te Nöti­gung liegt an­ge­sichts der im Rah­men ei­nes er­laub­ten Ar­beits­kamp­fes feh­len­den Rechts­wid­rig­keit ei­ner sol­chen Ak­ti­on eben­falls nicht vor.

Das Ei­gen­tums­recht der Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers soll durch der­ar­ti­ge Auf­ru­fe er­kenn­bar nicht be­ein­träch­tigt wer­den, da dar­in aus­drück­lich dar­auf

 

- 22 -

hin­ge­wie­sen wird, Frisch­wa­ren nicht in die Ein­kaufs­wa­gen ein­zu­pa­cken, die an­sch­ließend ste­hen ge­las­sen wer­den sol­len.

Die ne­ga­ti­ve Ko­ali­ti­ons­frei­heit der in der je­wei­li­gen Fi­lia­le des Mit­glieds­un­ter­neh­mens des Klägers täti­gen Ar­beit­neh­mer wird nicht be­ein­träch­tigt, da die Ak­ti­on de­ren Ent­schei­dungs­frei­heit, sich am Ar­beits­kampf zu be­tei­li­gen, nicht berührt, sie ins­be­son­de­re nicht dar­an hin­dert, ih­rer Tätig­keit für das je­wei­li­ge Mit­glieds­un­ter­neh­men des Klägers wei­ter­hin nach­zu­ge­hen. Dies war auch bei Durchführung der Ak­ti­on am 08.12.2007 nicht der Fall. Zwar wur­de ei­ne Kas­sie­re­rin der be­trof­fe­nen Fi­lia­le auf­ge­for­dert, sich am Streik zu be­tei­li­gen. Es wur­de in­des nicht vor­ge­tra­gen, dass sie an der Ausübung ih­rer wei­te­ren Tätig­keit ge­hin­dert wur­de, als sie die­ser Auf­for­de­rung of­fen­bar nicht nach­kam.

Das Persönlich­keits­recht der in der Fi­lia­le täti­gen Ar­beit­neh­mer, ins­be­son­de­re die Men­schenwürde der Kas­sie­re­rin­nen, ist durch ei­ne „Flashmob“-Ak­ti­on eben­falls re­gelmäßig nicht be­trof­fen. Die in der je­weils be­trof­fe­nen Fi­lia­le ei­nes Mit­glieds­un­ter­neh­mens des Klägers täti­gen Mit­ar­bei­ter können aus dem Auf­tre­ten der Ak­ti­ons­teil­neh­mer und den von ih­nen er­teil­ten In­for­ma­tio­nen oh­ne wei­te­res er­ken­nen, dass sich die Ak­ti­on nicht ge­gen sie persönlich rich­tet, son­dern ei­ne Kampf­maßnah­me ge­gen ih­ren Ar­beit­ge­ber dar­stel­len soll. Auch das vom Kläger ge­schil­der­te Ver­hal­ten der Ak­ti­ons­teil­neh­mer am 08.12.2007 be­inhal­te­te kei­ne Ver­let­zung der Men­schenwürde der be­trof­fe­nen Kas­sie­re­rin, wenn ei­ne Teil­neh­me­rin zunächst vor­gab, genügend Geld zur Be­zah­lung ih­res Ein­kaufs da­bei­zu­ha­ben, dies so­dann aber nach Ein­ga­be sämt­li­cher Ar­ti­kel in die Kas­se und Zurück­pa­cken der Wa­ren in den Ein­kaufs­wa­gen – un­ter dem Bei­fall der an­de­ren Ak­ti­ons­teil­neh­mer - ver­nein­te und den Ein­kaufs­wa­gen an der Kas­se ste­hen ließ. Auch bei die­sem Vor­komm­nis konn­te die Kas­sie­re­rin auf­grund des ge­sam­ten Ab­laufs der Ak­ti­on, ins­be­son­de­re aus der anfäng­lich er­folg­ten Auf­for­de­rung ih­rer Per­son zum Streik und aus der De­po­nie­rung von Flugblättern an der Kas­se er­ken­nen, dass nicht sie selbst, son­dern ihr Ar­beit­ge­ber Ziel­schei­be die­ses Ver­hal­tens und ins­be­son­de­re des Spot­tes der übri­gen Ak­ti­ons­teil­neh­mer sein soll­te.

