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Urteile zum Arbeitsrecht: 4 AZR 798/05
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
4 AZR 798/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
06.12.2006 |
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| Leitsätze: |
- §§ 111, 112 BetrVG schränken die Befugnis von Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem sozialplanähnlichen Inhalt nicht ein. (Rn.28)
- Der Ausschluss eines tariflichen Abfindungsanspruchs für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den gekündigten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vorher auf diese Bedingung hingewiesen hat, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rn.24) noch gegen § 612a BGB (Rn.31) .
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| Vorinstanzen: |
ArbG Gera
Thüringer Landesarbeitsgericht |
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Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2005 - 8 Sa 175/05 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Abfindung wegen der betriebsbedingten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
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| 2 |
Die Klägerin war seit dem 1. November 1990 bei der Beklagten
beschäftigt, zuletzt im Innendienst als Sachbearbeiterin für allgemeine
Leistungen und Zahnersatz. Nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sind die
für die Beklagte “geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen maßgebend”.
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Die Beklagte übernahm neben ihrem eigentlichen Tätigkeitsfeld
im Jahre 1998 zusätzlich für andere Allgemeine Ortskrankenkassen Aufgaben
im Bereich der Rechnungsprüfung und Beleglesung. Dies geschah auf vertraglicher
Grundlage gegen eine Vergütung, nachdem die Versichertenzahl in Thüringen
erheblich zurückgegangen war. Die Erfüllung dieser “externen Aufgaben” wurde
zuletzt durch 256 Beschäftigte (entspr. 238,3 Vollbeschäftigteneinheiten)
geleistet. |
| 4 |
Im Jahre 2003 beschloss die Beklagte die Aufgabe dieser “externen”
Arbeiten, da sie nicht mehr kostendeckend durchzuführen und Versuche gescheitert
waren, bessere vertragliche Bedingungen zu erreichen. Nach Beteiligung des
bei ihr bestehenden Personalrates wurde am 13. November 2003 entschieden,
die Geschäftsfelder der Rechnungsprüfung und Beleglesung aufzugeben, keine
neuen Dienstleistungsaufträge von anderen Allgemeinen Ortskrankenkassen
mehr anzunehmen und die bestehenden Aufträge bis zum 31. Dezember 2003,
spätestens bis zum 31. März 2004 zu beenden. Dadurch entfiel bei der Beklagten
der Beschäftigungsbedarf für 238,3 Vollbeschäftigteneinheiten. Mit dem Personalrat
wurde eine Auswahlrichtlinie für die betriebsbedingten Kündigungen vereinbart,
mit denen ein entsprechender Personalabbau durchgeführt werden sollte. |
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Die Beklagte verhandelte mit dem Personalrat auch über einen
Sozialplan. Dabei ergaben sich zwei Alternativen. Nach dem ersten Vorschlag
sollte ein Gesamtbetrag von 4 Millionen Euro für die Zahlung von Abfindungen
zur Verfügung gestellt werden; nach dem zweiten Vorschlag sollte das Volumen
4,5 Millionen Euro betragen, wobei ein Abfindungsanspruch allerdings an
die Bedingung geknüpft werden sollte, dass der gekündigte Beschäftigte keine
Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben würde. Der Personalrat entschied
sich für die zweite Alternative. Eine entsprechende Dienstvereinbarung wurde
am 22. Januar 2004 unterzeichnet (im Folgenden: DV-SozPlan). |
| 6 |
Anschließend stellten sich bei den Beteiligten der Dienstvereinbarung
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der DV-SozPlan ein. Denn nach §
72 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG können Dienstvereinbarungen nur wirksam abgeschlossen
werden, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Die Möglichkeit,
Sozialpläne abzuschließen, ist in § 74 Abs. 2 Nr. 7 ThürPersVG nur für
eine “Rationalisierungsmaßnahme” vorgesehen. Ob unter diesen Begriff auch
die von der Beklagten geplante Maßnahme fällt, wurde als zweifelhaft angesehen.
