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Arbeitsrecht aktuell: 07/60 Darf die GDL für einen Lokführertarif streiken?




Zur rechtlichen Zulässigkeit von Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

18.10.2007. Ein Streik ist an sich ein Arbeitsvertragsbruch, da die Streikenden ihre vertragliche Hauptpflicht, nämlich zu arbeiten, absichtlich nicht erfüllen. Seit den 50er Jahren hat das BAG allerdings in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Zulässigkeit von Streikmaßnahmen anerkannt, falls bestimmte notwendige Voraussetzungen erfüllt sind. Im einzelnen muss der Streik (erstens) von einer Gewerkschaft organisiert sein („wilde“ Streiks sind verboten), muss (zweitens) auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sein (an die Adresse der Politik gerichtete Streiks sind unzulässig), muss (drittens) einen tarifrechtlich zulässigen Tarifvertrag erstreben (rechtlich unzulässige Tarifverträge dürfen nicht erstreikt werden), muss (viertens) die aus bestehenden Tarifverträgen sich ergebende Friedenspflicht beachten und darf (fünftens) nicht „unverhältnismäßig“ sein (Streiks mit dem Ziel einer ökonomischen „Vernichtung“ des Gegners sind unzulässig).

In den vergangenen Monaten wurde die Zulässigkeit von Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) in dem Tarifkonflikt mit der Deutschen Bahn AG und ihren Konzerntöchtern unter dem Aspekt der tarifrechtlichen Zulässigkeit eines speziell für Lokführer geltenden Spartentarifvertrags bezweifelt sowie weiterhin unter dem Aspekt einer von der Bahn behaupteten Unverhältnismäßigkeit in Abrede gestellt.

Die tarifrechtliche Unzulässigkeit eines Lokführertarifvertrags – und damit die Widerrechtlichkeit von Streikmaßnahmen – leiten die Gegenspieler der GDL aus dem Grundsatz der Tarifeinheit her. Dieser besagt, dass bei mehreren in einem Betrieb auf dieselben Arbeitnehmergruppen rechtlich anzuwendenden Tarifverträgen – im Falle der bei der Deutschen Bahn beschäftigten Lokführer wären dies der bereits bestehende Tarifvertrag der Gewerkschaft Transnet und der derzeit umstrittene Tarifvertrag der GDL – letztlich nur einer zur Anwendung gelangen kann, d.h. dass die Tarifanwendung im Betrieb einheitlich erfolgen muss. Aus diesem Grundsatz kann allerdings weder die tarifrechtliche Unzulässigkeit eines Lokführertarifvertrags noch – dies erst recht nicht – eines auf den Abschluss eines solchen Tarifvertrags gerichteten Streiks hergeleitet werden.

Erstens nämlich dürfte der in letzter Zeit vielzitierte Grundsatz der Tarifeinheit verfassungswidrig sein, da er die Angehörigen der Gewerkschaft, deren Tarifvertrag diesem Grundsatz entsprechend verdrängt wird bzw. ihm zum Opfer fällt, nicht organisierten Arbeitnehmern gleich stellt und damit ihre Entscheidung für eine Gewerkschaftszugehörigkeit missachtet:

Die aus § 4 Abs.1 TVG folgende zwingende Wirkung des Tarifvertrags für die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, die ihrerseits das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) konkretisiert, wird nämlich schlicht beiseite gewischt. Dies verletzt das Koalitionsgrundrecht der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder.

Aus diesem Grunde dürften die – durchweg bereits recht lange zurück liegenden – Entscheidungen des BAG, die den Grundsatz der Tarifeinheit bestätigt haben, bei erneuter Befassung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser Frage zur Disposition stehen. Sollte das BAG den Grundsatz der Tarifeinheit dennoch bestätigen, ist auch eine Korrektur dieser Rechtsprechung durch das BVerfG nicht ausgeschlossen.

Zweitens setzt der Grundsatz der Tarifeinheit das wirksame Bestehen mehrerer, miteinander konkurrierender Tarifverträge gerade voraus. Wieso dieser Grundsatz – seine Vereinbarkeit mit der Verfassung einmal unterstellt – Arbeitskämpfe bereits im Vorfeld bzw. bei der Entstehung später möglicherweise konkurrierender Tarifverträge rechtlich verbieten sollte, ist daher nicht ersichtlich.

Dass zwei Tarifverträge miteinander konkurrieren und entsprechend dem Grundsatz der Tarifeinheit nur einer zur Anwendung gelangt, heißt noch lange nicht, dass der bei der Anwendung verdrängte Tarifvertrag tarifrechtlich unzulässig wäre, d.h. einen tarifrechtlich verbotenen Inhalt hätte.

Wenn der Grundsatz der Tarifeinheit nicht mit Erfolg gegen die Streiks der Lokführer ins Feld geführt werden kann, so könnten sie möglicherweise wegen fehlender Verhältnismäßigkeit unzulässig sein. Die hier in den letzten Wochen und Monaten zu hörenden Argumente (erhebliche wirtschaftliche (Folge-)Schäden schon beim Ausfall einiger weniger Zugverbindungen, besondere Belastung der Bahnkunden aufgrund der Urlaubszeit) sind allerdings von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit zu untermauern.

Arbeitskampfmaßnahmen sollen „weh tun“, sonst wären sie sinnlos. Die Gefahr einer „wirtschaftlichen Vernichtung“ der Deutschen Bahn durch Lokführerstreiks wurde noch nicht einmal von der Deutschen Bahn behauptet. Eine solche Behauptung wäre auch offenbar abwegig.

Fazit: Ein Streik der Lokführer mag für viele ein Ärgernis sein, stellt aber aus juristischer Sicht eine rechtlich erlaubte und damit hinzunehmende Betätigung des Koalitionsgrundrechts des Streikenden und ihrer Gewerkschaft dar.

07/43 Verspätungen aufgrund des Streiks der Lokführer
07/23 Streik bei der Deutschen Bahn


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
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Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

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Stuttgart, 12.04.2012
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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 22.03.2012
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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

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