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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
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Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber was ein Anrechnungsvorbehalt ist und warum diese in Arbeitsverträgen häufig vorkommen. Lesen Sie hier, welche Formen von Anrechnungsvorbehalten es gibt und warum solche Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers sind.
Darüber hinaus erfahren Sie, welche Voraussetzungen ein vom Arbeitgeber vorformulierter Anrechnungsvorbehalt erfüllen muss, um einer rechtlichen Inhaltskontrolle standzuhalten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Löhne und Gehälter setzen sich oft aus einem tarifvertraglich vorgeschriebenen (Mindest-)Teil und einer darüber hinausgehenden übertariflichen Zulage zusammen. Dann stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Tariflohnerhöhung auf den Lohn bzw. das Gehalt des Arbeitnehmers hat.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist Mitglied einer Gewerkschaft und kann daher von seinem Arbeitgeber, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, die Gewährung des tariflichen Stundenlohns von 16,50 EUR brutto verlangen. Darüber hinaus wird ihm aufgrund einer Arbeitsvertragsklausel eine „übertarifliche Zulage“ von 2,50 EUR brutto gewährt, so dass sein Gesamtstundenlohn 19,00 EUR brutto beträgt. Aufgrund einer Tariflohnerhöhung steigt der tarifliche Stunden auf von 16,50 EUR auf 17,00 EUR brutto. Der Arbeitnehmer meint, ihm stünden jetzt (bei einer gleichbleibender übertariflichen Zulage von 2,50 EUR) insgesamt 19,50 EUR Stundenlohn zu. Der Arbeitgeber hält dagegen, dass sich am Gesamtlohn nichts geändert habe, nur dass die Zulage von 2,50 EUR auf 2,00 EUR abgesenkt worden sei.
Um zu verhindern, dass bei einer Tariflohnerhöhung Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Umfang des Gesamtlohns bzw. den Umfang der Zulage entstehen, sichern sich Arbeitgeber in ihren Arbeitsvertragsklauseln oft dadurch ab, dass übertarifliche Zulagen einem Anrechnungsvorbehalt unterliegen.
Anrechnungsvorbehalte haben im Interesse des Arbeitgebers das Ziel, Klarheit über die Höhe der Gesamtvergütung für den Fall einer Tariflohnerhöhung zu schaffen.
Ist ein Anrechnungsvorbehalt wirksam, verringert sich im Falle einer Tariflohnerhöhung erst einmal die übertarifliche Zulage. Bis diese Zulage vollständig abgeschmolzen ist, führen Tariflohnerhöhungen daher zu keiner effektiven Lohnerhöhung.
Anrechnungsvorbehalte können so gestrickt sein, dass sie Tariflohnsteigerungen ohne weiteres auf übertarifliche Zulagen anzurechnen sind. Ein solcher Anrechnungsvorbehalt könnte z.B. lauten:
„Tariflohnerhöhungen werden auf die übertarifliche Zulage angerechnet, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung des Arbeitgebers bedarf.“
Anrechnungsvorbehalte können aber auch so abgefasst sein, dass der Arbeitgeber sich die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die Zulage vorbehält, so dass er bei einer Tariflohnerhöhung eine solche Anrechnungserklärung ausdrücklich abgeben muss. Ohne eine gesonderte Anrechnungserklärung durch den Arbeitgeber kommt es nicht zur Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulage. Eine solcher Vorbehalt der Anrechenbarkeit könnte z.B. lauten:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, Tariflohnerhöhungen ganz oder teilweise auf die übertarifliche Zulage durch gesonderte Erklärung anzurechnen.“
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese Definition macht deutlich, dass AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags sind. AGB kommen bei Arbeitsverträgen oft vor, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch Arbeitszeiten und Bezahlung in vielen Fällen einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Anrechnungsvorbehalte sind praktisch immer AGB. Sie betreffen zwar den Lohn und damit eine der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, aber nur mittelbar, so dass sie allein schon aus diesem Grund praktisch nie Gegenstand individueller Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Als AGB sind Anrechnungsvorbehalte auf ihre Klarheit und inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Grundlage dieser rechtlichen Kontrolle von Anrechnungsvorbehalten sind die §§ 305 ff. BGB.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass bereits die Bezeichnung einer Zulage im Arbeitsvertrag als „übertarifliche Zulage“ im Regelfall automatisch dazu führt, dass Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anzurechnen sind. Denn eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor, so das BAG. Der Anrechnungsvorbehalt soll für den Arbeitnehmer „bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich“ sein. Wenn sich dann die tarifliche Vergütung erhöht, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Willen der Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 23.09.2009, 5 AZR 973/08, Leitsatz 1).
Vor diesem Hintergrund ist es kaum denkbar, dass ausdrückliche Anrechnungsklauseln in einer der beiden oben genannten Varianten (Anrechnungsvorbehalt, Vorbehalt der Anrechenbarkeit) als unklar und/oder inhaltlich unangemessen bewertet werden. Mit einem Anrechnungsvorbehalt bringt der Arbeitgeber nur zum Ausdruck, was sich ohnehin bereits aus der Bezeichnung eines Lohnbestandteils als „übertarifliche Zulage“ ergibt. Und ein Vorbehalt der Anrechenbarkeit stellt den Arbeitnehmer sogar besser, als er sich ohne den Vorbehalt stünde.
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Letzte Überarbeitung: 17. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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