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Arbeitsrecht aktuell: 09/144 Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik.
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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.05.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09
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13.08.2009. In letzter Zeit wird in der Öffentlichkeit zunehmend eine grundlegende Änderung der Betreuung von Kindergartenkindern gefordert. Einerseits hat die Zahl der Kindergärtenplätze nicht Schritt gehalten mit der zunehmenden Zahl von Familien, in denen beide Elternteile arbeiten bzw. in der Kinder bei Alleinerziehenden aufwachsen. Es wird deswegen ein Kindergartenplatz für jedes Kind gefordert.
Andererseits setzt sich das Bewusstsein immer mehr durch, dass die Förderung von Kindern schon im Kindergarten beginnen muss. Erzieher sollen deswegen eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erhalten, um zu einer derartigen Förderung in der Lage zu sein. Den neuen Anforderungen an Erzieher steht aber häufig ein großer Betreuungsschlüssel und damit eine erhebliche (Lärm- und Stress-)Belastung sowie ein geringes Einkommen der Erzieher gegenüber, so dass allgemein Bedarf für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen gesehen wird. Anknüpfungspunkt für die Gewerkschaften hierfür ist die Tarifreform im öffentlichen Dienst von vor drei Jahren.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Bis dahin galt für die Erzieher, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, überwiegend der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), dessen Vergütung sich nach dem Lebensalter der Beschäftigten richtete. Der BAT wurde aber mittlerweile weitgehend durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Der TVöD sieht eine Vergütung nach Berufserfahrung und Leistung vor. Da also andere Vergütungskriterien eingeführt wurden, kann die frühere auf die jetzige Vergütung nicht ohne weiteres übertragen werden.
Wie Erzieher nun eingruppiert werden sollen, ist zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften seitdem umstritten. Die Arbeitgeber sind höchstens bereit, Erziehern um die 200 EUR mehr als bisher zu bezahlen, die Gewerkschaften (ver.di und GEW) fordern dagegen, dass Erzieher wie diejenigen Beschäftigten entlohnt werden, die einen Fachhochschulabschluss aufweisen.
Eigentlich ein Grund zum Streik für die Gewerkschaften. Allerdings ist ein Streik um Lohnerhöhungen derzeit unzulässig, da die Frage der tariflichen Bezahlung verbindlich in Form geltender Lohntarifverträge geregelt ist. Bis zu deren Ablauf ist ein Lohnarbeitskampf aufgrund der die Gewerkschaft treffenden Friedenspflicht ausgeschlossen. Allerdings gibt es derzeit keine tariflichen Regelungen zum Gesundheitsschutz der Erzieherinnen und Erzieher. Es liegt daher aus gewerkschaftlicher Sicht nahe, den Druck auf die bundesweit geführten Lohngespräche durch Streikaktionen zu erhöhen, die „offiziell“ ein anderes Ziel als eine Lohnerhöhung haben.
Diese Taktik hat unlängst vor dem Arbeitsgericht Kiel einen Dämpfer erhalten (Urteil vom 18.05.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09).
Ende Mai 2009 rief die Gewerkschaft ver.di die Beschäftigten in kommunalen Kindertagesstätten - unter anderem auch in Kiel - zu Streiks auf. Hintergrund sind die seit Anfang 2009 geführten Verhandlungen über neue Vergütungsregelungen für Kindergärtner und Kindergärtnerinnen. Der einschlägige Lohntarifvertrag ist allerdings erst zum Ende 2010 kündbar.
Gleichzeitig forderte ver.di tarifliche Regelungen zur Gesundheitsförderung und zum Gesundheitsschutz. Den Beschäftigten sollte künftig ein Anspruch auf eine jährliche Ermittlung arbeitsbedingter physischer und psychischer Gefährdungen zustehen. Zudem sollten paritätisch besetzte betriebliche Kommissionen errichtet werden, die bei Gesundheitsförderungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen verbindlich zu entscheiden hätten, wenn eine gütliche Einigung der Betriebspartner über Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht erreicht werden könnte.
Die Arbeitgeberseite sagte zu, sie werde über das Angebot beraten und darauf zurückkommen. Die diesbezügliche Einladung zu Verhandlungen durch ver.di war ihr jedoch zu kurzfristig angesetzt. Daraufhin erklärte ver.di die Verhandlungen für gescheitert und rief zum Streik auf.
Die Arbeitgeberseite hielt dies für unzulässig und beantragte per Eilantrag vor dem Arbeitsgericht Kiel, ver.di den Streikaufruf zu untersagen - mit Erfolg.
Denn zum einen hatte ver.di, so das Gericht, das ultima-ratio-Prinzip verletzt, da Tarifverhandlungen zum Gesundheitsschutz noch gar nicht stattgefunden hatten und die Arbeitgeberseite Verhandlungen auch nicht abgelehnt hatte. Das Gericht vermutet vor diesem Hintergrund, dass ver.di durch den Streik Druck auf die Lohnverhandlungen ausüben wollte. Aus diesem Grund war ein Streik aber keinesfalls zulässig, da bis Ende 2010 noch die Friedenspflicht bestand.
Das Arbeitsgericht ist darüber hinaus der Meinung, die Forderungen von ver.di zum Gesundheitsschutz seien kein in einem Tarifvertrag zulässiger Regelungsgegenstand, so dass der Streik auch daher rechtswidrig war. Die von ver.di geforderte Einrichtung der betrieblichen Kommission, so das Gericht, verletzt nämlich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Nach dem hier anzuwendenden Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 51). Zudem ist dort beim Scheitern einer Einigung die Einrichtung einer Einigungsstelle zwingend vorgesehen (§ 54). Dieses gesetzlich vorgeschrieben Verfahren würde durch die geforderten betrieblichen Kommissionen ausgehebelt, meint das Gericht. Darin liegt eine gemäß § 97 BPersVG unzulässige Abweichung von den Mitbestimmungsrechten.
In einem Parallelfall vertritt das Arbeitsgericht Hamburg bezüglich des Streikaufrufs von ver.di in Hamburg die gleiche Auffassung (Entscheidung vom 11.06.2009). Ver.di hat daraufhin nachträglich seine Forderungen modifiziert. Auch diesbezüglich hatte das Arbeitsgericht Hamburg Bedenken.
Der vorliegende Fall zeigt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streik rechtmäßig ist, nicht ausschließlich der Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Rolle spielt. Im vorliegenden Fall war auch eine Abwägung der Interessen zwischen Gewerkschaften und Personalrat zu treffen.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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