2.2.4.4

 

- 23 -

Al­ler­dings be­inhal­ten Auf­ru­fe der im An­trag be­zeich­ne­ten Form an­ge­sichts der Tat­sa­che, dass sie sich nicht nur an die Mit­glie­der der Be­klag­ten, son­dern auch an an­de­re zur Un­terstützung be­rei­te Per­so­nen rich­ten, ein erhöhtes Ri­si­ko von Ar­beits­kamp­f­ex­zes­sen, wor­auf der Kläger zu Recht hin­ge­wie­sen hat. Es ist nicht zu über­se­hen, dass Nicht­mit­glie­der der Be­klag­ten von die­ser nicht in der glei­chen Wei­se zur Dis­zi­plin bei der Ausübung von Ar­beits­kampf­maßnah­men an­ge­hal­ten wer­den können wie ih­re Mit­glie­der, zu­mal sie die­sen ge­genüber kei­ner­lei Sank­ti­onsmöglich­kei­ten hat. Der Ge­fahr von Ar­beits­kamp­f­ex­zes­sen kann je­doch sei­tens der Be­klag­ten auf an­de­re Wei­se, ins­be­son­de­re durch die ihr mögli­che Be­gren­zung der An­zahl der Teil­neh­mer an der­ar­ti­gen Ak­tio­nen, kla­re An­wei­sun­gen zu de­ren Ab­lauf, so­wie durch ei­ne deut­li­che Ab­gren­zung von et­wai­gen ex­zess­be­rei­ten, auch von ihr nicht erwünsch­ten Ak­ti­ons­teil­neh­mern aus­rei­chend ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Die Be­klag­te ist an­ge­sichts ih­rer um­fang­rei­chen Er­fah­rung bei der Or­ga­ni­sa­ti­on von Kampf­maßnah­men schließlich im­stan­de und er­for­der­li­chen­falls auch ge­hal­ten, ei­ne sol­che Ak­ti­on um­ge­hend ab­zu­bre­chen, falls sie aus dem Ru­der zu lau­fen droht, zu­mal sie sich selbst Scha­dens­er­satz­ansprüchen aus­setzt, wenn sie un­zulässi­ge Hand­lun­gen anläss­lich der­ar­ti­ger Ak­tio­nen dul­det. Das Ex­zess­ri­si­ko ist des­halb auch bei der­ar­ti­gen Ak­tio­nen von der Be­klag­ten aus­rei­chend be­herrsch­bar.

Bei der den An­lass des vor­lie­gen­den Recht­streits bil­den­den Ak­ti­on am 08.12.2007 hat­te die Be­klag­te zunächst nur da­zu auf­ge­ru­fen, ihr bei In­ter­es­se an der Teil­nah­me an et­wai­gen „Flashmob“-Ak­tio­nen die Han­dy­num­mer be­kannt zu ge­ben, wo­bei Zeit­punkt und Ort der Ak­ti­on den In­ter­es­sen­ten dann per SMS be­kannt ge­ge­ben wer­den soll­te. Die Be­klag­te hat­te es des­halb selbst in der Hand, die An­zahl der Ak­ti­ons­teil­neh­mer von vor­ne­her­ein zu be­gren­zen. Auch war sie in der La­ge, durch ent­spre­chen­de An­wei­sun­gen an et­wai­ge Teil­neh­mer in ih­rer SMS und bei der Ver­samm­lung der Teil­neh­mer vor der Fi­lia­le auf ei­nen maßvol­len und dem ta­rif­po­li­ti­schen Cha­rak­ter ent­spre­chen­den Ab­lauf der Ak­ti­on hin­zu­wir­ken. Die Ge­fahr von Ex­zes­sen war des­halb auch bei die­ser Ak­ti­on nicht größer als bei an­de­ren Ar­beits­kampf­maßnah­men der Be­klag­ten.

