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Arbeitsrecht aktuell: 10/024 Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit




Landesarbeitsgericht hält fristlose Kündigung für wirksam

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08

04.02.2010. Wer sich arbeitsunfähig krank meldet, tatsächlich aber nicht krank ist, riskiert seine (fristlose) Kündigung. Allerdings gilt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Krankschreibung") nach gefestigter Rechtsprechung als Beweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist.

Arbeitgeber scheitern deshalb meistens mit der Behauptung, der Arbeitnehmer sei gar nicht krank. Dass der Nachweis einer vorgetäuschten Erkrankung ausnahmsweise doch gelingen kann, zeigt die folgende Entscheidung: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08

von Rechtsreferendar Sebastian Kreutziger und Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Arbeitsunfähigkeit und Beweiswert der Krankschreibung

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).

Dementsprechend ist er nicht nur wegen des arbeitgeberseitigen Interesses an einer effektiven Personalplanung verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ("AU-Bescheinigung") sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen, sofern der Arbeitgeber sie nicht früher verlangt (§ 5 Abs.1 EFZG). Täuscht der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vor, liegt hierin in der Regel eine schwerwiegende Pflichtverletzung sowie Störung des Vertrauensverhältnisses, die zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Problematisch ist allerdings, unter welchen Umständen dem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die Vortäuschung einer Krankheit nachgewiesen werden kann. Denn die für Kassenärzte verbindlichen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien stellen formal hohe Anforderungen an die Ausstellung einer AU-Bescheinigung. So muss der Arzt den Arbeitnehmer zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen, da Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, dass der Arbeitnehmer seine derzeitige Tätigkeit wegen seiner Krankheit nicht mehr ausüben kann oder dies absehbarer Zeit der Fall sein wird. Bei zumindest grob fahrlässigen Falschdiagnosen steht eine Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse und bei Vorsatz zudem noch eine Strafbarkeit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 Strafgesetzbuch - StGB) im Raum.

Aus diesen Gründen ist es nicht verwunderlich, dass die arbeitsrechtliche Rechtsprechung AU-Bescheinigungen einen so hohen Beweiswert zugesteht, dass fraglich ist, wie der Beweis erschüttert werden kann. Einen Fall, in dem der Arbeitgeber damit erfolgreich war, veröffentlichte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08).

Der Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer täuscht Arbeitsunfähigkeit vor und läßt sich von Detektiv täuschen

Ein Schweißer, der mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, arbeitete seit mehr als zwanzig Jahren bei einem Metallunternehmen. Nachdem dieses ihm eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, stieg dessen Krankenstand innerhalb der siebenmonatigen Kündigungsfrist deutlich an. Der Arbeitgeber schaltete deshalb einen Detektiv ein. Nachdem der Arbeitnehmer nach Vorlage einer AU-Bescheinung länger als sechs Wochen krank geschrieben war, rief der Ermittler bei ihm unter einem Vorwand an und teilte mit, er suche jemanden für schwere körperliche Arbeiten wie Wände einreißen, Mauern und Malerarbeiten.

Der weitere Verlauf des Gesprächs ist streitig. Während der Detektiv im Wesentlichen behauptete, der Schweißer habe das Angebot freudig aufgegriffen und sich sofort bereit erklärt, trug der Schweißer vor, er habe nur angeboten, Verwandte und Kollegen zu fragen.

Der Arbeitgeber schenkte naturgemäß eher seinem "Lockvogel" Glauben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit fristlos.

Mit seiner daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage war der Schweißer zunächst erfolgreich. Doch der Arbeitgeber legte Berufung ein.

Hessisches Landesarbeitsgericht: Beweiswert der Krankschreibung erschüttert. Fristlose Kündigung wirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hörte den Detektiv als Zeugen an, glaubte seiner Aussage und wies die Kündigungsschutzklage daher als unbegründet ab.

Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft erschüttert nach Auffassung des Gerichtes den an sich hohen Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeits-Attestes. Dies geht aus der ausführlichen Pressemitteilung des LAG hervor.

Da der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war, hatte sich der Schweißer zwar keine Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers erschlichen, ihm aber sehr wohl seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vorenthalten. Dies sei, so argumentiert das Gericht nachvollziehbar weiter, eine schwerwiegende Verletzung sowohl der Hauptleistungspflicht als auch der Vertrauensbasis zwischen den Parteien. Dem Arbeitnehmer müsse in einer solchen Situation klar sein, dass ihm auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn es sich nur um einen Einzelfall handle.

Auch die Interessenabwägung ging nicht zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers aus. Zwar sprachen für ihn die lange Dauer seines Arbeitsverhältnisses sowie die bestehenden Unterhaltspflichten. Gleichwohl überwog nach Auffassung des Gerichtes das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers. Dieser müsse nämlich berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handle es sich um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen habe.

Fazit: Die vorliegende Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in dem dem Arbeitgeber der Nachweis einer vorgetäuschten Krankheit gelang. Denn die häufig von Arbeitgebern vorgebrachte Behauptung, der Arbeitnehmer sei trotz Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Wirklichkeit nicht krank, geht ins Leere, da nach der Rechtsprechung die "Krankschreibung" Beweis für die Arbeitsunfähigkeit ist und der Arbeitgeber deshalb den Beweis mit stichhaltigen Gegenbeweisen entkräften muss. Auch wenn der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer auf der Straße trifft, reicht dies nicht, um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn arbeitsunfähig ist nicht nur derjenige, der bettlägerig ist, sondern jeder, der die ausgeübte Tätigkeit nicht in vollem Umfang verrichten kann. Allerdings stellt der Einsatz von Detektiven gegen einen Arbeitnehmer einen rechtlich höchst problematischen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Das LAG hat anscheinend dennoch die Detektivrecherche für bedenkenlos verwertbar gehalten.

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Letzte Überarbeitung: 4. Februar 2010

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