|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 07/60 Darf die GDL für einen Lokführertarif streiken?
|
 |

|
Zur rechtlichen Zulässigkeit von Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
18.10.2007. Ein Streik ist an sich ein Arbeitsvertragsbruch, da die Streikenden ihre vertragliche Hauptpflicht, nämlich zu arbeiten, absichtlich nicht erfüllen. Seit den 50er Jahren hat das BAG allerdings in ständiger Rechtsprechung die rechtliche Zulässigkeit von Streikmaßnahmen anerkannt, falls bestimmte notwendige Voraussetzungen erfüllt sind. Im einzelnen muss der Streik (erstens) von einer Gewerkschaft organisiert sein („wilde“ Streiks sind verboten), muss (zweitens) auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sein (an die Adresse der Politik gerichtete Streiks sind unzulässig), muss (drittens) einen tarifrechtlich zulässigen Tarifvertrag erstreben (rechtlich unzulässige Tarifverträge dürfen nicht erstreikt werden), muss (viertens) die aus bestehenden Tarifverträgen sich ergebende Friedenspflicht beachten und darf (fünftens) nicht „unverhältnismäßig“ sein (Streiks mit dem Ziel einer ökonomischen „Vernichtung“ des Gegners sind unzulässig).
In den vergangenen Monaten wurde die Zulässigkeit von Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) in dem Tarifkonflikt mit der Deutschen Bahn AG und ihren Konzerntöchtern unter dem Aspekt der tarifrechtlichen Zulässigkeit eines speziell für Lokführer geltenden Spartentarifvertrags bezweifelt sowie weiterhin unter dem Aspekt einer von der Bahn behaupteten Unverhältnismäßigkeit in Abrede gestellt.
Die tarifrechtliche Unzulässigkeit eines Lokführertarifvertrags – und damit die Widerrechtlichkeit von Streikmaßnahmen – leiten die Gegenspieler der GDL aus dem Grundsatz der Tarifeinheit her. Dieser besagt, dass bei mehreren in einem Betrieb auf dieselben Arbeitnehmergruppen rechtlich anzuwendenden Tarifverträgen – im Falle der bei der Deutschen Bahn beschäftigten Lokführer wären dies der bereits bestehende Tarifvertrag der Gewerkschaft Transnet und der derzeit umstrittene Tarifvertrag der GDL – letztlich nur einer zur Anwendung gelangen kann, d.h. dass die Tarifanwendung im Betrieb einheitlich erfolgen muss. Aus diesem Grundsatz kann allerdings weder die tarifrechtliche Unzulässigkeit eines Lokführertarifvertrags noch – dies erst recht nicht – eines auf den Abschluss eines solchen Tarifvertrags gerichteten Streiks hergeleitet werden.
Erstens nämlich dürfte der in letzter Zeit vielzitierte Grundsatz der Tarifeinheit verfassungswidrig sein, da er die Angehörigen der Gewerkschaft, deren Tarifvertrag diesem Grundsatz entsprechend verdrängt wird bzw. ihm zum Opfer fällt, nicht organisierten Arbeitnehmern gleich stellt und damit ihre Entscheidung für eine Gewerkschaftszugehörigkeit missachtet:
Die aus § 4 Abs.1 TVG folgende zwingende Wirkung des Tarifvertrags für die beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, die ihrerseits das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) konkretisiert, wird nämlich schlicht beiseite gewischt. Dies verletzt das Koalitionsgrundrecht der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder.
Aus diesem Grunde dürften die – durchweg bereits recht lange zurück liegenden – Entscheidungen des BAG, die den Grundsatz der Tarifeinheit bestätigt haben, bei erneuter Befassung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser Frage zur Disposition stehen. Sollte das BAG den Grundsatz der Tarifeinheit dennoch bestätigen, ist auch eine Korrektur dieser Rechtsprechung durch das BVerfG nicht ausgeschlossen.
Zweitens setzt der Grundsatz der Tarifeinheit das wirksame Bestehen mehrerer, miteinander konkurrierender Tarifverträge gerade voraus. Wieso dieser Grundsatz – seine Vereinbarkeit mit der Verfassung einmal unterstellt – Arbeitskämpfe bereits im Vorfeld bzw. bei der Entstehung später möglicherweise konkurrierender Tarifverträge rechtlich verbieten sollte, ist daher nicht ersichtlich.
Dass zwei Tarifverträge miteinander konkurrieren und entsprechend dem Grundsatz der Tarifeinheit nur einer zur Anwendung gelangt, heißt noch lange nicht, dass der bei der Anwendung verdrängte Tarifvertrag tarifrechtlich unzulässig wäre, d.h. einen tarifrechtlich verbotenen Inhalt hätte.
Wenn der Grundsatz der Tarifeinheit nicht mit Erfolg gegen die Streiks der Lokführer ins Feld geführt werden kann, so könnten sie möglicherweise wegen fehlender Verhältnismäßigkeit unzulässig sein. Die hier in den letzten Wochen und Monaten zu hörenden Argumente (erhebliche wirtschaftliche (Folge-)Schäden schon beim Ausfall einiger weniger Zugverbindungen, besondere Belastung der Bahnkunden aufgrund der Urlaubszeit) sind allerdings von vornherein nicht geeignet, den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit zu untermauern.
Arbeitskampfmaßnahmen sollen „weh tun“, sonst wären sie sinnlos. Die Gefahr einer „wirtschaftlichen Vernichtung“ der Deutschen Bahn durch Lokführerstreiks wurde noch nicht einmal von der Deutschen Bahn behauptet. Eine solche Behauptung wäre auch offenbar abwegig.
Fazit: Ein Streik der Lokführer mag für viele ein Ärgernis sein, stellt aber aus juristischer Sicht eine rechtlich erlaubte und damit hinzunehmende Betätigung des Koalitionsgrundrechts des Streikenden und ihrer Gewerkschaft dar.
07/43 Verspätungen aufgrund des Streiks der Lokführer 07/23 Streik bei der Deutschen Bahn

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|