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Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
19.12.2011. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte die Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich" mitzuteilen. Das heißt man muss möglichst rasch, so gut es im Krankheitsfall eben geht, dem Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten sagen, dass und wie lange man voraussichtlich nicht bei der Arbeit erscheinen kann.
Dazu braucht man erst einmal weder ein Attest noch eine ärztliche Untersuchung, denn mit "voraussichtlich" ist ja nur ein vorläufiger Blick in die Zukunft gemeint. Wem es beim Aufstehen schlecht geht, kann im Betrieb anrufen und dem Vorgesetzten sagen, dass er jedenfalls heute nicht kommen kann, sondern erst einmal zum Arzt muss, so dass er also "voraussichtlich" heute nicht kommen kann. Und wenn man dann vom Arzt zwei Tage krankgeschrieben wird, muss man eben noch einmal anrufen.
Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss man dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein Attest vorlegen. Das Attest kann der Arbeitgeber allerdings gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG auch schon früher verlangen. Aber kann er das auch ohne jede sachliche Begründung im Einzelfall, d.h. "einfach so"? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln meint ja: LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11.
- Der Arbeitgeber kann schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen - aber auch besonderen Grund?
- LAG Köln: Die Aufforderung, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, bedarf keiner Begründung.
Der Arbeitgeber kann schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen - aber auch besonderen Grund?
Manchmal scheint die Rechtslage schon nach dem Gesetz ziemlich klar zu sein. So auch bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Arbeitgeber generell verlangen kann, bei jeder Krankheit ein Attest vorzulegen, also auch schon ab dem ersten Krankheitstag. Denn in § 5 Abs.1 Sätze 2 und 3 EFZG heißt es:
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."
Aber weil die Juristen eine diskussionsfreudige Bevölkerungsgruppe sind, gibt es auch hierüber eine Debatte. Der Einhakpunkt ist die Überlegung, dass die Aufforderung an den Arbeitnehmer, bei jeder Krankheit und also schon allgemein ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, eine Weisung ist, und eine Weisung muss gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) "nach billigem Ermessen" erteilt werden.
Das wiederum würde bedeuten, dass auch die Aufforderung, ab dem ersten Krankheitstag ein Attest beizubringen, sachlich begründet sein sollte.
Anderseits lässt sich eine Begründungspflicht für diese attestbezogene Weisung des Arbeitgebers § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG gerade nicht entnehmen, und diese Vorschrift ist ja speziell auf die Abläufe bei Krankmeldungen zugeschnitten. Welche Rechtsmeinung ist nun richtig?
LAG Köln: Die Aufforderung, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen, bedarf keiner Begründung.
In dem Fall des LAG Köln hatte eine 52jährige Redakteurin einer Kölner Rundfunkanstalt mehrfach um die Erlaubnis gebeten, am 30. November 2010 eine Dienstreise unternehmen zu können - ohne Erfolg. Dann meldete sie sich für den 30. November 2010 krank. Ihr Vorgesetzter nahm das zum Anlass für die Bitte, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen.
Die Redakteurin fühlte sich auf den Schlips getreten und verlangte von der Rundfunkanstalt, diese Aufforderung nachvollziehbar zu begründen oder zurückzunehmen. Das wiederum sah die Rundfunkanstalt nicht ein. Die Redakteurin zog vor das Arbeitsgericht Köln und klage auf Widerruf der Anweisung - ohne Erfolg. Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 03.05.2011, 8 Ca 2519/11 ) und LAG Köln wiesen ihre Klage ab (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11).
Das LAG Köln begründete sein Urteil damit, dass § 5 EFZG eine speziellere Regelung für den Bereich der Nachweispflicht in der Entgeltfortzahlung enthält, die den allgemeinen Bestimmungen zum Weisungsrecht in § 106 GewO vorgeht. Die Aufforderung, ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen, ist daher nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, so das LAG. Nur wenn eine solche Anweisung ausnahmsweise einmal willkürlich oder diskriminierend ist, kann der Arbeitnehmer dagegen vorgehen.
Vorläufiges Fazit: Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG muss der Arbeitgeber nicht begründen, und er braucht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich krankmeldet. Vorläufig ist dieses Fazit deshalb, weil das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und weil die Redakteurin mittlerweile Revision eingelegt hat. Daher liegt der Fall derzeit beim BAG, das über ihn demnächst früher oder später wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG über diesen Fall entschieden, und zwar ebenfalls zugunsten der Rundfunkanstalt (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Eine Besprechung der BAG-Entscheidung finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
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