|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/092 Weisungsrecht: Kein Entzug von Personalverantwortung |
 |

|
Auch Änderungskündigung unwirksam
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
14.05.2010. Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit einer neuen Tätigkeit betrauen und der Arbeitnehmer macht hierbei nicht mit, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig aufgrund seines Weisungsrechts anweisen, die Tätigkeit durchzuführen, wenn sie noch im Rahmen des arbeitsvertraglich Vereinbarten liegt.
Andernfalls hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Genießt der Arbeitnehmer allerdings Kündigungsschutz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. An beiden Voraussetzungen ist der Arbeitgeber in einer interessanten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln gescheitert. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
|
Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) darf der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeiten einseitig festlegen: Der Arbeitgeber sagt „wo es langgeht“ und der Arbeitnehmer leistet dem Folge. Das Weisungsrecht ist umfassend, d.h. es betrifft den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung. Seine Grenze finden das Weisungsrecht unter anderem im Arbeitsvertrag. Legt dieser eine bestimmte Position des Arbeitnehmers verbindlich fest (z.B.: als „Vertriebsleiter“), kann sich der Arbeitgeber darüber nicht einseitig im Wege des Weisungsrechts hinwegsetzen und eine vom Arbeitsvertrag nicht mehr gedeckte Arbeit zuweisen (z.B. die eines Vertriebsassistenten).
Will der Arbeitgeber auch die Schranken des Arbeitsvertrags überwinden, muss er vom Vertrag loskommen, was vollständig freiwillig geschehen kann, nämlich durch einvernehmliche Vertragsänderung, oder aber halb freiwillig, halb erzwungen, nämlich aufgrund einer Änderungskündigung. Mit der Änderungskündigung winkt der Arbeitgeber zugleich mit Zuckerbrot und Peitsche: Zum einen kündigt er das Arbeitsverhältnis (Peitsche), zum anderen bietet er dessen Fortsetzung zu geänderten, meist natürlich verschlechterten Bedingungen an (Zuckerbrot).
Unterliegt das gekündigte Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen. Mit der Annahme des Änderungsangebots ist dann erst einmal der Arbeitsplatz gesichert, doch hat der Arbeitnehmer zugleich die rechtliche Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Vertragsänderung gerichtlich überprüfen zu lassen, und zwar mit Hilfe einer Änderungsschutzklage gemäß § 2 KSchG.
Stützt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auf betriebliche Gründe, und hat der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, um danach Änderungsschutzklage zu erheben, muss der Arbeitgeber im Prozess den Nachweis führen, dass ihm wegen dringender betrieblicher Erfordernisse die weitere Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers nicht möglich und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur auf Grundlage der von ihm gewünschten Vertragsänderungen denkbar ist.
Da der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung - jedenfalls vordergründig - das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand schützen möchte, ist ihm das Wohlwollen vieler Arbeitsrichter sicher. Änderungskündigungen werden daher nicht selten taktisch eingesetzt: Anstatt den Arbeitnehmer „knackig“ zu kündigen und sich sodann im Kündigungsschutzprozess auf eine teure Abfindung einzulassen, spricht man eine „weiche“ Änderungskündigung aus und höhlt mit der Vertragsänderung das Arbeitsverhältnis mehr oder weniger aus. Vielfach nehmen Arbeitnehmer unter solchen Umständen früher oder später „freiwillig“ ihren Hut.
Unter welchen Umständen der Entzug einer zuvor bestehenden Personalverantwortung vom Weisungsrecht gedeckt ist und wann, falls das Weisungsrecht die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung nicht abdeckt, eine Änderungskündigung zulässig ist, war Gegenstand einer kürzlich ergangenen interessanten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09).
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber, der Windtunnel zum Test von Modell-Prototypen neuer Flugzeuge einsetzt, gemäß einer Arbeitplatzbeschreibung aus dem Jahre 2000 als Gruppenleiter für Testsysteme eingesetzt. In dieser Funktion waren ihm fünf Mitarbeiter unterstellt.
Im Januar 2008 erhielt er eine neue Arbeitplatzbeschreibung, wonach er künftig als Senioringenieur für spezielle Entwicklungsprodukte zuständig sein sollte. In dieser Funktion waren dem Kläger keine Mitarbeiter mehr unterstellt. Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Gruppenleiter wurde zugleich auf seinen Stellvertreter übertragen.
