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Arbeitsrecht aktuell: 09/080 Wegfall der Dienstwagenberechtigung bei längerer Krankheit




Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, 20 Ca 1933/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden?

13.05.2009. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, erhält er im Allgemeinen keinen Lohn. Dies ergibt sich aus § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmt, dass die Gegenleistung einer vertraglichen Pflicht, die nicht mehr erfüllt werden kann, ebenfalls nicht mehr geschuldet ist: Da die Arbeit für die Vergangenheit nicht nachgeholt werden kann, muss auch der Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlen.

Etwas anderes gilt allerdings in vielen bekannten Ausnahmefällen: Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen Krankheit nicht der Lage zu arbeiten, erhält er gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für die Dauer von bis zu 6 Wochen dennoch seine vertraglich vereinbarte Vergütung. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Überlassung eines Dienstwagens, der auch für private Fahrten verwendet werden kann, wird der hierdurch gewährte Vorteil, nämlich das Fahrzeug auch für den Familienausflug nutzen zu können, als Teil des Arbeitsentgeltes behandelt.

Da dieser Teil des Entgelts aber nicht in Form von Geld gewährt wird, sondern dadurch, dass der Arbeitgeber das Auto zur Verfügung stellt, liegt ein sog. Sachbezug vor. Diesen muss der Arbeitnehmer versteuern, und zwar im Falle der zumeist angewandten Einprozentregelung mit einem Prozent des Listenneupreises (brutto) des Fahrzeugs pro Monat.

Aber was geschieht, wenn der Arbeitnehmer über den Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist? Darf er den Wagen in dieser Zeit weiterhin, also ausschließlich privat, nutzen? Kann er für die Zeit, in der ihm ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt wird, Ersatz des Nutzungsausfalls verlangen? Über diese Fragen hatte das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 25.02.2009 (20 Ca 1933/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart zugrunde?

Der 55jährige Kläger war bei der Beklagten seit 01.08.1990 als Bauleiter beschäftigt. Im zugrunde liegenden Angestelltenvertrag vom 24.10.1994 wurde ihm das Privatnutzungsrecht an einem Dienstfahrzeug eingeräumt. Zuletzt fuhr der Kläger einen VW Passat Kombi, der als Sachbezug entsprechend der Einprozentregelung versteuert wurde.

Der nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger war von März bis Mitte Dezember 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Da die Vertragsdauer des Leasingvertrages zwischenzeitlich abgelaufen war, forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auf, das Fahrzeug bis spätestens zum 13.11.2008 an ihn zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Kläger zwar nach, behielt sich aber ausdrücklich vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Nachdem er ab Mitte Dezember 2008 wieder arbeitsfähig war, wurde ihm vom Arbeitgeber gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen, was der Kläger ablehnte. Daraufhin stellte ihm der Arbeitgeber einen Ford Focus Kombi zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer war der Ansicht, er habe auch für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums einen Dienstwagen mit der Möglichkeit der Privatnutzungsüberlassung beanspruchen können. Er sei für seine private Lebensführung, vor allem zur Wahrnehmung von Arztterminen, auf einen Pkw angewiesen gewesen. Die Nutzungsüberlassung des Dienstwagens sei so zu behandeln wie die Überlassung von Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen, aus denen man nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums auch nicht ausziehen müsse.

Er klagte daher auf Schadenersatz wegen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug in der Zeit vom 13.11.2008 bis zum 17.12.2008. Ausgehend von dem steuerlichen Wert der Privatnutzungsmöglichkeit verlangte er 327,60 EUR.

Wie hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden?

Das Arbeitsgericht Stuttgart folgte den Überlegungen des klagenden Arbeitnehmers nicht und wies die Klage ab.

Zunächst meinte das Arbeitsgericht, dass die Entgeltfortzahlung nicht mit den Zeiträumen des Mutterschutzes vergleichbar sei. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zwar entschieden (Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 240/99), dass während der gesetzlichen Mutterschutzfrist auch eine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung fortbestehe. Im Gegensatz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es hierfür jedoch eine eigene gesetzliche Regelung in Gestalt von § 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG), aus der sich der Anspruch auf Gewährung des Sachbezugs während der Mutterschutzzeiten ableiten lässt.

Ausdrücklich folgte das Arbeitsgericht nicht der Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg, das in einem Urteil vom 19.02.2007 (10 Sa 2171/06) der Meinung war, bei der Entscheidung über die Berechtigung zur weiteren Überlassung eines Dienstwagens nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung müsse man berücksichtigen, ob bzw. aufgrund welcher Umstände der Arbeitnehmer auf die private Nutzung bei seiner Lebensführung angewiesen sei.

Dem Hinweis des Klägers auf die rechtliche Behandlung einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung hielt das Arbeitsgericht Stuttgart entgegen, diese würden in der Regel gegen Bezahlung eines gesonderten Mietzinses überlassen. Im übrigen werde mit der gesonderten Vermietung einer Werkwohnung, anders als mit der Überlassung eines Dienstwagens zum Privatgebraucht, nicht die Arbeitsleistung bezahlt.

Schließlich ist der vom Kläger behauptete Anspruch nach Ansicht des Gerichts auch nach dem Grundsatz auszuschließen, dass die Rechtsordnung als Einheit zu betrachten ist. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmern nämlich gemäß § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Und der Krankengeldanspruch errechnet sich gemäß § 47 Abs. 1 SGB V anhand des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts wiederum ist definiert in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und bezeichnet, so das Argument des Arbeitsgerichts Stuttgart, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeuges gehören danach zum laufenden Arbeitsentgelt.

Wenn aber, so das Arbeitsgericht Stuttgart, die gewährte Privatnutzung eines Dienstwagens als Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld eingeht, wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die (krankheitsbedingt nach Ablauf des Sechswochenzeitraums entzogene) Kfz-Privatnutzung bereits in Form von Krankengeld lohnersetzend gewährt. Dann besteht aber kein Grund mehr, dem erkrankten Arbeitnehmer die Privatnutzung auch noch in Natur, d.h. letztlich in doppelter Weise zu gewähren.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist überzeugend. Fehlt eine vertragliche Anspruchsgrundlage, die den Arbeitnehmer dazu berechtigt, auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung den Dienstwagen privat nutzen zu können, steht ihm weder der Wagen noch ein Nutzungsausfall zu. Eine analoge Anwendung der Regelungen aus dem Mutterschutzgesetz kommt nicht in Betracht, weil eine Regelungslücke nicht besteht.

Auch wenn der Dienstwagen als Sachbezug beim Krankengeld zu berücksichtigen ist, bleibt den Vertragsparteien natürlich die Möglichkeit, die Dienstwagenberechtigung auch für Zeiten längerer Erkrankung vertraglich zu vereinbaren. Dafür besteht aus Sicht des Arbeitgebers kein Grund, wohl aber für Geschäftsführer und leitende Angestellte, wenn sie für mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen können. Dann sollte man, um Unklarheiten zu vermeiden, auch die Dienstwagenberechtigung entsprechend dem vertraglichen Entgeltfort-zahlungszeitraum regeln.

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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