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Arbeitsrecht aktuell: 07/12 LAG Köln: Kein Versetzungsrecht ohne Gleichwertigkeitsklausel




Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2007 - 9 Sa 1099/06

von Mirja Kramer und Dr. Martin Hensche, Rechtsanwälte, Hannover und Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden. Auch arbeitsvertragliche Klauseln, die vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert werden, müssen sich daher eine Inhaltskontrolle gefallen lassen. Eine der gesetzlichen Kontrollvorschriften (§ 307 Abs.2 Nr. 1 BGB) besagt, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln eine „unangemessene Benachteiligung“ des Vertragspartners des Verwenders darstellen und daher im Zweifel unwirksam sind, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Fraglich ist, ob eine in Arbeitsvertragsformularen oft enthaltene „Versetzungsklausel“, die den Arbeitgeber zur Zuweisung einer anderen, den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechende Tätigkeit berechtigt, gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht die die Einschränkung enthält, daß es sich hierbei um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muß.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber zuletzt als Filialleiterin in der Filiale F beschäftigt. Gemäß den Bestimmungen des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags konnte der Arbeitgeber ihr Aufgabengebiet ergänzen und ihr eine andere Tätigkeit „im Betrieb“, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, zuzuweisen. Im Jahre 2005 versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin wegen rückläufiger Umsätze von der Filiale F vorübergehend in die Filiale K, wo sie dieselbe Tätigkeit wie in der Filiale F verrichten sollte. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage beim Arbeitsgericht Köln und verlangte ihre weitere Beschäftigung als Filialleiterin in der Filiale F.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Köln hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln auf, d.h. es entschied zugunsten der Klägerin. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln konnte sich der Arbeitgeber weder auf die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berufen (die war nämlich unwirksam) noch auf das nach Gesetz bestehende Weisungsrecht (§ 106 GewO), da ein hierfür erforderliches sachliches Interesse des Arbeitgebers nicht erkennbar sei.

Zur Unwirksamkeit der Versetzungsklausel argumentiert das Landesarbeitsgericht Köln so: Die Klausel schließt nicht ausdrücklich aus, daß auch eine geringerwertige Tätigkeit zugewiesen wird; eine solche Klarstellung müßte sie aber enthalten. So gesehen enthält die Klausel - auch - den Vorbehalt der Zuweisung einer geringerwertigen Arbeit. Ein so weitgehender Vorbehalt sei aber eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB sowie eine Umgehung der bei einer einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1 und 2 KSchG.

Nun braucht der Arbeitgeber nicht unbedingt eine vertragliche Versetzungsklausel, um den Arbeitnehmer auf einen anderen – gleichwertigen – Arbeitsplatz versetzen zu können; eine solche gleichwertige Versetzung hatte der Arbeitgeber hier behauptet. In einem solchen Fall können sich Arbeitgeber auf ihr gesetzliches Weisungsrecht, d.h. auf § 106 Satz 1 GewO berufen. Da im vorliegenden Fall aber nicht recht klar war, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin in der neuen Filiale übernehmen sollte (die Leitungsposition war dort nämlich schon besetzt), verneinte das Landesarbeitsgericht Köln auch die Voraussetzungen des gesetzlichen Weisungsrechts. Hierzu heißt es in dem Urteil, der Arbeitgeber müsse bei Ausübung seines gesetzlichen Weisungsrechts genau angeben, welche Aufgaben der Arbeitnehmer ausüben solle, und er müsse im Falle einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ein sachliches Interesse an einer solchen Maßnahme darlegen. Beide Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht Köln im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.

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Letzte Überarbeitung: 21. August 2011

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