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Arbeitsrecht aktuell: 09/235 Ladenöffnungszeiten an Adventssonntagen
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Bundesverfassungsgericht setzt Schranken
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.12.2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07
Gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) sind die Ar-tikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919, der sog. Weimarer Reichsverfassung (WRV), Bestandteil des Grundgesetzes, d.h. sie gelten als Artikel des GG fort und haben daher denselben Rang wie die anderen Artikel des GG. Die gemäß Art. 140 GG in das GG einbezogenen fünf Artikel der Reichsverfassung betreffen das Verhältnis von Staat und Kirche. Einer dieser Artikel, nämlich Art. 139 WRV, lautet:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“
Daraus wird das Verfassungsgebot des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe hergeleitet. Wesentlicher Bestandteil dieses Schutzprinzips ist das Verbot der Sonntagsarbeit, das im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgeschrieben ist (§§ 9 ff. ArbZG). Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Allgemeinen (d.h. abgesehen von Ausnahmen wie der Arbeit von Not- und Rettungsdiensten, der Patientenversorgung usw.) nicht beschäftigt werden.
Politisch und rechtlich umstritten ist, wie weit der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe geht, oder umgekehrt, in welchem Umfang der Gesetzgeber diesen Schutz bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Arbeitszeit- und Ladenöffnungsregelungen „wegnehmen“ kann. Da Art. 139 WRV nur das allgemeine Verfassungsprinzip des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe festschreibt, gibt es hier keine klare Grenze. Nur in Extremfällen, die in der Praxis nicht vorkommen werden, ist die rechtliche Bewertung klar. So würde der Gesetzgeber z.B. gegen Art. 139 WRV verstoßen, wenn er das Verbot der Sonntagsarbeit generell aufheben und den Sonntag allgemein für die Ladenöffnung freigeben würde. Aber ist bereits die gesetzliche Freigabe der Ladenöffnung an allen vier Sonntagen vor Weihnachten ein solcher Verstoß?
Mit dieser Frage verbunden ist die weitere, ob christliche Kirchen unter Berufung auf die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen können, um dort im Rahmen einer auf Art. 4 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zu erreichen, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer aus kirchlicher Sicht zu großzügigen Freigabe der Sonntagsladenöffnungszeiten feststellt. Dagegen spricht, dass der sonntägliche Kirchgang zwar von Art. 4 GG Abs. 1 und 2 GG geschützt ist, durch eine Ladenöffnung am Sonntag aber weder verboten noch sonstwie praktisch unmöglich gemacht wird. Andererseits kann man die Sonntagsruhe aber auch als eine Regelung ansehen, die die sonntäglich-christliche Religionsausübung begleitet und unterstützt. So gesehen würde ein zunächst „nur“ objektiver Verstoß gegen Art.140 GG bzw. gegen Art.139 WRV mittelbar auch die Religions(ausübungs)freiheit der christlichen Kirchen verletzen, da der Staat dann zuwenig unternehmen würde, um eine ungestörte christliche Religionsausübung an Sonntagen zu schützen bzw. begleitend abzusichern.
Zu diesen beiden Fragen hat sich das BVerfG vor kurzem mit Urteil vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) geäußert.
Im Zuge der vor einigen Jahren begonnenen Föderalismusreform hat der Bund zugunsten der Länder auf einige wirtschaftlich bedeutende Felder der Gesetzgebung verzichtet. So sind seit dem 01.09.2006 allein die Bundesländer zuständig für das Recht der Ladenöffnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Von dieser neuen Gesetzgebungskompetenz machte das Land Berlin durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14.11.2006 Gebrauch. Danach dürfen Ladengeschäfte aller Art von Montag bis Samstag durchgehend, d.h. von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein („shop-around-the-clock“) und an Adventssonntagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 3 Abs. 1 BerlLa-dÖffG).
Gegen die Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen setzten sich der evangelische Lan-desbischof und das katholische Erzbistum Berlin gerichtlich zur Wehr, indem sie Verfassungsbeschwerde erhoben.
Ihrer Ansicht nach verletzt die Freigabe der Ladenöffnung an allen Adventssonntagen nicht nur die objektive institutionelle Garantie der Sonntagsruhe (Art. 139 WRV), sondern zudem auch ihr subjektives Grundrecht aus Art. 4 GG, d.h. die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit der christlichen Kirchen, da das Verfassungsgebot der Sonntagsruhe auch eine „religionsfördernde Dimension“ besitze.
