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Arbeitsrecht aktuell: 09/163 Stufenweise Anrechnung von Tariflohnerhöhungen ist mitbestimmungspflichtig




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR 55/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

09.09.2009. Um zu garantieren, dass innerhalb des Betriebes das Lohngefüge durchsichtig und angemessen bleibt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß des § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wenn der Arbeitgeber Entlohnungsmethoden und Entlohnungsgrundsätze festlegt. Hierzu zählen auch Grundsätze zur Verteilung übertariflicher Zulagen und umgekehrt auch deren Rücknahme, bzw. Anrechnung von Tariflohnerhöhungen.

Missachtet der Arbeitgeber die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, kann das kollektivrechtliche Gremium seine Beteiligung gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen und vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zukünftig unterlässt und bereits rechtswidrig umgesetzte Maßnahmen rückgängig macht.

Im Hinblick auf den einzelnen Arbeitnehmer wird der ignorante Arbeitgeber dadurch bestraft, dass einseitige Maßnahmen, die den Arbeitnehmer belasten und gegen die Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, unwirksam sind (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Gewährt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, ohne, mit dem Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren, dass eine Anrechnung von Tariferhöhungen ausgeschlossen ist oder Zulagen einem bestimmten Zweck dienen, kann er zwar grundsätzlich frei entscheiden, ob er Erhöhungen des Tarifgehalts auf diese Zulagen anrechnet oder nicht. Hiervon ist abhängig, ob der Arbeitnehmer von der Tariferhöhung tatsächlich etwas in seiner Lohntüte hat, oder die Erhöhung von bereits gewährten Zulagen aufgezehrt wird.

Ob eine solche vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Anrechnung auch ohne die Mitbestimmung des Betriebsrates zulässig war, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 10.03.2009 (1 AZR 55/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Kläger war als Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin freigestellt und erhielt neben seinem Grundgehalt eine tarifliche Leistungszulage sowie eine übertarifliche Zulage. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf die tariflichen Regelungen der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Die Anrechnung der Zulagen auf eine Tarifänderung behielt sich der Arbeitgeber vor. Im April 2006 einigten sich die Tarifparteien auf eine Erhöhung der Tarifgehälter und legten dazu folgendes fest:

§ 2 Tarifgehälter
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Gehaltstabellen, gültig ab 1. März 2005, weiter.
2. Die Angestellten erhalten nach Maßgabe des § 5 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310,00 Euro beträgt.
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 werden die Tarifentgelte der Angestellten um 3 % erhöht. Diese Tariferhöhung fließt in eine sog. feste ERA-Leistungszulage gemäß § 4.

§ 5 Einmalbetrag
1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach § 2 Nr. 2 auszuzahlen.

6. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus de Erhöhung der Tarifentgelte gemäß § 2 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben.…“

Entsprechend einer mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung zahlte die Arbeitgeberin den Einmalbetrag in Höhe von 310,00 Euro brutto mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2006 an alle Mitarbeiter, darunter auch den Kläger. Ab August 2006 rechnete sie die Erhöhung des Tarifentgelts um 3 % - wie auch bei allen anderen Mitarbeitern - auf die übertarifliche Zulage des Klägers an. Durch die Anrechnung verminderte sich die übertarifliche Zulage des Klägers von zuvor 301,66 Euro brutto auf 158,17 Euro brutto. Den Betriebsrat beteiligte die Beklagte bei der Anrechnung nicht. Für die Monate Juni und Juli 2006 nahm sie wiederum keine Anrechnung vor. Mit seiner Klage möchte der Arbeitnehmer die Zahlung der sich aus der Anrechnung ergebenden Differenz der Tariferhöhung erreichen.

Das Arbeitsgericht Dortmund sah keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage hingegen statt, da es der Auffassung war, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates seien verletzt worden.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat die Entscheidung des LAG bestätigt und gegen die Arbeitgeberin entschieden. Im Wesentlichen stützt das BAG seine Entscheidung darauf, dass der Arbeitgeber der Durchführung der tariflichen Lohnerhöhung eine einheitliche Gesamtkonzeption zu Grunde legte, als er sich dazu entschied, die Einmalzahlung und die Erhöhung für Juni und Juli 2006 nicht anzurechnen, jedoch ab August eine alle Arbeitnehmer betreffende Anrechnung vornahm. Bei der Entscheidung über die Anrechnung handelte es sich gerade nicht um eine einheitliche Anrechnungsentscheidung, bei der für eine Mitgestaltung des Betriebsrates kein Raum gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass einzelne Bestandteile der Tariferhöhung verschieden behandelt wurden, sprechen nach der Auffassung des BAG, dafür dass die Arbeitgeberin eine einheitliches Konzept umgesetzt hat, bei dessen Erstellung er den Betriebsrat hätte beteiligen müssen.

Fazit: Arbeitgeber müssen bei der Umsetzung von Tariferhöhungen beachten, dass sie sofern sie keine einheitliche Anrechnungsentscheidung treffen, sondern eine schrittweise oder teilweise Umsetzung der Anrechnung vornehmen wollen, den Betriebsrat beteiligen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, auf Zahlung der Differenz der durch die Anrechnung aufgezehrten Tariferhöhung durch die Arbeitnehmer in Anspruch genommen zu werden. Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten im Fall von Tariferhöhungen genau darauf achten, auf welche Weise der Arbeitgeber die Erhöhung umsetzt und in welchem Maße er sie tatsächlich an die Arbeitnehmer weitergibt.

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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011

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Berlin, 21.03.2012
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

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