|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/080 Dritte dürfen Streik nicht unterbinden
|
 |

|
Gericht entscheidet bei Kita-Streik gegen Eltern
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29.10.2009, 8 SaGa 22/09
|
27.04.2010. Streiken Beschäftigte, spüren dies nicht nur die Arbeitgeber. Oft sind auch Dritte von den Streikmaßnahmen betroffen.
So auch im Fall eines Elternpaares aus Bielefeld, das während des Kita-Streiks seine Kinder nicht in der Kita betreuen lassen konnte. Die Eltern wollten dies nicht hinnehmen und versuchten in einem gerichtlichen Eilverfahren, den Streik unterbinden zu lassen. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29.10.2009, 8 SaGa 22/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Wenn die Gewerkschaft der Auffassung ist, dass Tarifverhandlungen, in denen sie sich befindet, am Scheitern sind, darf sie zum Streik aufrufen. Die Rechtsprechung hat dabei im Laufe der Zeit festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Streik durchgeführt werden darf. Wenn die Beschäftigten streiken, verletzen sie „eigentlich“ die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeit und begehen „eigentlich“ einen Rechtsverstoß. Aufgrund der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelten Koalitionsfreiheit sind Streiks jedoch trotz des „eigentlichen“ Rechtsverstoßes zulässig.
Ein Streik ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn er von der Gewerkschaft getragen wird, ein tariflich zulässiges und regelbares Ziel hat, die bei noch laufenden Tarifverträgen ggfs. bestehende Friedenspflicht beachtet und erst nach versuchten Tarifverhandlungen durchgeführt wird. Der Streik selber darf zudem nicht unverhältnismäßig sein, haben Streikmaßnahmen also völlig untragbare oder existenzvernichtende Folgen für die Gegenseite, sind sie unzulässig.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, sind Streiks erlaubt, auch wenn „eigentlich“ ein Vertragsbruch vorliegt und zur wirtschaftlichen Schädigung des Arbeitgebers aufgerufen wird. Schließlich ist es gerade Sinn und Zweck eines Streiks, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, d.h. Streiks müssen dem Arbeitgeber „weh tun“, damit sie ihr Ziel erreichen können.
Streit gibt es mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit immer wieder über die politische Legitimität und rechtliche Zulässigkeit eines Streiks, von dem Dritte betroffen sind. Dies wird besonders in Bereichen diskutiert, die der Versorgung der Allgemeinheit dienen (Kitas, Krankenhäuser, Müllabfuhr, öffentlicher Nahverkehr). Kommen Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil der öffentliche Nahverkehr bestreikt wird oder bleiben Kindergärten streikbedingt geschlossen, liegen die Nerven der Betroffenen oft blank. Die grundsätzliche Sympathie mit den Zielen des Streiks mischt sich dann häufig mit der Empörung, selber von dem Streik betroffen zu sein. Auf Arbeitgeberseite bzw. von Streikgegnern werden die Nachteile, die Dritte durch den Streik erleiden und die sich daraus (angeblich) ergebende Schwierigkeit, Verständnis für die Streikziele zu wecken, als Argumente gegen den Streik ins Feld geführt.
Deshalb ist es nicht erstaunlich, dass danach gefragt wird, ob nicht nur Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände sondern auch vom Streik betroffene Dritte einen Streik rechtlich unterbinden dürfen. Dies versuchte ein Bielefelder Elternpaar, das den im Jahr 2009 durchgeführten Kita-Streik nicht hinnehmen wollten. Diesen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden (Beschluss vom 29.10.2009, 8 SaGa 22/09).
Die Gewerkschaft Verdi und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) wollten mit dem öffentlichen Arbeitgeber über einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz, insbesondere zum Schutz der Erzieher vor Lärmbelastungen, verhandeln und wandten sich deshalb Mitte 2009 an die Arbeitgeberseite. Da in dem laufenden Tarifvertrag Gesundheitsschutzregelungen fehlten, bestand diesbezüglich keine Friedenspflicht, d.h. wegen einer Gesundheitsschutzregelung durfte gestreikt werden. Die Arbeitgeberseite hielt die geforderte Gesundheitsschutzregelung allerdings für einen Vorwand der Gewerkschaften, um durch einen Streik auch ihre Position in den anstehenden Lohnverhandlungen zu stärken. Wegen der Lohnforderungen durfte nämlich nicht gestreikt werden, weil diesbezüglich noch bis Ende 2010 ein Tarifvertrag lief und das „Thema Lohn“ deshalb noch der Friedenspflicht unterlag.
Die beiden Kinder des Elternpaares Ralf und Simone Müller aus Bielefeld gingen 2009 in die kommunale Kita Siegfriedstraße in Gütersloh. Im Mai 2009 streikten auch dort die Beschäftigten. Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und versuchten in einem Eilverfahren der Gewerkschaft gerichtlich den Streik zu verbieten. Vor dem Arbeitsgericht Bielefeld hatte sie damit keinen Erfolg (Urteil vom 17.06.2009, 5 Ga 30/09). Die Eltern legten deshalb Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ein. Da der Streik zwischenzeitlich beendet war, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit zwar für erledigt, das LAG musste jedoch entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte und damit wer voraussichtlich der „Verlierer“ des Rechtsstreits gewesen wäre.
Das LAG entschied, dass die Eltern die Kosten des Rechtsstreits voll tragen mussten, weil sie in der Sache voraussichtlich unterlegen hätten.
Einen Anspruch, einen Streik zu verbieten, hat nämlich nur derjenige, der durch den Streik in so genannten „absolut geschützten Rechten“ (etwa Eigentum, Gesundheit) verletzt wird. Eine derartige Rechtsverletzung lag aber durch den Kita-Streik nicht vor. Auch wenn das Sorgerecht der Eltern die Entscheidung beinhalt, ob sie ihre Kinder zu Hause oder in der Kita betreuen, stellt die durch den Streik verhinderte Betreuung der Kinder in der Kita keinen Eingriff in die Gesundheit der Kinder oder das Erziehungsrecht der Eltern und damit absolut geschützte Rechte dar, meint das LAG. Die Eltern sind deshalb (unabhängig von der Frage, ob der Streik zulässig war oder nicht) schon nicht berechtigt, die Unterlassung des Streiks zu fordern.
Der von den Eltern behauptete Verstoß der Gewerkschaft gegen die Friedenspflicht geht sie deshalb aus rechtlicher Sicht nichts an, mit diesem Argument könnte nur die Arbeitgeberseite versuchen, den Streik zu unterbinden.
Fazit: Dritte, die durch Streiks Nachteile erleiden, müssen diese Nachteile hinnehmen. Ein Recht, einen Streik unterbinden zu lassen, haben sie nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|