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Arbeitsrecht aktuell: 07/76 Lokführer dürfen im Güterverkehr und im Personenfernverkehr streiken.
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Sächsisches LAG, Urteil vom 02.11.2007, 7 SaGa 19/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Sächsische LAG entschieden?
15.11.2007. In den zurückliegenden Wochen und Monaten des Tarifkonflikts zwischen der Deutschen Bahn AG, ihren Konzerntöchtern und dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) auf der anderen Seite haben beide Kontrahenten außergewöhnlich oft die Gerichte bemüht, um die Pläne ihres Gegenspielers zu durchkreuzen.
Zuletzt konnte die Deutsche Bahn, d.h. genauer gesagt: die DB Regio NetzVerkehrs GmbH, die DB Regio AG und der Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V., vor dem Arbeitsgericht Chemnitz einen juristischen Teilerfolg verzeichnen, indem es ihnen dort im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens gelang, der GDL Streiks in den Betrieben der DB Fernverkehrs AG und der Railion Deutschland AG zu organisieren (Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.10.2007, 7 Ga 26/07).
Entscheidungserheblich war die rechtliche Frage, ob Streiks der GDL möglicherweise unzulässig sind, weil die „Kampfparität“ zwischen den Tarifparteien zulasten der Bahn möglicherweise gestört ist und/oder weil der von der GDL erstrebte Spartentarifvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht zur Anwendung kommen würde und/oder weil Streiks von Lokführern aufgrund der dadurch verursachten enormen wirtschaftlichen Schäden unverhältnismäßig wären.
Über diese Fragen hatte das sächsischen LAG im Rahmen der Berufung gegen das o.g. Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz zu entscheiden (Urteil vom 02.11.2007, 7 SaGa 19/07).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Sächsischen LAG zugrunde?
In dem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Chemnitz stritten die Beteiligten über die rechtliche Befugnis der beklagten GDL, im Bereich des Nahverkehrs, des Personenfernverkehrs und des Güterverkehrs Streiks zur Erzwingung eines speziell für das Fahrpersonal geltenden (Sparten-)Tarifvertrags durchzuführen. Auf der Klägerseite traten zwei Tochtergesellschaften der Deutsche Bahn AG, die DB Regio NetzVerkehrs GmbH und die DB Regio AG, zusammen mit dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. als weiterem Verfügungskläger auf. Beklagt war die GDL. Das Arbeitsgericht Chemnitz untersagte der GDL zwar Streikmaßnahmen im Bereich des Personenfernverkehrs und des Güterverkehrs, wies die weitergehende Klage, die auf das Verbot von Streiks auch im Nahverkehr gerichtet war, jedoch zurück.
Zur Begründung stützt sich das Arbeitsgericht Chemnitz ausdrücklich nicht auf das Argument der gestörten Kampfparität. Dieses Argument hatte die klagende Arbeitgeberseite vorgebracht, wobei sie darauf verwies, (angeblich) nicht aussperren zu können, da eine solche Kampfmaßnahme auch Mitglieder der konkurrierenden Gewerkschaft TRANSNET träfe und die Bahn gegenüber der TRANSNET aufgrund des mit dieser geschlossenen Tarifvertrags zur strikten Einhaltung des Arbeitskampffriedens verpflichtet sei. Diesem Argument hielt das Arbeitsgericht Chemnitz entgegen, dass gewerkschaftliche Aufrufe zum Streik auch von Außenseitern – hier also von TRANSNET-Mitgliedern – befolgt werden dürften, so dass diese umgekehrt auch von arbeitgeberseitigen Kampfmaßnahmen in rechtlich zulässiger Weise betroffen sein dürften.
Verworfen wurde weiterhin auch ausdrücklich das Argument, ein Streik sei auf die Erreichung eines Tarifvertrags gerichtet, der ohnehin nie angewendet werden dürfe, weil dem der sog. „Grundsatz der Tarifeinheit“ entgegenstehe. Das Arbeitsgericht stellte zwar fest, dass dieser Grundsatz vom BAG (noch) nicht aufgegeben wurde und womöglich auch der Anwendung eines von der GDL erstreikten Lokführertarifs entgegenstehen würde, doch weigerte sich das Arbeitsgericht, hieraus die Folgerung eines generell zulasten der GDL gehenden Arbeitskampfverbots zu ziehen. Eine solche Schlussfolgerung erschien dem Gericht zu weitgehend, da dies letztlich darauf hinauslaufen würde, der GDL dauerhaft den grundrechtlich geschützten Kernbereich (Art.9 Abs.3 GG) der Koalitionsbetätigung zu verbauen, nämlich das Aushandeln von Tarifverträgen.
Das Gericht stützte daher letztlich das von ihm ausgeurteilte partielle Streikverbot auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hier wird mit sehr knapper Begründung ausgeführt, ein Streik im Bereich des Bahnverkehrs sei, jedenfalls im „europaweit vernetzten“ Güterverkehr und im Personenfernverkehr mit nicht „hinnehmbaren“ Beeinträchtigungen der Allgemeinheit verbunden. Warum dies so sein sollte, ob die wirtschaftlichen Schäden primär Unbeteiligte oder möglicherweise doch die bestreikte Bahn treffen würde, wird nicht erörtert.
Das sächsischen LAG hatte auf die Berufung beider Parteien am 02.11.2007 über diesen Rechstreit erneut zu entscheiden (7 SaGa 19/07).
Wie hat das das Sächsische LAG entschieden?
Das sächsischen LAG hat die Rechtsposition der GDL in vollem Umfang bestätigt, d.h. deren Berufung stattgegeben und die Berufung der Bahn zurückgewiesen. Damit darf die GDL seit dem 02.11.2007 auch im Güterverkehr und im Personenfernverkehr Streiks organisieren.
Da die Urteilsgründe derzeit noch nicht vorliegen, kann man über die Gründe des sächsischen LAG derzeit nur Mutmaßungen anstellen. Soweit aus der Pressemeldung des Gerichts erkennbar wird, beurteilt man die Fragen der angeblich gestörten Kampfparität und der Folgerungen, die angeblich aus dem Grundsatz der Tarifeinheit zu ziehen sein sollen, ebenso wie das Arbeitsgericht Chemnitz, d.h. sowohl das Arbeitsgericht Chemnitz als auch das Sächsische LAG halten diese Rechtsgrundsätze nicht für tragfähig, um ein Streikverbot zu rechtfertigen.
Darüber hinaus stellt das Sächsische LAG mit knappen und erfreulich klaren Worten richtig, dass Streiks als Betätigungen der Koalitionsfreiheit grundrechtlich geschützt und daher nur in äußersten Extremfällen rechtlich untersagt werden können. Hier erwähnt das LAG die Möglichkeit, dass Arbeitskampfmaßnahmen „offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig“ sein können.
Da hiervon im vorliegenden Tarifkonflikt bzw. bei den zu beurteilenden Streikmaßnahmen der GDL keine Rede sein könne, dürfe ein Gericht die grundrechtlich geschützten Streikmaßnahmen auch nicht untersagen.
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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012
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