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Arbeitsrecht aktuell: 10/025 Ist die Erlaubnis von Flashmob-Streiks verfassungswidrig? |
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Arbeitgeberverband legt Verfassungsbeschwerde gegen das Flashmob-Urteil des BAG ein
Verfassungsbeschwerde des Handelsverbands Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), vom 22.12.2009
05.01.2010. Mit Urteil vom 22.09.2009 (1 AZR 972/08) hat das Bundesarbeitsgericht in dritter Instanz die Klage des Handelsverbands Berlin-Brandenburg e.V. (HBB) abgewiesen, mit der dieser der Gewerkschaft ver.di verbieten lassen wollte, bei Arbeitkämpfen sog. Flashmobs zu organisieren und damit vorübergehend Einzelhandelsfilialen lahmzulegen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/185 Flashmob-Aktionen sind zulässig).
Gegen das Flashmob-Urteil des BAG hat der HBB am 22.12.2009 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Die Gewerkschaft ver.di führte Ende 2007 Streiks im Berliner Einzelhandel durch und rief in diesem Zusammenhang zu einer sog. Flashmobaktion auf. Von der Aktion betroffen war eine Einzelhandelsfiliale in Berlin. An der Aktion beteiligten sich etwa 40 Personen für knapp eine Stunde.
Die Aktivisten tauchten, wie bei derartigen Flashmobs üblich, plötzlich in dem Filialgeschäft auf, forderten eine Arbeitnehmerin zum Streik auf und hängten ein Flugblatt auf. Außerdem störten sie den Betrieb, indem sie Pfennigartikel kauften und Einkaufswagen mit Ware füllten, dann allerdings ohne Bezahlung stehen ließen. Eine der an der Aktion beteiligte Person fuhr mit einem mit Kleinstartikeln gefüllten Einkaufswagen zur Kasse, ließ die Artikel mit einem Gesamtwert von 371,78 EUR einbongen und erklärte dann unter unter Beifall der übrigen Beteiligten, ihr Geld vergessen zu haben.
Der tarifliche Gegenspieler der ver.di, der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB) als zuständiger Arbeitgeberverband verklagte daraufhin die ver.di vor dem Arbeitsgericht Berlin mit dem Ziel, ihr künftig solche Flashmobaktionen untersagen zu lassen. Aus Sicht des HBB lag ein „Streikexzess“ in Form einer verbotenen Betriebsblockade vor. Außerdem war der HBB der Ansicht, die Aktivisten hätten einen strafbaren Hausfriedensbruch begangen sowie auch Sachbeschädigungen, indem sie die Einkaufswagen - jedenfalls teilweise - mit verderblichen Lebensmitteln gefüllt hatten. Gegenüber diesen Vorwürfen konnte ver.di allerdings darauf verweisen, in dem Aufruf zum Flashmob darum gebeten zu haben, dass keine Frischware in die Einkaufswagen gelegt würden.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage des Arbeitgeberverbands ab (Urteil vom 01.04.2008, 34 Ca 2402/08).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 29.09.2008 (5 Sa 967/08) diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen, so das LAG Berlin-Brandenburg, unterfallen als Maßnahmen, die einen laufenden (zulässigen) Tarifarbeitskampf ergänzend begleiten, im Prinzip der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützten Koalitionsfreiheit und der als Bestandteil dieses Grundrechts geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel. Zwar sah das LAG aufgrund der Einbeziehung von Personen, die nicht der Gewerkschaft angehören, ein erhöhtes „Exzessrisiko“, d.h. die Gefahr von unerwünschten Eskalationen in Form von Gewalt gegen Personen oder Sachen, doch kann die Gewerkschaft nach Ansicht des LAG durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung dieses Risiko in einem ausreichendem Maße begrenzen.
Auch in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) als der letzten Instanz hatte der HBB keinen Erfolg, d.h. auch das BAG wollte der Rechtsauffassung des HBB nicht folgen (BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08). Dabei war für das BAG wesentlich, dass der hier betroffene Arbeitgeber die Möglichkeit der Gegenwehr hatte. Dies unterschied die hier streitige Flashmobaktion von einer - rechtlich verbotenen - Betriebsblockade.
Im Falle von Flashmobaktionen kann der betroffene Arbeitgeber nämlich versuchen, so jedenfalls das BAG, dem unliebsamen Treiben durch Ausübung seines Hausrechts oder durch eine kurzfristige Betriebsschließung ein Ende zu setzen. Wenn ein streikbegleitender Flashmob von der Gewerkschaft getragen wird, dann kann man nach Ansicht des BAG auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Teilnehmer einer Aufforderung, den Betrieb zu verlassen, keine Folge leisten und sich dadurch wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen würden.
Außerdem hätte der betroffene Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, mit einer vorübergehenden „suspendierenden Stilllegung“ der betroffenen Filiale zu reagieren. Eine solche Maßnahme würde dazu führen, dass die Pflicht zur Vergütung der in der betroffenen Filiale arbeitenden Verkaufsmitarbeiter für die Dauer der Stilllegung wegfallen würde. Das Recht zur Betriebsstilllegung, so das BAG, gibt dem betroffenen Arbeitgeber die Möglichkeit einer schnellen und betriebsspezifischen Reaktion an die Hand. Hier verweist das BAG darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer suspendierenden Stilllegung - anders als die einer Abwehraussperrung - nicht von einem vorherigen Beschluss des Arbeitgeberverbands abhängig ist.
