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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 21|2021

Update Arbeitsrecht 21|2021 vom 20.10.2021

Entscheidungsbesprechungen

BAG: Kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei Betriebsschließungen wegen Corona-Lockdowns

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21

Wird ein Betrieb aufgrund eines Corona-Lockdowns vorübergehend geschlossen, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls muss daher für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn zahlen.

§§ 275 Abs.1; 326 Abs.1; 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtlicher Hintergrund

Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis, d.h. der Anspruch auf die Vergütung (Lohn, Gehalt) ist die Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Daher gilt im Allgemeinen der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“: Erbringt der Arbeitnehmer zu den festgesetzten Arbeitszeiten seine Arbeitsleistung nicht, kann die Leistung - infolge des Fixschuldcharakters der Arbeitspflicht - nicht nachgeholt werden. Dann entfällt die Arbeitspflicht (§ 275 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), aber eben auch die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlungspflicht (§ 326 Abs.1 BGB).

Von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen, z.B. für Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Eine weniger bekannte Ausnahme ist der sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers, der in § 615 Satz 1 BGB geregelt ist. Hier heißt es:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

Das heißt: Hält sich der Arbeitnehmer (der „Verpflichtete“) zur Arbeitsleistung bereit bzw. bietet er seine Arbeit an, nimmt sie der Arbeitgeber (der „Dienstberechtigte“) aber nicht entgegen, müsste er zwar an sich nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ bzw. gemäß §§ 275 Abs.1, 326 Abs.1 BGB keinen Lohn bezahlen. Das verhindert § 615 Satz 1 BGB. Er hält (als Ausnahme von der Regel) die Lohnzahlungspflicht aufrecht.

Gemäß § 615 Satz 3 BGB gilt das auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Damit bezieht sich das Gesetz auf die sog. Betriebsrisikolehre. Ihr zufolge befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und trägt daher das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die Arbeit im Betrieb aufgrund technischer, witterungsbedingter oder politisch-behördlicher äußerer Störquellen unterbleiben muss.

Aufgrund der Betriebsrisikolehre müssen Arbeitgeber den Lohn beispielsweise bezahlen, wenn ein Café aufgrund eines Starkregens vorübergehend geschlossen bleiben muss, wenn in einer Fabrik wegen eines Stromausfalls oder der Entschärfung einer Weltkriegsbombe in der Nähe des Fabrikgeländes vorübergehend niemand arbeiten kann, oder wenn eine Einkaufsstraße wegen eines Staatsbesuchs für einige Stunden abgeriegelt ist, so dass die dort ansässigen Einzelhändler keine Kunden einlassen können.

Fraglich ist, ob die Betriebsrisikolehre auch gilt, wenn Betriebe während der Corona-Epidemie aufgrund behördlicher Lockdown-Anordnungen geschlossen bleiben müssen. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem geklärt: BAG, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber, der mit Nähmaschinen und Zubehör handelt und in Bremen eine Filiale betreibt, musste diese im April 2020 schließen. Grund war die „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020.

Eine geringfügig beschäftigte Verkäuferin, die normalerweise in der geschlossenen Filiale arbeitete, konnte daher im April 2020 nicht arbeiten und erhielt von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn. Und auch kein Kurzarbeitergeld, denn Kurzarbeitergeld ist für geringfügig Beschäftigte gesetzlich nicht vorgesehen. Schlussendlich verklagte die Verkäuferin daher ihren Arbeitgeber auf Lohnzahlung.

Das Arbeitsgericht Verden (Urteil vom 29.09.2020, 1 Ca 391/20) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gaben der Klägerin Recht und stützten sich zur Begründung auf die Betriebsrisikolehre (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021, 11 Sa 1062/20, Rn.19).

Entscheidung des BAG

Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Lohnklage der Verkäuferin ab. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:

Die Verkäuferin hat für April 2020 keinen Lohnanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Denn der Arbeitgeber trägt das Arbeitsausfallrisiko nicht, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden und wenn daher „nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden“.

Dann verwirklicht sich laut BAG nicht „ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko“. Vielmehr ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs, mit dem eine die Gesellschaft insgesamt treffende Gefahrenlage bekämpft wird.

Es sei Sache des Staates, so die Erfurter Richter, in solchen Fällen für einen Ausgleich der finanziellen Einbußen der Beschäftigten zu sorgen, wie dies durch das Kurzarbeitergeld geschieht bzw. durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Lücken in dieser Absicherung sind kein Grund, das Arbeitsausfallrisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG ist überraschend und weicht von den bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und LAG ab.

Soweit man es der knappen Pressemeldung entnehmen kann, gelten die Aussagen des BAG wohl nur für solche behördlichen Einschränkungen, die (abgesehen von versorgungsnotwendigen Ausnahmen) unterschiedslos alle Betriebe und Einrichtungen betreffen. Einen solchen „harten Lockdown“ gab es aber nur im April und Mai 2020. Die späteren Maßnahmen im Winter 2020/2021 waren von vornherein stärker begrenzt und zielten nur auf bestimmte Betriebe und Dienstleistungen.

Die Inhaber der davon betroffenen Betriebe müssen daher möglicherweise auch nach Ansicht des BAG Annahmeverzugslohn für die Dauer betrieblicher Einschränkungen im Winter 2020/2021 und danach zahlen. Denn hier ist ein stärkerer Bezug zu speziellen Leistungen und Kundenbeziehungen gegeben, so dass sich hier u.U. doch „ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko“ verwirklicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21 (Pressemeldung des Gerichts)

 

Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers

Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung

Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld

Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall

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