Der Personalrat der Beklagten trat daher an die Gewerkschaft ver.di sowie
die Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) mit der Bitte heran, sich
für den Abschluss eines Tarifvertrages mit der Beklagten einzusetzen,
der den Inhalt der DV-SozPlan übernehmen sollte. In den anschließenden
Verhandlungen der Beklagten mit den Tarifkommissionen der Gewerkschaften
kam es am 9. März 2004 zu dem Abschluss eines Tarifvertrages über einen
Sozialplan zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften ver.di und GdS
(im Folgenden: TV-SozPlan), in dem noch verbesserte Bedingungen für die
Beschäftigten erreicht werden konnten. Die Abfindungsregelung in dem TV-SozPlan
lautet auszugsweise wie folgt:
“§ 2 Abfindung 1. Grundabfindung bei Kündigung a) Beschäftigte, die in
den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen und nach Erhalt einer
betriebsbedingten ordentlichen Kündigung wegen der Beendigung der Auftragsgeschäfte
für andere AOK’s bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG keine
Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst worden ist, erhalten eine Abfindung. Der Arbeitgeber wird
in der Kündigungserklärung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Beschäftigte bei Verstreichenlassen
der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Enthält eine Kündigungserklärung
diese beiden Hinweise nicht, besteht der Abfindungsanspruch auch dann,
wenn der Beschäftigte eine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
… 5. Abfindungsanspruch bei Einwänden des Personalrates gegen eine beabsichtigte
betriebsbedingte Kündigung Erhebt der Personalrat im Rahmen seiner Mitwirkung
Einwände nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 ThürPersVG gegen die beabsichtigte
betriebsbedingte Kündigung eines Beschäftigten, die nicht offensichtlich
unbegründet sind, hat der Beschäftigte abweichend von § 2 Abs. 1 dieses
Tarifvertrages auch dann einen Anspruch auf Abfindung nach diesem Tarifvertrag,
wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung durch Klage geltend macht und
in diesem Verfahren rechtskräftig unterliegt. In diesem Fall wird der
Anspruch auf Zahlung der Abfindung erst fällig, wenn rechtskräftig feststeht,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde.”
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| 7 |
Nach Anhörung des Personalrates, der keine Einwände gegen die beabsichtigte
Kündigung erhob, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2004 ordentlich
betriebsbedingt zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Weiter heißt es in dem
Kündigungsschreiben der Beklagten auszugsweise:
“Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, hat die AOK Thüringen mit den Gewerkschaften
ver.di und GdS einen Tarifvertrag abgeschlossen, der Abfindungszahlungen
für betriebsbedingt ausscheidende Beschäftigte vorsieht. In diesem Zusammenhang
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Sie einen Anspruch auf
Abfindung nach diesem Tarifvertrag haben, wenn Sie die Klagefrist des
§ 4 Kündigungsschutzgesetz verstreichen lassen, ohne eine gegen die Kündigung
gerichtete Klage zu erheben .”
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| 8 |
Mit Schriftsatz vom 13. April 2004 erhob die Klägerin beim
Arbeitsgericht Gera Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. April 2004 zum 31. Dezember
2004 nicht aufgelöst werde, sondern unverändert fortbestehe. |
| 9 |
Während des Kündigungsschutzprozesses erweiterte die Klägerin die Klage
zunächst um den Hilfsantrag auf die Feststellung, dass ihr ein Abfindungsanspruch
nach der DV-SozPlan zustehe. In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht
schlossen die Parteien am 30. November 2004 folgenden Teil-Vergleich:
“1. Die Parteien sind sich darin einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung
vom 01.04.2004 zum 31.12.2004 beendet wird. 2. Die Beklagte zahlt an die
Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9,
10 KSchG, § 3 EStG in Höhe von 6.209,91 € brutto, fällig zum 31.12.2004.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Abfindung auf einen eventuell
bestehenden Abfindungsanspruch nach dem Sozialplantarifvertrag vom 09.03.2004
angerechnet wird.”
