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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/010

Un­be­zahl­ter Zwangs­ur­laub bei Auf­trags­man­gel?

For­mu­lar­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen über un­be­zahl­te Ru­hens­zei­ten kön­nen un­wirk­sam sein: Ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen Bus­fah­rer: Be­zah­lung auch in Schul­fe­ri­en

15.01.2010. Im All­ge­mei­nen kön­nen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer im Ar­beits­ver­trag die vom Ar­beit­neh­mer zu leis­ten­de Ar­beit be­lie­big fest­le­gen. Sie kön­nen da­her auch un­be­zahl­te Un­ter­bre­chun­gen im Ver­lauf des Jah­res fest­le­gen.

Frag­lich ist al­ler­dings, ob der Ar­beit­ge­ber in den von ihm ge­stell­ten All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) auch für Si­tua­ti­on des Auf­trags­man­gels un­be­zahl­te "Ru­hens­zei­ten" vor­se­hen kann. Mit die­ser Fra­ge be­fasst sich ei­ne En­de 2009 er­gan­ge­ne Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts (ArbG) Düs­sel­dorf: ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09.

Ru­hens­zei­ten in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Ar­beit­ge­bers

Ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, nach de­nen Ru­he­zei­ten an­ge­ord­net wer­den können, in de­nen der Ar­beit­neh­mer nicht ar­bei­tet und auch kei­nen Lohn erhält, sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zulässig. So hat das BAG et­wa ent­schie­den, dass ein Rei­ni­gungs­un­ter­neh­mern, das aus­sch­ließlich Schu­len rei­nig­te und des­halb in den Schul­fe­ri­en kei­ne Auf­träge ent­hielt, in die­sem Zeit­raum Ru­he­zei­ten an­ord­nen durf­te (Ur­teil vom 10.01.2007, 5 AZR 84/06).

Zulässi­ger­wei­se konn­te in - in den Ar­beits­verträgen der Rei­ni­gungs­kräfte ent­hal­te­nen - All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB), al­so Klau­seln, die vom Ar­beit­ge­bern ein­sei­tig vor­ge­ge­ben und stan­dardmäßig ver­wen­det wer­den, be­stimmt sein, dass während der Schul­fe­ri­en die Rei­ni­gungs­kräfte zunächst ih­ren (be­zahl­ten) Ur­laub neh­men muss­ten und da­nach das Ar­beits­verhält­nis (un­be­zahlt) ruh­te, ent­schied das BAG in der erwähn­ten Ent­schei­dung.

Ei­ne sol­che Ru­hens­ver­ein­ba­rung weicht im Sin­ne von § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) von ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ab. Denn gemäß § 611 Abs. 1 BGB be­gründet das Ar­beits­verhält­nis die Pflicht der ei­nen Sei­te, die ver­spro­che­nen Diens­te zu leis­ten und im Ge­gen­zug die Pflicht der an­de­ren Sei­te, die ver­ein­bar­te Vergütung zu zah­len und dies re­gelt ei­ne Ru­hens­ver­ein­ba­rung ja ge­ra­de an­ders.

Ein Ab­wei­chen von ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten in AGB ist je­doch un­zulässig, wenn dies den Ar­beit­neh­mer un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers liegt aber dann nicht vor, wenn der Ar­beit­ge­ber tatsächlich während der Ru­hens­zei­ten kei­ne Möglich­keit hat, die Ar­beit­neh­mer ein­zu­set­zen (wie im Fall der Rei­ni­gungs­kräfte, weil der Ar­beit­ge­ber während der Schul­fe­ri­en von gar kei­ner Schu­le Auf­träge er­hielt) und die Zei­ten, in de­nen das Ar­beits­verhält­nis ruht, vor­aus­seh­bar und be­grenzt sind (wie im Fall der Rei­ni­gungs­kräfte, da von vorn­her­ein fest­stand, wie lan­ge und wann Schul­fe­ri­en wa­ren), so das BAG. Der Ar­beit­neh­mer kann sich dann nämlich auf die Si­tua­ti­on ein­stel­len. Im End­ef­fekt liegt hier „ei­ne be­son­de­re Form der Teil­zeit­ar­beit mit un­re­gelmäßig auf das Ka­len­der­jahr ver­teil­ter Ar­beits­zeit“ vor, meint das BAG.

Frag­lich ist je­doch, ob die­se Ent­schei­dung auch auf den Fall über­tra­gen wer­den kann, in dem der Ar­beit­ge­ber nur von ei­nem Auf­trag­ge­ber zu be­stimm­ten Zei­ten kei­ne Auf­träge erhält, von an­de­ren Auf­trag­ge­bern je­doch schon, so dass er die Ar­beit­neh­mer mögli­cher­wei­se dort ein­setz­ten könn­te. Mit die­sem Fall be­fasst sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Düssel­dorf (Ur­teil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09).

