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Arbeitnehmer kann zur Arbeit am Sonntag gezwungen werden
03.12.2009. Vor einiger Zeit hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht durch Weisung ihres Arbeitgebers zu Arbeitsleistungen an Sonntagen herangezogen werden können, falls eine solche Arbeitspflicht am Sonntag nicht ausnahmsweise arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist.
Im September 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Laut BAG kann ein Arbeitnehmer zur Arbeit am Sonntag verpflichtet werden, wenn dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist: BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08.
- Erstreckt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf die Anordnung von Sonntagsarbeit?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer wird nach 30jähriger Beschäftigung erstmals zur Sonntagsarbeit herangezogen
- Bundesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des LAG Baden-Württemberg: Arbeitnehmer muss sonntags arbeiten
Erstreckt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf die Anordnung von Sonntagsarbeit?
Dem Arbeitgeber steht gegenüber einem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) zu. Dies bedeutet, dass er Anordnungen bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung treffen kann, soweit er damit nur den Rahmen der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen präzisiert. Die Weisung muss „billigem Ermessen“ entsprechen, d.h. der Arbeitgeber muss versuchen, die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Das Weisungsrecht beinhaltet damit auch die Befugnis des Arbeitgebers anzuordnen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer arbeiten soll, sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Allerdings ist fraglich, ob dies bezüglich der Anordnung von Sonntagsarbeit anders und eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist, weil der Sonntag ein von der Verfassung besonders geschützter Tag der Arbeitsruhe ist, vgl. Art.139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verb. mit Art.140 Grundgesetz (GG), und deshalb nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Sonntagsarbeit nur in Ausnahmefällen erlaubt ist.
Der Streitfall: Arbeitnehmer wird nach 30jähriger Beschäftigung erstmals zur Sonntagsarbeit herangezogen
In Arbeitsrecht aktuell 09/090 (Pflicht zur Sonntagsarbeit auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage) berichteten wir über eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg vom 17.07.2008 (9 Sa 20/08), der zufolge ein Arbeitnehmer per Weisung verpflichtet werden kann, sonntags zu arbeiten, wenn diesbezüglich keine abweichenden Regelung im Arbeitsvertrag getroffen worden war.
Eine derartige Ausnahmegenehmigung zur Sonntagsarbeit hatte der Arbeitgeber in diesem Fall für seinen Betrieb erwirkt. Andererseits hatte der klagende Arbeitnehmer immerhin seit 30 Jahren sonntags nie arbeiten müssen.
In seinem Arbeitsvertrag war nur die Arbeit in einem bestimmten Schichtmodell vereinbart, ohne dass dort bestimmte Arbeitstage festgelegt waren. Als der Arbeitgeber anordnete, dass der Arbeitnehmer auch sonntags arbeiten sollte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht und unterlag.
Bundesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des LAG Baden-Württemberg: Arbeitnehmer muss sonntags arbeiten
Das BAG (Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08) hält die Anordnung von Sonntagsarbeit für zulässig. Zunächst stellt es fest, dass ein gesetzliches Verbot der Sonntagsarbeit nicht entgegenstand, weil der Arbeitgeber ja eine Ausnahmegenehmigung zur Sonntagsarbeit hatte und auch im Tarifvertrag kein Verbot vereinbart war. Deshalb kam es allein auf den Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers an und wie zu bewerten war, dass dieser eine ausdrückliche Vereinbarung zur Sonntagsarbeit nicht enthielt.
Dazu führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber normalerweise gerade keine individuelle Beschränkung der Arbeitszeit mit Arbeitnehmern treffen will, da es in seinem Interesse liegt, dass die Beschäftigten gleichzeitig bzw. aufeinander abgestimmt arbeiten.
Daraus folgert das BAG, dass im Zweifel, also wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält, der Arbeitgeber in der Anordnung, wann ein Arbeitnehmer arbeiten soll, frei ist. Das Recht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit festzulegen hält das BAG sogar für einen Kernbereich seines Weisungsrechts.
Nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass etwas anderes gewollt ist, ist der Arbeitgeber in seinem Recht auf die Verteilung der Arbeitszeit beschränkt, so das BAG. Derartige konkrete Anhaltspunkte fehlten vorliegend aber gerade.
Das BAG folgte ebenso wenig der Argumentation des klagenden Arbeitnehmers, dass durch die dreißigjährige Praxis, nie an Sonntagen arbeiten zu müssen, das Recht des Arbeitgebers dies zu ändern beschränkt sei. Allein die lange Dauer einer bestimmten Vertragspraxis verwehrt dem Arbeitgeber nicht die Änderung dieser Praxis, meint das BAG.
Fazit: In Betrieben, in denen sonntags gearbeitet werden kann, muss ein Arbeitnehmer also damit rechnen, dass auch ihn die Pflicht zur Sonntagsarbeit trifft, wenn dies arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt allerdings in Betrieben mit einem Betriebsrat.
Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowei hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht, so dass einseitige Anordnungen durch den Arbeitgeber hier verhindert werden können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008, 9 Sa 20/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/041 Weisungsrecht: Lage der Arbeitszeit darf nicht ausgrenzen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/090 Pflicht zur Sonntagsarbeit auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2014
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