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Arbeitsrecht aktuell: 10/042 Namensliste in der Insolvenz
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Nicht in kirchlichen Einrichtungen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
02.03.2010. Bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf anstehende Entlassungen einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen. Bei den auf der Namensliste stehenden Beschäftigten wird dann vermutet, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine derartige Namensliste kann auch in der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Namensliste in der Insolvenz auch in kirchlichen Einrichtungen geschlossen werden kann. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Ist über das Vermögen eines Arbeitgebers die Insolvenz eröffnet worden, stehen dem Insolvenzverwalter in Bezug auf die im insolventen Unternehmen fortbestehenden Arbeitsplätze verschiedene Instrumente zur Verfügung, um zum Zwecke der Sanierung Arbeitsplätze abzubauen. Auch wenn grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz anwendbar bleibt, kann der Insolvenzverwalter von Sonderregelungen des Insolvenzrechts Gebrauch machen.
Ist eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts (vgl. § 111 BetrVG) Grundlage für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 125 Insolvenzordnung (InsO) mit dem Betriebsrat, der ein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten hat, einen Interessenausgleich schließen und diesen mit einer Namensliste versehen, die ähnlich wie bei einer Betriebsänderung im gesunden Unternehmen nach § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), die Vermutung begründet, dass die Sozialauswahl zunächst ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es liegt sodann beim Arbeitnehmer zu beweisen, dass die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung möglicherweise grob fehlerhaft durchgeführt worden ist.
Für kirchliche Arbeitgeber gelten arbeitsrechtliche Normen nur beschränkt, da sie aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie ermächtigt sind, sich innerhalb ihrer Organisation eigene Rechtsnormen zu geben. So findet das Betriebsverfassungsrecht grundsätzlich keine Anwendung auf kirchliche Arbeitgeber. Dort haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre kollektiven Interessen über eine so genannte Mitarbeitervertretung (MAV) wahrzunehmen. Viele kirchliche Arbeitsverhältnisse werden durch allgemeine Arbeitsvertragsrichtlinien näher geregelt, die von übergeordneten Kommissionen aufgestellt werden. Ob ein nach § 125 InsO unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung abgeschlossener Interessenausgleich auch für die kirchlichen Mitarbeiter gilt, hatte nun das Landesarbeitsgericht Niedersachen in einem Fall zu entscheiden, in dem in einem Betrieb zugleich kirchliche und säkuläre Arbeitnehmer beschäftigt wurden (Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09).
Die gegen eine Änderungskündigung klagende Arbeitnehmerin leitete seit über zwanzig Jahren Hauswirtschaftsabteilung eines der evangelischen Kirche angeschlossenen Altenheims. Ihr Arbeitsvertrag verwies anstelle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auf die Anwendung des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT). Über das Vermögen des das Heim betreibenden Vereins wurde im März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Grundbesitz samt Betriebsausstattung veräußerte der Insolvenzverwalter an eine neu gegründete Tochtergesellschaft (D-GmbH) eines diakonischen Vereins, welche die Einrichtung instand setzte und sich den kirchlichen Arbeitsrechtsstatuten unterwarf. An diesem neuen Standort führte die neue D-GmbH das Altenheim weiter. Die in diesem Haus tätigen Mitarbeiter waren bei einer ebenfalls insolventen nichtkirchlichen GmbH beschäftigt und durch einen Betriebsrat kollektiv vertreten.
Mit dem Betriebsrat der GmbH und der Mitarbeitervertretung des insolventen Vereins schloss der beklagte Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO und berief sich darauf, die Änderungskündigungen seien dringenden betrieblichen Erfordernissen geschuldet, da das Gehaltsniveau der nach BAT vergüteten Mitarbeiter 18% über dem Niveau der künftig anzuwendenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-K) lägen und die in der GmbH nach einem Haustarifvertrag gezahlten Gehälter erheblich dahinter zurückblieben. Ziel sei es, ein einheitliches Vergütungsniveau einzuführen.
Das Arbeitsgericht Nienburg wies die Klage der Klägerin in der ersten Instanz ab, und begründete dies mit der Vermutungswirkung der Namensliste, wonach die Kündigung sozial gerechtfertigt war.
Das Landesarbeitsgericht hingegen gab der Klage statt und stellte fest, dass die Wirkungen des § 125 InsO nicht auf solche Mitarbeiter anzuwenden ist, die durch eine MAV vertreten werden und nicht durch einen Betriebsrat.
Die Regelung des § 125 InsO ist nämlich nur für solche Arbeitnehmer anwendbar, welche dem Betriebsverfassungsrecht unterliegen, also über eine Arbeitnehmervertretung nach dem BetrVG verfügen. Nur in diesem Fällen kann eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegen, welche für die Wirkung des § 125 InsO zwingende Voraussetzung ist. Auch eine entsprechende Anwendung kam nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht in Betracht. Dafür fehlte es bereits an einer Regelungslücke, die der Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen habe. Da der Gesetzgeber aber in § 126 InsO eine spezielle Regelung für Betriebe ohne Betriebsrat vorgesehen hat, kann man nicht davon ausgehen, der Gesetzgeber habe diese Konstellation nicht bedacht.
Die Entscheidung des LAG ist geprägt von einer klaren Erfassung des komplizierten Falles. Offensichtlich, waren alle Beteiligten daran interessiert, einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer zu schaffen. Dies setzt jedoch nicht automatisch ein einheitliches Vergütungsniveau voraus. Das LAG hat daher zu Recht das Bestreben der beteiligten Unternehmen erkannt, das Vergütungsniveau in erheblichem Maße zu senken.
Zutreffend stellte das LAG klar, dass eine Betriebsänderung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nur in einem Betrieb, bzw. für Arbeitnehmer gelten kann, die sich auf das Betriebverfassungsgesetz berufen können und der über die entsprechende Arbeitnehmervertretung verfügt.
Fazit: Arbeitnehmern kirchlicher Arbeitgeber ist daher zu raten, in unüberschaubaren Situationen genau hinzusehen, ob die arbeitgeberseitigen Maßnahmen den Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts entsprechen und sich erforderlichenfalls rechtlich beraten zu lassen. Auch Mitarbeitervertretungen sollten nicht davor zurückschrecken, dem Arbeitgeber genau auf die Finger zu sehen und sich rechtliche Unterstützung zu sichern, wollen sie nicht als Papiertiger angesehen werden.
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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