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Arbeitsrecht aktuell: 10/069 Versetzung von Arbeitnehmern nach Stilllegung des Betriebs
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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 41/09
12.04.2010. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten endet nicht vollständig mit der Schließung des Betriebs. Der Betriebsrat hat in diesem Fall noch ein Restmandat, allerdings mit beschränkten Mitbestimmungsrechten. Mitbestimmen darf der Betriebsrat nämlich nur noch bei Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betriebsuntergang stehen.
Um die Reichweite dieser Mitbestimmungsrechte im Fall einer Versetzung von Arbeitnehmern nach einer Betriebsstillegung geht es in der vorliegenden Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 41/09.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Hat der Arbeitgeber seinen Betrieb stillgelegt, oder geht der Betrieb auf andere Art unter, so müsste eigentlich auch das Betriebsratsamt enden. Denn es gibt dann keinen Betrieb mehr, in dem und für den Mitbestimmung ausgeübt werden könnte. Allerdings entstünde dadurch eine Mitbestimmungslücke. Betriebsstillegung bedeutet zwar, dass die „Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber endgültig aufgelöst ist“, aber auch danach kann es Entscheidungen des ursprünglichen Arbeitgebers geben, an denen der Betriebsrat im Interesse der Betroffenen zu beteiligen ist.
Ist etwa anlässlich der Stilllegung ein Sozialplan vereinbart worden, so kann sich dessen Abwicklung ohne weiteres länger hinziehen als die Auflösung des Betriebes.
Um die möglichen Lücken zu schließen, hat das Bundesarbeitsgericht früh ein sogenanntes „Restmandat“ des Betriebrats entwickelt. Diese Rechtsprechung hat die Rot-Grüne Koalition während ihrer ersten Amtszeit aufgenommen und in § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben.
Der Betriebsrat bleibt nach Stilllegung im Amt, solange es zur Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nötig ist. § 21b BetrVG bedeutet eine zeitliche Ausweitung bei inhaltlicher Einschränkung des Betriebsrats-Mandats. Denn der Betriebsrat kann nicht mehr alle vom BetrVG vorgesehenen Rechte wahrnehmen, sondern eben nur die, die sich im Zusammenhang mit dem Betriebsuntergang ergeben.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei wie angedeutet um die Verhandlungen zum Abschluss und die Durchführung von Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG.
Darauf beschränkt ist das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht notwendigerweise. Vielmehr ist für jedes in Frage kommende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht, wie etwa bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) einzeln zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit dem Betriebsuntergang steht.
So mag etwa der Arbeitgeber nach Stilllegung Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens übernehmen, ihnen gegebenenfalls auch gegen ihren Willen bestimmte Arbeitsplätze zuweisen. Es stellt sich dann die Frage, ob darin Versetzungen nach den §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG liegen, und wenn ja, ob sie auch im Rahmen des Restmandates zustimmungspflichtig sind.
Mit dieser Frage berfasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 41/09).
Die Beteiligten stritten über das Beteiligungsrecht bei Versetzungen von Arbeitnehmern nach einer Betriebsstillegung.
Die Arbeitgeberin war Postdienstleisterin. Im Jahre 2001 löste sie im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Service-Niederlassung "Immobilien“ auf. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Versetzung der betroffenen etwa 150 Arbeitnehmer in andere Betriebe des Unternehmens. Eine Reihe der Arbeitnehmer klagte daraufhin erfolgreich gegen ihren Einsatz in anderen Betrieben. Nachdem in der Folgezeit in einem Sozialplan die Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Zumutbarkeitskriterien festgelegt worden war, ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Versetzung der 150 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung in 74 Fällen wegen Verstoßes gegen den Sozialplan. Die Arbeitgeberin stellte daraufhin beim Arbeitsgericht den Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.
Sowohl das Arbeitsgericht Saarbrücken als auch das Landesarbeitsgericht Saarland gingen davon aus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hatte. Allerdings war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung als erteilt galt, weil er der Zustimmung nicht rechtzeitig widersprochen hatte. Das von Arbeitgeber und Betriebsrat daraufhin angerufene LAG trennte die Verfahren und verhandelte für jeden der 74 Arbeitnehmer gesondert. Im hier besprochenen Fall vertrat das LAG die Auffassung, dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats unberechtigt gewesen war und ersetzte die Zustimmung deshalb (Beschluss vom 19.11.2008, 2 TaBV 7/08). Im Ergebnis unterlag der Betriebsrat also in beiden Instanzen.
Auch vor dem BAG unterlag der Betriebsrat, allerdings mit einer ganz anderen Begründung. Denn es bestand nach Ansicht des BAG bezüglich der Versetzung der Arbeitnehmer von vornherein kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats im Rahmen seines Restmandats.
Um zu klären, ob der Betriebsrat auch im Rahmen seines Restmandats seine Zustimmung zu einer Versetzung geben muss, erläuterte das BAG ausführlich Sinn und Zweck des entsprechenden Mitbestimmungsrechts aus den §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG. Dieses soll in erster Linie die Belegschaft eines Betriebes schützen. Wird nämlich ein Mitarbeiter aus dem Betrieb „herausversetzt“, so bestehe die Gefahr der Überlastung für die verbleibende Belegschaft.
Zudem liegt in einer Versetzung im Normalfall eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern, die für sie in Frage kämen. Auch die Interessen derer die dabei nicht berücksichtigt wurden, soll § 99 Abs. 1 BetrVG sichern. Nicht zuletzt soll der Betriebsrat die Interessen des versetzten Arbeitnehmers vertreten. Ist er nicht einverstanden, und benachteiligt die Versetzung den Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 4).
All diese Zwecke rechtfertigen es nach Ansicht des BAG nicht, dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht auch nach einer Betriebsstillegung im Rahmen seines Restmandates zuzugestehen.
Eine verbleibende Belegschaft, deren Interessen zu wahren wären, gibt es nämlich nach der Stilllegung nicht mehr. Auch eine Auswahlentscheidung treffe der Arbeitgeber nicht, denn von der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches seien alle Arbeitnehmer betroffen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Stilllegung noch bestehe.
Die Individualinteressen der betroffenen Arbeitnehmer seien schließlich ausreichend dadurch gewahrt, dass der Betriebsrat im Falle einer Stilllegung einen Sozialplan abschließen könne. In diesem können nämlich Bedingungen, etwa Zumutbarkeitskriterien fachlicher und persönlicher Art, für einen Tätigkeitswechsel festgelegt werden. Zudem gehe eine Zustimmungsverweigerung im Falle der Versetzung nach Betriebsstillegung ohnehin ins Leere. Denn ihr Ziel, den Arbeitnehmer im Betrieb zu belassen, könne nicht mehr erreicht werden, eben weil der Betrieb nicht mehr besteht.
Fazit: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer nach einer Betriebsstilllegung Versetzungen schutzlos ausgeliefert sind. Die Bedingungen für eine Versetzung kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen festlegen.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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