Im übrigen nähmen die Sonntage in der Adventszeit einen hervorgehobenen Platz im Kirchenjahr ein und würden von den Kirchen traditionell auch entsprechend begangen. Die umstrittenen Berliner Ladenöffnungsregelungen berauben, so die beschwerdeführenden Kirchen, die Vorweihnachtszeit grundlegend ihres verfassungsrechtlichen Schutzes. Dabei verweisen die Beschwerdeführer auch darauf, dass die vier verkaufsoffenen Sonntage hintereinander liegen. Damit werde über einen längeren Zeitraum hinweg die Sonntagsruhe aufgehoben.
Das BVerfG gab den Kirchen im wesentlichen recht, d.h. es entschied, dass die Berliner Regelung zur Ladenöffnungsmöglichkeit an allen vier Adventssonntagen (§ 3 Abs. 1 BerlLadÖffG) mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verb. mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV unvereinbar ist.
Das Gericht hielt die Kirchen für beschwerdebe-fugt, da eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 4 GG nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte.
Dabei waren die Kirchen nach Ansicht des BVerfG von den Ladenöffnungsregelungen auch selbst betroffen, obwohl auch während der Ladenöffnungszeiten Gottesdienste abgehalten werden können (bzw. notfalls auf Tageszeiten verlegt werden können, an denen die Geschäfte noch nicht oder nicht mehr geöffnet haben). Denn durch die Freigabe der Ladenöffnung ändert sich nach Ansicht des Gerichts „generell der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung“. Immerhin, so das BVerfG unter Verweis auf einschlägige Bibelstellen, haben diese Tage als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für die Beschwerdeführer. Im Ergebnis waren die Verfassungsbeschwerden der Kirchen damit zulässig.
Dass die streitige Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen im übrigen auch verfassungswidrig ist, folgert das BVerfG aus der Pflicht des Staates zum Schutz der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) und der mit ihr sachlich verbundenen Sonntagsruhe (Art. 140 GG, Art. 139 WRV). Trifft der Staat hier Regelungen, muss er die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe erkennbar zur Regel erheben. Ausnahmen von der Sonntagsruhe sind daher nur aufgrund eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes möglich.
Die pro Ladenöffnung angeführten Gründe bewertete das Gericht als unzureichend, d.h. es sah hier nur „ein unternehmerisches Erwerbsinteresse, das sich mit dem alltäglichen Shopping-Interesse von Besuchern und Einwohnern im Land Berlin paart“ (Urteil, Rn. 170). Solche Interessen seien aber nicht gravierend genug, um eine generelle siebenstündige Öffnung an allen vier Adventssonntagen zu rechtfertigen. Damit verstieß der Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes.
Wesentlich war für das BVerfG auch die Überlegung, dass die streitige Gesetzesregelung einen in sich geschlossenen Zeitblock von etwa einem Zwölftel des Jahres vollständig vom Grundsatz der Arbeitsruhe ausnimmt (Urteil, Rn. 175).
Übergangsweise erklärte das Gericht die Adventssonntagsregelungen noch für anwendbar, allerdings nur bis zum 31.12.2009. Im laufenden Jahr ist die Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen daher noch möglich.
Fazit: Die vom Land Berlin für die allgemeine gesetzliche Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen ins Feld geführte „Metropolfunktion Berlins“ hat das BVerfG zurecht nicht überzeugt, da hinter diesem Schlagwort letztlich nur Umsatzinteressen des Einzelhandels stehen. Diese wiederum sind noch nicht einmal plausibel durchbuchstabiert, da die vorhandene Kaufkraft schließlich nicht mit erweiterten Ladenöffnungszeiten zunimmt. Empirische Untersuchungen deuten vielmehr darauf hin, dass die Sonntagsladenöffnung letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Kundenströme führt. Sollte sich die rechtliche Bewertung der Sonntagsruhe in den kommenden Jahren nicht infolge europarechtlicher Vorgaben ändern, sind mit dieser Entscheidung deutliche Grenzen für einen weiteren Ausbau des „shop-around-the-clock“ gesetzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14.11.2006
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.12.2009, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07
Arbeitsrecht aktuell: 10/022 Rückblick 2009
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