Da dem Arbeitgeber auch bei Flashmobaktionen somit Möglichkeiten der Gegenwehr verbleiben, sind solche streikbegleitenden Aktionen nicht allgemein unverhältnismäßig bzw. nicht allgemein verboten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/185: Flashmob-Aktionen sind zulässig). Das Fazit bzw. der Leitsatz der Entscheidung des BAG lautete daher:
„Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.“
Gegen das Urteil des BAG vom 22.09.2009 (1 AZR 972/08) hat der HBB kurz vor Weihnachten, vertreten durch den Kölner Juraprofessor Thüsing und seinen Bonner Kollegen Waldhoff, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das mit der Beschwerde angegriffene BAG-Urteil verletze, so die Argumentation der Beschwerde, durch die Anerkennung des Flashmobs als eines neuen Arbeitskampfmittels der Gewerkschaft die Koalitionsfreiheit des beschwerdeführenden Arbeitgeberverbandes. Indem die Kampffreiheit der Gewerkschaft „überdehnt“ werde, werde das Koalitionsgrundrecht des HBB verletzt.
Der Kern der 89 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift, mit der diese Grundrechtsverletzung dargelegt werden soll, besteht in vier Argumenten:
Erstens: Den Koalitionen (d.h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) steht es - angeblich - nicht zu, frei über die von ihnen im Arbeitskampf angewandten Mittel zu entscheiden, d.h. es gibt - angeblich - keine Recht, historisch neue Kampfformen zu praktizieren. Vielmehr sollen die Gewerkschaft, jedenfalls im wesentlichen oder im Kern, auf die „typischen“ bzw. „historisch angestammten“ Kampfmittel des Streiks und des Boykotts beschränkt sein (S.28). Dass das BVerfG diese Auffassung teilen wird, ist sehr unwahrscheinlich angesichts der Tatsache, dass es keine unmittelbar den Arbeitskampf betreffenden Verfassungsartikel gibt, sondern nur eine sehr allgemein gehaltene Freiheit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich in ihnen zu betätigen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Dass dieses „Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“, zwar Streiks, Aussperrungen und Boykottaufrufe als Maßnahmen eines auf Tarifabschlüsse gerichteten Koalitionskampfes beinhalten, Flashmobs hingegen nicht umfassen soll, erschließt sich nicht (so aber Beschwerdeschrift, S.35).
Zweitens: Flashmobs seien als neues Arbeitskampfmittel auf seiten der Gewerkschaften nicht erforderlich, da die o.g. „angestammten“ Mittel schon ausreichten, um eine „funktionierende Tarifautonomie“ zu gewährleisten. Vielmehr stehe der Wunsch der Gewerkschaften nach medialer Selbstdarstellung bei Flashmobs im Vordergrund (Beschwerdeschrift, S.37). Dieses Argument ist nicht sehr überzeugend, da Arbeitskämpfe seit jeher und auf beiden Seiten auch im Kampf um mediale Beliebtheit bestehen. Die Arbeitskampffreiheit als Teil der Koalitionsfreiheit ist daher im wesentlichen auch ein kommunikatives Grundrecht. Genau darin, d.h. in der Verbindung von - begrenzter bzw. mehr symbolischer! - wirtschaftlicher Schädigung des sozialen Gegenspielers und „Medienhype“ besteht die Pointe von Flashmobs.
Drittens: Die für den Flashmob charakteristische Einbeziehung Dritter in den Arbeitskampf überschreite den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit (Beschwerdeschrift, S.40). In der Tat werden bei Flashmobs Sympathisanten beteiligt, die nicht Arbeitnehmer des bestreikten Arbeitgebers sind. Und der am Flashmob beteiligte Nicht-Arbeitnehmer könne sich nicht auf die Koalitionsfreiheit berufen. Dieses Argument ist ebenfalls nicht sehr überzeugend: Immerhin ist die Beteiligung Dritter, die man durch öffentliche (oder jedenfalls nicht nur an Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaftsmitglieder gerichtete) Aufrufe zum „Mitmachen“ animieren will, auch charakteristisch für das „historisch angestammte“ Kampfmittel des Boykotts. Und die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Boykotts als eines überkommenen Kampfmittels wird von der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen.
Viertens schließlich sollen Flashmobs als Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften unzulässig sein, weil ihnen auf der Seite der betroffenen Arbeitgeber kein „komplementäres Kampfmittel“ gegenübersteht, so dass die „Parität“ bzw. das Gleichgewicht der Kräfte im Arbeitskampf zugunsten der Gewerkschaften verletzt werde. Die vom BAG in seinem Urteil vom 22.09.2009 angesprochenen Möglichkeiten einer Gegenwehr der von Flashmobs betroffenen Arbeitgeber seien allesamt unrealistisch (Beschwerdeschrift, S.55 ff.). Ob das BVerfG diesen - teilweise nicht ganz von der Hand zu weisenden - Überlegungen im Ergebnis folgend wird, ist unwahrscheinlich. Denn die von Flashmobs angerichteten Schäden sind trotz gegenteiliger Rhetorik äußerst begrenzt: Immerhin wurde der Verkaufsbetrieb in Berlin gerade mal eine Stunde lahmgelegt. Auch kriminelle Handlungen (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) oder nahe daran reichende, im Einzelfall kriminelle Betriebsblockaden sind mit Flashmobs nicht zwingend verbunden (und konnten im Berliner Fall nicht bewiesen werden).
Dass Flashmobs für die betroffenen Einzelhandelsunternehmen dennoch ärgerlich sind, liegt auf der Hand, ist aber der Sinn einer jeden Arbeitskampfmaßnahme. Ohne einen solchen für Arbeitgeber spürbaren bzw. ärgerlichen Druck wären gewerkschaftliche Lohnforderungen, wie das BAG in seiner Rechtsprechung zum Arbeitskampf immer wieder betont hat, nicht viel mehr als „kollektives Betteln“.
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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