|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
|
 |

|
Landesarbeitsgericht hält fristlose Kündigung für wirksam
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
04.02.2010. Wer sich arbeitsunfähig krank meldet, tatsächlich aber nicht krank ist, riskiert seine (fristlose) Kündigung. Allerdings gilt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Krankschreibung") nach gefestigter Rechtsprechung als Beweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist.
Arbeitgeber scheitern deshalb meistens mit der Behauptung, der Arbeitnehmer sei gar nicht krank. Dass der Nachweis einer vorgetäuschten Erkrankung ausnahmsweise doch gelingen kann, zeigt die folgende Entscheidung: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin, und Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
|
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).
Dementsprechend ist er nicht nur wegen des arbeitgeberseitigen Interesses an einer effektiven Personalplanung verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ("AU-Bescheinigung") sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangt (§ 5 Abs.1 EFZG). Täuscht der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vor, liegt hierin in der Regel eine schwerwiegende Pflichtverletzung sowie Störung des Vertrauensverhältnisses, die zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Problematisch ist allerdings, unter welchen Umständen dem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die Vortäuschung einer Krankheit nachgewiesen werden kann. Denn die für Kassenärzte verbindlichen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien stellen formal hohe Anforderungen an die Ausstellung einer AU-Bescheinigung. So muss der Arzt den Arbeitnehmer zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen, da Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, dass der Arbeitnehmer seine derzeitige Tätigkeit wegen seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann oder dies absehbarer Zeit der Fall sein wird. Bei zumindest grob fahrlässigen Falschdiagnosen steht eine Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse und bei Vorsatz zudem noch eine Strafbarkeit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 Strafgesetzbuch - StGB) im Raum.
Aus diesen Gründen ist es nicht verwunderlich, dass die arbeitsrechtliche Rechtsprechung AU-Bescheinigungen einen so hohen Beweiswert zugesteht, dass fraglich ist, wie der Beweis erschüttert werden kann. Einen Fall, in dem der Arbeitgeber damit erfolgreich war, veröffentlichte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08).
Ein Schweißer, der mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, arbeitete seit mehr als zwanzig Jahren bei einem Metallunternehmen. Nachdem dieses ihm eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, stieg dessen Krankenstand innerhalb der siebenmonatigen Kündigungsfrist deutlich an. Der Arbeitgeber schaltete deshalb einen Detektiv ein. Nachdem der Arbeitnehmer nach Vorlage einer AU-Bescheinung länger als sechs Wochen krank geschrieben war, rief der Ermittler bei ihm unter einem Vorwand an und teilte mit, er suche jemanden für schwere körperliche Arbeiten wie Wände einreißen, Mauern und Malerarbeiten.
Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig. Während der Detektiv im Wesentlichen behauptete, der Schweißer habe das Angebot freudig aufgegriffen und sich sofort bereit erklärt, trug der Schweißer vor, er habe nur angeboten, Verwandte und Kollegen zu fragen.
Der Arbeitgeber schenkte naturgemäß eher seinem "Lockvogel" Glauben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit fristlos.
Mit seiner daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage war der Schweißer zunächst erfolgreich. Doch der Arbeitgeber legte Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hörte den Detektiv als Zeugen an, glaubte seiner Aussage und wies die Kündigungsschutzklage daher als unbegründet ab.
Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft erschüttert nach Auffassung des Gerichtes den an sich hohen Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeits-Attestes. Dies geht aus der ausführlichen Pressemitteilung des LAG hervor.
Da der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war, hatte sich der Schweißer zwar keine Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers erschlichen, ihm aber sehr wohl seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vorenthalten. Dies sei, so argumentiert das Gericht nachvollziehbar weiter, eine schwerwiegende Verletzung sowohl der Hauptleistungspflicht als auch der Vertrauensbasis zwischen den Parteien. Dem Arbeitnehmer müsse in einer solchen Situation klar sein, dass ihm auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn es sich nur um einen Einzelfall handle.
Auch die Interessenabwägung ging nicht zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers aus. Zwar sprachen für ihn die lange Dauer seines Arbeitsverhältnisses sowie die bestehenden Unterhaltspflichten. Gleichwohl überwog nach Auffassung des Gerichtes das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers. Dieser müsse nämlich berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handle es sich um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe.
Fazit: Die vorliegende Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in dem dem Arbeitgeber der Nachweis einer vorgetäuschten Krankheit gelang. Denn die häufig von Arbeitgebern vorgebrachte Behauptung, der Arbeitnehmer sei trotz Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Wirklichkeit nicht krank, geht ins Leere, da nach der Rechtsprechung die "Krankschreibung" Beweis für die Arbeitsunfähigkeit ist und der Arbeitgeber deshalb den Beweis mit stichhaltigen Gegenbeweisen entkräften muss. Auch wenn der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer auf der Straße trifft, reicht dies nicht, um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn arbeitsunfähig ist nicht nur derjenige, der bettlägerig ist, sondern jeder, der die ausgeübte Tätigkeit nicht in vollem Umfang verrichten kann. Allerdings stellt der Einsatz von Detektiven gegen einen Arbeitnehmer einen rechtlich höchst problematischen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Das LAG hat anscheinend dennoch die Detektivrecherche für bedenkenlos verwertbar gehalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
|
|
 |
|