Der Fall des Ar­beits­ge­richts Düssel­dorf: In AGB ge­re­gel­te un­be­zahl­te Ru­hens­zeit für Schul­bus­fah­rer bei Schul­sch­ließun­gen

Der be­klag­te Ar­beit­ge­ber, ein Bus­un­ter­neh­men, beschäftig­te et­wa 200 Ar­beit­neh­mer, al­le in Teil­zeit und hätte sich u.a. auf die Beförde­rung von Schülern spe­zia­li­siert. Während der Schul­fe­ri­en und an an­de­ren schul­frei­en Ta­gen er­hielt das Bus­un­ter­neh­men des­halb kei­ne Auf­träge. Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer war bei dem Bus­un­ter­neh­men als Bus­fah­rer ein­ge­stellt und wur­de von dem Un­ter­neh­men im Rah­men von des­sen Wei­sungs­recht dafür ein­ge­setzt, Schüler zu ei­ner jüdi­schen Grund­schu­le zu befördern. Von En­de Sep­tem­ber bis Mit­te Ok­to­ber 2008 war die jüdi­sche Grund­schu­le we­gen Fe­ri­en und sich an­sch­ließen­der jüdi­scher Fei­er­ta­ge ge­schlos­sen. An­de­re Schu­len, für die das Bus­un­ter­neh­men tätig war, wa­ren zu die­ser Zeit da­ge­gen nicht ge­schlos­sen.

Der Ar­beits­ver­trag des Bus­fah­rer ent­hielt un­ter dem Punkt „Ar­beits­zeit/St­un­den­lohn“ u.a. fol­gen­de Klau­sel: „So­weit die Sch­ließungs­zei­ten der Schu­len - und/oder Werkstätten den zu­ste­hen­den Jah­res­ur­laub über­schrei­ten, ruht während die­ser Zeit das Ar­beits­verhält­nis mit al­len Rech­ten und Pflich­ten, die­se Zeit gilt als un­be­zahl­te Frei­zeit und wird nicht vergütet… Das Un­ter­neh­men behält sich vor, wenn not­wen­dig, den Ein­satz neu fest­zu­le­gen und ent­spre­chend zu ent­loh­nen…“ Un­ter „Ur­laub“ war ge­re­gelt: „Der Zeit­punkt des Ur­laubs kann nur im Zu­sam­men­hang bzw. in Übe­rein­stim­mung mit den Fe­ri­en der be­fah­re­nen Schu­len - und/oder Werkstätten in An­spruch ge­nom­men wer­den, sie­he Be­triebs­ver­ein­ba­rung Ur­laubs­ord­nung.“

Im Ok­to­ber 2008 war der Bus­fah­rer ar­beits­unfähig er­krankt. Sei­nen Ur­laub hat­te er zu die­sem Zeit­punkt schon vollständig ge­nom­men. Das Bus­un­ter­neh­men wei­ger­te sich, dem Bus­fah­rer die Vergütung während sei­ner Er­kran­kung wei­ter zu zah­len, da der Bus­fah­rer we­gen der im Ar­beits­ver­trag ent­hal­te­nen Klau­seln zu die­sem Zeit­punkt oh­ne­hin ei­ne un­be­zahl­te Ru­hens­zeit hätte neh­men müssen.

Der Bus­fah­rer hielt die Klau­sel für un­wirk­sam und er­hob vor dem Ar­beits­ge­richt Düssel­dorf Kla­ge auf Zah­lung von 282,80 EUR brut­to Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall.

Ar­beits­ge­richt Düssel­dorf: Bus­fah­rer kann Beschäfti­gung und Lohn auch bei Schul­sch­ließun­gen ver­lan­gen

Das Ar­beits­ge­richt Düssel­dorf gab dem Bus­fah­rer recht. Die Klau­sel be­nach­tei­ligt ihn nämlich un­an­ge­mes­sen gemäß § 307 BGB, meint das Ge­richt.

An­ders als in dem erwähn­ten BAG-Ur­teil vom 10.01.2007 soll­te im vor­lie­gen­den Fall das Ar­beits­verhält­nis nämlich nicht nur während der Schul­fe­ri­en ru­hen, son­dern im­mer dann, wenn die Schu­len ge­schlos­sen wa­ren. Da­mit würde nicht nur zu vor­her­seh­ba­ren Zei­ten das Ar­beits­verhält­nis ru­hen, son­dern auch bei außer­gewöhn­li­chen Umständen, et­wa wenn ei­ne Schu­le we­gen Baufällig­keit ge­schlos­sen wer­den müss­te, ar­gu­men­tiert das Ar­beits­ge­richt. wäre. Dies stellt aber ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Bus­fah­rers dar, so das Ge­richt.

Außer­dem hält das Ar­beits­ge­richt für ent­schei­dend, dass nicht sämt­li­che Schu­len, für die das Bus­un­ter­neh­men tätig war, zur glei­chen Zeit ge­schlos­sen hat­ten. Das Bus­un­ter­neh­men hätte den Bus­fah­rer al­so zu Zei­ten, an de­nen die jüdi­sche Grund­schu­le ge­schlos­sen war, für an­de­re Tou­ren ein­set­zen können..

Fa­zit: Wann die Gren­ze ei­ner zulässi­gen „Teil­zeit­ar­beit mit un­re­gelmäßig auf das Ka­len­der­jahr ver­teil­ter Ar­beits­zeit“ (BAG) über­schrit­ten ist und der Ar­beit­ge­ber in un­zulässi­ger Wei­se das von ihm zu tra­gen­de Be­triebs- und Wirt­schafts­ri­si­kos auf den Ar­beit­neh­mer ver­la­gert, ist schwie­rig zu be­stim­men.

Die Ru­hens­zei­ten müssen je­den­falls für den Ar­beit­neh­mer vor­aus­seh­bar sein. Wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer im Rah­men sei­nes Wei­sungs­rechts für un­ter­schied­li­che Auf­trag­ge­ber ein­set­zen darf, ist ei­ne Ru­hens­klau­sel zu­dem un­zulässig, wenn schon der Ar­beits­aus­fall bei ei­nem ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber zu ei­ner un­be­zahl­ten Ru­hens­zeit führt.

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Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2016

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