Im August 2008 sprach der Arbeitgeber zudem zwei Änderungskündigungen aus. Damit kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitverhältnis und bot dem Ingenieur die Weiterbeschäftigung als Senioringenieur für spezielle Produkte an.
Die Änderungskündigungen begründete der Arbeitgeber mit betriebsbedingten Gründen. Er behauptete, dass er nach dem Anforderungsprofil einer von ihm neu geschaffenen Position des Senioringenieurs einen innerbetrieblichen Bewerber und hierbei wiederum den Kläger als optimale Besetzung für diese neue Stelle nötig hätte.
Der nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln - mit Erfolg (Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09). Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das LAG Köln wies die Berufung zurück, gab also ebenfalls dem Arbeitnehmer recht.
Zunächst stellte das LAG fest, dass die angeordnete Versetzung des Klägers von der Position des Gruppenleiters auf die eines Senioringenieurs keine Konkretisierung der arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben darstelle und somit auch nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt war.
Entscheidend war dabei, dass zwischen den Aufgaben des Gruppenleiters und der des Seni-oringenieurs keine Gleichwertigkeit gegeben war.
Zur Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit einer arbeitsvertraglichen Aufgabe führte das LAG aus, dass dabei grundsätzlich auf die für den Betrieb gebildete Verkehrsauffassung und das sich daraus ergebende Sozialbild abzustellen sei. Hierbei können sowohl die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter als auch der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität als Kriterien herangezogen werden.
Weiterhin kann, so das LAG, die Gleichwertigkeit der Tätigkeit nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst bestimmt werden, sondern es müssen auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird, berücksichtigt werden. Zu diesen Rahmenbedingungen zählen insbesondere die Einordnung der Betriebshierarchie sowie die Frage, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - mit der Tätigkeit eine Vorgesetztenfunktion bzw. die Verantwortung für Mitarbeiter verbunden ist.
Da die dem Kläger zugewiesene Position des Senioringenieurs keine Personalverantwortung beinhaltete - die der Kläger jedoch zuvor als Gruppenleiter hatte -, waren die streitigen bei-den Positionen bzw. Aufgaben nicht gleichwertig.
Die Änderungskündigung war ebenfalls unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 2 KSchG entsprach und damit nicht sozial gerechtfertigt war. Hier konnte der Arbeitgeber kein dringendes betriebliches Interesse vorweisen, denn die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers zu den bisherigen Bedingungen, d. h. als Gruppenleiter, war ja gerade nicht weggefallen, sondern vielmehr auf seinen Stellvertreter übertragen worden.
Auch die Begründung der Beklagten, sie habe aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung für die Stelle des Senioringenieurs ein Anforderungsprofil geschaffen, für die sie dringend einen innerbetrieblichen Bewerber und insbesondere den Kläger benötige, überzeugte das Gericht nicht.
Zum einen hatte die Beklagte nämlich nicht begründen können, weshalb nur der Kläger für die zu besetzende Stelle des Senioringenieurs in Betracht gezogen wurde und nicht auch die anderen Gruppenleiter der Beklagten. Zum anderen hätte der Arbeitgeber dieser Argumentation zufolge die Möglichkeit, „personengenau“ die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zu schaffen, indem er das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle nur auf einen Arbeitnehmer zuschneidet. Das hielt das LAG - zurecht - für unzulässig.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Dort ist der Rechtsstreit derzeit anhängig (10 AZR 217/10).
Nähere Informationen finden Sie hier:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.12..2009, 10 Sa 328/09
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2010
| © 1997 - 2010: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Diskriminierung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10
Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10
Betriebsänderung:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08
Arbeitsunfähigkeit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09
Diskriminierung:
EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09
Arbeitsschutz:
Transferleistungen:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Existenzgründung:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Kurzarbeit:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Diskriminierung:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10
Betriebsrat:
Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Befristung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09
Arbeitsmarkt:
Probezeit:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09
Verdachtskündigung:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09
Kündigung - Krankheit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Leiharbeit:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung - Verhalten:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung - Verhalten:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
 |
|