 

- 24 -

2.2.5

Der Un­ter­las­sungs­an­trag des Klägers ist schließlich auch nicht da­durch be­gründet, dass anläss­lich der Ak­ti­on am 08.12.2007 mögli­cher­wei­se rechts­wid­ri­ge Hand­lun­gen sei­tens der Ak­ti­ons­teil­neh­mer er­folg­ten, in­dem die­se ver­derb­li­che Le­bens­mit­tel, z.B. kühl­pflich­ti­ge Wa­ren, in die Ein­kaufs­wa­gen leg­ten, oh­ne dass die Re­präsen­tan­ten der Be­klag­ten dies ver­hin­der­ten. Zum ei­nen rich­tet sich der An­trag des Klägers nicht ge­zielt auf die Un­ter­las­sung der­ar­ti­ger Hand­lun­gen. Zum an­de­ren ist nicht er­kenn­bar, dass die Be­klag­te der­ar­ti­ge Hand­lun­gen der Ak­ti­ons­teil­neh­mer ge­plant oder ge­wollt hätte (vgl. hier­zu Ur­teil des BAG vom 08.11.1988, EzA Art. 9 GG Ar­beits­kampf Nr. 91). Viel­mehr hat­te die Be­klag­te in ih­rem Auf­ruf aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass „bit­te kei­ne Frisch­wa­re“ in die Ein­kaufs­wa­gen ge­legt wer­den sol­le, was der Kläger im Rah­men sei­ner An­trags­stel­lung beim Be­ru­fungs­ge­richt zu­letzt auch berück­sich­tigt hat.

Selbst wenn im Übri­gen mit der Ak­ti­on vom 08.12.2007 in An­be­tracht al­ler Umstände, ih­rer Vor­be­rei­tung und ih­res Ab­laufs kei­ne zulässi­ge Ar­beits­kampf­maßnah­me der Be­klag­ten vor­ge­le­gen hätte, könn­te al­lein dies das Un­ter­las­sungs­be­geh­ren des Klägers nicht be­gründen, da die Be­klag­te die Möglich­keit hat, der­ar­ti­ge Ak­tio­nen, die den Streik als sol­chen nicht er­set­zen, son­dern nur ergänzen können, künf­tig um­sich­ti­ger vor­zu­be­rei­ten und da­bei et­wai­gen Ex­zess­ri­si­ken wei­test­ge­hend ent­ge­gen­zu­wir­ken. Auch des­halb war im Er­geb­nis fest­zu­stel­len, dass der Glo­balan­trag des Klägers auch Fälle ei­nes denk­ba­ren rechtsmäßigen Ver­hal­tens der Be­klag­ten um­fass­te und des­halb ins­ge­samt un­be­gründet war.

3.

Aus die­sen Gründen war die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

II.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

 

- 25 -

III.

Die Re­vi­si­on war nach § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG zu­zu­las­sen, da die ent­schei­dungs­er­heb­li­che Rechts­fra­ge, ob Auf­ru­fe zu „Flashmob“-Ak­tio­nen der hier vor­lie­gen­den Art un­ter den ge­ge­be­nen Umständen im Ar­beits­kampf zulässig sind, von grundsätz­li­cher Be­deu­tung ist.



Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von d. der Kläger bei dem

Bun­des­ar­beits­ge­richt,

Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt

(Post­adres­se: 99113 Er­furt),

Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­den.

Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

schrift­lich beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Sie ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

schrift­lich zu be­gründen.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Re­vi­si­on ge­rich­tet wird und die Erklärung ent­hal­ten, dass ge­gen die­ses Ur­teil Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­de.

Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als sol­che sind außer Rechts­anwälten nur fol­gen­de Stel­len zu­ge­las­sen, die zu­dem durch Per­so­nen mit Befähi­gung zum Rich­ter­amt han­deln müssen:

• Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,
• ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der vor­ge­nann­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on und ih­rer Mit­glie­der oder an­de­rer Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung

 

- 26 -

und de­ren Mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt, und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

Für d. den Be­klag­ten ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.
Auf die Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de gem. § 72 a ArbGG wird hin­ge­wie­sen.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­ar­beits­ge­richts un­ter www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de.
 


M.

H.

Th.

 

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