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| 10 |
Die Klägerin hat sodann noch die “zweite Hälfte” der nach dem TV-SozPlan
vorgesehenen Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des Abfindungsanspruchs
bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht wirksam sei. Ein Sozialplan
dürfe nicht funktionswidrig dazu genutzt werden, dem Unternehmer die geplante
Betriebsänderung zu erleichtern und ihm das Risiko von Rechtsfehlern,
die im Vollzug der Betriebsänderung unterlaufen, abzunehmen. Dies führe
auch zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da auch ein
gekündigter Arbeitnehmer, gegenüber dessen Kündigung keine rechtlichen
Bedenken bestünden und für den deshalb auch kein Anlass für eine gerichtliche
Überprüfung bestehe, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung
erhalte.
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| 11 |
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung aus dem Sozialplantarifvertrag
in Höhe von 12.419,81 Euro unter Abzug der Abfindung aus dem Sozialvergleich
in Höhe von 6.209,91 Euro zu zahlen.
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| 12 |
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Wegfall
eines Abfindungsanspruchs durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch
die Klägerin begründet. Da der TV-SozPlan eine freiwillige Leistung der
Beklagten regele, seien die Tarifvertragsparteien frei, den erklärten Zweck
der Leistung, nämlich Rechtssicherheit und reibungslose Abwicklung der Betriebsänderung
in Form einer Bedingung im TV-SozPlan zu regeln. |
| 13 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe |
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. |
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I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten
gesetzmäßig begründet und damit zulässig. |
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1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die
Angabe der Revisionsgründe, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 ZPO. Bei Sachrügen gehört dazu die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts
so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar
sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (Senat 30. August 2000
- 4 AZR 333/99 -; BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41, 44)
. Mit diesen Anforderungen soll auch sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte
des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel
überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem
soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils
zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (Senat
30. August 2000 - 4 AZR 333/99 -; 30. Mai 2001 - 4 AZR 272/00 -; BAG 6.
Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145, 148 f.) . Die bloße Darstellung
anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des
Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung
nicht (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 -) . |
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2. Die Revisionsbegründung der Klägerin wird diesen gesetzlichen
Anforderungen noch gerecht. |
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a) Das Landesarbeitsgericht hat seine abweisende Entscheidung
damit begründet, dass die Klägerin eines möglichen Abfindungsanspruchs aus
dem TV-SozPlan verlustig gegangen sei, indem sie eine Klage auf Feststellung
der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 4 KSchG erhoben habe. Die entsprechende
Klausel im TV-SozPlan sei wirksam. Anders als bei einem erzwingbaren Sozialplan
der Betriebspartner seien die Tarifvertragsparteien einer freiwilligen sozialplanähnlichen
Regelung nicht gehindert, den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den
Verlust des Arbeitsplatzes von der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage
abhängig zu machen. Dies sei vom Bundesarbeitsgericht für eine freiwillige
Betriebsvereinbarung (31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - AP BetrVG 1972 § 112
Nr. 175 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 14) und für freiwillige Leistungen auf
Grund einer Gesamtzusage (15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327)
bereits entschieden worden. Gleiches gelte für den TV-SozPlan, weil auch
die darin vorgesehene Leistung der Beklagten als freiwillig anzusehen sei.
