- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Bei Krankmeldung Attest ab dem ersten Tag
14.11.2012. Arbeitgeber haben nach dem Gesetz das Recht, vom erkrankten Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest zu verlangen, d.h. eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Das steht in § 5 Abs.1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings noch nicht verbindlich entschieden, ob der Arbeitgeber dieses Recht möglicherweise nur dann ausüben kann, wenn er dafür im Einzelfall sachliche Gründe hat.
Heute hat das BAG klargestellt, dass der Arbeitgeber dafür keine Sachgründe braucht, d.h. die Berufung auf das Gesetz genügt: BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11.
- Krankmelden muss man sich am ersten Tag der Erkrankung, aber muss man auch ein ärztliches Attest vorlegen, bloß weil der Arbeitgeber das möchte?
- Der Streitfall: Redakteurin beantragt ohne Erfolg für den 30. November eine Dienstreise - und meldet sich dann für diesen Tag krank
- BAG: Der Arbeitgeber kann jederzeit und ohne Begründung verlangen, dass ihm ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt wird
Krankmelden muss man sich am ersten Tag der Erkrankung, aber muss man auch ein ärztliches Attest vorlegen, bloß weil der Arbeitgeber das möchte?
Erkrankte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit "unverzüglich" mitteilen, und auch deren voraussichtliche Dauer. Demzufolge muss man möglichst rasch, so gut es eben bei einer Erkrankung geht, beim Arbeitgeber bzw. beim Vorgesetzten anrufen und sagen, dass und wie lange man voraussichtlich nicht bei der Arbeit erscheinen kann.
Um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen braucht man zunächst einmal weder ein Attest noch eine ärztliche Untersuchung. Denn mit "voraussichtlicher Dauer" ist nur die subjektive und momentane Einschätzung des Arbeitnehmers gemeint.
Wem frühmorgens speiübel ist, der braucht über seine Krankheit nichts genaues zu wissen, um im Betrieb anrufen und dem Vorgesetzten sagen zu können, dass er heute nicht kommen kann, sondern zum Arzt muss und daher "voraussichtlich" heute nicht kommen kann. Und wenn der Arzt dann eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage attestiert, muss der Arbeitnehmer noch einmal im Betrieb anrufen.
Ein ärztliches Attest muss man gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 EFZG erst dann vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Allerdings gilt das nur im Regelfall, d.h. solange der Arbeitgeber nichts anderes angeordnet hat. Denn der Arbeitgeber kann ein Attest gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG auch schon früher verlangen.
Fraglich ist, ob er dies auch ohne jede sachliche Begründung im Einzelfall tun kann oder ob er für ein solches Verlangen Gründe braucht. Davon steht zwar nichts in § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG, aber immerhin ist die Vorgabe, bei einer Krankheit schon ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen, eine Weisung, und die muss gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) "nach billigem Ermessen" erteilt werden. Daraus könnte man ableiten, dass die Aufforderung, ab dem ersten Krankheitstag ein Attest beizubringen, sachlich begründet sein sollte.
Der Streitfall: Redakteurin beantragt ohne Erfolg für den 30. November eine Dienstreise - und meldet sich dann für diesen Tag krank
Im Streitfall hatte eine 52jährige Redakteurin einer Kölner Rundfunkanstalt mehrfach um die Erlaubnis gebeten, am 30. November 2010 eine Dienstreise unternehmen zu können - ohne Erfolg. Dann meldete sie sich für den 30. November 2010 krank. Ihr Vorgesetzter nahm das zum Anlass für die Bitte, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen.
Die Redakteurin wollte sich das nicht gefallen lassen und verlangte von der Rundfunkanstalt, diese Aufforderung nachvollziehbar zu begründen oder zurückzunehmen. Nachdem die Rundfunkanstalt das nicht tun wollte, zog die Redakteurin vor das Arbeitsgericht Köln und klage auf Widerruf der Anweisung.
Mit dieser Klage hatte sie weder vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 03.05.2011, 8 Ca 2519/11 ) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag).
Das LAG Köln begründete sein Urteil damit, dass § 5 EFZG eine spezielle Regelung für den Bereich der Nachweispflicht in der Entgeltfortzahlung enthält, die den allgemeinen Bestimmungen zum Weisungsrecht in § 106 Gewerbeordnung (GewO) vorgeht. Die Aufforderung, ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen, ist daher nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, so das LAG. Nur wenn eine solche Anweisung ausnahmsweise einmal willkürlich oder diskriminierend ist, kann der Arbeitnehmer dagegen vorgehen.
BAG: Der Arbeitgeber kann jederzeit und ohne Begründung verlangen, dass ihm ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt wird
Das BAG entschied ebenso wie die Vorinstanzen, womit die streitlustige Redakteurin in allen Instanzen den kürzeren gezogen hat. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangt oder nicht, steht in seinem Ermessen, und dieses Ermessen ist "nicht gebunden". Demzufolge braucht der Arbeitgeber keinerlei "Sachgründe", wenn er vom Arbeitnehmer unter Verweis auf § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung verlangt.
Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen, da § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG eine Regelung ist, die gegenüber dem allgemein gehaltenen Paragraphen zum Weisungsrecht (§ 106 GewO) spezieller ist und daher gegenüber den allgemeinen Lehren zum Weisungsrecht vorrangig beachtet werden muss.
Es wäre auch im Ergebnis wenig sinnvoll, dem Arbeitgeber Begründungspflichten für die Ausübung eines gesetzlichen Rechts aufzuerlegen, das für den Arbeitnehmer mit keinen besonderen Belastungen verbunden ist. Wer nicht zur Arbeit kommt, weil er krank ist, mag sich das vom Arzt bescheinigen lassen. Für den Arztbesuch müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nichts bezahlen, und wer privat versichert ist, mag mit den ggf. anfallenden Selbstbehalts-Kosten leben.
Fazit: Der Arbeitgeber muss eine Aufforderung gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG nicht begründen. Insbesondere braucht er keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arbeitnehmer in Vergangenheit einmal rechtsmissbräuchlich krankgemeldet hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11 (BAG-Pressemeldung Nr. 78/12 vom 14.11.2012)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/080 Entgeltfortzahlung bei neuer Erstbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/123 Beweislast bei Krankheit von mehr als sechs Wochen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/263 Arbeitsunfähigkeit bei Folgebescheinigung über andere Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/128 Leidensgerechte Arbeit im Krankenhaus
- Arbeitsrecht aktuell: 14/078 Kündigung wegen Nebentätigkeit trotz Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/229 Fristlose Kündigung wegen Arbeit trotz Krankschreibung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/171 Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/169 Kündigung und Krankmeldung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/216 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkehrt herum
- Arbeitsrecht aktuell: 10/215 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 10/038 Ärztliches Attest: Krankheit wegen persönlicher Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de