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Arbeitsrecht aktuell: 10/168 Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Selbstbeschreibung als "topfit"
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Wer sich selbst als „psychisch und physisch topfit“ bezeichnet, ist nicht arbeitsunfähig
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09
30.08.2010. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat für sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Nachweis der Erkrankung wird durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) geführt. Der Beweiswert eines solchen "gelben Scheins" ist hoch. Einfache Zweifel des Arbeitgebers sind daher unbeachtlich. Nur "harte Fakten" können dazu führen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einer AU nicht mehr bewiesen werden kann.
Dementsprechend kommt es immer wieder zu Streit um die Frage, ob die jeweiligen Informationen des Arbeitgebers "hart" genug sind, um vor Gericht bestehen können. Das Hessische Landesarbeitsgericht befasste sich in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres damit, ob Aussagen des mutmaßlich erkrankten Arbeitnehmers ausreichen können: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, hat er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann zwar nicht verlangen, über die Krankheitsursache informiert zu werden, doch muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Diesen Nachweis hat er durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu führen.
Liegt eine solche Bescheinigung vor, geht die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte von der tatsächlichen Vermutung aus, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten konnte. Auch im Falle einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben Arbeitgeber aber hin und wieder Grund für die Annahme, dass objektiv keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt - oder dass eine solche sogar bewusst vorgetäuscht wird. Lässt sich ein solcher Verdacht bestätigen, besteht natürlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Darüber hinaus riskiert der Arbeitnehmer bei Vortäuschung der Krankheit sogar eine außerordentlichen Kündigung, da der Arbeitgeber dann einen wichtigen Grund für eine solche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.
In solche Fällen verlangt die Rechtsprechung vom Arbeitgeber, seine Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung durch objektive Tatsachen zu belegen. Aus diesen müssen sich „ernsthafte Zweifel“ an der Richtigkeit der Bescheinigung ergeben. Kann der Arbeitgeber solche Tatsachen nachweisen, ist der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erschüttert. Dann ist der Arbeitnehmer so gestellt, als ob es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gäbe, d.h. er muss er - durch andere Umstände - beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Diesen Nachweis kann der Arbeitnehmer nur in den seltensten Fällen führen, da die streitige Erkrankung meist schon lange zurück liegt.
In der Vergangenheit haben die Arbeitsgerichte hat einige im wieder vorkommende bzw. typische Situationen herausgearbeitet, in denen der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Dies ist etwa bei angekündigtem Krankfeiern als Reaktion auf verweigerten Urlaub der Fall oder auch dann, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dagegen sind Spaziergänge oder die Erledigung von Einkäufen in der Regel nicht geeignet, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu belegen.
Nunmehr hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zu der Frage geäußert, ob der Beweiswert einer Bescheinigung durch die Aussage des Arbeitnehmers, „topfit“ zu sein, erschüttert wird (Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09).
Ein seit 1985 als Krankenpfleger in einem Krankenhaus tätiger Arbeitnehmer zeigte der Personalabteilung von Mitte Oktober bis Mitte November 2008 mehrfach hintereinander seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an, wobei er ärztliche Bescheinigungen vorlegte. Dabei kam es an zwei Freitagen - jeweils kurz vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit – zu einem Gespräch zwischen dem Krankenpfleger und seinem Vorgesetzten. Bei einer dieser Besprechungen soll er sich gegenüber seinem Vorgesetzten wie folgt geäußert haben:
„Wo denkst du hin, solange das hier nicht vernünftig läuft, hole ich mir erst noch mal einen gelben Schein. Bei diesem Zustand hier bin ich nach zwei Tagen wieder erschöpft. Mir geht es richtig gut, ich bin psychisch und physisch so fit wie noch nie, aber nicht für das St. D!“
Aufgrund dieses Vorfalls kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage konnte der Krankenpfleger vor dem Arbeitsgericht Hanau gewinnen (Teilurteil vom 26.03.2009, 2 Ca 510/08). Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Kündigungsschutzklage ab. Grundlage dieser Entscheidung war die Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen. Aufgrund der Zeugenbefragung war das LAG zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Krankenpfleger tatsächlich so wie vom Arbeitgeber behauptet geäußert hatte.
Dass der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen vor dem Hintergrund einer solchen Äußerung erschüttert war, setzt das LAG ohne weitere Begründung zu Recht voraus.
Zwar kann es Fälle geben, in denen eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und daher zurecht ärztlich bescheinigt ist, der Arbeitnehmer sie aber aus Selbstüberschätzung verkennt und daher in Abrede stellt. Hier lag der Fall aber anders. Denn der Kläger hatte sich nicht nur als „topfit“ bezeichnet, sondern zudem geäußert, dies nicht für seinen Arbeitgeber zu sein. Grund der Krankmeldungen waren aus seiner Sicht gegebene betriebliche Missstände.
Demzufolge hätte der Kläger vor dem LAG im Einzelnen vortragen müssen, welche Krankheiten und welche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit bestanden hatten. Dazu wurde er vom LAG zwar aufgefordert, führte daraufhin aber nur aus, sein Arzt habe das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit korrekt festgestellt und bescheinigt. Vor diesem Hintergrund musste das LAG vom Nichtvorliegen der streitigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Darüber hinaus ging es auch vom bewussten Vortäuschen einer Erkrankung aus.
Fazit: Wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber selbst als " topfit“ bezeichnet und gleichzeitig deutlich macht, seine (aus seiner Sicht bestehende) Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber bewusst vorenthalten zu wollen, ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Anders wäre es es, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Selbstüberschätzung Zweifel oder Unglauben an einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung äußert, seine Arbeit aber - in Befolgung des ärztlichen Rates - nicht aufnimmt.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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