Ein Sozialplan sei durch den Personalrat nicht erzwingbar gewesen, weil
es sich bei der geplanten Betriebsänderung der Beklagten nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme
im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 7 ThürPersVG gehandelt habe. Die Klausel verstoße
weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot
(§ 612a BGB). Mit der freiwillig übernommenen Verpflichtung könne der Zweck
verbunden werden, nicht nur wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer
auszugleichen, sondern auch den Ablauf des Abbaus der Arbeitskräfte möglichst
störungsfrei und planmäßig zu gestalten. Dies entspreche auch “mutatis mutandis”
der durch § 1a KSchG seit 2004 eingeführten Rechtslage. |
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b) Die dem entgegengestellte Revisionsbegründung der Klägerin
besteht zwar in weiten Teilen aus einer - weitgehend wörtlichen - Wiedergabe
der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember
1983 (- 1 AZR 442/82 - BAGE 44, 364) , in dem die Verknüpfung einer Sozialplanleistung
gem. § 112 BetrVG mit einem Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz
1 KSchG für unwirksam erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht hat seine
Entscheidung jedoch ausdrücklich und tragend damit begründet, dass es sich
vorliegend gerade nicht um eine Sozialplanabfindung, sondern um eine tarifvertraglich
geregelte Abfindung handelt. Damit trifft das zentrale Argument der Klägerin,
es fehle an einer kollektiven Regelungsmacht des Betriebsrates, den vorliegenden
Sachverhalt nicht, weil es hier nicht um eine vom Betriebsrat/Personalrat
abgeschlossene Vereinbarung geht, mithin dessen kollektive Regelungsmacht
vom Landesarbeitsgericht nicht erörtert wurde. Die Klägerin argumentiert
jedoch ergänzend, die Zulassung der Möglichkeit, die § 1a KSchG biete, könne
nicht auf eine derartige Vereinbarung der Tarifvertragsparteien für die
Arbeitnehmer übertragen werden und macht hierzu weitere Ausführungen. Das
lässt erkennen, dass die Revision sich zumindest auch gegen die Erwägung
des Landearbeitsgerichts richten soll, die - von der Revision bestrittene
- Zulässigkeit einer solchen tarifvertraglichen Regelung lasse sich auch
durch den Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 1a KSchG begründen. Damit
ist die Revision zulässig. |
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II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klägerin beruft
sich ohne Erfolg auf den TV-SozPlan als Anspruchsgrundlage. Sie erfüllt
die dort wirksam geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil sie gegen
die ihr gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung eine Klage gemäß
§ 4 Satz 1 KSchG erhoben hat. |
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1. Die Tarifregelung, nach der die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage
durch den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer Voraussetzung für einen
Abfindungsanspruch ist, ist wirksam. |
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a) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. |
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Diese Erwägung ist schon deshalb fehlsam, weil der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingreift, wenn ein Arbeitgeber gestaltend
wirkt und nicht lediglich - auch vermeintlichen - Normvollzug betreibt (Senat
6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 166 = EzA
BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 6; BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97
- BAGE 90, 219, 228). Mit der im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehenen
Differenzierung zwischen gekündigten Arbeitnehmern, die keine Klage erhoben
haben, und solchen, die sich gerichtlich gegen die ihnen gegenüber ausgesprochene
betriebsbedingte Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt haben, wollte die
Beklagte erkennbar lediglich die von ihr als verbindlich angesehene Tarifnorm
des § 2 Abs. 1 TV-SozPlan vollziehen. |
| 24 |
b) Die zugrunde liegende tarifvertragliche Regelung verletzt
aber auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. |
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aa) Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet es,
gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung
liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger,
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund
nicht finden lässt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte
Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der Gleichheitssatz
wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt
haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse
zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien
haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht
die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr
genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer
Grund ergibt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien
die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung für ein Regelungsproblem gefunden
haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 6. November 2002 - 5 AZR 487/01
- AP GG Art. 3 Nr. 300; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - AP BAT § 52 Nr.
8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92) . |
| 26 |
bb) Danach waren die Tarifvertragsparteien nicht gehindert,
den Abfindungsanspruch an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage
zu binden. Hierfür bestand ein sachlicher Grund. |
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Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der frühzeitigen
Klärung, ob das Arbeitsverhältnis ohne Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens
beendet wird. Selbst wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit
obsiegt, ist dies mit - möglicherweise nicht unerheblichen - Kosten verbunden,
schon weil die erstinstanzlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten auch
von der obsiegenden Partei selbst zu tragen sind (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG)
und weil zusätzlicher Aufwand durch die gebotene Information der Prozessbevollmächtigten
und die außergerichtliche Aufbereitung des Streitstoffes entsteht. Ferner
besteht das Risiko, den Kündigungsrechtsstreit zu verlieren mit der regelmäßigen
Folge der Verpflichtung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB, §
11 KSchG). Die Tarifvertragsparteien haben in einer Gesamtabwägung dieses
Interesse als sachlich gerechtfertigt anerkannt und seine Berücksichtigung
durch die fragliche Klausel gegenüber der von der Beklagten angebotenen
Gegenleistung als ausgewogen angesehen. Das genügt. |
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c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist
es für die Wirksamkeit der tariflichen Regelung ohne Bedeutung, ob die DV-SozPlan
wegen eines Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 2 Nr. 7 ThürPersVG
unwirksam ist. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der DV-SozPlan berührt
die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Klausel nicht. Entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts kommt es für die Zulässigkeit der Bedingung der
Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage in § 2 Abs. 1 Buchst. a TV-SozPlan
nicht darauf an, ob hier ein Fall der Erzwingbarkeit eines Sozialplans vorliegt.
Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, einen Tarifvertrag zu vereinbaren,
der einen sozialplanähnlichen Inhalt hat, insbesondere einen Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen vorsieht, auch
wenn vorher, gleichzeitig oder danach von Betriebs- oder Dienststellenpartnern
ein Sozialplan gemäß § 112 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG, § 74 Abs.
2 Nr. 7 ThürPersVG abgeschlossen worden ist oder auch nur erzwingbar wäre.
Eine solche Einschränkung der Tarifautonomie, die die Zulässigkeit von tariflichen
Regelungen an die fehlende Erzwingbarkeit von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
knüpft, ist nicht begründbar. Ebenso wenig begrenzen Schranken, welchen
die Betriebsparteien bei ihrer gesetzlich vorgegebenen Regelungsaufgabe
im Rahmen des § 112 BetrVG unterliegen, die Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat mit den Erwägungen über
die von ihm angenommene Unwirksamkeit der DV-SozPlan begründet, dass die
Leistungen der Beklagten als “freiwillig” und nicht erzwingbar anzusehen
sind. Es hat sich damit auf die Ausführungen des Ersten Senats in seiner
Entscheidung vom 31. Mai 2005 (- 1 AZR 254/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr.
175 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 14) bezogen. Der Erste Senat hatte eine
zusätzliche Abfindungsleistung für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage
erheben, in einer Betriebsvereinbarung nur deshalb als zulässig angesehen,
weil diese Regelung in einer gesonderten, neben einem Sozialplan abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung enthalten war und nicht in einem - erzwingbaren - betriebsverfassungsrechtlichen
Sozialplan selbst, bei dem eine solche Regelung ausgeschlossen sei. Bei
einer solchen Gestaltung seien die Betriebspartner auf Grund der Freiwilligkeit
der Leistung in der Bestimmung des Zwecks der zusätzlichen Abfindung auch
insofern frei, als damit das sachliche Interesse des Arbeitgebers an Rechts-
und Planungssicherheit berücksichtigt werden könne (BAG 31. Mai 2005 - 1
AZR 254/04 - aaO, zu II 2 b der Gründe) . |
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bb) Die Erwägung, es müsse sich um eine freiwillige Leistung
des Arbeitgebers idS handeln, ist im Rahmen der Rechtskontrolle eines Tarifvertrages
jedoch nicht daran gebunden, dass ein Sozialplan mit identischem oder ähnlichem
Inhalt nicht erzwingbar oder dass er wirksam wäre. Denn ein Tarifvertrag
ist rechtlich ohnehin nicht erzwingbar; eine darin vereinbarte Leistung
des Arbeitgebers ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Ersten Senats
stets als “freiwillig” anzusehen. Die Tarifparteien sind deshalb auch dann
nicht an einer sozialplanähnlichen Regelung, in der Abfindungsansprüche
unter die Bedingung gestellt sind, dass eine betriebsbedingte Kündigung
klaglos hingenommen wird, gehindert, wenn ein Sozialplan bestünde, in dem
eine solche Regelung nicht wirksam vorgesehen werden kann (BAG 31. Mai 2005
- 1 AZR 254/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 175 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr.
14) . Ein Tarifvertrag, der ohne weiteres nur für die bei der tarifschließenden
Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer des Betriebes gilt, und ein für
alle betroffenen Arbeitnehmer des Betriebes unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit
geltender Sozialplan sind prinzipiell nebeneinander möglich (so bereits
Senat 24. November 1993 - 4 AZR 225/93 - BAGE 75, 126, 133; BAG 11. Juli
1995 - 3 AZR 8/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe Nr. 10
= EzA TVG § 4 Öffnungsklausel Nr. 1; vgl. auch Fitting BetrVG 23. Aufl.
