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Arbeitsrecht aktuell: 10/215 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit im Ausland




Beweiswert ausländischer Atteste entspricht nur unter besonderen Voraussetzungen deutscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10

03.11.2010. Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er muss dafür lediglich beweisen dass er arbeitsunfähig krank ist bzw. war. In aller Regel geschieht dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der nach der Rechtsprechung ein besonders hoher Beweiswert zukommt.

Zwar besteht daneben grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu belegen. Eine erhöhten Beweiswert haben diese anderen Alternativen jedoch nicht. Daher sollten Arbeitnehmer sie darauf achten, der korrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu halten. Tun sie das nicht, können sie schnell in die Defensive geraten: Landesgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10.

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Wie beweist der Arbeitnehmer, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist?

Infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig ist, wer wegen seiner Erkrankung seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Trifft den Arbeitnehmer hieran keinerlei Verschulden, behält er für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für sechs Wochen, seinen Lohnanspruch in Form eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Im Streitfall muss der Arbeitnehmer dafür beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist bzw. war.

Das Gesetz sieht insoweit ausdrücklich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Ihr kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu, den er sehr schwer erschüttert werden kann. Hierfür müsste der Arbeitgeber Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu lassen. Solche Zweifel können sich sowohl aus der AU selbst als auch aus den Umständen ihres Zu-Stande-Kommens ergeben.

Auch wenn die AU das praktisch wichtigste und häufigste Beweismittel sein dürfte, sind auch andere möglich. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und so die Umstände seiner Krankheit offen legen. Auf diese Weise ist ihm der Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit sogar dann noch möglich, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttert haben sollte.

Wird der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig krank, treffen ihn in der Regel umfangreichere Anzeige- und Nachweispflichten als bei einer Erkrankung im Inland, § 5 Abs. 2 EFZG. Dies gilt vielfach nicht für Länder, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen getroffen hat. Solche bestehen unter anderem mit den EU-Ländern und der Türkei. So sieht beispielsweise das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit (SozSichAbk TUR) ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor.

Grundsätzlich hat eine solche ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gleichen Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Attest. Um den deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzen zu genügen, muss die Bescheinigung aber erkennen lassen, dass auch der ausländische Arzt zwischen der bloßen Erkrankung selbst und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unterschieden hat.

Deshalb sieht beispielsweise das SozSichAbk TUR vor, dass der Arbeitnehmer sich von seinen behandelnden türkischen Arzt eine "förmliche" AU in Form eines speziellen, in deutscher und türkischer Sprache verfassten Vordrucks ausstellen lassen muss.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich mit der Frage außen umzusetzen, wann der Beweiswert einer vermeindlichen AU erschüttert ist und welche alternativen Beweismöglichkeiten dem im Ausland erkrankten Arbeitnehmer dann noch verbleiben (Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10).

Der Fall: Arbeitnehmer erkrankt nach vergeblichen Urlaubsanträgen in der Türkei

Unter anderem für den Zeitraum seiner späteren Erkrankung beantragte der Kläger bei dem beklagten Unternehmen zweimal vergeblich Urlaub. Erst einen dritten Antrag genehmigte der Arbeitgeber.

Der Kläger trat daraufhin seinen Heimaturlaub in der Türkei an und kehrte aus diesem nicht rechtzeitig zurück. Stattdessen legte er seinem Arbeitgeber ein Attest aus einem türkischen Krankenhaus vor. Er habe, hieß es darin, dort am Ende seines Urlaubs einen stationären Aufenthalt gehabt. Im werde eine anschließende 30 tägige Bettruhe empfohlen.

Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Kläger Entgeltfortzahlung zu gewähren, wogegen dieser sich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen erfolglos wehrte (Urteil vom 11.03.2010, 4 Ca 2752/09). Daraufhin ging er in Berufung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Bitte entweder deutschen Anforderungen entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder brauchbare ärztliche Aussage vorlegen!

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Klägers zurück.

Zur Begründung führt das Gericht aus, der Kläger habe seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können. Das von ihm vorgelegte Attest sei insbesondere keine "förmliche" AU nach dem SozSichAbk TUR und habe daher auch keinen entsprechend erhöhten Beweiswert. Der "normale" Beweiswert wiederum wurde durch den Vortrag des Arbeitgebers erschüttert. Zweifel am Wahrheitsgehalt des Attests ergaben sich insbesondere daraus, dass die Krankheit in der letzten genehmigten Urlaubswoche sowie nach zwei vergeblichen Urlaubsanträgen für den weiteren Zeitraum auftrat und keinerlei Kontrolluntersuchung eingeplant war. Dem Kläger wäre damit nur noch geblieben, seine Krankheit durch den behandelnden Arzt bezeugen zu lassen. Er hatte ihn jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbunden.

Fazit: Eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entspricht nur einer inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wenn sie den entsprechenden landesübergreifenden Formvorschriften entspricht. Die Voraussetzung hierfür lassen sich regelmäßig in Merkblättern der Krankenkassen nehmen.

Werden diese nicht beachtet, ist die vermeindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ein Beweismittel wie jedes andere auch und kann nach den allgemeinen Regeln in Zweifel gezogen werden.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 16.03.2012
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