|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/215 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit im Ausland
|
 |

|
Beweiswert ausländischer Atteste entspricht nur unter besonderen Voraussetzungen deutscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10
|
03.11.2010. Wer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er muss dafür lediglich beweisen dass er arbeitsunfähig krank ist bzw. war. In aller Regel geschieht dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der nach der Rechtsprechung ein besonders hoher Beweiswert zukommt.
Zwar besteht daneben grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise zu belegen. Eine erhöhten Beweiswert haben diese anderen Alternativen jedoch nicht. Daher sollten Arbeitnehmer sie darauf achten, der korrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu halten. Tun sie das nicht, können sie schnell in die Defensive geraten: Landesgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
|
Infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig ist, wer wegen seiner Erkrankung seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Trifft den Arbeitnehmer hieran keinerlei Verschulden, behält er für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber für sechs Wochen, seinen Lohnanspruch in Form eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Im Streitfall muss der Arbeitnehmer dafür beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist bzw. war.
Das Gesetz sieht insoweit ausdrücklich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Ihr kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu, den er sehr schwer erschüttert werden kann. Hierfür müsste der Arbeitgeber Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu lassen. Solche Zweifel können sich sowohl aus der AU selbst als auch aus den Umständen ihres Zu-Stande-Kommens ergeben.
Auch wenn die AU das praktisch wichtigste und häufigste Beweismittel sein dürfte, sind auch andere möglich. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und so die Umstände seiner Krankheit offen legen. Auf diese Weise ist ihm der Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit sogar dann noch möglich, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttert haben sollte.
Wird der Arbeitnehmer im Ausland arbeitsunfähig krank, treffen ihn in der Regel umfangreichere Anzeige- und Nachweispflichten als bei einer Erkrankung im Inland, § 5 Abs. 2 EFZG. Dies gilt vielfach nicht für Länder, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen getroffen hat. Solche bestehen unter anderem mit den EU-Ländern und der Türkei. So sieht beispielsweise das deutsch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit (SozSichAbk TUR) ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor.
Grundsätzlich hat eine solche ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gleichen Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Attest. Um den deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzen zu genügen, muss die Bescheinigung aber erkennen lassen, dass auch der ausländische Arzt zwischen der bloßen Erkrankung selbst und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unterschieden hat.
Deshalb sieht beispielsweise das SozSichAbk TUR vor, dass der Arbeitnehmer sich von seinen behandelnden türkischen Arzt eine "förmliche" AU in Form eines speziellen, in deutscher und türkischer Sprache verfassten Vordrucks ausstellen lassen muss.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich mit der Frage außen umzusetzen, wann der Beweiswert einer vermeindlichen AU erschüttert ist und welche alternativen Beweismöglichkeiten dem im Ausland erkrankten Arbeitnehmer dann noch verbleiben (Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 178/10).
Unter anderem für den Zeitraum seiner späteren Erkrankung beantragte der Kläger bei dem beklagten Unternehmen zweimal vergeblich Urlaub. Erst einen dritten Antrag genehmigte der Arbeitgeber.
Der Kläger trat daraufhin seinen Heimaturlaub in der Türkei an und kehrte aus diesem nicht rechtzeitig zurück. Stattdessen legte er seinem Arbeitgeber ein Attest aus einem türkischen Krankenhaus vor. Er habe, hieß es darin, dort am Ende seines Urlaubs einen stationären Aufenthalt gehabt. Im werde eine anschließende 30 tägige Bettruhe empfohlen.
Der Arbeitgeber weigerte sich, dem Kläger Entgeltfortzahlung zu gewähren, wogegen dieser sich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen erfolglos wehrte (Urteil vom 11.03.2010, 4 Ca 2752/09). Daraufhin ging er in Berufung.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Klägers zurück.
Zur Begründung führt das Gericht aus, der Kläger habe seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können. Das von ihm vorgelegte Attest sei insbesondere keine "förmliche" AU nach dem SozSichAbk TUR und habe daher auch keinen entsprechend erhöhten Beweiswert. Der "normale" Beweiswert wiederum wurde durch den Vortrag des Arbeitgebers erschüttert. Zweifel am Wahrheitsgehalt des Attests ergaben sich insbesondere daraus, dass die Krankheit in der letzten genehmigten Urlaubswoche sowie nach zwei vergeblichen Urlaubsanträgen für den weiteren Zeitraum auftrat und keinerlei Kontrolluntersuchung eingeplant war. Dem Kläger wäre damit nur noch geblieben, seine Krankheit durch den behandelnden Arzt bezeugen zu lassen. Er hatte ihn jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbunden.
Fazit: Eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entspricht nur einer inländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wenn sie den entsprechenden landesübergreifenden Formvorschriften entspricht. Die Voraussetzung hierfür lassen sich regelmäßig in Merkblättern der Krankenkassen nehmen.
Werden diese nicht beachtet, ist die vermeindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ein Beweismittel wie jedes andere auch und kann nach den allgemeinen Regeln in Zweifel gezogen werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|