§§ 112, 112a Rn. 178; Oetker GK-BetrVG 8. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 127; Richardi/Annuß
BetrVG 10. Aufl. § 112 Rn. 178; DKK-Däubler BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a
Rn. 55; Hess in HSWG BetrVG 6. Aufl. § 112 Rn. 60 ff.; Preis/Bender in Wlotzke/Preis
BetrVG 3. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 24; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 112
Rn. 66; HaKo-BetrVG/Steffan 2. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 61; HWK/Hohenstatt/Willemsen
2. Aufl. § 112 BetrVG Rn. 80) . Dies ist insbesondere im Bereich der sog.
tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen, bei denen sich die Anwendungsbereiche
zumindest teilweise auf Fälle der Betriebsänderungen iSv. § 111 Satz 3 BetrVG
erstrecken, häufig der Fall (vgl. zB § 13 Manteltarifvertrag für die chemische
Industrie vom 24. Juni 1992 bei BAG 26. Mai 1998 - 3 AZR 23/97 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 14 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 2;
für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken §§ 3, 9 Tarifvereinbarung
zur Absicherung von Arbeitsplätzen und Einkommen bei Rationalisierungsmaßnahmen
idF vom 8. Juli 2004 dazu Kappes/Sauer Kommentar 6. Aufl. RSA § 3 Anm. b)
ff.; für den öffentlichen Dienst entsprechend § 1 Abs. 1 Unterabs. 2, §
7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom
9. Januar 1987 idF vom 2. April 2002; weitere Beispiele bei Wiedemann TVG
6. Aufl. § 1 Rn. 405) . Die Tarifautonomie iVm. § 2 Abs. 1 TVG deckt aber
auch die Befugnis zum Abschluss entsprechender Firmentarifverträge ab (Fitting
aaO §§ 112, 112a Rn. 179a; Hanau/Thüsing ZTR 2001, 1, 49, 53; vgl. auch
grdl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, 160 ff.) . Die
dabei möglicherweise entstehende Konkurrenz zu betriebsverfassungsrechtlichen
Sozialplänen ist nach allgemeiner Meinung nach dem Günstigkeitsprinzip zu
lösen (vgl. nur Hess in HSWG aaO § 112 Rn. 64; Richardi/Annuß aaO § 112
Rn. 181; Röder/Baeck Interessenausgleich und Sozialplan 3. Aufl. S. 140;
Martin Heither Sozialplan und Sozialrecht S. 66) . Aus der in § 112 Abs.
1 Satz 4 BetrVG gesetzlich geregelten Ausnahme vom grundsätzlichen Tarifvorbehalt
nach § 77 Abs. 3 BetrVG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass
es in diesem Bereich den Tarifvertragsparteien verwehrt ist, eigenständige
Vereinbarungen abzuschließen (Zwanziger in Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn.
1018c; ErfK/Kania 6. Aufl. §§ 112, 112a BetrVG Rn. 13; Löwisch DB 2005,
554, 557 f.; aA Nicolai Anm. SAE 2004, 240, 248 ff. unter Verkennung der
unterschiedlichen Bindungsregelungen; einschr. Bauer/Krieger NZA 2004, 1019,
1022 f.) . Die Annahme einer Sperrwirkung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Sozialplans gegenüber dem Tarifvertrag ist systemfremd; aus dem BetrVG ergibt
sich keine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien
(BAG 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - BAGE 56, 18, 36; Thüsing/Ricken JbArbR
Bd. 42 S. 113, 122 f.; Kühling/Bertelsmann NZA 2005, 1017, 1018 f.). Dies
würde im Übrigen im Ergebnis den organisierten Arbeitnehmern den Tarifschutz
auch in betriebsratslosen Betrieben nehmen (Löwisch DB 2005, 554, 558; Braun/Schreiner
ArbRB 2006, 243) . Für eine solche Einschränkung der grundrechtlich geschützten
Tarifautonomie gibt es keine Rechtsgrundlage. Zur Erörterung theoretisch
möglicher Grenzen der Befugnis der Tarifvertragsparteien beim Abschluss
und ggf. bei der Durchsetzung von sozialplanähnlichen Tarifverträgen gibt
der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Aus der grundsätzlichen Unabhängigkeit
von nebeneinander möglichem Tarifvertrag und Sozialplan folgt jedenfalls,
dass die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten jeweils eigenen Regeln unterliegen
und gesetzliche Gestaltungsgrenzen, denen die Betriebsparteien unterliegen,
nicht ohne weiteres gegenüber den Tarifvertragsparteien wirken. |
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d) Die tarifvertragliche Anspruchsvoraussetzung der Nichterhebung
einer Kündigungsschutzklage ist entgegen der Auffassung der Revision auch
kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. |
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aa) § 612a BGB verbietet dem Arbeitgeber die Benachteiligung
eines Arbeitnehmers, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Dabei kann das Maßregelungsverbot auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer
Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern
gewährt, die ihre - entsprechenden - Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 12.
Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - BAGE 101, 312, 318; 23. Februar 2000 - 10 AZR
1/99 - BAGE 94, 11, 22 f., jeweils mwN) . |
| 33 |
bb) Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen dieses Verbot.
Regelmäßig werden Vereinbarungen, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern
für den Fall des Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
eine Abfindung verspricht, als mit § 612a BGB vereinbar und rechtlich nicht
zu beanstanden angesehen (Senat 3. Mai 2006 - 4 AZR 189/05 - EzA BGB 2002
§ 612a Nr. 3; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr.
175 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen;
15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327, 339). Dem Arbeitnehmer
bleibt die freie Entscheidung, ob er sein Klagerecht verfolgt oder für die
Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit eine Gegenleistung des Arbeitgebers
erhält. Andernfalls wären Abfindungsvergleiche in Kündigungsschutzverfahren
ebenso wie sog. “Abwicklungsvereinbarungen” nicht möglich. Diese Folge wäre
mit dem Schutzziel des Maßregelungsverbotes von § 612a BGB nicht zu vereinbaren
(BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO). Das gilt auch für Tarifvertragsregelungen,
die einem Arbeitnehmer - wie hier der Klägerin - einen Abfindungsanspruch,
zu deren Leistung der Arbeitgeber nicht aus anderen Rechtsgründen verpflichtet
ist, nur dann gewähren, wenn er - nach vorherigem Hinweis des Arbeitgebers
- die Unwirksamkeit der Kündigung nicht gerichtlich geltend macht. |
| 34 |
2. Die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage war Voraussetzung
für einen tarifvertraglichen Abfindungsanspruch der Klägerin. Diese Voraussetzung
hat sie nicht erfüllt. |
| 35 |
a) Die Beklagte hat die nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Satz 2
TV-SozPlan erforderliche vorherige Information über die Betriebsbedingtheit
der Kündigung und die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage als Voraussetzungen
für einen Abfindungsanspruch nach dem TV-SozPlan erfüllt (zur Notwendigkeit
der Kenntnis des Arbeitnehmers von den Folgen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage
vgl. Senat 3. Mai 2006 - 4 AZR 189/05 - EzA BGB 2002 § 612a Nr. 3). Im Kündigungsschreiben
der Beklagten vom 1. April 2004 an die Klägerin ist der Inhalt der entsprechenden
Tarifvorschrift besonders herausgehoben wiedergegeben. Auch hat der Personalrat
bei der Beklagten keine Einwände gegen die Kündigung gemäß § 2 Abs. 5 TV-SozPlan
erhoben. |
| 36 |
b) Die Klägerin hat gegen die ihr gegenüber ausgesprochene
betriebsbedingte Kündigung beim Arbeitsgericht Gera am 13. April 2004 eine
Klage gemäß § 4 KSchG erhoben. Damit erfüllt sie nicht die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Abfindung nach § 2 TV-SozPlan. |
| 37 |
3. Ob die Klägerin einen Abfindungsanspruch in der geltend
gemachten Höhe aus der DV-SozPlan hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Klägerin hat ihre Klage nicht hierauf gestützt. |
| 38 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
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Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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