|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/122 Änderung der Rechtsprechung des BAG zur gegenläufigen betrieblichen Übung:
|
 |

|
BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
14.07.2009. Gratifikationsansprüche (Sonderzuwendungen), wie z. B. die Zahlung von Weihnachtsgeld können neben einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung auch im Wege einer betrieblichen Übung begründet werden. Darunter versteht man eine regelmäßige und gleichförmige Wiederholung von bestimmten Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei den Arbeitnehmern den Schluss zu lassen, dass ihnen eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht schon dann, wenn der Arbeitgeber die Leistung dreimal hintereinander in gleichförmiger Weise erbringt.
Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings der Ansicht, dass ein durch Betriebsübung entstandener Gratifikationsanspruch durch eine „gegenläufige“ oder negative betriebliche Übung wieder beseitigt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmissverständlich erklärt, dass die Gratifikationszahlung künftig nur noch als freiwillige Leistung gewährt werden soll und somit die in der Vergangenheit begründete betriebliche Übung beendet wird. Der Arbeitgeber muss demnach das Bestehen der betrieblichen Übung anerkennen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer diese geänderte Sichtweise über einen Zeitraum von drei Jahren widerspruchslos hinnehmen (BAG, Urteil vom 04.05.1999, 10 AZR 290/98)
Diese Rechtsprechung des BAG ist überwiegend kritisiert worden. Eingewandt wurde in letzter Zeit vor allem, dass die Rechtsfigur der negativen Betriebsübung mit den seit 2002 auch im Arbeitsrecht zu beachtenden Vorschriften über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zu vereinbaren sei.
Mit Urteil vom 18.03.2009 hatte das BAG (10 AZR 281/08) die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung zu überprüfen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer ist seit dem Jahre 1971 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden ist, beschäftigt.
Die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahre 2005 ein Weihnachtsgeld. Bis zum Jahre 2001 erfolgte die Leistung durch eine Einmalzahlung zum Jahresende.
Ab dem Jahre 2002 dagegen in drei Raten, wobei mit Ausnahme der Lohnabrechnungen für November 2002 und November 2003 sämtliche Lohnabrechnungen, in denen die Weihnachtsgeldraten ausgewiesen waren, nachfolgenden handschriftlichen Vermerk enthielten: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“ Streitig blieb zwischen den Parteien, ob der Kläger dem vorgenannten Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich widersprochen hatte.
Aufgrund der Nichtgewährung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2006 zog der Kläger vor Gericht und verlangte entsprechende Zahlung – mit Erfolg. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 22.01.2008, 9 Sa 1184/07) begründeten den Anspruch des Klägers mit dem Bestehen einer betrieblichen Übung.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Auch das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers.
In den Urteilsgründen heißt es, dass an der bisherigen Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung aufgrund des seit 2002 auch im Arbeitsrecht geltenden § 308 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr festgehalten werden könne.
Diese Vorschrift verbietet Klauseln in AGB, wonach das Schweigen des Vertragspartners des Verwenders (d.h. des Arbeitnehmers) als Erklärung mit einem bestimmten Inhalt anzusehen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG tritt aber gerade eine solche gesetzlich unzulässige Rechtsfolge ein, da das Schweigen des Arbeitnehmers auf den vom Arbeitgeber erklärten Freiwilligkeitsvorbehalt als Annahme ausgelegt und damit der Anspruch aus Betriebsübung beseitigt wird.
Obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor der Einführung der Schuldrechtsreform begründet wurde und daher keiner AGB-Kontrolle unterfiel, konnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung berufen, denn auch danach genügte alleine der Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht. Erforderlich war vielmehr auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die bisherige betriebliche Übung und ein diesbezügliches Annerkenntnis.
Ein solches Anerkenntnis war den Erklärungen des Arbeitgebers nicht zu entnehmen. Demnach kam es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger dem Freiwilligkeitvorbehalt widersprochen hatte oder nicht, letztlich nicht an.
Im Ergebnis kann damit festgehalten werden: Nach der geänderten Rechtsprechung des BAG genügt die dreimalige widerspruchslose Hinnahme einer Leistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr, um einen aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers wieder zu beseitigen.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungsgewährung ausdrücklich erklärt, die dreimalige widerspruchslose Annahme der unter Freiwilligkeitsvorbehalt geleisteten Zahlung werde zum Verlust des Anspruchs führen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht darüber bestimmen kann, welchen Erklärungsinhalt das Schweigen seines Vertragspartners, des Arbeitnehmers, haben soll. Auf den Inhalt von Erklärungen, die der Arbeitgeber bei einer Abweichung von seiner bisherigen betrieblichen Übung abgibt, kommt es daher künftig nicht mehr an, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis mit diesen Erklärungen zum Ausdruck gebracht, d.h. nicht lediglich geschwiegen.
Im Ergebnis ist dem BAG zuzustimmen. Ein im Wege der betrieblichen Übung begründeter vertraglicher Anspruch ist kein Anspruch zweiter Klasse. Soll er daher wieder beseitig werden, ist das nur im Wege einer Vertragsänderung möglich. Hat der Arbeitgeber mit seinen Argumenten keinen Erfolg, muss er letztlich eine Änderungskündigung aussprechen. Diese ist aber, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Darüber hinaus können bestehende Ungerechtigkeiten bei der Gewährung von Gratifikationen mit Hilfe einer „verbösernden“ Betriebsvereinbarung korrigiert werden. Dies setzt nach der Rechtsprechung aber voraus, dass die in der Vergangenheit gewährten Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers der Höhe nach nicht angetastet werden. Nach unten korrigiert werden können daher die an einen einzelnen Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen nur, wenn andere Arbeitnehmer mehr bekommen.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|