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Arbeitsrecht aktuell: 11/007 Dienstwagen bei Krankheit nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlung
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Dienstwagen muss nach sechs Wochen Krankheit zurückgegeben werden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09
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11.01.2011. Zum Arbeitslohn können neben den üblichen finanziellen Zahlungen auch sogenannte Sachbezüge gehören. Weit verbreitet ist insoweit die Dienstwagengestellung - auch - zu privaten Zwecken. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, bekommt er zunächst einmal nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes für bis zu sechs Wochen weiter seinen Lohn, d.h. das Geld und den Dienstwagen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Frage geklärt, was insoweit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungs-Zeitraumes gilt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Können Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, d.h. kommt es zu einem Arbeitsausfall, entfällt im Prinzip auch der Lohnanspruch. Dieser Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist jedoch in vielen wichtigen Lebenslagen zum Schutz der Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt. Trotz Ausfalls der Arbeit ist der Lohn z.B. fortzuentrichten während des Urlaubs, an gesetzlichen Feiertagen und natürlich auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit soll nach dem Gesetz für die Dauer von sechs Wochen keine finanziellen Einbußen des Arbeitnehmers zur Folge haben: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den der Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken nutzen kann, ist der Arbeitnehmer während einer Krankheit nach allgemeiner Ansicht jedenfalls bis zum Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeit dazu berechtigt, den Dienstwagen weiter zu benutzen. Zwar entfällt während der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, den Wagen dienstlich zu verwenden, doch gehört die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens zur regulären Vergütung. Das zeigt sich daran, dass die Privatnutzungsmöglichkeit als sog. Sachbezug wie der in Geld entrichtete Lohn vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Und gehört die Dienstwagenberechtigung bzw. die Privatnutzungsmöglichkeit zur Vergütung, kann der Arbeitnehmer den Wagen auch während der Dauer der Entgeltfortzahlung weiter beanspruchen.
Fraglich ist aber, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus beanspruchen kann oder ob die Dienstwagenberechtigung mit dem Ende des Sechswochenzeitraums endet. Dann könnte der Arbeitgeber den Wagen nach sechswöchiger Krankheit herausverlangen, falls die Krankheit weiter andauert.
Für diese Betrachtungsweise spricht, dass die Dienstwagenberechtigung als Sachbezug zum Lohn gehört: Denn wenn nach sechs Wochen Krankheit keine Entgeltfortzahlung mehr zu zahlen ist, so auch kein Sachlohn. Gegen diese Sichtweise kann man allerdings anführen, dass ein Dienstwagen einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung ähnelt. Und aus einer solchen Wohnung müssen Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ja auch nicht ausziehen.
Die Frage, ob eine Dienstwagenberechtigung in Krankheitsfällen mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung endet oder nicht, ist bisher nicht klar entschieden. Die vorherrschende Meinung hält die Sechswochengrenze für maßgeblich, doch sind einige Gerichte unter Hinweis auf die Rechtslage bei Werkdienstwohnungen anderer Ansicht, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.02.2007, 10 Sa 2171/06). Vor kurzem hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Streitfrage höchstrichterlich geklärt (Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09).
Der Kläger, ein 55jähriger schwerbehinderter Mensch, war bei dem beklagten Arbeitgeber seit 1990 als Bauleiter beschäftigt. Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung war das Recht zur Privatnutzung seines Dienstwagens. Zuletzt fuhr der Arbeitnehmer einen VW Passat Kombi, Dessen Wert als Sachbezug in den Gehaltsabrechnungen mit 284,65 EUR pro Monat angegeben und entsprechend versteuert wurde. Einen eigenen Pkw besaß der Arbeitnehmer nicht. Nachdem der Arbeitnehmer Anfang März 2008 erkrankte und seitdem bis Mitte Dezember durchgehend arbeitsunfähig war, verlangte der Arbeitgeber Anfang November 2008 den Wagen heraus, da der Leasingvertrag über den Passat demnächst auslief. Entsprechend dieser Aufforderung gab der Arbeitnehmer den Wagen Mitte November 2008 heraus, allerdings unter dem Vorbehalt, später Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Mitte Dezember 2008 war er wieder arbeitsfähig und erhielt einen neuen Dienstwagen, einen Ford Focus Kombi.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass den Wagen auch nach Ablauf der Sechswochenzeit beanspruchen zu können und verklagte daher den Arbeitgeber auf Entschädigung des Nutzungsausfalls für die Zeit von Mitte November bis Mitte Dezember, da er während dieser Zeit den Wagen nicht zur Verfügung hatte. Das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammer Ludwigsburg (Urteil vom 25.02.2009, 20 Ca 1933/08, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/080: Wegfall der Dienstwagenberechtigung bei längerer Krankheit) und das LAG Stuttgart wiesen die Klage ab (Urteil vom 27.07.2009, 15 Sa 25/09).
Auch das BAG entschied für den Arbeitgeber und wies daher die Revision des Arbeitnehmers zurück.
Die derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung vom 14.12.2010 stellt klar, dass Arbeitnehmer zwar im Prinzip eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der Dienstwagenberechtigung verlangen können, wenn ihnen der Wagen vertragswidrig entzogen werden sollte. Dieser rechtliche Grundsatz halft dem Kläger hier im Streitfall aber nicht, da ein solche unzulässige Dienstwagenentzug hier nach Ansicht des BAG nicht vorlag.
Die Pkw-Überlassung zum privaten Gebrauch ist eine zusätzliche Bezahlung der Arbeitsleistung, so das BAG. Und als Teil der Vergütung muss sie der Arbeitgeber nur so lange gewähren, wie er überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aber nur bis zum Ende des gesetzlichen Sechswochenzeitraums der Fall.
Fazit: Die Dienstwagenberechtigung endet bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Allgemeinen mit dem Ende der Entgeltfortzahlung, d.h. in der Regel sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Kann der Arbeitnehmer auf tariflicher oder arbeitsvertraglicher Grundlage für längere Zeit Entgeltfortzahlung verlangen, besteht auch die Dienstwagenberechtigung für eine dementsprechend längere Zeit.
Möglich ist darüber hinaus eine für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Sonderregelungen zur Dienstwagenberechtigung, die ihm das Recht einräumt, den Wagen auch nach Ablauf der (sechswöchigen oder längeren) Entgeltfortzahlungszeit zu nutzen. Liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Sondervereinbarung vor, endet die Dienstwagenberechtigung mit dem Ende der Entgeltfortzahlung.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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